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Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)

Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
vom 25. Juni 1999
(GVBl.I/99, [Nr. 13], S.242)

zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 04], S.26, 59)

Am 1. Juni 2013 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 18. Dezember 2012
(GVBl.I/12, [Nr. 45])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Aufgabe der Lehrerbildung
§ 2 Lehrämter

Abschnitt 2
Ausbildung und Prüfungen

§ 3 Ausbildung
§ 4 Grundsätze des Lehramtsstudiums
§ 5 Umfang und Inhalt des Lehramtsstudiums
§ 5a Erprobungsklausel
§ 6 Erste Staatsprüfung
§ 7 Vorbereitungsdienst
§ 8 Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 9 Zweite Staatsprüfung
§ 10 Landesinstitut für Lehrerbildung
§ 11 Landesschulbeirat

Abschnitt 3
Fort- und Weiterbildung

§ 12 Fortbildung der Lehrkräfte
§ 13 Weiterbildung der Lehrkräfte
§ 14 Erweiterungsprüfungen
§ 15 Ergänzungsprüfungen
§ 16 (weggefallen)
§ 17 Zusatzqualifikationen

Abschnitt 4
Anerkennungen

§ 18 Anerkennungen und Feststellungen
§ 19 Anerkennung von Befähigungsprüfungen für Religionsunterricht

Abschnitt 5
Datenschutz, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 20 Schutz personenbezogener Daten
§ 21 Übergangsbestimmungen
§ 22 Durchführung des Gesetzes
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Aufgabe der Lehrerbildung

(1) Die Lehrerbildung hat die Aufgabe, für die Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer (Lehrkraft) an Schulen zu qualifizieren. Sie befähigt dazu, auf erziehungs- und fachwissenschaftlicher Grundlage fachbezogen und fachübergreifend sowie problemorientiert unter Berücksichtigung gesellschaftswissenschaftlicher, lern- und entwicklungspsychologischer Fragestellungen zu arbeiten. Sie befähigt die Lehrkräfte ferner zu verantwortlichem Handeln in den Schulen eines freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates.

(2) Die Lehrerbildung stellt mit den von ihr vermittelten Inhalten und Methoden die Integration von Theorie und Praxis sicher. Sie ist orientiert an den Erziehungs- und Bildungszielen des Brandenburgischen Schulgesetzes und konzentriert sich auf die Vermittlung grundlegender beruflicher Kompetenzen für die Bereiche Unterricht, Erziehung, Beurteilung und Innovation in den Erziehungswissenschaften, Fachwissenschaften und Fachdidaktiken sowie in der schulpraktischen Ausbildung. Die Erziehungswissenschaften umfassen Pädagogik, Psychologie und Sozialwissenschaften. Zur Sicherung der Einheit des deutschen Bildungswesens ist die Umsetzung der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossenen Standards und ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen zu gewährleisten. Diese Standards können für unmittelbar verbindlich erklärt werden.

(3) Die Lehrerbildung umfasst das Lehramtsstudium und den Vorbereitungsdienst sowie die Fortbildung einschließlich der Berufseingangsphase und die Weiterbildung.

(4) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Lehrerbildung haben die staatlichen Einrichtungen der Lehrerbildung sowie die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen die Qualität und den Erfolg ihrer Arbeit regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluation).

(5) Für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten besteht die Pflicht zur Teilnahme an Befragungen und Erhebungen, soweit diese zur rechtmäßigen Erfüllung des Evaluationsauftrages erforderlich sind.

(6) Zur Erprobung neuer Konzepte der Berufsqualifizierung und des Berufseinstiegs wird das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, versuchsweise andere, von diesem Gesetz abweichende Inhalte und Formen der Lehrerausbildung im Einvernehmen mit den für Inneres, Finanzen und Wissenschaft zuständigen Mitgliedern der Landesregierung durch Rechtsverordnung zuzulassen. Voraussetzung ist, dass die Gleichwertigkeit der Anforderungen und Inhalte sichergestellt ist.

§ 2
Lehrämter

Es wird für folgende Lehrämter ausgebildet:

  1. das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an Allgemeinbildenden Schulen,
  2. das Lehramt an Gymnasien,
  3. das Lehramt an beruflichen Schulen und
  4. das Lehramt für Sonderpädagogik.

Abschnitt 2
Ausbildung und Prüfungen

§ 3
Ausbildung

(1) Die Ausbildung zur Befähigung für ein Lehramt umfasst das Lehramtsstudium an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen und den Vorbereitungsdienst. Beide Ausbildungsphasen sind praxisorientiert und mit dem Ziel wissenschaftlich fundierter Berufsausbildung inhaltlich eng aufeinander bezogen. Schulpraktische Studien sind integrativer Bestandteil beider Ausbildungsphasen. In die Durchführung der schulpraktischen Studien während des Studiums sollen Lehrkräfte und Seminarleiterinnen und Seminarleiter einbezogen werden. In die Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes sollen Lehrende der Hochschulen einbezogen werden.

(2) Beide Ausbildungsphasen umfassen erziehungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Inhalte. Gesellschaftswissenschaftliche Studien sind Teil der erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktische Studien Teil der fachwissenschaftlichen Ausbildung.

§ 4
Grundsätze des Lehramtsstudiums

(1) Das Lehramtsstudium legt die wissenschaftlichen Grundlagen für die Tätigkeit als Lehrkraft. Es umfaßt Inhalte gemäß § 3 Abs. 2 sowie schulpraktische Studien und kann zusätzlich künstlerische, fachpraktische und berufspraktische Studien beinhalten. Das Studium berücksichtigt die Ausbildungsziele gemäß § 1 Abs. 1 und 2.

(2) Die berufspraktischen Studien werden als Schulpraktika oder als studienbegleitende Betriebspraktika durchgeführt. Bei einem Studium der Fachrichtungen für den berufsbildenden Unterricht sollen auch studienbegleitende Betriebspraktika durchgeführt werden. Soweit die Schulpraktika der erziehungswissenschaftlichen und didaktischen Orientierung dienen, werden sie in das erziehungswissenschaftliche Studium, soweit sie fachdidaktisch ausgerichtet sind, in die entsprechenden fachwissenschaftlichen Studien einbezogen. In allen Lehramtsstudiengängen kann das erste Studiensemester durch integrierte schulpraktische Studien als besondere Praxis-Eingangs-Phase gestaltet werden. Die erziehungswissenschaftlichen Studien vermitteln allen Studierenden neben den erziehungswissenschaftlichen Grundlagen auch sonderpädagogisches Orientierungswissen. Die Geschichte und Kultur der Sorben (Wenden) sind in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.

(3) Die Durchlässigkeit zwischen Lehramtsstudiengängen und anderen Studiengängen soll bei weitgehender Anrechnung vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen gewährleistet werden.

§ 5
Umfang und Inhalt des Lehramtsstudiums

(1) Das Lehramtsstudium ist nach Umfang und Inhalt auf das angestrebte Lehramt ausgerichtet.

(2) Das Studium für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen hat eine Regelstudienzeit von acht Semestern und schließt Praktika und das Ablegen der Ersten Staatsprüfung ein.

(3) Für das Studium gemäß Absatz 2 sind Studienleistungen in Erziehungswissenschaften einschließlich Schulrecht und Schulverwaltung, in zwei wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern und ihrer Didaktik sowie das Studium des primarstufenspezifischen Bereichs nachzuweisen. Im Studium der beiden wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächer und im erziehungswissenschaftlichen Studium kann eine Schwerpunktbildung auf die Primarstufe erfolgen. Im Fall einer Schwerpunktbildung erstreckt sich das Studium eines der beiden wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächer auf zwei Fächer oder einen oder zwei Lernbereiche des primarstufenspezifischen Bereichs.

(4) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien und das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen hat eine Regelstudienzeit von jeweils neun Semestern und schließt Praktika und das Ablegen der Ersten Staatsprüfung ein.

(5) Für ein Studium gemäß Absatz 4 sind Studienleistungen in Erziehungswissenschaften einschließlich Schulrecht und Schulverwaltung sowie in zwei wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern und ihrer Didaktik nachzuweisen. An die Stelle eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches tritt beim Lehramt an beruflichen Schulen eine berufliche Fachrichtung. In diesem Fall erfolgt im Studium der beruflichen Fachrichtung und des wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches sowie im erziehungswissenschaftlichen Studium eine Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II. Die erziehungswissenschaftlichen und die fachdidaktischen Studien berücksichtigen berufspädagogische Inhalte.

(6) Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik hat eine Regelstudienzeit von neun Semestern und schließt Praktika und das Ablegen der Ersten Staatsprüfung ein.

(7) Für ein Studium gemäß Absatz 6 sind Studienleistungen in Erziehungswissenschaften einschließlich Schulrecht und Schulverwaltung, in einem wissenschaftlichen Fach und seiner Didaktik, in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und ihrer Didaktik sowie in sonderpädagogischer Grundwissenschaft nachzuweisen.

(8) Die fachdidaktischen Studien gemäß den Absätzen 3, 5 und 7 haben einen Umfang von mindestens 10 Prozent der für ein Fach oder eine Fachrichtung vorgesehenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Studien.

(9) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, den Umfang der Studienleistungen durch Rechtsverordnung zu regeln. Dazu ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen.

§ 5a
Erprobungsklausel

(1) Ab dem Wintersemester 2004/2005 werden abweichend von den in den §§ 5, 6 und 7 beschriebenen Inhalten und Formen der Lehrerausbildung gestufte lehramtsbezogene Studiengänge, die mit den Hochschulabschlüssen Bachelor oder Master enden, erprobt.

(2) Die dreijährigen Bachelor-Studiengänge führen zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb des Lehramtes. Gemeinsam mit diesen führen die daran anschließenden ein- bis zweijährigen Master-Studiengänge zu einem Abschluss, der auf der Grundlage von Absatz 3 einen Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ermöglicht. Die Bachelor- und Master-Studiengänge sind zu modularisieren und mit Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) zu versehen. Zugangsvoraussetzung für lehramtsbezogene Master-Studiengänge ist ein Bachelor-Abschluss, der auf diese Master-Studiengänge bezogen ist. Der Bachelor-Studiengang umfasst ein integratives Studium von zwei fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern und ihrer Didaktik, bei entsprechenden lehramtsbezogenen Studiengängen auch Studien des primarspezifischen Bereichs oder sonderpädagogische Studien, Erziehungswissenschaften einschließlich Schulrecht und Schulverwaltung sowie schulpraktische Studien. An einen Bachelor-Abschluss mit mindestens 180 Leistungspunkten schließt sich ein Master-Studium an, in dem mindestens 60 bis 120 Leistungspunkte erworben werden müssen. Bis zum Abschluss des Master-Studiums sind insgesamt im Umfang von einem Drittel Leistungspunkte in erziehungswissenschaftlichen, fachdidaktischen und schulpraktischen Studien- und Prüfungsleistungen zu erwerben.

(3) Die nach Abschluss der in Absatz 2 genannten Studiengänge erworbenen Master-Abschlüsse werden durch das Landesinstitut für Lehrerbildung einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gemäß § 6 gleichgestellt. Voraussetzung für die Gleichstellung ist, dass die Studien- und Prüfungsordnungen den Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben, entsprechen. Sie bedürfen der Zustimmung des für Wissenschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Mitglied der Landesregierung.

(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 4 kann an die Stelle des lehramtsbezogenen Bachelor-Abschlusses ein Abschluss mit einer fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Ausrichtung einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder einer Fachhochschule treten, wenn insgesamt fachwissenschaftliche oder künstlerische Studien in zwei Fächern sowie erziehungswissenschaftliche, fachdidaktische und schulpraktische Studien nachgewiesen werden.

(5) Lehramtsbezogene Bachelor- und Master-Studien können als Erweiterungsprüfung gemäß § 14 oder als Ergänzungsprüfung gemäß § 15 anerkannt werden.

(6) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Erfordernisse, die sich aus der Erprobung der Bachelor- und Master-Abschlüsse ergeben, im Einvernehmen mit den für Inneres, Finanzen und Wissenschaft zuständigen Mitgliedern der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. den Zugang zu den Master-Studiengängen sowie die Zuordnung von Master-Abschlüssen im Sinne von Absatz 3 zu einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt,
  2. die Durchführung der schulpraktischen Studien, insbesondere den Umfang, die Dauer und die Zuweisung von Studierenden zu Ausbildungsschulen, die Zusammenarbeit der Universitäten mit den Ausbildungsschulen sowie die Anrechnung von Zeiten schulpraktischer Studien auf den Vorbereitungsdienst sowie
  3. die Voraussetzungen der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen.

§ 6
Erste Staatsprüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung schließt das Lehramtsstudium ab. Sie wird von dem Landesinstitut für Lehrerbildung abgenommen.

(2) In der Ersten Staatsprüfung sind die fachwissenschaftlichen, die fachdidaktischen und die erziehungswissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für das jeweilige Lehramt nachzuweisen. Die Prüfung bezieht sich auf die studierten Unterrichtsfächer, Fachrichtungen oder Lernbereiche und auf die erziehungswissenschaftlichen Studien.

(3) Die Erste Staatsprüfung umfaßt eine schriftliche Hausarbeit, schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen. In den Fächern Kunst, Musik und Sport sind zusätzlich fachpraktische Prüfungen abzulegen.

(4) Die schriftliche Hausarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von Mitgliedern des Landesinstituts für Lehrerbildung bewertet, die in der Regel Lehrende an einer Hochschule sind.

(5) Die mündlichen Prüfungen werden von einem Prüfungsausschuß durchgeführt. Den vom Landesinstitut für Lehrerbildung gebildeten Prüfungsausschüssen gehören Lehrende an Hochschulen sowie Lehrkräfte an, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Soweit diese Lehrkräfte nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen, können langjährig in der Lehrerausbildung erfahrene Lehrkräfte berufen werden.

(6) Eine nicht bestandene Erste Staatsprüfung kann einmal wiederholt werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das für Schule zuständige Ministerium eine zweite Wiederholung zulassen.

(7) Mit dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung wird die Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erworben.

(8) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres, Finanzen und Wissenschaft zuständigen Mitgliedern der Landesregierung die Fächer, die Lernbereiche, die beruflichen Fachrichtungen und deren mögliche Verbindung sowie das Nähere über die Voraussetzungen und die Durchführung der Ersten Staatsprüfungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Voraussetzungen zur Zulassung zur Ersten Staatsprüfung, den Freiversuch und die Wiederholungsprüfung,
  2. das Verfahren und die Bestandteile der Ersten Staatsprüfung, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Prüfungsausschüsse,
  3. die Bewertung von Prüfungsleistungen, die Ermittlung der Noten und die Feststellung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung,
  4. die Folgen der Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten, des Versäumens von Prüfungsterminen, des Rücktritts sowie des prüfungswidrigen Verhaltens,
  5. die Voraussetzungen der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen,
  6. die Durchführung der schulpraktischen Ausbildung während des Studiums, insbesondere den Umfang, die Dauer und die Zuweisung von Studierenden zu Ausbildungsschulen,
  7. die Zeugnisse und Bescheinigungen sowie
  8. die Berufung der Prüferinnen und Prüfer des Landesinstituts für Lehrerbildung.

§ 7
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst wird an Ausbildungsschulen und in den Studienseminaren des Landesinstituts für Lehrerbildung durchgeführt. Er dauert 24 Monate. Schulpraktische Studien, die während des Lehramtsstudiums absolviert wurden, werden bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, sofern sie inhaltlich den Anforderungen und Zielen des Vorbereitungsdienstes entsprechen.

(2) Die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten werden auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Lehramtsanwärterin oder zum Lehramtsanwärter für das Lehramt gemäß § 2 Nr. 1 oder 4oder zur Studienreferendarin oder zum Studienreferendar für das Lehramt gemäß § 2 Nr. 2 oder 3 ernannt. Liegen die Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht vor, wird der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses absolviert. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst.

(3) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die Fortsetzung, Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung für die Tätigkeit als Lehrkraft. Schwerpunkte der Ausbildung sind die Befähigung zur eigenverantwortlichen und wissenschaftlich begründeten Planung und Durchführung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie deren Analyse.

(4) Die Ausbildung im Studienseminar wird in Seminaren und anderen Veranstaltungsformen durchgeführt. Seminare können in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodulen auf der Grundlage der Seminarrahmenpläne organisiert werden. Die Ausbildung an der Ausbildungsschule gemäß § 8 Abs. 2 besteht aus Ausbildungsunterricht und anderen, die Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens betreffenden Tätigkeiten der Lehrkräfte. Der Ausbildungsunterricht besteht aus Hospitationen, Unterricht unter Anleitung, selbstständigem Unterricht und soll zwölf Wochenstunden umfassen. Insbesondere in ihrer Unterrichtstätigkeit werden die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten durch die Studienseminare und die Ausbildungsschulen beraten und unterstützt. Der im Rahmen des Vorbereitungsdienstes erteilte selbstständige Unterricht wird auf den Stellenbedarf der Ausbildungsschulen nicht angerechnet. Die Ausbildung erfolgt an Schulen, auf die sich die angestrebte Lehramtsbefähigung bezieht. Ausbildungsschulen für das Lehramt für Sonderpädagogik können neben Förderschulen auch Schulen anderer Schulformen, an denen gemeinsamer Unterricht gemäß § 29 des Brandenburgischen Schulgesetzes stattfindet, sein.

(5) Auf Antrag der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten kann ein zeitlich begrenzter Teil der Ausbildung in einer Lehrerausbildungseinrichtung außerhalb des Landes Brandenburg absolviert und auf die Ausbildung angerechnet werden.

(6) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung das Nähere zum Vorbereitungsdienst durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Zuordnung der Fächer, Lernbereiche und Fachrichtungen einer Ersten Staatsprüfung zu Unterrichtsfächern, in denen Ausbildungsunterricht erteilt werden kann,
  2. Einzelheiten zu den Ausbildungszielen, Inhalten und der Gestaltung des Vorbereitungsdienstes,
  3. weitere Voraussetzungen zur Verkürzung, Verlängerung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes,
  4. die Anrechnung von geeigneten Unterrichtstätigkeiten und
  5. die Bewertung der Leistungen durch die Seminare sowie die Beurteilung durch die Ausbildungsschulen.

§ 8
Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1)

(1) Die Zulassungen zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt sind zu beschränken, wenn die Zahl der Bewerbungen die für das jeweilige Lehramt bestehende Ausbildungskapazität überschreitet. Die Ausbildungskapazität ergibt sich aus

  1. der Zahl der im jeweiligen Haushalt ausgewiesenen Stellen und Mittel für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten und

  2. den personellen, sächlichen und organisatorischen Kapazitäten der Studienseminare und der Ausbildungsschulen, die für die Gewährleistung einer sachgerechten Ausbildung erforderlich sind.

Das für Schule zuständige Ministerium kann für einzelne Fächer, Lernbereiche oder Fachrichtungen, in denen ein dringender Bedarf besteht, die Bereitstellung von Ausbildungskapazitäten bestimmen.

(2) Ausbildungsschulen sind die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg. Daneben können auch anerkannte Ersatzschulen Ausbildungsschulen sein.

(3) Sofern die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst die nach Absatz 1 zu bestimmenden Höchstzahlen übersteigt, sind

  1. vorab bis zu 10 Prozent der Ausbildungsplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte,

  2. vorab bis zu weiteren 15 Prozent der Ausbildungsplätze an Bewerberinnen und Bewerber mit mindestens einem Fach, einem Lernbereich oder einer Fachrichtung in dem nach Festlegung des für Schule zuständigen Ministeriums ein dringender Bedarf besteht,

  3. von den verbleibenden Ausbildungsplätzen 65 Prozent nach Eignung der Bewerberinnen und Bewerber, insbesondere aufgrund der in der Ersten Staatsprüfung nachgewiesenen Leistungen und

  4. weitere 35 Prozent nach der Dauer der Wartezeit seit dem Bewerbungstermin, zu dem der erste Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt worden ist,

zu vergeben.

(4) Lehrkräften an anerkannten Ersatzschulen im Land Brandenburg, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben und dort unterrichten, kann die Teilnahme an den Seminaren mit gleichen Rechten und Pflichten zur Vorbereitung auf die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt ohne Einstellung in den Vorbereitungsdienst gestattet werden.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung das Nähere zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Einzelheiten der Einstellungsvoraussetzungen sowie die Festlegung der Höchstzahlen und Bewerbungsfristen einschließlich der Ausschlußfristen,
  2. die Umstände und Gründe, die die Annahme einer außergewöhnlichen Härte bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen rechtfertigen,
  3. die Erfahrungen und Tätigkeiten, die neben der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung bei der Feststellung für die Zulassung berücksichtigt werden können,
  4. die Berücksichtigung von Wartezeiten bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst,
  5. die Voraussetzungen für die Teilnahme von Lehrkräften gemäß Absatz 6 und
  6. die Festlegung der Zahl von Plätzen, die Lehrkräften aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gemäß § 18 Abs. 5 für die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang zur Verfügung zu stellen sind.

§ 9
Zweite Staatsprüfung

(1) Die Zweite Staatsprüfung schließt den Vorbereitungsdienst ab. Sie wird von dem Landesinstitut für Lehrerbildung durchgeführt.

(2) Die Zweite Staatsprüfung besteht aus Unterrichtsproben sowie schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen.

(3) Die Abnahme der Unterrichtsproben, die Durchführung der mündlichen Prüfung sowie die Bewertung der jeweils erbrachten Leistungen obliegen den Prüfungsausschüssen. Den vom Landesinstitut für Lehrerbildung gebildeten Prüfungsausschüssen gehören Personen an, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Soweit diese Personen nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen, können langjährig in der Lehrerausbildung erfahrene Lehrkräfte berufen werden.

(4) Mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erwirbt die Lehramtskandidatin oder der Lehramtskandidat die Befähigung für ein Lehramt gemäß § 2.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung das Nähere zur Durchführung der Zweiten Staatsprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Voraussetzungen zur Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung und die Wiederholungsprüfung,
  2. das Verfahren und die Bestandteile der Zweiten Staatsprüfung sowie die Zahl und die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
  3. die Prüfungsanforderungen und den Nachweis der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,
  4. die Bewertung von Prüfungsleistungen, die Ermittlung der Noten und die Feststellung des Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung,
  5. die Folgen der Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und des Versäumens von Prüfungsterminen, des Rücktritts sowie des prüfungswidrigen Verhaltens,
  6. die Zeugnisse und Bescheinigungen sowie
  7. die Berufung der Prüferinnen und Prüfer des Landesinstituts für Lehrerbildung.

§ 10
Landesinstitut für Lehrerbildung

(1) Das Landesinstitut für Lehrerbildung ist eine Einrichtung des Landes. Es ist zuständig für die Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften sowie die Berufseingangsphase. Dabei berücksichtigt es die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und arbeitet eng mit den an Erziehung und Unterricht Beteiligten und den lehrerbildenden Hochschulen des Landes zusammen. Seine Aufgaben sind insbesondere die

  1. Durchführung der Ersten Staatsprüfung sowie der Erweiterungsprüfungen und Ergänzungsprüfungen,

  2. nach diesem Gesetz vorgesehenen Anerkennungen, Feststellungen, Zuordnungen und Genehmigungen, soweit nichts anderes geregelt ist,

  3. Organisation des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung,

  4. Durchführung des Zulassungsverfahrens zum Vorbereitungsdienst sowie

  5. Durchführung von Maßnahmen zur Berufseingangsphase sowie zur Lehrerweiterbildung.

Zur Organisation des Vorbereitungsdienstes bildet das Landesinstitut für Lehrerbildung im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium Studienseminare.

(2) Der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums bedürfen die vom Landesinstitut für Lehrerbildung

  1. festgelegten Pflicht- und Wahlpflichtmodule des Vorbereitungsdienstes und

  2. die in den Seminarrahmenplänen festgelegten Standards, die am Ende des Vorbereitungsdienstes erreicht sein und nachgewiesen werden sollen.

(3) Zur Durchführung von Prüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 3 werden Prüferinnen und Prüfer aus dem Hochschul-, Schul- und Schulaufsichtsbereich berufen. Wer zur Prüferin oder zum Prüfer berufen wird, ist Mitglied des Landesinstituts für Lehrerbildung. In Prüfungsangelegenheiten entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Landesinstituts für Lehrerbildung, soweit nicht die Prüfungsausschüsse und die Mitglieder des Landesinstituts für Lehrerbildung im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften unabhängig entscheiden.

§ 11
Landesschulbeirat

Der Landesschulbeirat berät das für Schule zuständige Ministerium in grundsätzlichen Fragen der Lehrerbildung. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium sowie die an der Lehrerausbildung sowie Lehrerfort- und -weiterbildung beteiligten Hochschulen des Landes sind zu den betreffenden Beratungen einzuladen. § 139 Abs. 3 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes gilt entsprechend.

Abschnitt 3
Fort- und Weiterbildung

§ 12
Fortbildung der Lehrkräfte

(1) Die Fortbildung der Lehrkräfte dient der Erhaltung, der Festigung und der Erweiterung der in Ausbildung und Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Ziel der Fortbildung ist es insbesondere, die Qualifikationen der Lehrkräfte gemäß § 1 Abs. 1 und 2 den sich verändernden Rahmenbedingungen und Anforderungen des Berufs inhaltlich anzupassen.

(2) Die Lehrkräfte sind zur ständigen Fortbildung verpflichtet. § 67 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes gilt entsprechend. Bei der inhaltlichen Erfüllung dieser Fortbildungsverpflichtung sollen Gesichtspunkte der schulischen Qualitäts- und Personalentwicklung zum Tragen kommen. Maßnahmen der Personalenwicklung qualifizieren für besondere Aufgaben in der Schule, für Ausbildungs-, Beratungs-, Unterstützungs- und Fortbildungstätigkeiten sowie für Funktionen in den Schulbehörden. Träger der staatlichen Fortbildung sind Schulen, staatliche Schulämter, das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg sowie das Landesinstitut für Lehrerbildung.

(3) Für Maßnahmen der staatlichen Fortbildung und ihr gleichgestellte Veranstaltungen anderer Träger kann den teilnehmenden Lehrkräften nach den jeweils geltenden Vorschriften Unterrichtsbefreiung und Auslagenerstattung gewährt werden. Fortbildungsveranstaltungen können auf den Anspruch auf Bildungsfreistellung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz angerechnet werden.

§ 13
Weiterbildung der Lehrkräfte

Die Weiterbildung der Lehrkräfte dient dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Lehrbefähigungen oder dem Erwerb der Befähigung für ein oder ein weiteres Lehramt nach diesem Gesetz oder für ein Amt nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes oder von Zusatzqualifikationen.

§ 14
Erweiterungsprüfungen

(1) Wer eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder eine Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt hat, kann eine Erweiterungsprüfung in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung oder mehreren weiteren Fächern oder Fachrichtungen ablegen, wenn die erforderliche wissenschaftliche oder künstlerische Vorbereitung durch das Studium an einer Hochschule nachgewiesen wird. An die Stelle dieser Studien kann eine gleichwertige, auf der Grundlage einer genehmigten Ausbildungsordnung durchgeführte Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfort- und -weiterbildung treten. In besonderen Ausnahmefällen kann eine andere gleichwertige Vorbereitung anerkannt werden.

(2) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres, Finanzen und Wissenschaft zuständigen Mitgliedern der Landesregierung das Nähere über die Erweiterungsprüfungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Bestandteile und Prüfungsanforderungen der Erweiterungsprüfung sowie
  2. die Voraussetzungen zur Zulassung.

Im Übrigen gilt hinsichtlich des Prüfungsverfahrens § 6 Abs. 8 entsprechend.

§ 15
Ergänzungsprüfungen

(1) Wer eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik oder die Befähigung für ein Lehramt erworben hat, kann eine ergänzende Staatsprüfung (Ergänzungsprüfung) zum Erwerb der Befähigung für ein oder für ein weiteres Lehramt nach diesem Gesetz ablegen. Wer eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat, kann eine Ergänzungsprüfung für ein Amt nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes ablegen. An die Ergänzungsprüfung sind gleichwertige Anforderungen wie bei einer Ersten Staatsprüfung zu stellen. Die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres, Finanzen und Wissenschaft zuständigen Mitgliedern der Landesregierung das Nähere über die Ergänzungsprüfungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. Umfang und Dauer der Hochschulausbildung, die zum Erwerb einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Befähigungen führt, sowie Studienleistungen, die anzurechnen sind,
  2. die Bestandteile und Prüfungsanforderungen der Ergänzungsprüfung sowie die Voraussetzungen zur Zulassung,
  3. die Festlegung und mögliche Verbindung der sonderpädagogischen Fachrichtungen, deren inhaltliche Voraussetzungen sowie Umfang und Inhalt der schulpraktischen Voraussetzungen für das Lehramt für Sonderpädagogik sowie
  4. die Zuordnung von Befähigungen für ein Lehramt für Sonderpädagogik, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erworben worden sind, zu einem Lehramt oder zu einem Amt nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.

Im übrigen gilt hinsichtlich des Prüfungsverfahrens § 6 Abs. 8 entsprechend.

§ 16
(aufgehoben)

§ 17
Zusatzqualifikationen

(1) Wer eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik oder die Befähigung für ein Lehramt erworben hat, kann Zusatzqualifikationen, insbesondere in Schulpsychologie, Schulmanagement, Schulverwaltung, Erwachsenenbildung, Medienpädagogik und Theaterpädagogik erwerben. Voraussetzung für den Erwerb sind in der Regel ein Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Umfang von mindestens 20 SWS und eine Hochschulprüfung. An die Stelle dieser Studien kann auf der Grundlage einer genehmigten Ausbildungsordnung eine gleichwertige Zusatzqualifikation durch Einrichtungen der Lehrerfort- und -weiterbildung treten; die Abschlußprüfung ist an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule abzulegen. Studien-, Prüfungs- und Ausbildungsordnungen bedürfen zur Anerkennung als Zusatzqualifikationen der vorherigen Zustimmung.

(2) Bei Übertragungen höherwertiger Aufgaben des Schul- und Schulaufsichtsdienstes sollen Zusatzqualifikationen gemäß Absatz 1 und Erweiterungsprüfungen gemäß § 14 berücksichtigt werden.

Abschnitt 4
Anerkennungen

§ 18
Anerkennungen und Feststellungen

(1) Die Anerkennung einer in- oder ausländischen Lehramtsprüfung als Erste Staatsprüfung oder einer ausländischen Lehramtsprüfung als Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt gemäß § 2 wird ausgesprochen, wenn die Ausbildung und Prüfung den Anforderungen des angestrebten Lehramtes im Wesentlichen entsprechen. Für die Anerkennung von Prüfungen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind weitere Studien- und Prüfungsleistungen oder eine Erprobung im Unterricht oder eine ergänzende Ausbildung auch im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zu erbringen. Dies gilt entsprechend für die Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworbenen Zusatzqualifikationen gemäß § 17 Abs. 1 sowie für die Anerkennung von Erweiterungsprüfungen und Ergänzungsprüfungen. Darüber hinaus können Lehrbefähigungen nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik als weiterhin geltend festgestellt werden.

(2) Eine in einem Land der Bundesrepublik Deutschland durch Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erworbene Befähigung für ein Lehramt wird anerkannt und einem Lehramt gemäß § 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet. Die Anerkennung und Zuordnung erfolgen nur bei Einstellung in den Schuldienst des Landes Brandenburg.

(3) Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung, die zur Deckung des Unterrichtsbedarfs in den Schuldienst eingestellt werden und über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen, die einen Einsatz in mindestens zwei Unterrichtsfächern gestattet, können nach einer mindestens einjährigen Unterrichtspraxis ohne Einstellung in den Vorbereitungsdienst am Vorbereitungsdienst mit dem Ziel teilnehmen, die Zweite Staatsprüfung abzulegen. Die Teilnahme kann mit Auflagen gemäß Absatz 1 Satz 2 verbunden werden.

(4) Das für Schule zuständige Ministerium kann, sofern es zur Deckung des Unterrichtsbedarfs erforderlich ist, Ausbildungsplätze im Rahmen der Ausbildungskapazitäten gemäß § 8 für Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung zur Verfügung stellen. Voraussetzung für die Zulassung und Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist eine Hochschulprüfung in mindestens einem Fach, das einem Unterrichtsfach im Land Brandenburg entspricht, und dass Art und Umfang des Studiums eine fachgerechte Ausbildung in einem weiteren Unterrichtsfach im Vorbereitungsdienst ermöglichen. Satz 2 gilt entsprechend bei einer Hochschulprüfung in einer Fachrichtung. Die Einstellung kann mit Auflagen gemäß Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme einer Erprobung im Unterricht verbunden werden.

(5) Die Geltung und Anerkennung von Lehrbefähigungen von Lehrkräften aus Staaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes richtet sich nach der EG-Lehramtsanerkennungsverordnung.

(6) Die Befähigung für ein Lehramt, die eine Bewerberin oder ein Bewerber durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat, kann bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses an der Gewinnung einer Bewerberin oder eines Bewerbers nur gemäß § 16 des Landesbeamtengesetzes festgestellt werden. § 16 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.

(7) Für ein Lehramt gemäß § 2 Nr. 3 kann eine Anerkennung gemäß Absatz 1 ausgesprochen werden oder eine Teilnahme am Vorbereitungsdienst gemäß den Absätzen 3 oder 4 erfolgen, wenn an die Stelle eines allgemein bildenden Faches eine affine Fachrichtung tritt.

§ 19
Anerkennung von Befähigungsprüfungen für Religionsunterricht

(1) Eine von den Kirchen und Religionsgemeinschaften abgenommene Prüfung zur Erlangung der Befähigung, Unterricht in evangelischer, katholischer oder jüdischer Religionslehre zu erteilen, kann als Erweiterungsprüfung, als Ergänzungsprüfung, als Teil einer Ergänzungsprüfung oder einer Ersten oder Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannt werden, wenn ein Studienumfang nachgewiesen wird, der einem der Fächer der Lehramtsprüfungsordnung entspricht. Die Anerkennung darf nicht versagt werden, wenn die Prüfung nach einer von dem für Schule zuständigen Ministerium bestätigten Ausbildungs- und Prüfungsordnung durchgeführt worden ist.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt sinngemäß für entsprechende gleichwertige Ausbildungen anderer Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften.

Abschnitt 5
Datenschutz, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 20
Schutz personenbezogener Daten

Das für Schule zuständige Ministerium und das Landesins-titut für Lehrerbildung dürfen personenbezogene Daten von Studierenden und von Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten nur insoweit verarbeiten, als dies

  1. für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung, ihre Durchführung und ihren Abschluss,

  2. für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und seine Durchführung sowie

  3. für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung, ihre Durchführung und ihren Abschluss

erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Prüfungen gemäß den §§ 14 und 15 sowie die Anerkennungen und Feststellungen gemäß den §§ 18 und 19. Für die Untersuchungen gemäß § 1 Abs. 4 dürfen personenbezogene Daten ohne Einwilligung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten erhoben werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchführung der Untersuchungen durch das für Schule zuständige Ministerium festgestellt wurde. Wissenschaftliche Untersuchungen im Bereich des Landesinstituts für Lehrerbildung, die nicht Grundlage für die Evaluation gemäß § 1 Abs. 4 sind, bedürfen der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums und der Einwilligung der betroffenen Person. Im Übrigen gilt das Brandenburgische Datenschutzgesetz.

§ 21
Übergangsbestimmungen

(1) Die Fortgeltung der auf der Grundlage des Ersten Schulreformgesetzes durchgeführten Lehramts-, Ergänzungs- und Erweiterungsprüfungen wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Wer sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Erweiterungs- oder Ergänzungsstudium befindet, kann die entsprechenden Prüfungen längstens bis zum 31. Dezember 2003 nach den bei Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften ablegen. Personen, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Lehramtsstudium oder im Vorbereitungsdienst befinden, können ihr Studium und den Vorbereitungsdienst längstens bis zum 31. Dezember 2006 nach den bei Aufnahme des Studiums oder des Vorbereitungsdienstes geltenden Rechtsvorschriften abschließen.

(2) Eine auf der Grundlage des Ersten Schulreformgesetzes erworbene Befähigung für ein Lehramt wird einem Lehramt gemäß § 2 zugeordnet.

(3) Lehrkräfte, die durch eine Fachschulausbildung eine berufliche Befähigung als Lehrkraft nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben haben, führen die Berufsbezeichnung Lehrerin oder Lehrer.

(4) Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Erweiterungsstudium begonnen haben, verfügen nach bestandener Erweiterungsprüfung oder einer als Erweiterungsprüfung anerkannten Prüfung über eine Lehrbefähigung in diesem Fach. Lehrkräfte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens fünf Jahre als Lehrkraft im Schuldienst oder im Schulaufsichtsdienst tätig gewesen sind und eine für ihre Tätigkeit förderliche Fachschulausbildung oder ein entsprechendes Hochschulstudium absolviert haben, ohne eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben zu haben, sind zu einer Ergänzungsprüfung für ein Lehramt nach diesem Gesetz zuzulassen, wenn sie ein Studium in Erziehungswissenschaften, Fachdidaktik und gegebenenfalls in Berufspädagogik im Umfang von 20 SWS absolviert und eine Prüfung hierüber vor dem Landesprüfungsamt abgelegt haben.

§ 22
Durchführung des Gesetzes

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für Schule zuständige Ministerium.

§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die §§ 64 bis 72 Buchstabe a und b des Ersten Schulreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1992 (GVBl. I S. 694), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1995 (GVBl. I S. 86), außer Kraft.

Potsdam, den 25. Juni 1999

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich