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Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38])

Hinweis:

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 81) treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, §§ 62 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1 und 4, § 95 Absatz 4, §§ 101 bis 107, §§ 129, 130 und 139 sowie § 142 Absatz 8 und 9 am 1. Januar 2025 in Kraft.

Die bis zum 31. Dezember 2024 fortgeltenden Normen der Kommunalverfassung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden und mit Ablauf des 8. Juni 2024 vorbehaltlich Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 81) außer Kraft getreten ist, sind >hier< abrufbar.

Inhaltsübersicht

Teil 1
Die Gemeinde

Kapitel 1
Wesen und Aufgaben der Gemeinde

Abschnitt 1
Grundlagen

§ 1 Gemeinden, Verordnungsermächtigungen

§ 2 Aufgaben und Erstattung von Kosten

§ 3 Satzungen, Verordnungsermächtigung

§ 4 Hauptsatzung

Abschnitt 2
Gemeindegebiet; Benennung und Hoheitszeichen

§ 5 Gemeindegebiet

§ 6 Gebietsänderung, Verordnungsermächtigung

§ 7 Auseinandersetzung und Rechtsfolgen

§ 8 Personalübernahme

§ 9 Name und Bezeichnung

§ 10 Wappen, Flagge und Dienstsiegel, Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

§ 11 Begriffsbestimmungen

§ 12 Gemeindliche Einrichtungen; Anschluss- und Benutzungszwang

§ 13 Beteiligung und Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner; Einwohnerantrag

§ 14 Petitionsrecht

§ 15 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

§ 16 Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten

§ 17 Beiräte und Beauftragte

§ 18 Gleichberechtigung von Frau und Mann

§ 19 Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

§ 20 Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 21 Verschwiegenheitspflicht

§ 22 Mitwirkungsverbot

§ 23 Vertretungsverbot

§ 24 Entschädigung

§ 25 Haftung und Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 26 Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung

Kapitel 2
Innere Gemeindeverfassung

Abschnitt 1
Gemeindevertretung

§ 27 Zusammensetzung und Wahl der Gemeindevertretung

§ 28 Zuständigkeiten der Gemeindevertretung

§ 29 Kontrolle der Verwaltung

§ 30 Rechte der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter, Verordnungsermächtigung

§ 31 Pflichten der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter

§ 32 Fraktionen

§ 33 Vorsitz in der Gemeindevertretung

§ 34 Einberufung der Gemeindevertretung

§ 35 Tagesordnung der Gemeindevertretung

§ 36 Öffentlichkeit der Sitzungen

§ 37 Sitzungsleitung und Hausrecht

§ 38 Beschlussfähigkeit

§ 39 Beschlüsse

§ 40 Einzelwahlen

§ 41 Gremienwahlen

§ 42 Niederschrift

§ 43 Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen

§ 44 Ausschüsse; Verfahren in den Ausschüssen

Abschnitt 2
Ortsteile

§ 45 Bildung von Ortsteilen

§ 46 Ortsbeirat

§ 47 Ortsvorsteherin, Ortsvorsteher

§ 48 Aufhebung und Umwandlung sowie Änderung der Ortsteile; Änderung sonstiger ortsteilbezogener Bestimmungen

Abschnitt 3
Hauptausschuss

§ 49 Zusammensetzung

§ 50 Zuständigkeit und Verfahren

Abschnitt 4
Bürgermeisterin, Bürgermeister

Unterabschnitt 1
Ehrenamtliche Bürgermeisterin, ehrenamtlicher Bürgermeister

§ 51 Ehrenamtliche Bürgermeisterin, ehrenamtlicher Bürgermeister

§ 52 Stellvertretung

Unterabschnitt 2
Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister

§ 53 Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister

§ 54 Zuständigkeit

§ 55 Beanstandung

§ 56 Stellvertretung im Amt

§ 57 Abgabe von Erklärungen

§ 58 Eilentscheidung

Abschnitt 5
Beigeordnete und andere Gemeindebedienstete

§ 59 Beigeordnete

§ 60 Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht

§ 61 Gemeindebedienstete

Kapitel 3
Gemeindewirtschaft

Abschnitt 1
Haushaltswirtschaft

§ 62 Allgemeine Haushaltsgrundsätze

§ 63 Erträge und Einzahlungen

§ 64 Kämmerin, Kämmerer

§ 65 Haushaltssatzung

§ 66 Haushaltsplan

§ 67 Stellenplan

§ 68 Haushaltssicherungskonzept

§ 69 Erlass der Haushaltssatzung

§ 70 Nachtragshaushaltssatzung

§ 71 Vorläufige Haushaltsführung

§ 72 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

§ 73 Haushaltssperre

§ 74 Mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan

§ 75 Verpflichtungsermächtigungen

§ 76 Investitionskredite, Verordnungsermächtigung

§ 77 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

§ 78 Kassenkredite

§ 79 Rücklagen, Rückstellungen

§ 80 Jahresabschluss, Entlastung

§ 81 Gesamtabschluss, Konsolidierungsbericht

§ 82 Gemeindekasse

§ 83 Übertragung von Kassengeschäften, Automation

Abschnitt 2
Gemeindestrukturänderungen

§ 84 Umsetzung des Übergangs von Vermögen und Schulden bei Gemeindestrukturänderungen

§ 85 Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen bei Gemeindestrukturänderungen

Abschnitt 3
Vermögen

§ 86 Vermögensgegenstände

§ 87 Veräußerung von Vermögensgegenständen

§ 88 Bildung von Stiftungsvermögen

§ 89 Treuhandvermögen

§ 90 Treuhandstiftungen

Abschnitt 4
Wirtschaftliche Betätigung

§ 91 Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung

§ 92 Kommunale Unternehmen

§ 93 Eigenbetriebe

§ 94 Kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts

§ 95 Innere Verfassung und Verwaltung der kommunalen Anstalten

§ 96 Unternehmen in privater Rechtsform

§ 97 Vertretung der Gemeinde in rechtlich selbstständigen Unternehmen

§ 98 Beteiligungsverwaltung

§ 99 Verbot von Monopolmissbrauch

§ 100 Anzeige- und Genehmigungspflichten

Abschnitt 5
Prüfungswesen

§ 101 Rechnungsprüfungsamt

§ 102 Örtliche Prüfung

§ 103 Prüfungsverfahren

§ 104 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses

§ 105 Überörtliche Prüfung

§ 106 Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben

Abschnitt 6
Ermächtigungen

§ 107 Ausführung von Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts, Verordnungsermächtigung

Kapitel 4
Aufsicht

§ 108 Grundsatz

§ 109 Kommunalaufsicht

§ 110 Kommunalaufsichtsbehörden

§ 111 Genehmigungen, Verordnungsermächtigung

§ 112 Unterrichtungsrecht

§ 113 Beanstandungsrecht

§ 114 Aufhebungsrecht

§ 115 Anordnungsrecht

§ 116 Ersatzvornahme

§ 117 Bestellung einer oder eines Beauftragten

§ 118 Zwangsvollstreckung

§ 119 Rechtsmittel

§ 120 Verbot von Eingriffen anderer Stellen

§ 121 Aufsicht im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung

§ 122 Aufsicht im Bereich der Auftragsangelegenheiten

Teil 2
Der Landkreis

§ 123 Wesen und Aufgaben des Landkreises

§ 124 Gebiet des Landkreises

§ 125 Gebietsänderung

§ 126 Verfahren der Gebietsänderung

§ 127 Name

§ 128 Sitz

§ 129 Haushaltssatzung des Landkreises

§ 130 Kreisumlage

§ 131 Anwendung von Rechtsvorschriften

§ 132 Die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde

Teil 3
Das Amt

§ 133 Stellung und Struktur der Ämter

§ 134 Änderung, Auflösung und Zusammenschluss der Ämter

§ 135 Aufgaben der Ämter

§ 136 Zusammensetzung und Arbeitsweise des Amtsausschusses

§ 137 Widerspruchsrecht

§ 138 Amtsdirektorin, Amtsdirektor

§ 139 Amtsumlage, Mehr- oder Minderbelastung

§ 140 Anwendung von Rechtsvorschriften

Teil 4
Einschränkung von Grundrechten; Übergangsrecht

§ 141 Einschränkung von Grundrechten

§ 142 Überleitungs- und Übergangsvorschriften, Verordnungsermächtigung

Teil 1
Die Gemeinde

Kapitel 1
Wesen und Aufgaben der Gemeinde

Abschnitt 1
Grundlagen

§ 1
Gemeinden, Verordnungsermächtigungen

(1) Die Gemeinde ist Grundlage und Teil des demokratischen Gemeinwesens. Die Verwaltung der Gemeinde erfolgt nach den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats. Die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft. Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.

(2) Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen.

(3) Kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 35 000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu Großen kreisangehörigen Städten bestimmt. Maßgebende Einwohnerzahl ist die letzte vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte fortgeschriebene Bevölkerungszahl per 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Verleihung der Bezeichnung kann durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung widerrufen werden, wenn keine Aufgaben durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 übertragen sind und die maßgebliche Einwohnergrenze unterschritten ist.

(4) Großen kreisangehörigen Städten können auf ihren Antrag Aufgaben, die der Landkreis als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten wahrnimmt, übertragen werden, wenn sie die gebotene Verwaltungs- und Finanzkraft aufweisen, dadurch eine bessere Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse der Einwohnerinnen und Einwohner ermöglicht wird und wenn die wirtschaftliche und effektive Wahrnehmung der Aufgaben im gesamten Kreisgebiet gewährleistet bleibt. Sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten. Die Entscheidung nach Satz 1 über die zu übertragenden Aufgaben und den Widerruf der Übertragung kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtages treffen, soweit nicht gesetzliche Regelungen die Aufgabenübertragung vorsehen.

(5) Zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung und Wahrnehmung ihrer Interessen haben die Gemeinden das Recht, Vereinigungen zu bilden. Die Landesregierung hat die Verbindung zu diesen Vereinigungen zu wahren und bei der Vorbereitung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die unmittelbar die Belange der Gemeinden berühren, mit ihnen zusammenzuwirken. Die Ausschüsse des Landtages sollen bei der Beratung von Gesetzentwürfen die Vereinigungen der Gemeinden hören.

§ 2
Aufgaben und Erstattung von Kosten

(1) Die Gemeinde erfüllt in ihrem Gebiet alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung, soweit die Gesetze nicht etwas anderes bestimmen.

(2) Zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehören unter anderem die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung einschließlich der Standortentscheidungen unter Beachtung der Umweltverträglichkeit und des Denkmalschutzes, die Bauleitplanung, die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe, die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs und eines ausreichenden Breitbandzugangs, die Versorgung mit Energie und Wasser, die schadlose Abwasserableitung und -behandlung, die Verbesserung der Wohnungen der Einwohnerinnen und Einwohner durch den sozialen Wohnungsbau und die Förderung des privaten und genossenschaftlichen Bauens sowie durch eine sozial gerechte Verteilung der Wohnungen, die gesundheitliche und soziale Betreuung, die Sicherung und Förderung eines breiten Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen und die Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen sowie der Schutz des Klimas und der natürlichen Umwelt und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit. Die Gemeinde fördert das kulturelle Leben und die Vermittlung des kulturellen Erbes in ihrem Gebiet und ermöglicht ihren Einwohnerinnen und Einwohnern die Teilnahme am kulturellen Leben sowie den Zugang zu den Kulturgütern. Die Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen/wendischen Volkes fördern zusätzlich die sorbische/wendische Kultur und Sprache im Rahmen des Sorben/Wenden-Gesetzes; das Nähere regeln sie in ihrer Hauptsatzung.

(3) Aufgaben können den Gemeinden durch oder aufgrund eines Gesetzes als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben oder als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung auferlegt oder übertragen werden. Ausnahmsweise erfüllen die Gemeinden Aufgaben aufgrund gesetzlicher Vorschrift als Auftragsangelegenheiten.

(4) Bei der Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben sind die Gemeinden nur an die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gebunden. Bei den Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung behält sich das Land ein Weisungsrecht vor. Das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts und die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden. Bei der Erfüllung von Auftragsangelegenheiten sind die Gemeinden an die Weisungen der Aufsichtsbehörde gebunden, die sich auf die Recht- und Zweckmäßigkeit beziehen können.

(5) Werden die Gemeinden durch oder aufgrund eines Gesetzes zur Erfüllung neuer öffentlicher Aufgaben verpflichtet, so sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Führt eine kommunale Zusammenarbeit zur Reduzierung der Kosten, soll diese Einsparung für insgesamt fünf Jahre vollständig bei den Gemeinden verbleiben.

§ 3
Satzungen, Verordnungsermächtigung

(1) Die Gemeinde kann ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung kann sie Satzungen nur erlassen, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen ist.

(2) In einer Satzung können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit Geldbuße bedroht werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.

(3) Satzungen sind von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind, soweit nicht andere Gesetze besondere Regelungen enthalten.

(4) Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.

(5) Eine Satzung tritt, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für den Flächennutzungsplan. Absatz 4 gilt auch entsprechend für Verordnungen der Gemeinden.

§ 4
Hauptsatzung

(1) Jede Gemeinde muss eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln, was nach Gesetzen oder aufgrund eines Gesetzes des Landes Brandenburg der Hauptsatzung vorbehalten ist. Auch andere für die innere Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.

(2) Die Hauptsatzung und ihre Änderungen werden mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung beschlossen. Die Hauptsatzung und ihre Änderungen sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Abschnitt 2
Gemeindegebiet; Benennung und Hoheitszeichen

§ 5
Gemeindegebiet

(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Gleichlautende Namen von bewohnten Gemeindeteilen sowie der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken sind unzulässig.

§ 6
Gebietsänderung, Verordnungsermächtigung

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeinden innerhalb eines Landkreises aufgelöst, zusammengeschlossen oder in ihren Grenzen geändert werden.

(2) Gemeindegrenzen können freiwillig durch Gebietsänderungsvertrag der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der unteren Kommunalaufsichtsbehörde geändert werden. Wird der Zuständigkeitsbereich von Ämtern berührt, so ist das Amt anzuhören. Die Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages kann insbesondere versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Leistungskraft einer beteiligten Gemeinde durch ein erhebliches Absinken der Einwohnerzahl beeinträchtigt wird. Der Gebietsänderungsvertrag und seine Genehmigung sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Der Vertrag tritt, wenn kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde hat die Gebietsänderung und ihre Genehmigung dem für Inneres zuständigen Ministerium nach Bekanntmachung anzuzeigen.

(3) Gemeinden, die unmittelbar aneinandergrenzen, können sich nach Beratung durch die Kommunalaufsichtsbehörde und mit Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums durch Gebietsänderungsvertrag zusammenschließen. Der Zusammenschluss erfolgt entweder durch die Eingliederung einer oder mehrerer Gemeinden in eine andere Gemeinde oder durch Bildung einer neuen Gemeinde. Führt der Zusammenschluss zur Änderung eines oder mehrerer Ämter, sind zuvor auch die übrigen Gemeinden des Amtes oder der Ämter zu hören. Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Genehmigung des Zusammenschlusses insbesondere versagen, wenn durch den Zusammenschluss die Verwaltungskraft eines Amtes gefährdet würde oder eine Regelung zur anteiligen Überleitung des Personals zwischen den Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgebern nicht getroffen wurde; die Regelung zur anteiligen Überleitung des Personals ist von der Gemeindevertretung beziehungsweise dem Amtsausschuss zu beschließen. Der Gebietsänderungsvertrag und seine Genehmigung sind durch das für Inneres zuständige Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Die beteiligten Gemeinden haben nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften auf die erfolgte öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.

(4) Gebietsänderungsverträge müssen von den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder beschlossen werden.

(5) Die Gemeindevertretung kann mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder beschließen, dass über den Zusammenschluss der Gemeinde mit einer anderen Gemeinde ein Bürgerentscheid durchgeführt wird. § 15 Absatz 6 bis 8 gilt entsprechend.

(6) Die Änderung von Gemeindegrenzen, die Auflösung einer Gemeinde sowie deren Aufteilung in neue selbstständige Gemeinden bedürfen eines Gesetzes, wenn nicht die Gemeindevertretung gemäß Absatz 4 oder die Bürgerschaft in einem Bürgerentscheid gemäß Absatz 5 zugestimmt hat.

(7) In Fällen von geringer Bedeutung im Sinne der Sätze 2 und 3 kann die Änderung von Gemeindegrenzen durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung vorgenommen werden. Geringe Bedeutung hat eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als 10 Prozent des Gemeindegebietes der abgebenden Gemeinde und nicht mehr als 5 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner der abgebenden Gemeinde, höchstens jedoch 200 Einwohnerinnen und Einwohner erfasst. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Vor der Entscheidung über die Veränderung von Gemeindegrenzen oder über die Auflösung und den Zusammenschluss von Gemeinden sind die Bürgerinnen und Bürger zu hören, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen. Die Bürgeranhörung entfällt, wenn über den Zusammenschluss von Gemeinden ein Bürgerentscheid nach Absatz 5 durchgeführt wird. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren der Bürgeranhörung.

§ 7
Auseinandersetzung und Rechtsfolgen

(1) In dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Absatz 3 sind der Umfang der Gebietsänderung zu regeln sowie Bestimmungen über den Tag der Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über das neue Ortsrecht, die Verwaltung sowie die Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung zu treffen. Im Zuge der Rechtsnachfolge gehen das Vermögen und die Schulden auf den Rechtsnachfolger entschädigungslos über. Im Gebietsänderungsvertrag können von Satz 2 abweichende Regelungen zum Übergang von Vermögen und Schulden getroffen werden. Dem Gebietsänderungsvertrag soll eine Auflistung des nach Satz 2 gesetzlich übergehenden Vermögens und der gesetzlich übergehenden Schulden beigefügt werden. Wird eine neue Gemeinde gebildet, muss der Gebietsänderungsvertrag auch Bestimmungen über den Namen und die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben durch die Organe der neuen Gemeinde enthalten.

(2) Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, muss der Gebietsänderungsvertrag auch Regelungen über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der eingegliederten Gemeinde durch Mitglieder der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlperiode treffen. Der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde muss mindestens ein Mitglied der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde bis zur Neuwahl angehören. Im Übrigen sind bei der Bestimmung der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsanteil zu berücksichtigen. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Insoweit kann von den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes abgewichen werden. Der Gebietsänderungsvertrag muss zudem Bestimmungen über die befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages treffen.

(3) Wird durch Zusammenschluss von Gemeinden eine neue Gemeinde gebildet, ist innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung eine einzelne Neuwahl der Gemeindevertretung und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters durchzuführen. In dem Gebietsänderungsvertrag sind Regelungen über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der neu gebildeten Gemeinde durch Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretungen in der vorläufigen Gemeindevertretung bis zur Neuwahl nach Satz 1 zu treffen; Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann im Gebietsänderungsvertrag die Fortdauer der vorläufigen Vertretung der Bevölkerung der neu gebildeten Gemeinde durch Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretungen bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlperiode bestimmt werden. Abweichend von Satz 1 und den §§ 72 und 73 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes kann im Gebietsänderungsvertrag bestimmt werden, dass die vorläufige Gemeindevertretung der neu gebildeten amtsangehörigen Gemeinde die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder den ehrenamtlichen Bürgermeister wählt. Entsteht eine amtsfreie Gemeinde, kann die vorläufige Gemeindevertretung der neu gebildeten Gemeinde binnen acht Wochen nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung abweichend von Satz 1 und den §§ 72 und 74 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen und ‑beamten und Beigeordneten der bisherigen Gemeinden oder des durch den Zusammenschluss aufgelösten Amtes eine hierzu bereite Beamtin auf Zeit zur hauptamtlichen Bürgermeisterin oder einen hierzu bereiten Beamten auf Zeit zum hauptamtlichen Bürgermeister der neu gebildeten Gemeinde wählen. Die Amtszeit richtet sich nach der verbleibenden Amtszeit aus dem bisherigen Beamtenverhältnis auf Zeit.

(4) Sollen nicht alle Mitglieder der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde oder der vorläufigen Gemeindevertretung der neu gebildeten Gemeinde angehören, werden die Mitglieder und die ihnen nachrückenden Personen vor Eintritt der Rechtswirksamkeit der Gemeindeneugliederung von der Gemeindevertretung der einzugliedernden Gemeinde oder den Gemeindevertretungen der an der Neubildung beteiligten Gemeinden nach den §§ 40 oder 41 aus ihrer Mitte gewählt. Im Gebietsänderungsvertrag kann ein von den §§ 40 oder 41 abweichendes Verfahren geregelt werden; das bisherige Stärkeverhältnis der Sitze in der Gemeindevertretung soll hierbei berücksichtigt werden.

(5) In dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Absatz 3 kann bestimmt werden, dass die hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister oder Beigeordneten der bisherigen Gemeinden zu Beigeordneten der neu gebildeten oder der aufnehmenden Gemeinde bestellt werden. § 59 Absatz 1, 2 und 5 ist bis zum Ablauf der Amtszeit der Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten nicht anzuwenden. Bei einem Zusammenschluss mehrerer Gemeinden, von denen eine eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder einen hauptamtlichen Bürgermeister hat, zu einer neuen amtsfreien Gemeinde nimmt die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister bis zum Beginn der Amtszeit einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters für die neue Gemeinde das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde wahr. Soweit sich mehrere amtsfreie Gemeinden zusammenschließen, ist in dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Absatz 3 festzulegen, welche hauptamtliche Bürgermeisterin oder welcher hauptamtliche Bürgermeister das Amt nach Satz 3 wahrnimmt.

(6) Die Regelung nach Absatz 1 begründet Rechte und Pflichten der Beteiligten und kann den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten bewirken. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher zu berichtigen.

(7) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung eines Gebietes einer Gemeinde erforderlich sind, sind frei von öffentlichen Abgaben, soweit diese auf Landesrecht beruhen.

§ 8
Personalübernahme

(1) Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und ‑empfänger bei der Umbildung von Gemeinden und Gemeindeverbänden gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen zum Übertritt oder zur Übernahme der hiervon Betroffenen. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen in entsprechender Anwendung des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die neue oder aufnehmende Körperschaft über.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die aufgrund der Umbildung in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, erhalten bis zum Ablauf ihrer Amtszeit eine Besoldung gemäß § 50 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.

(3) Versorgungsleistungen, die unmittelbar von einem aufzulösenden oder umzubildenden Amt gezahlt werden, werden von den aufnehmenden amtsfreien Gemeinden und Ämtern anteilig erbracht. Der zu erbringende Teil entspricht prozentual dem Anteil der übernommenen Einwohnerzahl an der Gesamteinwohnerzahl des aufgelösten oder umgebildeten Amtes. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird die Wartezeit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt und können Beamtinnen oder Beamte auf Zeit deshalb nicht aufgrund der Umbildung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, so gelten die Vorschriften für abgewählte Beamtinnen und Beamte auf Zeit.

§ 9
Name und Bezeichnung

(1) Die Gemeinde führt einen Namen. Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder den bisherigen Gemeindenamen ändern. Die Änderung des Gemeindenamens bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums. Die Änderung des Gemeindenamens und deren Genehmigung sind von der Gemeinde nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Die Namensänderung tritt, wenn kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Bezeichnung „Stadt“ führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht oder verliehen wird. Auf Antrag kann die Landesregierung die Bezeichnung „Stadt“ an Gemeinden verleihen, die nach ihrer Einwohnerzahl, ihrer Siedlungsform und ihren kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtischen Charakter haben. Wird eine Gemeinde mit der Bezeichnung „Stadt“ in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit einer anderen Gemeinde zu einer neuen Gemeinde vereinigt, kann die aufnehmende oder neu gebildete Gemeinde diese Bezeichnung als eigene Bezeichnung weiterführen. Die Verleihung der Bezeichnung „Stadt“ ist von der Gemeinde nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Stadt Potsdam führt die Bezeichnung „Landeshauptstadt“.

(4) Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen/wendischen Volkes tragen einen zweisprachigen Namen in deutscher und niedersorbischer Sprache.

(5) Die Gemeinde kann auch eine zusätzliche Bezeichnung, die auf die Historie, die Eigenart oder die Bedeutung der Gemeinde hinweist, führen. Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder diese Bezeichnung bestimmen oder ändern. Die Bestimmung oder Änderung der Bezeichnung ist dem für Inneres zuständigen Ministerium anzuzeigen und gilt als verliehen, wenn nicht von diesem innerhalb eines Monats nach Eingang schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz der Gemeinde gegenüber Bedenken erhoben werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die zusätzliche Bezeichnung ist von der Gemeinde nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.

§ 10
Wappen, Flagge und Dienstsiegel, Verordnungsermächtigung

(1) Die amtsfreie Gemeinde führt ein Dienstsiegel. Jede Gemeinde kann ein Wappen und eine Flagge führen. Die Einführung oder Änderung von Dienstsiegel, Wappen und Flagge bedürfen der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.

(2) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung das Nähere bestimmen und abweichend von Absatz 1 Satz 3 regeln, unter welchen Voraussetzungen das Genehmigungserfordernis entfällt und lediglich eine Anzeige erforderlich ist.

Abschnitt 3
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

§ 11
Begriffsbestimmungen

(1) Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Bürgerin oder Bürger der Gemeinde ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.

§ 12
Gemeindliche Einrichtungen; Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jede Person ist im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen.

(2) Die Gemeinde kann aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an öffentliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallbeseitigung, der Straßenreinigung und der Fernwärme. Andere gesetzliche Bestimmungen, die den Anschluss- und Benutzungszwang regeln, bleiben unberührt. Gründe des öffentlichen Wohls können auch Gründe des Schutzes der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- oder Ressourcenschutzes sein.

(3) Die Satzung kann vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Dies gilt insbesondere, wenn auf Grundstücken Anlagen betrieben werden, die einen höheren Umweltstandard aufweisen als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung. Die Satzung kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken beschränken.

§ 13
Beteiligung und Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner; Einwohnerantrag

(1) Die Gemeinde beteiligt und unterrichtet die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten. Die Gemeinde hat zu prüfen, ob betroffene Personen oder Personengruppen, die nicht die Einwohnereigenschaft innehaben, in Maßnahmen nach Satz 1 einbezogen werden, wenn hierfür im Einzelfall ein Bedarf besteht. Zum Zwecke der Einwohnerbeteiligung sollen Einwohnerfragestunden, Einwohnerversammlungen und Einwohnerbefragungen durchgeführt werden. Andere Beteiligungsformen können durchgeführt werden. Die Formen der Einwohnerbeteiligung regelt die Hauptsatzung; Einzelheiten können auch in einer gesonderten Satzung geregelt werden.

(2) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Gemeindevertretung über eine bestimmte Angelegenheit der Gemeinde berät und entscheidet (Einwohnerantrag).

(3) Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 3 Absatz 4 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes finden keine Anwendung. Auf dem Einwohnerantrag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen; im Übrigen gilt § 31 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend.

(4) Ein Einwohnerantrag muss von mindestens 5 Prozent der Antragsberechtigten unterzeichnet sein. Die Hauptsatzung kann ein niedrigeres Quorum vorsehen.

(5) Der Einwohnerantrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt wurde.

(6) Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. Eintragungen, welche die unterzeichnende Person nach Absatz 4 nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.

(7) Die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 müssen im Zeitpunkt des Zugangs des Einwohnerantrags bei der Gemeindeverwaltung erfüllt sein. Über die Zulässigkeit entscheidet die Gemeindevertretung in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung. Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen.

(8) Über einen zulässigen Einwohnerantrag hat die Gemeindevertretung spätestens in der nächsten auf die Zulässigkeitsentscheidung folgenden ordentlichen Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Der Vertrauensperson des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Einwohnerantrag in der Sitzung der Gemeindevertretung zu erläutern.

§ 14
Petitionsrecht

Jede Person hat das Recht, sich in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an die Gemeinde zu wenden. Die Einreicherin oder der Einreicher ist innerhalb von vier Wochen über die Stellungnahme zu den Vorschlägen, Hinweisen oder Beschwerden zu unterrichten. Ist dies nicht möglich, erhält sie oder er einen Zwischenbescheid.

§ 15
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Über eine Gemeindeangelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses liegt, kann die Bürgerschaft der Gemeinde einen Bürgerentscheid bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter beantragen (initiierendes Bürgerbegehren). Die Gemeindeverwaltung teilt den Vertretungsberechtigten des initiierenden Bürgerbegehrens auf deren Antrag hin schriftlich oder elektronisch eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit.

(2) Über die Zulässigkeit eines initiierenden Bürgerbegehrens entscheidet die nach § 110 Absatz 1 oder 2 zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Dem schriftlichen Antrag auf Zulässigkeitsprüfung ist mindestens eine Anzahl an Unterstützungsunterschriften von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde beizufügen, die zweimal der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter entspricht; § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 3 Absatz 4 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes finden keine Anwendung. Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut der Frage, eine hinreichende Begründung, eine Vertrauensperson, eine stellvertretende Vertrauensperson sowie die von der Gemeindeverwaltung mitgeteilte Kostenschätzung enthalten. Die §§ 31 und 81 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend. Ungültig sind insbesondere Eintragungen,

  1. die auf Listen geleistet worden sind, die nicht den Anforderungen nach den Sätzen 3 und 4 entsprechen, oder
  2. die früher als ein Jahr vor dem Zugang des Antrags bei der Kommunalaufsichtsbehörde geleistet worden sind.

§ 81 Absatz 4 Nummer 3 bis 8 und Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Die Kommunalaufsichtsbehörde legt der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter die Unterschriftenlisten zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Sätzen 2 bis 6 vor. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ermittelt unverzüglich das Ergebnis und legt dieses der Kommunalaufsichtsbehörde vor. Vor der Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde sind die Vertrauenspersonen und die Gemeinde anzuhören. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des initiierenden Bürgerbegehrens hat die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Kenntnis aller für die Entscheidung erheblichen Tatsachen und Informationen schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu treffen. Gegen die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Für die Gemeinde gilt § 119 Satz 1 entsprechend.

(3) Hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des initiierenden Bürgerbegehrens nach Absatz 2 festgestellt, können die Vertrauenspersonen die Durchführung des initiierenden Bürgerbegehrens durch weitere Sammlung von Unterschriften abschließend fortsetzen und die Unterschriftenlisten anschließend bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter einreichen; § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 3 Absatz 4 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes finden keine Anwendung. Das initiierende Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die nach Absatz 2 abgegebenen sowie die gegebenenfalls zwischenzeitlich gesammelten gültigen Unterschriften sind bei der Ermittlung des Ergebnisses einzubeziehen. Die Gemeindevertretung stellt fest, ob das Quorum nach Satz 2 erreicht wurde; § 81 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Ist das Quorum nach Satz 2 erreicht, ist die Angelegenheit den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid); § 81 Absatz 7 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung der Gemeindevertretung über das Nichterreichen des Quorums nach Satz 2 können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Die Entscheidung über das Erreichen des Quorums nach Satz 2 bewirkt, dass bis zum Bürgerentscheid eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen und entgegenstehende Vollzugshandlungen nicht vorgenommen werden dürfen. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der mit dem initiierenden Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

(4) Das Bürgerbegehren kann sich auch gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses richten (kassatorisches Bürgerbegehren). In diesem Fall muss es innerhalb von acht Wochen nach der Veröffentlichung des Beschlusses gemäß § 39 Absatz 3 schriftlich bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter eingereicht werden; § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 3 Absatz 4 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes finden keine Anwendung. Die Frist von acht Wochen nach Satz 2 gilt zuzüglich des Zeitraums für die Übermittlung der Kostenschätzung ab Anzeige des Bürgerbegehrens bei der Gemeinde und zuzüglich des Zeitraums für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch die Kommunalaufsichtsbehörde ab Beantragung der Zulässigkeitsprüfung bei der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des kassatorischen Bürgerbegehrens hat die nach § 110 Absatz 1 oder 2 zuständige Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich nach Kenntnis aller für die Entscheidung erheblichen Tatsachen und Informationen schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu treffen. Vor der Entscheidung sind die Vertrauenspersonen und die Gemeinde anzuhören. Gegen die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Für die Gemeinde gilt § 119 Satz 1 entsprechend. Das kassatorische Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut der Frage, eine hinreichende Begründung, eine Vertrauensperson, eine stellvertretende Vertrauensperson sowie die von der Verwaltung mitgeteilte Kostenschätzung enthalten. Die §§ 31 und 81 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend. Ungültig sind insbesondere Eintragungen,

  1. die auf Listen geleistet worden sind, die nicht den Anforderungen nach den Sätzen 9 und 10 entsprechen, oder
  2. die bereits vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses nach Satz 1 oder vor der Feststellung der Zulässigkeit des kassatorischen Bürgerbegehrens geleistet worden sind.

§ 81 Absatz 4 Nummer 3 bis 8 und Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Die Gemeindevertretung stellt fest, ob das Quorum nach Satz 8 erreicht wurde; § 81 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Ist das Quorum nach Satz 8 erreicht, ist die Angelegenheit den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid); § 81 Absatz 7 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung der Gemeindevertretung über das Nichterreichen des Quorums nach Satz 8 können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Die Entscheidung über das Erreichen des Quorums nach Satz 8 bewirkt, dass bis zum Bürgerentscheid eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen und entgegenstehende Vollzugshandlungen nicht vorgenommen werden dürfen. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der mit dem kassatorischen Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

(5) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

  1. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten,
  2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung und der Gemeindevertretung,
  3. die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
  4. die Haushaltssatzung sowie die Wirtschaftspläne der kommunalen Unternehmen,
  5. Gemeindeabgaben, kommunale Umlagen und privatrechtliche Entgelte der Gemeinde und ihrer kommunalen Unternehmen,
  6. die Eröffnungsbilanz und den Jahresabschluss der Gemeinde und ihrer kommunalen Unternehmen sowie über den Gesamtabschluss,
  7. Satzungen, in denen ein Anschluss- oder Benutzungszwang geregelt werden soll,
  8. Entscheidungen in Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren,
  9. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches und Angelegenheiten, über die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist.

(6) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet. § 81 Absatz 9 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Wurde das nach Satz 2 letzter Teilsatz erforderliche Quorum nicht erreicht, hat die Gemeindevertretung über die Angelegenheit zu entscheiden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(7) Ein Bürgerentscheid, bei dem die nach Absatz 6 Satz 2 erforderliche Mehrheit von Jastimmen zustande gekommen ist, hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid, der auch aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zustande kommen kann, geändert werden.

(8) Soweit in diesem Gesetz oder in der Hauptsatzung der Gemeinde nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung des Bürgerentscheides die Vorschriften über die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.

§ 16
Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, ihren Einwohnerinnen und Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren und Bürgerbegehren in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft Hilfe zu leisten, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist.

(2) Die Gemeinde hat Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihr von anderen Behörden überlassen werden, für ihre Einwohnerinnen und Einwohner bereitzuhalten. Jede Person hat das Recht, Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften einschließlich aller Anlagen und Pläne innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten einzusehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Abschriften geben zu lassen.

(3) Soweit Anträge beim Landkreis oder bei Landesbehörden einzureichen sind, hat die Gemeinde die Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Einreichung bei der Gemeinde gilt als Antragstellung bei der zuständigen Behörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Dies gilt nicht für Anträge in Verfahren, in denen aufgrund von Zeitablauf die Genehmigung als erteilt gilt. Rechtsbehelfe sind keine Anträge im Sinne dieses Gesetzes.

§ 17
Beiräte und Beauftragte

(1) Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass die Gemeindevertretung zur Vertretung der Interessen von Personengruppen in der Gemeinde Beiräte oder Beauftragte wählt oder benennt. Die Hauptsatzung kann sowohl eine Beauftragte oder einen Beauftragten als auch einen Beirat zur Vertretung derselben Personengruppe vorsehen.

(2) Sind Beiräte oder Beauftragte vorgesehen, regelt die Hauptsatzung die Bezeichnung und die Personengruppen, deren Interessen vertreten werden sollen; im Falle der Beiräte regelt sie auch die Zahl der Mitglieder, die Anforderungen an die Mitgliedschaft und das Wahl- oder Benennungsverfahren. Die Hauptsatzung kann Regelungen über die Grundzüge der inneren Ordnung der Beiräte treffen. Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass Beiräte nach Absatz 1 ganz oder teilweise unmittelbar gewählt werden.

(3) Den Beiräten und Beauftragten ist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Gemeindevertretung zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf ihren Aufgabenbereich haben, Stellung zu nehmen. Sie haben das Recht, sich an die Gemeindevertretung oder die Ausschüsse zu wenden. Das Nähere zum Verfahren kann in der Hauptsatzung oder in der Geschäftsordnung geregelt werden.

(4) Mitglieder der Beiräte und ehrenamtlich tätige Beauftragte können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Das Nähere regelt die Entschädigungssatzung nach § 30 Absatz 4 Satz 5.

§ 18
Gleichberechtigung von Frau und Mann

(1) Die Gemeinden wirken auf die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie sowie in den Bereichen der sozialen Sicherheit hin.

(2) In amtsfreien Gemeinden ist eine Gleichstellungsbeauftragte durch die Gemeindevertretung zu benennen, die unmittelbar der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister zugeordnet ist. In ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte besteht kein Weisungsrecht seitens der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern hauptamtlich tätig. Die Gemeindevertretung kann eine stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte bestellen.

(3) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkung auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Sie hat das Recht, sich an die Gemeindevertretung oder die Ausschüsse zu wenden. Das Nähere zum Verfahren kann in der Hauptsatzung oder in der Geschäftsordnung geregelt werden.

(4) Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in der Gemeinde verwendet werden, führen Frauen in weiblicher, Männer in männlicher Form.

§ 19
Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Gemeinde sichert Kindern und Jugendlichen in allen sie berührenden Gemeindeangelegenheiten Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte.

(2) Die Hauptsatzung bestimmt, welche Formen zur eigenständigen Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in der Gemeinde geschaffen werden. Kinder und Jugendliche sind an der Entwicklung der Formen angemessen zu beteiligen.

(3) Die Gemeindevertretung kann sowohl eine Beauftragte oder einen Beauftragten als auch einen Beirat für die Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen benennen. Für die Beauftragte oder den Beauftragten oder den Beirat gilt § 17 Absatz 3 und 4 entsprechend.

(4) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, soll die Gemeinde in geeigneter Weise vermerken, wie sie die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.

§ 20
Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Bürgerinnen und Bürger sind zur nebenberuflichen Übernahme von Verwaltungsgeschäften für die Gemeinde (ehrenamtliche Tätigkeit) verpflichtet. Sie können die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nur aus wichtigem Grund ablehnen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die oder der Verpflichtete Mitglied einer Gemeindevertretung oder eines Kreistages ist oder durch Alter, Berufs- und Familienverhältnisse oder sonstige in ihrer oder seiner Person liegende Umstände an der Übernahme der Tätigkeit gehindert ist. Die unbegründete Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit kann durch die Gemeindevertretung mit Ordnungsgeld bis zu 1 000 Euro geahndet werden. Der Ablehnung stehen die Niederlegung und die tatsächliche Verweigerung der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit gleich.

(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Tätigkeit als ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister, Gemeindevertreterin oder ‑vertreter, sachkundige Einwohnerin oder sachkundiger Einwohner, Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher, Mitglied eines Ortsbeirates sowie als Beiratsmitglied oder Beauftragte oder Beauftragter nach § 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 2 Satz 1.

§ 21
Verschwiegenheitspflicht

(1) Ehrenamtlich Tätige haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben, von der Gemeindevertretung beschlossen oder von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Sie dürfen die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.

(2) Ehrenamtlich Tätige dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu wahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes, des Landes, des Amtes oder der Gemeinde erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(4) Sind ehrenamtlich Tätige Beteiligte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.

(5) Die Genehmigung erteilt bei den von der Gemeindevertretung zur ehrenamtlichen Tätigkeit Verpflichteten die Gemeindevertretung, im Übrigen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.

§ 22
Mitwirkungsverbot

(1) Die oder der ehrenamtlich Tätige darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit

  1. ihr oder ihm selbst,
  2. einer oder einem Angehörigen oder
  3. einer von ihr oder ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn die oder der ehrenamtlich Tätige

  1. bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art ihrer oder seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist,
  2. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, sie oder er gehört dem genannten Organ als Vertreterin oder Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an und entgegenstehende Belange Dritter werden durch die Entscheidung nicht unmittelbar berührt, oder
  3. in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder beratend oder entgeltlich tätig geworden ist.

(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,

  1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,
  2. bei Beschlüssen über die Berufung oder Abberufung ehrenamtlich Tätiger,
  3. bei Beschlüssen eines Kollegialorgans, durch die jemand als Vertretung der Gemeinde in Organe der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Art entsandt oder aus ihnen abberufen wird, einschließlich der Beschlüsse, durch die Vorschläge für die Berufung in solche Organe gemacht werden, oder
  4. bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der Vertretung einer anderen Gebietskörperschaft oder eines Amtes oder deren Ausschüssen, wenn der Gebietskörperschaft oder dem Amt durch die Entscheidung ein Vorteil oder Nachteil erwachsen kann.

(4) Wer annehmen muss, nach Absatz 1 oder 2 von der Mitwirkung ausgeschlossen (befangen) zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der zuständigen Stelle anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Sie oder er gilt in diesem Fall als nicht anwesend im Sinne dieses Gesetzes. Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen, stellt im Zweifelsfall bei den von der Gemeindevertretung zu ehrenamtlicher Tätigkeit Verpflichteten die Gemeindevertretung, im Übrigen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte fest. Verstöße gegen die Offenbarungspflicht sind von der Gemeindevertretung durch Beschluss, von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten durch Bescheid festzustellen.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind

  1. die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
  2. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie durch Annahme als Kind verbundene Personen,
  3. Geschwister,
  4. Kinder der Geschwister,
  5. die mit den Geschwistern verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundenen Personen sowie deren Geschwister,
  6. Geschwister der Eltern.

Der Ehe im Sinne der Nummern 1, 2 und 5 ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft gleichgestellt. Die unter den Nummern 1, 2 und 5 genannten Personen gelten nicht als Angehörige, wenn die Ehe, die eingetragene Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.

(6) Die Mitwirkung einer oder eines wegen Befangenheit Betroffenen hat die Rechtswidrigkeit des Beschlusses nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Im Übrigen gilt § 3 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

§ 23
Vertretungsverbot

(1) Ehrenamtlich Tätige, die in der Gemeindevertretung oder in einem beschließenden Ausschuss mitwirken, dürfen in dem Bereich, in dem sie für die Gemeinde Entscheidungen treffen, Dritte berufsmäßig bei der Geltendmachung von Ansprüchen und Interessen gegenüber der Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertretung handeln.

(2) Die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Gemeindevertretung bei den von der Gemeindevertretung zu ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen, im Übrigen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.

§ 24
Entschädigung

Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalles. Der Verdienstausfall kann nach den Grundsätzen berechnet werden, die für die Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter gelten.

§ 25
Haftung und Ahndung von Pflichtverletzungen

(1) Verletzt eine ehrenamtlich Tätige oder ein ehrenamtlich Tätiger vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihr oder ihm obliegenden Pflichten, so hat sie oder er der Gemeinde den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Gemeinde nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Haben ehrenamtlich Tätige den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat die Gemeinde Dritten aufgrund rechtlicher Verpflichtung Schadensersatz geleistet, so ist der Rückgriff gegen die ehrenamtlich Tätige oder den ehrenamtlich Tätigen nur insoweit zulässig, als ihr oder ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Gemeinde von dem Schaden und der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat die Gemeinde einer oder einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem die Gemeinde von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch der oder des Dritten dieser oder diesem gegenüber von der Gemeinde anerkannt oder der Gemeinde gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(4) Über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entscheidet bei von der Gemeindevertretung zur ehrenamtlichen Tätigkeit Verpflichteten die Gemeindevertretung, im Übrigen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte. Unbeschadet von Satz 1 können Schadensersatzansprüche auch von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde im Namen der Gemeinde geltend gemacht werden.

(5) Die schuldhafte Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 21, der Offenbarungspflicht nach § 22 Absatz 4 und des Vertretungsverbotes nach § 23 kann durch die Gemeindevertretung mit Ordnungsgeld bis zu 1 000 Euro geahndet werden.

§ 26
Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung

(1) Die Gemeinde kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Die Verleihung an verstorbene Persönlichkeiten setzt voraus, dass die Berechtigten ihr Einverständnis erklären.

(2) Langjährig ehrenamtlich Tätigen kann nach ihrem Ausscheiden eine Ehrenbezeichnung verliehen werden.

(3) Beschlüsse über die Verleihung oder die Entziehung des Ehrenbürgerrechts und über die Verleihung oder Entziehung einer Ehrenbezeichnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung.

Kapitel 2
Innere Gemeindeverfassung

Abschnitt 1
Gemeindevertretung

§ 27
Zusammensetzung und Wahl der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung besteht aus den Gemeindevertreterinnen und ‑vertretern sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als stimmberechtigtem Mitglied. In Städten führt die Gemeindevertretung die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung und führen die Gemeindevertreterinnen und -vertreter die Bezeichnung Stadtverordnete.

(2) Die Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere regelt das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz.

§ 281
Zuständigkeiten der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung ist für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Gemeindevertretung ist die Entscheidung über folgende Angelegenheiten vorbehalten, die sie nicht auf andere Organe der Gemeinde übertragen darf:

  1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll; § 60 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt,
  2. die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung,
  3. die Bildung der Ausschüsse, die Feststellung über die Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung nach § 41 Absatz 4, § 44 Absatz 2 Satz 4 und § 49 Absatz 2,
  4. die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, wenn diese oder dieser nicht unmittelbar durch die Bürgerinnen und Bürger gewählt wird, und die Wahl der Beigeordneten,
  5. die Aufstellung allgemeiner Grundsätze zur Personalplanung und -entwicklung hinsichtlich der Gemeindebediensteten im Rahmen der geltenden beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften,
  6. die Bestellung der weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in Gremien von Unternehmen, Vereinen, juristischen Personen und sonstigen Einrichtungen,
  7. die Bestellung und Abberufung der Leiterin oder des Leiters und der Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes,
  8. die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
  9. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen einschließlich ihrer Anlagen, des Flächennutzungsplans, sonstiger ortsrechtlicher Vorschriften und von Entgeltordnungen,
  10. die Einführung und Änderung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels,
  11. die Änderung von Gemeindegrenzen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
  12. die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes über die Pflichtaufgaben nach § 102 Absatz 1 Satz 1 und 2 hinaus,
  13. die Benennung von bewohnten Gemeindeteilen sowie der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken,
  14. die Übernahme neuer Aufgabenbereiche, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie die Übertragung von Aufgaben auf andere Verwaltungsträger,
  15. die Haushaltssatzung, den Höchstbetrag der Kassenkredite, die Änderung des Stellenplans, den Jahresabschluss, den Gesamtabschluss und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten,
  16. die Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen,
  17. Geschäfte über Vermögensgegenstände der Gemeinde, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung oder der Wert des Vermögensgegenstandes unterschreitet einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag, sowie das Stiftungsgeschäft über die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts,
  18. den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  19. die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung öffentlicher Einrichtungen,
  20. die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Eigenbetrieben,
  21. die Gründung, Übernahme, Auflösung und Veräußerung von Unternehmen im Sinne des § 92 Absatz 2 Nummer 2 bis 4, die sonstige Änderung der Höhe der Beteiligung sowie die Änderung des Unternehmenszwecks oder -gegenstandes,
  22. Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen, an denen die Gemeinde mehr als ein Viertel der Anteile hält oder deren Gesellschaftsvertrag oder Gesellschaftssatzung eine Zustimmung der Gemeindevertretung vorsieht, an weiteren Unternehmen,
  23. die Umwandlung der Rechtsform von Unternehmen im Sinne des § 92 Absatz 2,
  24. die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und sonstigen Verbänden, in Vereinen und Vereinigungen, den Abschluss von Städtepartnerschaften und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg sowie deren Änderung, Aufhebung und Kündigung,
  25. alle sonstigen Angelegenheiten, die der Gemeindevertretung durch Rechtsvorschrift zur Entscheidung zugewiesen sind.

(3) Stehen der Gemeinde in Gremien von Vereinen, juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen mehrere Sitze zu, so sind unbeschadet von § 53 Absatz 5 die weiteren Vertreterinnen und Vertreter gemäß den §§ 40 und 41 für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der Gemeindevertretung zu bestellen oder vorzuschlagen, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes beschließt. Sie üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Vertreterinnen und Vertreter aus. Für die weiteren Vertreterinnen und Vertreter gilt § 12 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Die Gemeindevertretung kann den weiteren Vertreterinnen und Vertretern Richtlinien und Weisungen erteilen. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder in Vereinbarungen über Formen der kommunalen Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg etwas anderes bestimmt ist.

(4) Die Gemeindevertretung kann über Angelegenheiten beschließen, über die der Hauptausschuss entscheiden kann. In der Hauptsatzung kann sich die Gemeindevertretung die Beschlussfassung für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten vorbehalten, für die ansonsten der Hauptausschuss zuständig ist.

(5) Die Gemeindevertretung kontrolliert die Ausführung ihrer Entscheidungen.

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1 Am 1. Januar 2025 tritt § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16 (Kursivdruck) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 81) in Kraft.

§ 29
Kontrolle der Verwaltung

(1) Jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter kann im Rahmen ihrer oder seiner Aufgabenerfüllung von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten Auskunft und Akteneinsicht verlangen. Zur Kontrolle der Verwaltung besteht der Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch in allen Angelegenheiten, in denen die Verbandskompetenz der Gemeinde gegeben ist. Das Verlangen auf Auskunft und Akteneinsicht soll unter Darlegung des konkreten Anlasses begründet werden. Auskunft und Akteneinsicht sind zu verweigern, wenn und soweit schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen. Die Verweigerung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen. Satz 1 gilt nicht für eine befangene Gemeindevertreterin oder einen befangenen Gemeindevertreter.

(2) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass die Gemeindevertreterin oder der Gemeindevertreter ihr oder sein Auskunftsrecht nach Absatz 1 auch im Rahmen eines regelmäßigen Tagesordnungspunktes in der Sitzung der Gemeindevertretung wahrnehmen kann. Nähere Bestimmungen zum Verfahren sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

(3) Auf Verlangen der Gemeindevertretung sind die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor und in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches auch die Beigeordneten verpflichtet, zu einem konkreten Tagesordnungspunkt an den Sitzungen der Gemeindevertretung teilzunehmen. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor kann bestimmen, dass an ihrer oder seiner Stelle eine der Stellvertretungen an der Sitzung teilnimmt. Auf Verlangen einer Gemeindevertreterin oder eines Gemeindevertreters sind die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte und die Beigeordneten verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor der Gemeindevertretung Stellung zu nehmen, soweit sie anwesend sind.

§ 30
Rechte der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter, Verordnungsermächtigung

(1) Die Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter üben ihr Amt nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung im Rahmen des geltenden Rechts aus. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Die Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter dürfen an der Bewerbung sowie an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist es unzulässig, sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Gemeindevertreterin oder ‑vertreter zu entlassen oder ihnen aus diesem Grund zu kündigen. Den Gemeindevertreterinnen und ‑vertretern, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, ist die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(3) Jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter hat das Recht, in den Sitzungen der Gemeindevertretung sowie der Ausschüsse, in denen sie oder er Mitglied ist, das Wort zu ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen (aktives Teilnahmerecht) sowie bei Beschlüssen ihre oder seine Stimme abzugeben. Sie oder er hat das Recht, auch an nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse, in denen sie oder er nicht Mitglied ist, als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen (passives Teilnahmerecht). Die Gemeindevertreterin oder der Gemeindevertreter einer amtsangehörigen Gemeinde hat auch in den nichtöffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses passives Teilnahmerecht, soweit Belange der amtsangehörigen Gemeinde unmittelbar betroffen sind. In den Fällen der Sätze 2 und 3 steht der Gemeindevertreterin oder dem Gemeindevertreter ein Sitzungsgeld nicht zu. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für eine befangene Gemeindevertreterin oder einen befangenen Gemeindevertreter.

(4) Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister, die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und ihre Stellvertretungen sowie die Vorsitzenden von Ausschüssen und Fraktionen können eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten. Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner können für die im Rahmen ihrer Mandatsausübung erfolgte Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld erhalten. Das Nähere regelt eine Entschädigungssatzung. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz des Verdienstausfalls und der Aufwandsentschädigungen sowie deren Höchstsätze treffen.

§ 31
Pflichten der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter

(1) Die Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung erwachsenden Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.

(2) Für die Tätigkeit als Gemeindevertreterin oder ‑vertreter gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 23 (Verschwiegenheitspflicht, Mitwirkungsverbot, Vertretungsverbot) und 25 (Haftung und Ahndung von Pflichtverletzungen) mit folgenden Maßgaben:

  1. die Pflicht zur Verschwiegenheit kann ihnen gegenüber nur von der Gemeindevertretung beziehungsweise vom Ausschuss angeordnet werden,
  2. die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Mitglieder des Amtsausschusses gegenüber ihrer Gemeindevertretung,
  3. die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, erteilt die Gemeindevertretung,
  4. die Offenbarungspflicht über Ausschließungsgründe besteht gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung beziehungsweise der oder dem Ausschussvorsitzenden vor Eintritt in die Verhandlung,
  5. ob die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot vorliegen, wird durch die Gemeindevertretung beziehungsweise den Ausschuss festgestellt,
  6. ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird von der Gemeindevertretung beziehungsweise vom Ausschuss festgestellt,
  7. die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 trifft die Gemeindevertretung beziehungsweise der beschließende Ausschuss,
  8. über die Geltendmachung eines Anspruches auf Schadensersatz gemäß § 25 Absatz 1 bis 4 entscheidet die Gemeindevertretung; § 25 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter haben der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung unverzüglich ihren Beruf, ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn und die derzeitig ausgeübte Beschäftigung sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann. Die Angaben dürfen nur zu Zwecken, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der Gemeindevertretung stehen, verarbeitet werden. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.

§ 32
Fraktionen

(1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern der Gemeindevertretung. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister kann nicht Mitglied einer Fraktion sein.

(2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit. Sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

(3) Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.

§ 33
Vorsitz in der Gemeindevertretung

(1) Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister führt den Vorsitz in der Gemeindevertretung.

(2) In amtsfreien Gemeinden wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung oder Stellvertretungen. Die Stellvertretungen werden einzeln in der Reihenfolge der Stellvertretung gewählt. Sind alle gewählten Stellvertretungen vorzeitig ausgeschieden oder sind im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden auch alle Stellvertretungen verhindert, hat die Gemeindevertretung unverzüglich eine oder mehrere Stellvertretungen neu oder für die Dauer der Verhinderung zusätzlich zu wählen. Bis zu dieser Wahl nimmt die an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Gemeindevertreterin oder der an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Gemeindevertreter die Aufgaben der oder des Vorsitzenden wahr.

§ 34
Einberufung der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung tritt spätestens am 30. Tag nach ihrer Wahl zusammen. Die Einberufung zur ersten Sitzung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der bisherigen Gemeindevertretung, zu allen weiteren Sitzungen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der neuen Gemeindevertretung. Im Übrigen ist die Gemeindevertretung einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert.

(2) Die Gemeindevertretung tagt grundsätzlich in Präsenzsitzung. Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter können, abgesehen von der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung und von Tagesordnungspunkten, in denen geheime Wahlen durchzuführen sind, auf begründeten Antrag an der Sitzung per Video teilnehmen, soweit dies technisch möglich ist. Ein begründeter Antrag liegt vor, wenn die Gemeindevertreterin oder der Gemeindevertreter anderenfalls ihre oder seine persönliche Teilnahme an der Sitzung aus beruflichen, familiären, gesundheitlichen oder vergleichbaren Gründen nicht ermöglichen kann. Näheres zu den Gründen und zum Antragsverfahren ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Abweichend von Satz 2 kommt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung der Gemeindevertretung nur eine persönliche Teilnahme am Sitzungsort in Betracht. Gleiches gilt für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten, es sei denn, sie oder er hält die Teilnahme per Video im Einzelfall ungeachtet tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der persönlichen Teilnahme für erforderlich. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass sich die am Sitzungsort anwesenden und die per Video teilnehmenden Mitglieder der Gemeindevertretung gegenseitig wahrnehmen können und die am Sitzungsort anwesende Öffentlichkeit die Sitzung verfolgen kann. § 36 Absatz 3 findet insoweit keine Anwendung. Die per Video Teilnehmenden haben bei der Teilnahme am nichtöffentlichen Teil der Sitzung sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt und keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. Treten vor oder während der Sitzung technische Störungen auf, die eine Teilnahme oder weitere Teilnahme von per Video teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung an der Sitzung über einen angemessenen Zeitraum hinaus verhindern, ist dies als entschuldigtes Fernbleiben zu werten. § 38 Absatz 1 bleibt unberührt. Eine aus technischen Gründen verursachte kurzzeitige Teilnahme nur per Audio ist unbeachtlich.

(3) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich einzuberufen, wenn

  1. mindestens ein Fünftel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter oder die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder
  2. mindestens ein Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter oder eine Fraktion unter Angabe des Beratungsgegenstandes frühestens drei Monate nach der letzten Sitzung der Gemeindevertretung

die Einberufung verlangen.

(4) Erfolgt eine Einberufung nicht, können die Einberufung und die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung durch die Kommunalaufsichtsbehörde erfolgen.

(5) Die Form der Einberufung, die auch elektronisch sein kann, die regelmäßige Ladungsfrist und die, den dringenden Angelegenheiten vorbehaltene, vereinfachte Einberufung unter verkürzter Ladungsfrist sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

(6) Die Gemeindevertretung kann mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Unterbrechung der Sitzung und deren Fortsetzung an einem anderen Termin beschließen, wenn die Tagesordnung in der laufenden Sitzung nicht abschließend behandelt werden kann. Die Fortsetzungssitzung ist allein der Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte derselben Tagesordnung vorbehalten. Der Beschluss über die Unterbrechung der Sitzung muss Zeit und Ort der Fortsetzungssitzung bestimmen. Für die Fortsetzungssitzung ist eine erneute Ladung entbehrlich.

(7) Eine Verletzung von Form und Frist der Einberufung ist unbeachtlich, wenn alle fehlerhaft geladenen mitwirkungsberechtigten Mitglieder der Gemeindevertretung zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt erscheinen und kein fehlerhaft geladenes Mitglied den Einberufungsfehler rügt. Die Rüge kann auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden. Sie ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung spätestens bis zur Beschlussfassung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt zu erheben.

§ 35
Tagesordnung der Gemeindevertretung

(1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung setzt die Tagesordnung der Gemeindevertretung im Benehmen mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten fest. In die Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände aufzunehmen, die innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter oder einer Fraktion oder die von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten benannt werden. Die Tagesordnung ist der Ladung zu den Sitzungen beizufügen.

(2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss erweitert werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die keinen Aufschub duldet. Ein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Sitzung liegt dann nicht vor. Tagesordnungspunkte dürfen nur mit Zustimmung der Person oder Personengruppe, die die Aufnahme des Tagesordnungspunktes nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 veranlasst hat, abgesetzt werden.

§ 36
Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung sind durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten entsprechend den Regelungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen. Die Hauptsatzung muss eine angemessene Bekanntmachungsfrist bestimmen. Ein Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht liegt nicht vor, wenn in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, die Gemeindevertretung in vereinfachter Form und unter verkürzter Ladungsfrist einberufen wird oder die Gemeindevertretung ohne erneute Ladung zu einer Fortsetzungssitzung gemäß § 34 Absatz 6 zusammentritt.

(2) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung oder die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor kann im Einzelfall einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des Satzes 2 stellen. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung zustimmt.

(3) Die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. Gleiches gilt für von der Gemeindevertretung selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen. Im Übrigen sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung zustimmen.

(4) Jede Person hat das Recht, Beschlussvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte einzusehen. Diese sind elektronisch auf der Internetseite der Gemeinde zur Verfügung zu stellen, soweit dies technisch möglich ist. Abweichend von Satz 2 können amtsangehörige Gemeinden die Internetseite des Amtes, Ortsgemeinden die Internetseite der Verbandsgemeinde und mitverwaltete Gemeinden die Internetseite der mitverwaltenden Gemeinde nutzen. Das Nähere kann die Hauptsatzung regeln. Soweit Beschlussvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte personenbezogene Daten enthalten, sind diese zu anonymisieren. Dies gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten zum Verständnis der Beschlussvorlagen erforderlich sind und durch die Veröffentlichung schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden.

§ 37
Sitzungsleitung und Hausrecht

(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Die oder der Vorsitzende kann ein Mitglied der Gemeindevertretung zur Ordnung rufen, wenn dessen Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört. Mit dem dritten Ordnungsruf oder im Falle eines groben Verstoßes kann das Mitglied des Raumes verwiesen werden.

(3) Die Leitung der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung in amtsfreien Gemeinden obliegt bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden dem an Lebensjahren ältesten, nicht verhinderten Mitglied der neuen Gemeindevertretung.

§ 38
Beschlussfähigkeit

(1) Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder anwesend ist. Die Gemeindevertretung gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines Mitgliedes der Gemeindevertretung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden festgestellt wird. Die oder der Vorsitzende hat die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag festzustellen, wenn weniger als ein Drittel der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung oder weniger als drei Mitglieder anwesend sind.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Gemeindevertretung zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung muss auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen werden.

(3) Ist mehr als die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung befangen, so ist die Gemeindevertretung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfen in diesem Fall der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung aus Gründen des öffentlichen Wohls versagen.

§ 39
Beschlüsse

(1) Beschlüsse kommen durch Abstimmungen oder Wahlen zustande. Sofern nicht die Wahl gesetzlich vorgeschrieben ist, wird abgestimmt. Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung festzulegenden Anzahl von Mitgliedern der Gemeindevertretung ist namentlich abzustimmen. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass auch auf Antrag einer Fraktion namentlich abzustimmen ist. Gewählt wird geheim, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden.

(2) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen gefasst. Schreibt das Gesetz Einstimmigkeit vor, so ist der Beschluss ohne Gegenstimme zu fassen.

(3) Die Beschlüsse der Gemeindevertretung oder deren wesentlicher Inhalt sind in ortsüblicher Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird.

§ 40
Einzelwahlen

(1) Hat die Gemeindevertretung eine einzelne Person zu bestellen oder vorzuschlagen, wird diese nach dieser Vorschrift gewählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Stehen mehrere Personen zur Wahl, enthalten die Stimmzettel deren Vor- und Familiennamen. Die Stimmabgabe erfolgt durch Ankreuzen des Namens der Person oder durch Kennzeichnung auf andere zweifelsfreie Weise. Steht nur eine Person zur Wahl, enthalten die Stimmzettel deren Vor- und Familiennamen und lauten auf „Ja“ und „Nein“. Enthaltungen sind nicht zulässig. Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel den Willen nicht zweifelsfrei erkennen lässt, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist.

(3) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird niemand gewählt, findet ein zweiter Wahlgang statt.

(4) Der zweite Wahlgang findet zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Haben mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. Hat eine Person die höchste und mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Steht im ersten oder zweiten Wahlgang nur eine Person zur Wahl, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist die Wahl beendet. Es kann eine erneute Wahl stattfinden.

(6) Wer nach dieser Vorschrift gewählt wurde, kann durch die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung abgewählt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 41
Gremienwahlen

(1) Hat die Gemeindevertretung mehrere Mitglieder eines Gremiums zu bestellen oder vorzuschlagen, werden die Mitglieder und ihre Stellvertretungen nach dieser Vorschrift gewählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder die Gemeindevertretung einstimmig ein anderes Verfahren beschließt.

(2) Die Sitze werden aufgrund von Vorschlägen der Fraktionen verteilt. Die Zahl der Sitze wird mit der Zahl der Mitglieder der Fraktion vervielfacht und durch die Zahl der Mitglieder aller Fraktionen geteilt. Jede Fraktion erhält zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Die weiteren Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile auf die Fraktionen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen. Erhält eine Fraktion, der mehr als die Hälfte der Mitglieder der Gemeindevertretung angehört, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, so wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen ein zusätzlicher Sitz zugeteilt; weitere zu vergebende Sitze werden nach den Sätzen 3 und 4 verteilt. Fraktionen, die eine Zählgemeinschaft bilden, sind bei dem Verfahren nach Satz 6 wie eine einheitliche Fraktion zu behandeln. Steht einem Mitglied einer Fraktion ein Sitz von Amts wegen zu, gilt § 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(3) Jede Fraktion kann eine oder mehrere Stellvertretungen benennen. Diese können in dem jeweiligen Gremium jedes von der Fraktion vorgeschlagene Mitglied vertreten. Scheidet ein Mitglied aus, so geht der Sitz auf die in der Reihenfolge erste Stellvertretung über.

(4) Die Gemeindevertretung entscheidet über die Mitglieder einschließlich der Stellvertretungen durch offenen Wahlbeschluss. Sie ist an die Vorschläge der Fraktionen gebunden.

(5) Wird der Beschluss nach Absatz 4 abgelehnt, können die Fraktionen neue Vorschläge unterbreiten. Wird der Beschluss erneut abgelehnt, werden die Mitglieder und ihre Stellvertretungen aufgrund von Listenwahlvorschlägen der Fraktionen gewählt. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung mit Ausnahme der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters hat eine Stimme, die es einem Listenwahlvorschlag geben kann. Die Sitze werden entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Satz 8 nach der Anzahl der gültigen Stimmen auf die Listenwahlvorschläge verteilt. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Auf Antrag einer Fraktion ist eine Neubesetzung nach Absatz 2 bis 5 vorzunehmen, wenn die Gemeindevertretung dies mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder beschließt oder wenn sich nach der Wahl das Stärkeverhältnis der Fraktionen in einer Weise geändert hat, dass hiervon die Sitzverteilung nach Absatz 2 berührt wäre.

(7) Wer nach dieser Vorschrift gewählt wurde, kann durch die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung aus wichtigem Grund abgewählt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die oder der Betroffene in dem Gremium gegen eine verbindliche Richtlinie oder Weisung der Gemeindevertretung gehandelt hat oder wenn dies ernsthaft zu besorgen ist.

§ 42
Niederschrift

(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss mindestens

  1. Angaben über die Art der Sitzung, insbesondere, ob es sich um eine Präsenz-, Hybrid-, Video- oder Audiositzung handelte,
  2. die Zeit und den Ort der Sitzung,
  3. die Namen der Teilnehmenden,
  4. die Tagesordnung einschließlich der Angabe, welche Tagesordnungspunkte in öffentlicher und welche in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden,
  5. den vollständigen Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie
  6. die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen

enthalten.

(2) Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es gestimmt hat. Dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe. Tonaufzeichnungen zur Erleichterung der Niederschrift sind zulässig.

(3) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu unterzeichnen, der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Kenntnis zu geben und spätestens zur nächsten ordentlichen Sitzung vorzulegen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Gemeindevertretung spätestens in der auf die Vorlage der Niederschrift folgenden Sitzung. Zur Prüfung der Erforderlichkeit von Einwendungen gegen die Niederschrift kann jedes Mitglied der Gemeindevertretung auf die Tonaufzeichnungen der betreffenden Sitzung zugreifen. Nachdem die Niederschrift vorgelegen hat und über etwaige Einwendungen gegen die Niederschrift entschieden wurde, ist die Tonaufzeichnung zu der betreffenden Sitzung zu löschen.

§ 43
Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen

(1) Ist ein Zusammentreten der Gemeindevertretung an einem Sitzungsort aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage so wesentlich erschwert, dass eine ordnungsgemäße Sitzungsdurchführung unzumutbar wäre, kann die Gemeindevertretung mit zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder eine außergewöhnliche Notlage feststellen, um für die Dauer der Notlage unter den erleichterten Bedingungen des Absatzes 2 zu tagen. Soll die außergewöhnliche Notlage bereits in einer Video-, Audio- oder kombinierten Video- und Audiositzung nach Absatz 2 festgestellt werden, so ist in diesem Fall der Beschluss nach Satz 1 zu Beginn dieser Sitzung zu fassen. Der Beschluss nach Satz 1 ist unter Berücksichtigung der Art der Notlage angemessen zeitlich zu befristen beziehungsweise vorzeitig aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. Soll die außergewöhnliche Notlage bereits wieder in einer Präsenzsitzung aufgehoben werden, so ist in diesem Fall der Beschluss über die Aufhebung der Notlage zu Beginn dieser Präsenzsitzung zu fassen.

(2) In einer nach Absatz 1 festgestellten außergewöhnlichen Notlage nehmen alle Mitglieder der Gemeindevertretung per Video oder Audio an der Sitzung der Gemeindevertretung teil. Eine Teilnahme per Audio ist nur zulässig, wenn eine Videoteilnahme aus technischen oder sonstigen Gründen nicht umsetzbar ist. Die per Video oder Audio Teilnehmenden haben bei der Teilnahme am nichtöffentlichen Teil der Sitzung sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt und keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. § 34 Absatz 2 Satz 10 und 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Öffentlichkeit wird über die allgemeine Bekanntmachung der Zugangsmöglichkeiten oder Zugangsdaten zu der Videositzung oder im Falle des Satzes 2 kombinierten Video- und Audiositzung oder Audiositzung hergestellt. § 36 Absatz 3 findet für Sitzungen nach diesem Absatz keine Anwendung.

(3) Die Durchführung von geheimen Wahlen ist in einer Sitzung nach Absatz 2 nicht zulässig. Geheime Wahlen erfolgen im Nachgang der jeweiligen Sitzung durch Briefwahlen. Es gelten die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze. Die Bestimmungen des § 45 Absatz 3 bis 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes zur Zurückweisung von Wahlbriefen sowie zu den Auslegungsregeln finden entsprechende Anwendung. Das Ergebnis der Briefwahl ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(4) Die Feststellung der außergewöhnlichen Notlage für Sitzungen der Gemeindevertretung sowie deren Aufhebung ist der nach § 110 Absatz 1 oder 2 zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 44
Ausschüsse; Verfahren in den Ausschüssen

(1) Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse können der Gemeindevertretung Empfehlungen geben.

(2) Für die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen nach Absatz 1 gilt § 41 Absatz 2 und 3 entsprechend, soweit nicht die Gemeindevertretung einstimmig eine andere Verteilung beschließt. Die Fraktionen benennen entsprechend ihrem Vorschlagsrecht die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertretungen gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Die Fraktionen können ihre Ausschussmitglieder und ihre Stellvertretungen jederzeit austauschen. Die Gemeindevertretung kann die Sitzverteilung und die namentliche Ausschussbesetzung durch deklaratorischen Beschluss feststellen.

(3) Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass Fraktionen, auf die kein Sitz entfallen ist, berechtigt sind, ein zusätzliches Mitglied mit aktivem Teilnahmerecht in den Ausschuss zu entsenden.

(4) Die Gemeindevertretung kann Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht gemäß § 12 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes an der Mitgliedschaft in der Vertretung gehindert und nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind, zu beratenden Mitgliedern ihrer Ausschüsse berufen (sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner). Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner haben ein aktives Teilnahmerecht in dem Ausschuss, in den sie berufen sind. Sie können nicht Ausschussvorsitzende oder stellvertretende Ausschussvorsitzende sein und haben keine Stellvertretung. § 30 Absatz 1, 2 und 4, § 31 Absatz 2 und 3, § 34 Absatz 2 sowie § 43 Absatz 2 gelten entsprechend. In der Geschäftsordnung kann eine Höchstzahl sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner in den einzelnen Ausschüssen festgelegt werden.

(5) Die Ausschussvorsitze werden nach dem Höchstzahlverfahren nach d´Hondt in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Fraktionen verteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, sofern die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen. Steht einer Fraktion das Benennungsrecht nur noch für Ausschüsse zu, in denen sie nicht vertreten ist, wird sie für den Ausschussvorsitz nicht berücksichtigt. Die berechtigte Fraktion benennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausschusses gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung aus dem Kreis der Ausschussmitglieder. Die Fraktion kann jederzeit ein anderes Ausschussmitglied als Vorsitzende oder Vorsitzenden benennen. Wird ein zusätzlicher Ausschuss gebildet, steht das Benennungsrecht der Fraktion mit der höchsten nicht berücksichtigten Höchstzahl zu, es sei denn, eine Fraktion mit gleicher oder höherer Höchstzahl widerspricht. In diesem Fall und in jedem anderen Fall einer Neu- oder Umbildung von Ausschüssen sind alle betroffenen Ausschussvorsitze neu zu verteilen. Die Ausschüsse können aus ihrer Mitte eine oder mehrere Stellvertretungen der oder des Vorsitzenden wählen. Die Geschäftsordnung kann ein von Satz 1 bis 8 abweichendes Verfahren vorsehen; das Stärkeverhältnis der Fraktionen soll hierbei berücksichtigt werden. Die Gemeindevertretung kann einstimmig eine andere Verteilung beschließen.

(6) Ausschüsse können auf Antrag einer Fraktion aufgelöst, neu- oder umgebildet werden. Ein Ausschuss muss auf Antrag einer Fraktion neu gebildet werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr den Stärkeverhältnissen der Fraktionen entspricht.

(7) Die Ausschüsse werden von der oder dem Ausschussvorsitzenden im Benehmen mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten einberufen, sooft es die Geschäftslage erfordert.

(8) Die Öffentlichkeit soll über Zeit und Ort der Ausschusssitzungen in geeigneter Weise unterrichtet werden.

(9) Im Übrigen gelten für das Verfahren in den Ausschüssen die Bestimmungen über das Verfahren in der Gemeindevertretung mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 und des § 43 Absatz 4 entsprechend. Ein Anspruch auf Sitzungsteilnahme per Video gemäß § 34 Absatz 2 Satz 2 besteht nur im Rahmen des aktiven Teilnahmerechts. Die Rechte nach § 34 Absatz 3 Nummer 1 und § 35 Absatz 1 Satz 2 können auch von mindestens zwei stimmberechtigten Ausschussmitgliedern geltend gemacht werden. Die Regelungen nach § 29 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten für die hauptamtliche Bürgermeisterin oder den hauptamtlichen Bürgermeister entsprechend.

Abschnitt 2
Ortsteile

§ 45
Bildung von Ortsteilen

(1) Im Gebiet einer amtsfreien Gemeinde können Ortsteile gebildet werden, wenn ausreichend große, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Schließen sich Gemeinden zusammen, kann im Gebietsänderungsvertrag die Bildung von Ortsteilen geregelt werden. Die Vereinbarungen des Gebietsänderungsvertrages, die Ortsteile betreffen und der Hauptsatzung vorbehalten sind, sind in die Hauptsatzung der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde zu übernehmen. Für jede am Zusammenschluss beteiligte Gemeinde kann nur ein Ortsteil gebildet werden. Satz 5 gilt nicht, wenn eine Gemeinde bereits Ortsteile gebildet hat oder in ihrem Gebiet ausreichend große, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind.

(2) Der Gebietsänderungsvertrag oder die Hauptsatzung können bestimmen, ob in dem Ortsteil ein Ortsbeirat oder eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher (Ortsteilvertretung) gewählt oder der Ortsteil ohne Ortsteilvertretung gebildet wird. Wird ein Ortsbeirat gewählt, wählt dieser aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher, die oder der zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender des Ortsbeirates ist, und ihre oder seine Stellvertretung. Die Amtszeit der direkt gewählten Ortsvorsteherin oder des direkt gewählten Ortsvorstehers und die Wahlperiode des direkt gewählten Ortsbeirates sowie das Wahlverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Der Ortsbeirat besteht gemäß den Festlegungen in dem Gebietsänderungsvertrag oder in der Hauptsatzung aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. In Ortsteilen mit bis zu 500 Einwohnern kann die Wahl in einer Bürgerversammlung erfolgen.

(3) Scheitert bei zwei aufeinanderfolgenden Neuwahlen jede direkte Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers oder des Ortsbeirates, so liegt ein Ortsteil ohne Ortsteilvertretung vor. Die sich durch den Statuswechsel ergebende Änderung der Hauptsatzung ist von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten vorzunehmen und öffentlich bekannt zu machen.

(4) Abweichend von Absatz 2 kann der Gebietsänderungsvertrag regeln, dass bis zum Ablauf der Kommunalwahlperiode die ehrenamtliche Bürgermeisterin Ortsvorsteherin oder der ehrenamtliche Bürgermeister Ortsvorsteher und Mitglieder der Gemeindevertretung Mitglieder des Ortsbeirates sind. Absatz 2 Satz 4 findet in diesem Fall keine Anwendung. § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.

(5) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher und die Mitglieder des Ortsbeirates können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. § 30 Absatz 4 Satz 5 und 6 findet entsprechend Anwendung.

§ 46
Ortsbeirat

(1) Der Ortsbeirat ist vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. die Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil,
  2. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen,
  3. die Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil,
  4. der Aus- und Umbau sowie zu Entscheidungen über Straßen, Wege und Plätze in dem Ortsteil,
  5. die Änderung der Grenzen des Ortsteils und
  6. die Erstellung des Haushaltsplans.

Die Hauptsatzung oder der Gebietsänderungsvertrag können weitere Anhörungsrechte bestimmen. Für die Anhörung nach den Sätzen 1 und 2 ist dem Ortsbeirat eine angemessene Frist einzuräumen. Eine Anhörung findet nicht statt, wenn der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Wahrnehmung seines Anhörungsrechts gehindert ist.

(2) Der Ortsbeirat kann zu allen den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten Vorschläge unterbreiten und Anträge stellen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte legt, wenn sie oder er nicht selbst zuständig ist, die Vorschläge und Anträge der Gemeindevertretung oder dem zuständigen Ausschuss zur Beratung und Entscheidung vor. Der Ortsbeirat ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(3) Die Hauptsatzung oder der Gebietsänderungsvertrag können bestimmen, dass der Ortsbeirat über folgende Angelegenheiten entscheidet:

  1. die Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht,
  2. die Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, Friedhöfen, Badestellen sowie Boots- und Kahnanlegestellen in dem Ortsteil und
  3. die Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht.

Ist der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Ausübung seines Entscheidungsrechts gehindert, so tritt an seine Stelle die Gemeindevertretung. Sie entscheidet mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder.

(4) In der Hauptsatzung können dem Ortsbeirat weitere Entscheidungsrechte über Angelegenheiten seines Gebietes eingeräumt werden.

(5) Dem Ortsbeirat obliegt die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis über ortsteilbezogene Aufwendungen und Auszahlungen im Rahmen eines durch die Gemeindevertretung der Höhe nach festzulegenden Ortsteilbudgets. Das Recht der Gemeindevertretung zum Erlass der Haushaltssatzung bleibt unberührt. Die Gewährung von Mitteln nach Absatz 6 bleibt unberührt.

(6) Zur Förderung von Vereinen und Verbänden, zur Förderung und für die Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des Brauchtums und der Fremdenverkehrsentwicklung sowie für Ehrungen und Jubiläen kann die Gemeindevertretung dem Ortsbeirat Mittel zur Verfügung stellen. Das Recht der Gemeindevertretung zum Erlass der Haushaltssatzung bleibt unberührt.

(7) Auf die Mitglieder des Ortsbeirates und das Verfahren im Ortsbeirat finden die Vorschriften des § 30 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und der §§ 31, 34 bis 40 sowie 42 und 43 Absatz 1 bis 3 entsprechend Anwendung. § 38 Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung auf Ortsbeiräte mit drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Ortsbeirates haben in den nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein passives Teilnahmerecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteils unmittelbar betroffen sind. Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt für den Ortsbeirat entsprechend, soweit der Ortsbeirat in einer eigenen Geschäftsordnung nichts Abweichendes regelt.

(8) Die Beschlüsse nach den Absätzen 3 und 4 sind der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Die Gemeindevertretung kann die Beschlüsse innerhalb von acht Wochen nach ihrem Zugang bei der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder ändern oder aufheben.

(9) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor sowie die Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter haben in den Sitzungen des Ortsbeirates ein aktives Teilnahmerecht. § 22 gilt entsprechend.

(10) Die Vorschriften des § 54 Absatz 1 Nummer 2 und des § 55 Absatz 1 bis 3 und 5 finden entsprechend Anwendung. § 55 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Beanstandung von Beschlüssen des Ortsbeirates innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Niederschrift der Sitzung des Ortsbeirates bei der Verwaltung der Gemeinde schriftlich oder elektronisch gegenüber der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher erfolgen muss.

§ 47
Ortsvorsteherin, Ortsvorsteher

(1) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher vertritt den Ortsteil gegenüber den Organen der Gemeinde. Sie oder er hat in den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteils berührt sind. Im Rahmen ihres oder seines aktiven Teilnahmerechts gilt § 34 Absatz 2 entsprechend. Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher hat zudem die Rechte zur Kontrolle der Verwaltung in entsprechender Anwendung des § 29 Absatz 1, soweit Belange des Ortsteils unmittelbar betroffen sind.

(2) Soweit kein Ortsbeirat zu wählen ist, nimmt die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher die nach diesem Gesetz dem Ortsbeirat obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der diesem nach § 46 Absatz 3 bis 5 eingeräumten Befugnisse wahr. Die Regelungen des § 30 Absatz 1 und 2, des § 31 Absatz 3 sowie des § 51 Absatz 2 Satz 1 finden entsprechend Anwendung.

§ 48
Aufhebung und Umwandlung sowie Änderung der Ortsteile; Änderung sonstiger ortsteilbezogener Bestimmungen

(1) Ortsteile können abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 durch Änderung der Hauptsatzung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 aufgehoben oder in ihrem Gebiet geändert werden.

(2) Die Aufhebung des Ortsteils mit Ortsbeirat bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der Zustimmung des Ortsbeirates. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass anstelle der Zustimmung des Ortsbeirates ein Bürgerentscheid in dem Ortsteil durchzuführen ist. Die Aufhebung des Ortsteils mit einer direkt gewählten Ortsvorsteherin oder einem direkt gewählten Ortsvorsteher bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung und, wenn die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher der Aufhebung widerspricht, eines Bürgerentscheides in dem Ortsteil. Der Aufhebung eines Ortsteils mit Ortsteilvertretung steht die Umwandlung eines Ortsteils mit Ortsteilvertretung in einen Ortsteil ohne Ortsteilvertretung gleich. § 45 Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Die Aufhebung des Ortsteils ohne Ortsteilvertretung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung und ist nur dann zulässig, wenn sich die Stimmberechtigten des Ortsteils in dem durchzuführenden Bürgerentscheid nicht für den Erhalt des Ortsteils ausgesprochen haben.

(4) Für Bürgerentscheide im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt § 15 Absatz 6 bis 8 entsprechend.

(5) Die Änderung des Ortsteils oder seiner Vertretung und die Änderung sonstiger ortsteilbezogener Bestimmungen in der Hauptsatzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung und in Ortsteilen mit Ortsteilvertretung der Anhörung der Ortsteilvertretung.

Abschnitt 3
Hauptausschuss

§ 49
Zusammensetzung

(1) In amtsfreien Gemeinden ist ein Hauptausschuss zu bilden. Amtsangehörige Gemeinden können in ihrer Hauptsatzung bestimmen, dass ein Hauptausschuss zu bilden ist.

(2) Der Hauptausschuss besteht aus Gemeindevertreterinnen und ‑vertretern und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als stimmberechtigtem Mitglied. Die Gemeindevertretung legt in ihrer ersten Sitzung die Anzahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, die Mitglied des Hauptausschusses sind, fest und bestellt die Mitglieder nach § 41 aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode. Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, sofern nicht die Gemeindevertretung in ihrer ersten Sitzung beschließt, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Vorsitz des Hauptausschusses führt, sowie einen oder mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter. § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Bei der Neubesetzung des Hauptausschusses gemäß § 41 Absatz 6 sind die oder der Vorsitzende, sofern nicht die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Vorsitz führt, und die Stellvertretung neu zu wählen.

§ 50
Zuständigkeit und Verfahren

(1) Der Hauptausschuss hat die Arbeiten der Ausschüsse aufeinander abzustimmen und kann zu jeder Stellungnahme eines anderen Ausschusses eine eigene Stellungnahme gegenüber der Gemeindevertretung abgeben.

(2) Der Hauptausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Gemeindevertretung bedürfen und die nicht der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten obliegen. Er kann auch über Angelegenheiten nach § 54 Absatz 1 Nummer 5 beschließen, wenn sie ihm von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Beschlussfassung vorgelegt werden; dies gilt nicht für Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und für Auftragsangelegenheiten.

(3) Der Hauptausschuss kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten übertragen. Er kann in Einzelfällen Angelegenheiten der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorlegen.

(4) Für das Verfahren des Hauptausschusses gilt § 44 Absatz 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die §§ 36 Absatz 1, 39 Absatz 3 und 43 Absatz 4 anzuwenden sind.

Abschnitt 4
Bürgermeisterin, Bürgermeister

Unterabschnitt 1
Ehrenamtliche Bürgermeisterin, ehrenamtlicher Bürgermeister
§ 51
Ehrenamtliche Bürgermeisterin, ehrenamtlicher Bürgermeister

(1) In amtsangehörigen Gemeinden ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ehrenamtlich tätig. Die für die Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter anzuwendenden Vorschriften gelten entsprechend, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sowie Fürsprecherinnen und Fürsprecher der Bürgerinnen und Bürger ihrer Gemeinde. Im Übrigen nehmen sie die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahr, insbesondere

  1. die Beteiligung und Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten,
  2. das Führen des Vorsitzes in der Gemeindevertretung nach § 33 Absatz 1,
  3. das Mitwirken bei Eilentscheidungen nach § 58 Satz 1,
  4. die gesetzliche Vertretung der Gemeinde in gerichtlichen Verfahren und Rechts- und Verwaltungsgeschäften, wenn das Amt selbst oder mehrere dem Amt angehörende Gemeinden beteiligt sind, nach § 135 Absatz 4 Satz 2 und
  5. die Vertretung der Gemeinde im Amtsausschuss nach § 136 Absatz 1 Satz 1.
§ 52
Stellvertretung

In amtsangehörigen Gemeinden wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte eine oder mehrere Stellvertretungen der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters. Die Stellvertretung nimmt im Falle der Verhinderung alle gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters wahr. Eine Stellvertretung in der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn die Stellvertretung selbst Mitglied ist. Die Stellvertretungen werden nach jeder Wahl der Gemeindevertretung neu gewählt. Sie werden einzeln in der Reihenfolge der Stellvertretung gewählt. Sind alle gewählten Stellvertretungen vorzeitig ausgeschieden oder sind im Falle der Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters auch alle Stellvertretungen verhindert, hat die Gemeindevertretung unverzüglich eine oder mehrere Stellvertretungen neu oder für die Dauer der Verhinderung zusätzlich zu wählen. Bis zu dieser Wahl nimmt die an Lebensjahren älteste, nichtverhinderte Gemeindevertreterin oder der an Lebensjahren älteste, nichtverhinderte Gemeindevertreter die Aufgaben der Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wahr. Die Vakanz steht der Verhinderung gleich.

Unterabschnitt 2
Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister
§ 53
Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister

(1) Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter der amtsfreien Gemeinde ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Sie oder er ist hauptamtliche Beamtin auf Zeit oder hauptamtlicher Beamter auf Zeit, Leiterin oder Leiter der Gemeindeverwaltung sowie rechtliche Vertreterin oder rechtlicher Vertreter und Repräsentantin oder Repräsentant der Gemeinde.

(2) Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde für die Dauer von acht Jahren gewählt. Das Nähere über die Wahl und Abwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters regelt das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz.

(3) Auf die hauptamtliche Bürgermeisterin oder den hauptamtlichen Bürgermeister als Mitglied der Gemeindevertretung und als Mitglied eines Ausschusses finden die §§ 22, 30 Absatz 3 Satz 1 und § 31 Absatz 1 und 2 Nummer 4 bis 6 entsprechende Anwendung. Sie oder er hat auch in Sitzungen der Ausschüsse, in denen sie oder er nicht Mitglied ist, ein aktives Teilnahmerecht; § 22 gilt entsprechend. Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(4) In kreisfreien Städten führt die Bürgermeisterin die Bezeichnung Oberbürgermeisterin, der Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister. Für die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörde gilt § 132 Absatz 3 bis 7 entsprechend.

(5) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Gemeinde in Gremien von Vereinen, juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen, soweit die Gemeindevertretung für einzelne Gremien auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten nicht etwas anderes beschließt. Sie oder er kann eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Gemeinde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe dauerhaft betrauen. Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte verhindert, erfolgt die Vertretung durch die allgemeine Stellvertretung, wenn sie oder er nicht eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten benennt. Ist die betraute Person verhindert, nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Vertretung wahr, wenn sie oder er die Verhinderungsvertretung der betrauten Person nicht auf eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten dauerhaft übertragen hat. Die Gemeindevertretung kann den Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde Richtlinien und Weisungen erteilen. Die Sätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, soweit durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder in Vereinbarungen über Formen der kommunalen Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg etwas anderes bestimmt ist.

§ 54
Zuständigkeit

(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat

  1. die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vorzubereiten,
  2. die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses auszuführen und die ihr oder ihm vom Hauptausschuss nach § 50 Absatz 3 Satz 1 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,
  3. die Entscheidungen auf dem Gebiet der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten zu treffen, es sei denn, die Gemeindevertretung ist aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften zuständig,
  4. die Maßnahmen der Aufsichtsbehörden umzusetzen, wenn im Einzelfall kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum besteht,
  5. die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen.

(2) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat die Gemeindevertretung beziehungsweise den Hauptausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Dies gilt auch für die Maßnahmen im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten.

§ 55
Beanstandung

(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat Beschlüsse der Gemeindevertretung zu beanstanden, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. Die Beanstandung ist zu begründen. Die Beanstandung muss innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Sitzung der Gemeindevertretung, in der der Beschluss gefasst wurde, schriftlich oder elektronisch gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erfolgen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung; § 39 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die Gemeindevertretung hat in der nächsten Sitzung erneut über die Angelegenheit zu beschließen; sie kann dem Beschlusstext auch ihre abgestimmte Rechtsauffassung als Begründung beifügen. Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt unter Beifügung der begründeten Beanstandung. Die Abstimmung erfolgt namentlich. Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Auffassung, dass auch der erneute Beschluss rechtswidrig ist, muss sie oder er diesen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Sitzung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erneut beanstanden; anderenfalls entfällt die aufschiebende Wirkung. Fasst die Gemeindevertretung entgegen Satz 1 keinen erneuten Beschluss in der Angelegenheit, gilt der ursprüngliche Beschluss als aufgehoben.

(3) Nach der erneuten Beanstandung hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Angelegenheit innerhalb einer Frist von zwei Wochen unter Beifügung des vollständigen Sachverhaltes, der Beschlussunterlagen und der Beanstandungsgründe der Kommunalaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen, ob der erneute Beschluss rechtswidrig ist. Die Entscheidung gegenüber der Gemeinde muss von der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Kenntnis aller für die Entscheidung erheblichen Tatsachen und Informationen, getroffen werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt in ihrer Entscheidung die Rechtswidrigkeit beziehungsweise Rechtmäßigkeit des Beschlusses fest und kann dabei die Rechtsfolgen feststellen. Kommt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ihren oder seinen Mitwirkungspflichten nach Satz 1 gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde nicht nach und kann die Kommunalaufsichtsbehörde deswegen die Streitentscheidung nicht treffen, hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Beendigung des Beanstandungsverfahrens festzustellen. Mit dieser Feststellung entfällt die aufschiebende Wirkung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Beschlüsse der Gemeindevertretung in ihrer Eigenschaft als Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beschlüsse beschließender Ausschüsse der Gemeinde. Bei Beschlüssen des Hauptausschusses trifft die Gemeindevertretung die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1.

(5) Maßnahmen nach Kapitel 4 bleiben unberührt.

§ 56
Stellvertretung im Amt

(1) Die Gemeinde muss eine allgemeine Stellvertretung der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters haben. Diese nimmt im Falle der Verhinderung oder Vakanz mit Ausnahme der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung alle Aufgaben der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters wahr, die dieser oder diesem gesetzlich zugewiesen sind.

(2) Die oder der Erste Beigeordnete ist die allgemeine Stellvertretung der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters. Sie oder er führt in kreisfreien Städten die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister. Die weitere Reihenfolge der allgemeinen Stellvertretung bestimmt die Gemeindevertretung aus dem Kreis der sonstigen Beigeordneten. In der Reihenfolge nach den Beigeordneten können weitere Stellvertretungen nach Absatz 3 Satz 3 bestimmt werden. Die oder der Erste Beigeordnete und die sonstigen Beigeordneten vertreten die hauptamtliche Bürgermeisterin oder den hauptamtlichen Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftsbereich.

(3) Sind keine Beigeordneten vorhanden, so benennt die Gemeindevertretung auf Vorschlag der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters aus dem Kreis der Bediensteten, denen die Leitung einer der Bürgermeisterin als Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstellten Organisationseinheit obliegt, eine allgemeine Stellvertretung der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters. § 40 Absatz 6 und im Falle der Stellvertretung § 59 Absatz 7 finden entsprechende Anwendung. Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister kann weitere Stellvertretungen aus dem Personenkreis nach Satz 1 bestimmen.

§ 57
Abgabe von Erklärungen

(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.

(2) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder eines elektronischen Schriftformersatzes. Sie sind von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten und einer Stellvertretung nach § 56 abzugeben. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Einhaltung der dafür gesetzlich vorgesehenen Form.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(4) Geschäfte, die eine oder ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter abschließt, bedürfen nicht der Form nach Absatz 2, wenn die Vollmacht in dieser Form erteilt worden ist.

(5) Erklärungen, die nicht den Voraussetzungen der Absätze 2 und 4 entsprechen, sind schwebend unwirksam.

§ 58
Eilentscheidung

In dringenden Angelegenheiten der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses, deren Erledigung nicht bis zu einer vereinfacht einberufenen Sitzung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für die Gemeinde. Die Entscheidung ist dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Das zuständige Organ kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung der Entscheidung entstanden sind.

Abschnitt 5
Beigeordnete und andere Gemeindebedienstete

§ 59
Beigeordnete

(1) In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und in kreisfreien Städten kann eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter oder können mehrere Beigeordnete gewählt werden.

(2) Die Zahl der Beigeordneten ist in der Hauptsatzung festzusetzen. Sie beträgt in kreisangehörigen Gemeinden bis zu zwei, in kreisfreien Städten bis zu vier.

(3) Die Beigeordneten müssen die für das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. Eine oder einer der Beigeordneten muss mindestens die Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen. In Gemeinden mit mehr als 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss die oder der Beigeordnete die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.

(4) Die Beigeordneten werden auf Vorschlag der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters von der Gemeindevertretung für die Dauer von acht Jahren gewählt. Sie sind hauptamtliche Beamtinnen auf Zeit oder hauptamtliche Beamte auf Zeit und nehmen die Leitung einer der Bürgermeisterin als Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstellten Organisationseinheit wahr. Erhält die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber nicht die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung, finden weitere Wahlgänge statt, in denen die Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen ausreicht.

(5) Die Stellen der Beigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. Die Gemeindevertretung darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle die Beigeordnete oder den Beigeordneten wählen. Bei der Wiederwahl einer oder eines Beigeordneten kann die Gemeindevertretung durch Beschluss von der Ausschreibung der Stelle absehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder und darf frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit gefasst werden.

(6) Ein Antrag auf Abwahl kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung gemeinsam und eigenhändig unterschrieben oder von der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister eigenhändig unterschrieben gestellt werden. Zwischen dem Zugang des Antrags bei der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Sitzung der Gemeindevertretung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder.

(7) Die Beigeordneten haben in den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht. Die §§ 22 sowie 34 Absatz 2 Satz 5 und 6 gelten entsprechend.

§ 60
Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht

(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte leitet die Gemeindeverwaltung. Sie oder er regelt die Aufbau- und Ablauforganisation der Gemeindeverwaltung und die Geschäftsverteilung.

(2) Die Gemeindevertretung ist Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. Für die übrigen Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde. Die Zuständigkeiten für beamtenrechtliche Entscheidungen nach § 61 Absatz 3 bleiben unberührt.

§ 61
Gemeindebedienstete

(1) Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.

(2) Eingruppierung und Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen denen der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechen. Besondere Rechtsvorschriften und Tarifverträge bleiben unberührt.

(3) Die Hauptsatzung kann regeln, dass die Gemeindevertretung auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten über das Ergebnis des Bewerberauswahlverfahrens bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses sowie über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entscheidet. Dies gilt entsprechend für die Entscheidung über

  1. die Beförderung ab Besoldungsgruppe A 12 in Gemeinden ohne Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes,
  2. die Beförderung ab Besoldungsgruppe A 13 des höheren Dienstes in Gemeinden mit Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahngruppe sowie
  3. die Verleihung eines Amtes einer Laufbahn des höheren Dienstes beim Wechsel der Laufbahngruppe.

Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt auch für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbarer Entgeltgruppen.

(4) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ernennt die Beamtinnen und Beamten der Gemeinde und unterzeichnet die Ernennungsurkunden. Sie oder er unterzeichnet ferner Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Hauptsatzung kann in den Fällen des Satzes 2 Abweichendes bestimmen.

Kapitel 3
Gemeindewirtschaft

Abschnitt 1
Haushaltswirtschaft

§ 622
Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

(3) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit sowie die Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Die Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen mit Ausnahme von Planungsleistungen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist.

(4) Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

(5) Die Bücher sind nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen. Dabei sind die Grund-sätze ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

(6) Der Ergebnishaushalt ist auszugleichen. Der Ergebnishaushalt ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Summe aus dem Gesamtbetrag der Aufwendungen des Haushaltsjahres und den Fehlbeträgen aus Vorjahren sowie nach Verwendung von Rücklagemitteln erreicht oder übersteigt.

§ 63
Erträge und Einzahlungen

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen,

  1. soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
  2. im Übrigen aus Steuern,

zu erzielen.

§ 64
Kämmerin, Kämmerer

(1) Die Aufstellung des Haushaltsplans, des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans, die Haushaltsüberwachung, die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden sowie die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sind bei einer oder einem Bediensteten (Kämmerin oder Kämmerer) zusammenzufassen.

(2) Die Funktionstrennung zwischen der Kämmerin oder dem Kämmerer und der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten ist zu gewährleisten.

§ 65
Haushaltssatzung

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzungen

  1. des Haushaltsplans gemäß § 66 unter Angabe
    1. des Gesamtbetrages der ordentlichen Erträge und der ordentlichen Aufwendungen sowie der außerordentlichen Erträge und der außerordentlichen Aufwendungen (Ergebnishaushalt),
    2. des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit (Finanzhaushalt),
  2. des Jahres des Wiedererreichens des Haushaltsausgleichs gemäß § 68 Absatz 3 Satz 2,
  3. der Steuerhebesätze, sofern diese nicht in einer gesonderten Satzung festgesetzt sind,
  4. der gemäß § 75 vorgesehenen Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
  5. der gemäß § 76 vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
  6. der Erheblichkeitsgrenzen, ab denen gemäß § 70 Absatz 2 eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist,
  7. der Wertgrenze, ab der außerordentliche Aufwendungen und außerordentliche Erträge als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden,
  8. der Wertgrenze, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in dem aufzustellenden Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, und
  9. der Wertgrenze, ab der gemäß § 72 Absatz 1 Satz 3 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen als erheblich anzusehen sind.

Sie kann weitere haushaltsrechtliche Regelungen enthalten.

(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Haushaltssatzung kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

(5) Zur Heilung einer Unwirksamkeit der Bestimmung zur Kreisumlage kann der Hebesatz der Kreisumlage auch nach Ablauf des Haushaltsjahres festgesetzt werden. Die Höhe des ursprünglichen und nicht wirksamen Hebesatzes der Kreisumlage darf nicht überschritten werden. Für die Heilung nach Satz 1 finden die Vorschriften für die Nachtragshaushaltssatzung keine Anwendung. § 18 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

§ 66
Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung. Er enthält alle im mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
  2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt mit Teilergebnishaushalten und einen Finanzhaushalt mit Teilfinanzhaushalten zu gliedern.

(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

§ 67
Stellenplan

(1) Der Stellenplan ist Bestandteil des Haushaltsplans und hat für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, die oder der nicht nur vorübergehend beschäftigt ist, eine Stelle und für jede Beamtin und jeden Beamten eine Planstelle im Haushaltsjahr auszuweisen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zur Dauer von neun Monaten.

(2) Der Stellenplan enthält die Stellenanzahl nach Besoldungs- und Entgeltgruppen und stellt die Stellen des Vorjahres sowie die tatsächlich besetzten Stellen zum 30. Juni des Vorjahres dem Stellenplan des Haushaltsjahres gegenüber.

(3) Der Stellenplan ist als Obergrenze einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechtes zwingend erforderlich sind. Nachträgliche Änderungen des Stellenplans bedürfen eines Beschlusses der Gemeindevertretung und sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 68
Haushaltssicherungskonzept

(1) Ist der Ergebnishaushalt gemäß § 62 Absatz 6 im Haushaltsjahr trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten sowie der Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten nicht ausgeglichen, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Das Haushaltssicherungskonzept ist Bestandteil der Haushaltssatzung. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes zulassen, wenn die Fehlbeträge nicht erheblich sind.

(2) Das Haushaltssicherungskonzept dient dem Ziel, die künftige dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Der Haushaltsausgleich ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen.

(3) In dem Haushaltssicherungskonzept sind die Maßnahmen darzustellen, durch die Fehlbeträge abgebaut werden und das Entstehen neuer Fehlbeträge in künftigen Jahren vermieden wird. Das Jahr des Wiedererreichens des Haushaltsausgleichs ist anzugeben und in der Haushaltssatzung festzusetzen. Das genehmigte Haushaltssicherungskonzept ist durch die Gemeinde umzusetzen und im Konsolidierungszeitraum jährlich fortzuschreiben. Über die Umsetzung und den Erfolg der Maßnahmen im Vorjahr ist ein Bericht dem Haushaltssicherungskonzept beizufügen.

(4) Das Haushaltssicherungskonzept bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.

§ 69
Erlass der Haushaltssatzung

(1) Die Kämmerin oder der Kämmerer stellt den Entwurf der Haushaltssatzung auf und legt ihn der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor.

(2) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte leitet den festgestellten Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeindevertretung zu. Soweit die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte von dem vorgelegten Entwurf abweicht, ist der Gemeindevertretung eine Stellungnahme der Kämmerin oder des Kämmerers mit vorzulegen. Die Stellungnahme darf sich nur auf die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze und der sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen beziehen.

(3) Auf Verlangen eines Fünftels der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter oder auf Verlangen einer Fraktion kann die Kämmerin oder der Kämmerer in der Beratung die abweichende Auffassung darlegen. Die Darlegung darf sich nur auf die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze und der sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen beziehen.

(4) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Haushaltssatzung soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden.

(5) Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Auf die Bekanntmachung der Bestandteile der Haushaltssatzung kann verzichtet werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Einsicht in die Haushaltssatzung genommen werden kann. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden.

(6) Die Kommunalaufsichtsbehörde hat beginnend mit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 die Genehmigung gemäß § 68 Absatz 4, § 75 Absatz 4 und § 76 Absatz 2 bis zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den Jahresabschluss für das vorvorvergangene Haushaltsjahr sowie der Aufstellung des Jahresabschlusses für das vorvergangene Haushaltsjahr zurückzustellen. Der aufgestellte Entwurf des Jahresabschlusses für das vorvergangene Haushaltsjahr ist dem Rechnungsprüfungsamt sowie der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Teile, darf sie abweichend von Absatz 5 erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Voraussetzungen gemäß den Sätzen 1 und 2 erfüllt sind.

§ 70
Nachtragshaushaltssatzung

(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Auf die Nachtragshaushaltssatzung sind die Vorschriften über die Haushaltssatzung anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn vor Ablauf des Haushaltsjahres

  1. sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entsteht oder sich ein ausgewiesener Fehlbetrag erheblich erhöhen wird und der Haushaltsausgleich oder der ursprüngliche Fehlbetrag nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
  2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen oder Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden sollen.

(3) Absatz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung auf die Umschuldung.

(4) Ein Haushaltssicherungskonzept bedarf bei der Aufstellung einer Nachtragshaushaltssatzung der Fortschreibung und der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, sofern:

  1. sich ein in der Haushaltssatzung ausgewiesener Fehlbetrag erhöht oder
  2. das Wiedererreichen des Haushaltsausgleichs auf ein späteres Haushaltsjahr festgesetzt wird.
§ 71
Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde

  1. Aufwendungen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,
  2. Investitionsmaßnahmen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen,
  3. neue Investitionsmaßnahmen beginnen, wenn sie für die Erfüllung pflichtiger Aufgaben unabweisbar und unaufschiebbar sind,
  4. Steuern, für die die Haushaltssatzung Rechtsgrundlage ist, nach den Sätzen des Vorjahres erheben und
  5. Kredite umschulden.

(2) Reichen die Deckungsmittel für die Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufnehmen. Die einzelne Kreditaufnahme bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde in Form einer Einzelgenehmigung. § 76 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Während der vorläufigen Haushaltsführung gilt der letzte wirksame Stellenplan weiter.

§ 72
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Über die Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet die Kämmerin oder der Kämmerer, soweit die Gemeindevertretung in der Haushaltssatzung keine anderen Regelungen trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung; im Übrigen sind sie der Gemeindevertretung zur Kenntnis zu bringen.

(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung erst im folgenden Jahr gewährleistet ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können.

(4) Bei über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, die sich erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ergeben und nicht zu Auszahlungen führen, ist die Zustimmung der Gemeindevertretung entbehrlich. Diese Aufwendungen sind gesondert im Anhang anzugeben und zu erläutern.

§ 73
Haushaltssperre

(1) Wenn es die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder der Aufwendungen und Auszahlungen erfordert, hat die Kämmerin oder der Kämmerer die Inanspruchnahme von Aufwands- oder Auszahlungsansätzen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren. Die Kämmerin oder der Kämmerer entscheidet über Dauer und Umfang der Haushaltssperre. Die Haushaltssperre ist unverzüglich der Gemeindevertretung bekannt zu geben. Diese kann die Sperre ganz oder teilweise wieder aufheben.

(2) Zu Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind auch die Gemeindevertretung und der Hauptausschuss befugt.

§ 74
Mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan

(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft einen fünfjährigen Ergebnis- und Finanzplan zugrunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen; dies gilt auch für die Teilhaushalte.

(2) Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.

(3) Es ist eine Übersicht zu erstellen, in der die geplanten Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzplanungszeitraum gemäß Absatz 1 dargestellt werden.

§ 75
Verpflichtungsermächtigungen

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt.

(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zulasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluss einer Maßnahme. Sie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Auszahlungen in künftigen Haushaltsjahren dargestellt werden kann.

(3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.

(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, als in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind. Bei der Aufstellung einer Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 70 bedarf der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nur insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wie sich der nach Satz 1 genehmigungspflichtige Teil gegenüber der bereits erteilten Genehmigung erhöht. § 76 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(5) Verpflichtungen nach Absatz 1 dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. § 72 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 76
Investitionskredite, Verordnungsermächtigung

(1) Die Gemeinde darf Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und deren Umschuldung aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Bei Krediten für Umschuldungen ist der dafür vorgesehene Betrag der Kreditaufnahmen nicht in der Haushaltssatzung auszuweisen.

(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Bei der Aufstellung einer Nachtragshaushaltssatzung bedarf der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen nur insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wie sich der nach Satz 1 genehmigungspflichtige Betrag gegenüber der bereits erteilten Genehmigung erhöht. Maßgebliches Kriterium für eine Genehmigung ist eine geordnete Haushaltswirtschaft. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.

(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag gemäß Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde in Form einer Einzelgenehmigung, wenn

  1. die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind, wobei die Einzelgenehmigung nach Maßgabe der Kreditbeschränkung versagt werden kann,
  2. bei Gefährdung des Kreditmarktes die Aufnahme von Krediten durch Rechtsverordnung der Landesregierung von der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abhängig gemacht worden ist und die Rechtsverordnung die Möglichkeit vorsieht, dass die Genehmigung versagt werden kann, wenn die Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen oder die Versorgung der Gemeinden mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten stören können, oder
  3. ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt worden ist und die Kommunalaufsichtsbehörde sich die Genehmigung der Aufnahme einzelner Kredite gemäß § 68 Absatz 4 Satz 2 vorbehalten hat.

(5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung allgemein erteilen für Zahlungsverpflichtungen, die für den Haushalt der Gemeinde keine besondere Belastung darstellen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.

(6) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredites keine Sicherheiten bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

§ 77
Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 2 bis 4 genehmigen. Darüber hinaus kann sie in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, darf die Gemeinde Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen im Rahmen ihrer dauernden Leistungsfähigkeit nur gegenüber den in § 92 Absatz 2 genannten Unternehmen und gegenüber Zweckverbänden, bei denen die Gemeinde Mitglied ist, sowie für Rechtsgeschäfte, die anstelle von unmittelbaren Zahlungsverpflichtungen erfolgen, übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Für die Genehmigung der Rechtsgeschäfte gilt § 76 Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(3) Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Aufwendungen oder Auszahlungen erwachsen können.

(4) Bestellt die Gemeinde im Rahmen der Veräußerung eines Grundstückes oder eines bestehenden Erbbaurechts ein Grundpfandrecht, so bedarf dies der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

(5) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigungen nach den Absätzen 2 bis 4 allgemein für Rechtsgeschäfte erteilen, die für den Haushalt der Gemeinde keine besondere Belastung darstellen. § 111 Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 78
Kassenkredite

(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde kurzfristige Kassenkredite bis zu dem von der Gemeindevertretung durch Beschluss festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Der Beschluss über den Höchstbetrag der Kassenkredite ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Ergibt sich ein Bedarf an Kassenkrediten, der zu keinem Zeitpunkt im mittelfristigen Finanzplanungszeitraum unterschritten wird, ist die Aufnahme eines Kassenkredits in Höhe von bis zu 50 Prozent dieses Betrages bis zum Ende des mittelfristigen Finanzplanungszeitraums zulässig.

§ 79
Rücklagen, Rückstellungen

(1) Die Gemeinde hat Überschüsse der Ergebnisrechnung den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind.

(2) Die Gemeinde hat Rückstellungen in erforderlicher Höhe zu bilden.

§ 80
Jahresabschluss, Entlastung

(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen aufzustellen und hat die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen, soweit durch oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus:

  1. der Bilanz
  2. der Ergebnisrechnung,
  3. der Finanzrechnung und
  4. den Teilrechnungen.

Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:

  1. der Anhang
  2. die Anlagenübersicht,
  3. die Forderungsübersicht,
  4. die Verbindlichkeitenübersicht,
  5. der Lagebericht und
  6. der Beteiligungsbericht.

(3) Die Kämmerin oder der Kämmerer stellt den Entwurf des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen auf und leitet diesen unverzüglich dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung zu. Die Kämmerin oder der Kämmerer legt den geprüften Entwurf der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte leitet den festgestellten Jahresabschluss mit seinen Anlagen der Gemeindevertretung rechtzeitig zur Beschlussfassung nach Absatz 4 zu.

(4) Die Gemeindevertretung beschließt über den geprüften Jahresabschluss bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet sie in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

(5) Die Beschlüsse über den Jahresabschluss und die Entlastung sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jede Person Einsicht in den Jahresabschluss und die Anlagen nehmen kann. Der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses und die Beschlüsse nach Satz 1 sind unverzüglich der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

(6) Ergibt sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, dass trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Haushaltes ein Fehlbetrag im Ergebnishaushalt entsteht oder die Fehlbeträge höher sind als die im Haushaltssicherungskonzept ausgewiesenen Fehlbeträge, so hat die Gemeinde dies der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 81
Gesamtabschluss, Konsolidierungsbericht

(1) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist mit den nach Handels-, Eigenbetriebs- oder Haushaltsrecht aufzustellenden Jahresabschlüssen

  1. der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 4, soweit die Gemeinde gemäß § 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches beherrschend oder gemäß § 311 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches mindestens maßgeblich beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 Absatz 1 bis 4 des Handelsgesetzbuches,
  2. anderer Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 4, die von der Gemeinde gemeinsam mit Dritten geführt werden (Gemeinschaftsunternehmen), und
  3. der Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; ausgenommen sind Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten,

zu konsolidieren. Eine Konsolidierung mit Sparkassen erfolgt nicht.

(2) Der Stichtag für den Gesamtabschluss ist auf den 31. Dezember des betreffenden Haushaltsjahres zu legen. Soweit die Jahresabschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesamtabschlusses der Gemeinde gemäß Absatz 5 nicht geprüft wurden oder keiner Prüfungspflicht unterliegen, sind jeweils die erstellten ungeprüften Jahresabschlüsse zur Konsolidierung heranzuziehen. Die Jahresabschlüsse müssen nicht in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermö-gens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von geringer Bedeutung sind.

(3) Die Jahresabschlüsse der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 4 unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren. Die Jahresabschlüsse der Unternehmen unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde, der Gemeinschaftsunternehmen und der Zweckverbände sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren.

(4) Der Gesamtabschluss besteht aus:

  1. der Gesamtbilanz,
  2. der Gesamtergebnisrechnung und
  3. der Gesamtfinanzrechnung.

Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:

  1. der Gesamtanhang,
  2. die Gesamtanlagenübersicht,
  3. die Gesamtforderungsübersicht,
  4. die Gesamtverbindlichkeitenübersicht und
  5. der Konsolidierungsbericht.

(5) Die Kämmerin oder der Kämmerer stellt den Entwurf des Gesamtabschlusses mit seinen Anlagen auf und leitet diesen unverzüglich dem Rechnungsprüfungsamt zu. Sie oder er legt den geprüften Gesamtabschluss der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte leitet den festgestellten Gesamtabschluss mit seinen Anlagen der Gemeindevertretung rechtzeitig zur Beschlussfassung nach Absatz 6 zu.

(6) Die Gemeindevertretung beschließt über den geprüften Gesamtabschluss bis spätestens zum 30. Juni des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.

(7) Der Beschluss über den Gesamtabschluss ist nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Der Beschluss nach Satz 1, der Gesamtabschluss mit seinen Anlagen und der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Gesamtabschlusses sind unverzüglich der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

(8) Soweit sich nach der Erstellung des Gesamtabschlusses oder nach der Beschlussfassung über den Gesamtabschluss bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Jahresabschlüssen Veränderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtvermögens-, Gesamtertrags- oder Gesamtfinanzlage der Gemeinde haben oder haben können, hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeindevertretung hierzu unverzüglich zu berichten und einen Beschluss der Gemeindevertretung über diesen Bericht herbeizuführen. Der Bericht und der Beschluss der Gemeindevertretung sind der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, soweit sich die wirtschaftliche Situation eines der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Unternehmen oder einer der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Zweckverbände im laufenden Haushaltsjahr unvorhergesehen verschlechtert, sodass unmittelbare und erhebliche Auswirkungen für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde entstehen oder entstehen werden.

(9) Die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Gemeindevertretung kann beschließen, dass auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses verzichtet wird, oder abweichend von den Absätzen 1 bis 4 eigene Vorgaben zur Art und Umfang der Aufstellung beschließen.

§ 82
Gemeindekasse

(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde. Die Buchführung kann ganz oder teilweise von den Kassengeschäften abgetrennt werden.

(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, eine Kassenverwalterin oder einen Kassenverwalter und eine Stellvertretung zu bestellen. Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig die Stellung einer Kassenverwalterin oder eines Kassenverwalters oder der Stellvertretung innehaben.

(3) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und die Stellvertretung dürfen untereinander, zur Hauptverwaltungsbeamtin oder zum Hauptverwaltungsbeamten und zu anordnungsbefugten Bediensteten der Gemeinde oder des Amtes sowie zur Leiterin oder zum Leiter und zu den Prüferinnen und Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 22 stehen. Entsteht ein Hinderungsgrund nachträglich, sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen.

(4) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter, die Stellvertretung und die übrigen Beschäftigten der Gemeindekasse sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

§ 83
Übertragung von Kassengeschäften, Automation

(1) Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bleiben unberührt.

(2) Die Gemeindekasse darf fremde Kassengeschäfte im Umfang der ihr zugewiesenen Aufgaben erledigen, wenn dies durch oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt oder durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten angeordnet ist. Eine Anordnung ist nur zulässig, wenn dies im Interesse der Gemeinde liegt und gewährleistet ist, dass die fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Gemeindekasse mitgeprüft werden können.

(3) Werden die Kassengeschäfte beziehungsweise das Prüfungswesen ganz oder teilweise durch Programme der elektronischen Datenverarbeitung unterstützt, so ist der für die örtliche Rechnungsprüfung zuständigen Stelle Gelegenheit zu geben, den Einsatz der Programme vor ihrer Anwendung zu prüfen.

Abschnitt 2
Gemeindestrukturänderungen

§ 84
Umsetzung des Übergangs von Vermögen und Schulden bei Gemeindestrukturänderungen

(1) Bei Gemeindestrukturänderungen können für den Übergang des Vermögens und der Schulden die Posten der Bilanz (Bilanzposten) des gemäß § 85 Absatz 2 aufzustellenden Jahresabschlusses auf die Gemeinden aufgeteilt und in Teilbilanzen erfasst werden. Die Teilbilanzen sind in einer gemeinsamen Bilanz zusammenzufügen. Auf die Prüfung der gemeinsamen Bilanz kann verzichtet werden.

(2) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der gemeinsamen Bilanz nach Absatz 1 Bilanzposten fehlerhaft angesetzt worden sind oder der Ansatz zu Unrecht unterblieb, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Die Bilanz gilt dann als geändert. Eine Berichtigung kann letztmalig im vierten der gemeinsamen Bilanz nach Absatz 1 folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.

§ 85
Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen bei Gemeindestrukturänderungen

(1) Bei der Aufstellung der Haushaltssatzung sowie einer Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr, in dem die Gemeindestrukturänderung in Kraft tritt, kann auf die Erstellung folgender Bestandteile verzichtet werden:

  1. der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan gemäß § 74 Absatz 1, soweit die Haushaltssatzung keine nach § 75 Absatz 4 und § 76 Absatz 2 genehmigungspflichtigen Teile enthält,
  2. die dem Haushaltsplan beizufügenden Anlagen gemäß § 3 Absatz 2 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung und
  3. das Haushaltssicherungskonzept gemäß § 68.

Bereits beschlossene und genehmigte Haushaltssicherungskonzepte gelten fort.

(2) Vor dem Inkrafttreten der Gemeindestrukturänderung ist ein Jahresabschluss aufzustellen. Der Stichtag für den Jahresabschluss ist der Tag vor dem Inkrafttreten der Gemeindestrukturänderung. Dabei kann auf die Erstellung folgender Bestandteile verzichtet werden:

  1. die Teilrechnungen nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4,
  2. die Anlagen-, Forderungs- und Verbindlichkeitenübersicht nach § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4,
  3. den Lagebericht nach § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und
  4. den Beteiligungsbericht nach § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6.

(3) Bei einer unterjährigen Gemeindestrukturänderung mit Gesamtrechtsnachfolge gelten alle Haushaltssatzungen der Gemeinden, die ihre juristische Eigenständigkeit verlieren, bis zum Ende des Haushaltsjahres fort, in dem die Gemeindestrukturänderung in Kraft tritt. Dies gilt auch für die Haushaltssatzungen, die Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre enthalten.

(4) Für den verbleibenden Zeitraum des Haushaltsjahres der Gemeindestrukturänderung kann in Abweichung zu Absatz 3 eine Haushaltssatzung erlassen werden (Teil-Haushaltssatzung). Das Haushaltsjahr für die Teil-Haushaltssatzung beginnt mit Inkrafttreten der Gemeindestrukturänderung.

(5) Die Gemeindevertretung kann beschließen, dass auf die Prüfung von unterjährigen Jahresabschlüssen verzichtet wird.

Abschnitt 3
Vermögen

§ 86
Vermögensgegenstände

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder wird.

(2) Die Vermögensgegenstände sind nachzuweisen. Sie sind, soweit sie zu bilanzieren sind, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen.

§ 87
Veräußerung von Vermögensgegenständen

(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde weiterhin benötigt werden, dürfen mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können und die Erfüllung pflichtiger Aufgaben nicht gefährdet wird.

(2) Vermögensgegenstände sollen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt dies sinngemäß.

(3) Veräußerungen von Vermögensgegenständen unter dem vollen Wert bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(4) Die Gemeindevertretung kann festlegen, in welchen Fällen und auf welche Weise die Öffentlichkeit über die Absicht der Veräußerung von Vermögensgegenständen informiert wird.

§ 88
Bildung von Stiftungsvermögen

Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Eine Einbringung von Vermögensgegenständen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht mehr benötigt werden, bleibt unter Beachtung des § 87 unbenommen.

§ 89
Treuhandvermögen

Vermögen, das die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, kann im Haushalt und im Jahresabschluss der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden, soweit nicht durch oder aufgrund eines Gesetzes anderes bestimmt ist.

§ 90
Treuhandstiftungen

(1) Treuhandstiftungen sind nicht rechtsfähige Stiftungen, die nach dem Willen der stiftenden Person von der Gemeinde verwaltet werden und die überwiegend Zwecken dienen, welche von der verwaltenden Gemeinde in ihrem Bereich als öffentliche Aufgabe erfüllt werden können. Die Gemeinde hat die Treuhandstiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verwalten, soweit nicht durch die stiftende Person etwas anderes bestimmt wird. Das Stiftungsvermögen ist vom übrigen Gemeindevermögen getrennt zu halten und, sofern der Treuhandvertrag keine abweichende Regelung trifft, so anzulegen, dass es für den Stiftungszweck erhalten bleibt. Das Stiftungsvermögen ist im Haushaltsplan und Jahresabschluss der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

(2) Sofern der Treuhandvertrag keine abweichende Regelung trifft, kann die Gemeindevertretung bei Treuhandstiftungen in entsprechender Anwendung der Regelungen für rechtsfähige Stiftungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben. Die Entscheidung der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Hat die stiftende Person keine Bestimmung über den Vermögensanfall getroffen, fällt das Vermögen der Treuhandstiftungen an die Gemeinde. Die Gemeinde hat bei der Verwendung des Vermögens den Stiftungszweck zu berücksichtigen.

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2 Am 1. Januar 2025 treten die §§ 62 bis 90 (Kursivdruck) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 81) in Kraft.

Abschnitt 4
Wirtschaftliche Betätigung

§ 913
Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung

(1) Wirtschaftliche Betätigung im Sinne dieses Gesetzes ist das Herstellen, Anbieten oder Verteilen von Gütern, Dienstleistungen oder vergleichbaren Leistungen, die ihrer Art nach auch mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnten. Die nachfolgenden Regelungen dienen ausschließlich dem Schutz der Leistungsfähigkeit der Gemeinden.

(2) Die Gemeinde darf sich zur Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft wirtschaftlich betätigen, wenn

  1. der öffentliche Zweck dies rechtfertigt, wobei die Gewinnerzielung allein keinen ausreichenden öffentlichen Zweck darstellt, und
  2. die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht.

(3) Die Gemeinde hat im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung dafür zu sorgen, dass Leistungen, die von privaten Anbietern wirtschaftlicher erbracht werden können, diesen Anbietern übertragen werden. Dazu sind Angebote einzuholen oder Vergleichsberechnungen vorzunehmen, die der Gemeindevertretung oder, in den Fällen des § 50 Absatz 2, dem Hauptausschuss vorzulegen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Gemeindevertretung oder in den Fällen des § 50 Absatz 2 der Hauptausschuss eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde im öffentlichen Interesse für erforderlich hält; die Entscheidung ist zu begründen.

(4) Eine wirtschaftliche Betätigung außerhalb der Versorgung der örtlichen Gemeinschaft sowie der Nutzung von Einrichtungen beziehungsweise Angeboten in der Gemeinde ist zulässig

  1. für die Versorgung mit Elektrizität, Gas und Fernwärme sowie
  2. im Rahmen von Vereinbarungen oder Konzessionen der betroffenen Gemeinden, Gemeindeverbände oder kommunalen Unternehmen.

Die wirtschaftliche Betätigung im Ausland ist unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 zulässig, wenn Interessen des Bundes oder des Landes Brandenburg nicht entgegenstehen; die Kommunalaufsichtsbehörde ist rechtzeitig vor Aufnahme der Betätigung zu unterrichten.

(5) Im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung dürfen Nebenleistungen erbracht werden,

  1. die im Wettbewerb üblicherweise zusammen mit der Hauptleistung angeboten werden und den öffentlichen Hauptzweck nicht beeinträchtigen; mit der Durchführung dieser Nebenleistung sollen private Anbieter beauftragt werden, es sei denn, dies ist mit berechtigten Interessen der Gemeinde oder des Unternehmens nicht vereinbar, oder
  2. die der Ausnutzung bestehender, sonst brachliegender Kapazitäten bei der Gemeinde oder dem Unternehmen dienen.

(6) Im Beteiligungsbericht gemäß § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 soll erstmalig für das 2012 beginnende Wirtschaftsjahr, danach alle zehn Jahre ein ausführlicher Nachweis über die fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 5 geführt werden.

(7) Keine wirtschaftliche Betätigung ist die Verwaltung des Gemeindevermögens, insbesondere das unmittelbare oder mittelbare Halten von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn mit dem Vermögen keine kommunale Aufgabenerfüllung verbunden ist.

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3 Am 1. Januar 2025 tritt § 91 Absatz 6 (Kursivdruck) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 81) in Kraft.

§ 92
Kommunale Unternehmen

(1) Die Gemeinde kann unter den Voraussetzungen des § 91 zur wirtschaftlichen Betätigung auf der Grundlage eines Beschlusses der Gemeindevertretung Unternehmen gründen.

(2) Unternehmen der Gemeinde können sein:

  1. Eigenbetriebe als Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
  2. rechtsfähige kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalten), die sich in alleiniger Trägerschaft der Gemeinde befinden,
  3. Gesellschaften in privater Rechtsform, deren Anteile vollständig der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften),
  4. trägerschaftliche Beteiligungen an kommunalen Anstalten nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (gemeinsamen kommunalen Anstalten) und Beteiligungen an Gesellschaften in privater Rechtsform, deren Anteile der Gemeinde teilweise gehören.

(3) Vor der Gründung eines Unternehmens gemäß Absatz 2 Nummer 2 bis 4 soll die Gemeinde entweder dieses Vorhaben in geeigneter Form öffentlich bekannt machen, verbunden mit der Aufforderung an private Anbieter, eigene Angebote vorzulegen, oder in einer unabhängigen sachverständigen Wirtschaftlichkeitsanalyse Unternehmensgründung und Privatisierungsmöglichkeiten vergleichen und bewerten; die Wirtschaftlichkeitsanalyse kann auch durch die Gemeinde erstellt werden, wenn die Unternehmensgründung für die Gemeinde eine geringe wirtschaftliche Bedeutung hat und die Wirtschaftlichkeitsanalyse durch das Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde oder in den Fällen des § 101 Absatz 2 des Landkreises auf Kosten der Gemeinde geprüft wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gemeindevertretung die Unternehmensgründung im öffentlichen Interesse für erforderlich hält; die Entscheidung ist zu begründen. Der örtlichen Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer ist im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Gründung zu geben. Vor der Beschlussfassung über die Unternehmensgründung sind der Gemeindevertretung die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Soweit die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird und andere gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, soll ein Jahresgewinn erwirtschaftet werden, der mindestens einer marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals entspricht.

(5) Die wesentliche Erweiterung des Unternehmensgegenstandes steht der Unternehmensgründung gleich.

(6) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht gründen, übernehmen oder betreiben. Für das öffentliche Sparkassenwesen gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.

§ 934
Eigenbetriebe

(1) Für Eigenbetriebe sind Betriebssatzungen zu erlassen und der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Gemeindevertretung kann einen Werksausschuss bilden und diesem durch die Betriebssatzung bestimmte Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen. Für diese auf den Werksausschuss übertragenen Entscheidungszuständigkeiten findet § 28 Absatz 4 Satz 1 entsprechende Anwendung. Abweichend von § 44 Absatz 4 Satz 1 und 2 werden sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner im Falle ihrer Berufung als stimmberechtigte Mitglieder des Werksausschusses tätig. Hat der Eigenbetrieb mehr als 50 Beschäftigte, so kann der Werksausschuss bis zu einem Drittel aus stimmberechtigten Beschäftigten des Eigenbetriebes bestehen. Bei einem Eigenbetrieb mit weniger als 51, aber mehr als zehn Beschäftigten, können dem Werksausschuss bis zu zwei Beschäftigte des Eigenbetriebes angehören. Die dem Werksausschuss angehörenden Beschäftigten werden aus einem Vorschlag der Versammlung der Beschäftigten des Eigenbetriebes von der Gemeindevertretung gewählt, der mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden Mitglieder und Stellvertretungen enthält. § 41 Absatz 4 und § 44 Absatz 4 Satz 3 gelten entsprechend. Wird für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Werksausschuss gebildet, ist die Gesamtzahl aller Beschäftigten dieser Eigenbetriebe maßgebend. Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend. Die Anzahl der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner darf zusammen mit der Anzahl der Beschäftigten die der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter im Werksausschuss nicht erreichen. Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Auffassung, dass ein Beschluss des Werksausschusses rechtswidrig ist oder das Wohl der Gemeinde gefährdet, so hat sie oder er eine Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.

(3) Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass für die selbstständige Leitung des Eigenbetriebes eine Werkleitung von der Gemeindevertretung bestellt wird. Ihr obliegen insbesondere die Geschäfte der laufenden Betriebsführung des Eigenbetriebes. Der Werkleitung können durch Satzung weitergehende Befugnisse eingeräumt werden. Die Werkleitung vertritt die Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. Erklärungen, durch die die Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes verpflichtet werden soll, bedürfen der Form des § 57 Absatz 2 und sind von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten und einem Mitglied der Werkleitung abzugeben. § 57 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Geschäfte der laufenden Verwaltung die Geschäfte der laufenden Betriebsführung des Eigenbetriebes treten. § 57 Absatz 4 gilt entsprechend. Wird eine Werkleitung nicht bestellt, so nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Aufgaben der Werkleitung wahr; sie oder er kann eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Gemeinde mit der Wahrnehmung beauftragen.

(4) Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung der Eigenbetriebe als Sondervermögen sind so einzurichten, dass sie eine gesonderte Beurteilung der Betriebsführung und des Betriebsergebnisses ermöglichen. Die Vorschriften des § 62 Absatz 1 bis 4 und 6 Satz 1, des § 63 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1, des § 71 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 2, des § 74 Absatz 1 und 2, des § 75 Absatz 1 bis 4 und der §§ 76 bis 78 sowie 86 bis 88 sind entsprechend anzuwenden. Für Eigenbetriebe sind Sonderkassen einzurichten, die mit der Gemeindekasse verbunden werden sollen; § 83 gilt entsprechend.

(5) Beabsichtigt die Gemeinde, einen Eigenbetrieb in ein Unternehmen des privaten Rechts oder eine kommunale Anstalt umzuwandeln, gelten § 92 Absatz 3 und § 96 entsprechend.

________________________
4 Am 1. Januar 2025 tritt § 93 Absatz 1 und 4 (Kursivdruck) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 81) in Kraft.

§ 94
Kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts

(1) Die Gemeinde kann Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalt) errichten und bestehende Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 und 3 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in kommunale Anstalten umwandeln. Die Umwandlung eines Unternehmens in privater Rechtsform ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinne des § 23 des Umwandlungsgesetzes sowie keine Rechte Dritter an den Anteilen des Unternehmens bestehen. Für die Umwandlung von Unternehmen in privater Rechtsform gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über Formwechsel entsprechend.

(2) Die Rechtsverhältnisse der kommunalen Anstalt sind durch eine Anstaltssatzung zu regeln. Diese muss mindestens Bestimmungen über

  1. den Namen,
  2. die Aufgaben der kommunalen Anstalt,
  3. die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates und
  4. die Höhe des Stammkapitals

enthalten. In der Anstaltssatzung können darüber hinaus Regelungen über die Formen der Einwohnerbeteiligung und weitere Befugnisse des Verwaltungsrates (§ 95 Absatz 2 Satz 3 Nummer 8) getroffen werden.

(3) Die kommunale Anstalt entsteht am Tag nach der Bekanntmachung der Anstaltssatzung, wenn diese keinen späteren Zeitpunkt bestimmt, frühestens jedoch mit Wirksamwerden der Genehmigung. Die Umwandlung eines im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgers in eine kommunale Anstalt wird frühestens mit der Eintragung der kommunalen Anstalt oder, wenn sie nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam. Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Anstaltssatzung können Rechtsfehler bei der Errichtung der kommunalen Anstalt nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Änderung der Anstaltssatzung entsprechend.

(4) Die kommunale Anstalt kann Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gründen, soweit die Aufgaben der kommunalen Anstalt dies rechtfertigen und die Anstaltssatzung Unternehmensgründungen nicht ausschließt. Die Regelungen über die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinde kann der kommunalen Anstalt in der Anstaltssatzung einzelne Aufgaben ganz oder teilweise für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile davon übertragen oder die kommunale Anstalt mit deren Durchführung beauftragen; dies gilt nicht für die Erhebung von Steuern nach § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Mit der Übertragung einer Aufgabe gehen alle mit der Trägerschaft der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten über. Die Befugnis, für die übertragene Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, geht über, soweit die Anstaltssatzung nichts anderes bestimmt. Soweit die Befugnis zum Erlass von Satzungen über den Anschluss- und Benutzungszwang auf die kommunale Anstalt übergegangen ist, gilt § 12 Absatz 2 und 3 entsprechend. Ist die Befugnis nach Satz 4 nicht übergegangen, kann die Gemeinde für eine öffentliche Einrichtung der kommunalen Anstalt nach § 12 Absatz 2 und 3 durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben.

(6) Für Satzungen der kommunalen Anstalt findet § 3 Absatz 2 bis 5 sowie die Rechtsverordnung im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 entsprechend Anwendung. Dabei treten an die Stelle der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten der Vorstand und an die Stelle der Hauptsatzung die Anstaltssatzung. Bestimmungen der Anstaltssatzung können von den Bestimmungen der Rechtsverordnung im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 abweichen. Die Verletzung von Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 unbeachtlich.

(7) Die Gemeinde kann für die kommunale Anstalt vor ihrer Errichtung im Bereich der zu übertragenden Aufgaben Satzungen erlassen. Die kommunale Anstalt kann die Satzungen ändern, ersetzen oder aufheben.

(8) Die kommunale Anstalt kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Soweit die Anstaltssatzung dies vorsieht, hat die kommunale Anstalt das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Sie kann ein Dienstsiegel nach § 10 führen.

(9) Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten der kommunalen Anstalt unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).

(10) Die Gemeinde kann die kommunale Anstalt auflösen. Die Auflösung der kommunalen Anstalt erfolgt durch Aufhebung der Anstaltssatzung. Sie wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Aufhebungssatzung wirksam, soweit diese Satzung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 955
Innere Verfassung und Verwaltung der kommunalen Anstalten

(1) Die kommunale Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht in der Anstaltssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, regelt die Anstaltssatzung die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes sowie die Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis. Der Vorstand macht die Vertretungsberechtigten sowie den Umfang der Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise bekannt. Der Vorstand wird für höchstens fünf Jahre bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten als vorsitzendem Mitglied sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Für die Vertretung der Gemeinde im Verwaltungsrat findet § 97 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 2 sowie Absatz 5 bis 10 entsprechend Anwendung. Dem Verwaltungsrat obliegen:

  1. der Erlass von Satzungen der kommunalen Anstalt,
  2. die Entscheidung über die Gründung von Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 2 bis 4,
  3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
  4. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte,
  5. die Bestellung des Abschlussprüfers,
  6. die Bestellung, Abbestellung und Kontrolle des Vorstandes,
  7. die Entlastung des Vorstandes und die Ergebnisverwendung und
  8. weitere durch die Anstaltssatzung oder andere Rechtsvorschriften übertragene Befugnisse.

(3) Die Wirtschaftsführung der kommunalen Anstalt erfolgt nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und den handelsrechtlichen Grundsätzen. Der Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr ist nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft. Erfüllt die kommunale Anstalt die Voraussetzungen einer kleinen Kapitalgesellschaft nach dem Handelsgesetzbuch, wird der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe oder für mittelgroße Kapitalgesellschaften nach dem Handelsgesetzbuch geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft. § 53 Absatz 1 und § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes finden entsprechende Anwendung.

(4) Auf die kommunale Anstalt sind § 12 Absatz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1, die §§ 14, 16 Absatz 1 und 2, die §§ 17, 18 Absatz 1 und 4, die §§ 20 bis 25, 29, 30, 31 Absatz 2 und 3, § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 4, § 34 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 sowie Absatz 2 bis 7, die §§ 35 bis 44, 54, 55, 56 Absatz 1, die §§ 58, 61, 62 Absatz 1 bis 4 und 6 Satz 1, § 63 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1, § 71 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 2, § 74 Absatz 1 und 2, § 75 Absatz 1 bis 4, die §§ 76 bis 78, 86 bis 88, 100 Absatz 2 und § 105 sowie Kapitel 4 einschließlich § 118 entsprechend anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten der Vorstand und an die Stelle der Gemeindevertretung der Verwaltungsrat.

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5 Am 1. Januar 2025 tritt § 95 Absatz 4 (Kursivdruck) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 81) in Kraft.

§ 96
Unternehmen in privater Rechtsform

(1) Bei einem Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an dem die Gemeinde mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und kommunalen Trägern die Mehrheit der Anteile zusteht, ist durch Gesellschaftsvertrag beziehungsweise -satzung sicherzustellen, dass

  1. das Unternehmen auf den öffentlichen Zweck ausgerichtet und die Erfüllung der Aufgabe der Gemeinde sichergestellt ist,
  2. die kommunalen Träger einen ihrer Beteiligung nach angemessenen Einfluss in den satzungsgemäßen Aufsichtsgremien erhalten,
  3. die Gemeinde sich nur im Ausnahmefall zur Übernahme von Verlusten verpflichtet und die Verlustausgleichsverpflichtung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist, der sich seiner Höhe nach an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde ausrichtet,
  4. bei kleinen Kapitalgesellschaften der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe oder für mittelgroße Kapitalgesellschaften nach dem Handelsgesetzbuch geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft werden,
  5. die in § 53 Absatz 1 und § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes normierten Rechte der Gemeinden und der Rechnungsprüfungsbehörde wahrzunehmen sind,
  6. in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt wird,
  7. der Wirtschaftsplan und der Finanzplan sowie wesentliche Abweichungen hiervon der Gemeinde unverzüglich zur Kenntnis gegeben werden und
  8. Art und Umfang der Beteiligung an weiteren Unternehmen an die Zustimmung der Gemeindevertretung gebunden ist; für Beteiligungen ab der dritten Beteiligungsstufe (Enkelgesellschaften der Unternehmen der Gemeinde) kann die Gemeindevertretung auf die Zustimmung allgemein oder für bestimmte Unternehmen verzichten.

Dies gilt nicht, wenn der Einfluss der kommunalen Träger nicht geltend gemacht werden kann. Kommunale Träger sind die Gemeinden, Landkreise, Ämter, Zweckverbände und kommunalen Anstalten sowie die Unternehmen, an denen die Mehrheit der Anteile kommunalen Trägern zusteht.

(2) Bei einer geringeren Beteiligung als nach Absatz 1 Satz 1 oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, dass die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Regelungen getroffen werden. Bei einer mittelbaren Beteiligung der Gemeinde gilt dies nur, wenn den kommunalen Trägern mehr als ein Viertel der Anteile zusteht.

(3) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nur gründen, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn der öffentliche Zweck nachweislich nicht in einer anderen privaten Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

§ 97
Vertretung der Gemeinde in rechtlich selbstständigen Unternehmen

(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie oder er kann eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Gemeinde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe dauerhaft betrauen. Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte verhindert, erfolgt die Vertretung durch die allgemeine Stellvertretung, wenn sie oder er nicht eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten benennt. Ist die betraute Person verhindert, nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Vertretung wahr, wenn sie oder er die Verhinderungsvertretung der betrauten Person nicht auf eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten dauerhaft übertragen hat.

(2) Weitere Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ dürfen nur in Ausnahmefällen bestimmt werden. Sie werden gemäß den §§ 40 und 41 für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der Gemeindevertretung bestimmt und üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus. Für sie gilt § 12 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend.

(3) Die Gemeindevertretung kann den Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ Richtlinien und Weisungen erteilen.

(4) Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten für den Aufsichtsrat oder ein vergleichbares Organ entsprechend. Die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates können auch Bedienstete der Gemeinde oder sachkundige Dritte sein.

(5) Soweit Bedienstete der Gemeinde bestimmt werden, soll die für das Finanzwesen oder die für den betroffenen Fachbereich zuständige Person berücksichtigt werden.

(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Eignung verfügen. Sofern dies nicht der Fall ist, soll die Gemeinde für die erforderliche Qualifizierung Sorge tragen.

(7) Im Gesellschaftsvertrag ist zu regeln, dass der Beteiligungsverwaltung gemäß § 98 ein aktives Teilnahmerecht entsprechend § 30 Absatz 3 Satz 1 bei den Aufsichtsratssitzungen eingeräumt wird, soweit dem nicht im Einzelfall besondere Gründe, die durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrates festgestellt werden müssen, entgegenstehen.

(8) Werden Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadensersatzpflichtig, wenn die Vertreterinnen oder Vertreter auf Weisung gehandelt haben.

(9) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde haben die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Der Hauptausschuss beziehungsweise die Gemeindevertretung kann von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten jederzeit Auskunft verlangen. § 29 und § 54 Absatz 2 bleiben unberührt. Die Unterrichtungspflicht und das Auskunftsrecht bestehen nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(10) Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in Unternehmen sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen. Die angemessene Höhe soll in der Hauptsatzung oder in einer gesonderten Satzung bestimmt werden.

§ 98
Beteiligungsverwaltung

Die Gemeinde soll zur Steuerung ihrer Beteiligungen eine mit hierzu qualifiziertem Personal ausgestattete Stelle einrichten, die insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen hat:

  1. die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Kapitels durch die Unternehmen,
  2. die Steuerung der Beteiligungen zur Erreichung strategischer und finanzieller Ziele der Gemeinde,
  3. die Information der Gemeindevertretung, insbesondere die Vorbereitung des Beteiligungsberichtes und des Konsolidierungsberichtes, und
  4. die Betreuung, Unterstützung und Beratung der Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in den Organen der Unternehmen in Angelegenheiten von grundsätzlicher rechtlicher oder finanzieller Bedeutung sowie die Gewährleistung ihrer Qualifizierung und Weiterbildung im Rahmen des aus dieser Tätigkeit resultierenden Bedarfs in handels- und gesellschaftsrechtlichen Fragen.
§ 99
Verbot von Monopolmissbrauch

Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht, dürfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.

§ 100
Anzeige- und Genehmigungspflichten

(1) Entscheidungen der Gemeinde über

  1. die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens in privater Rechtsform nach § 92 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie die wesentliche Erweiterung des Gegenstandes eines solchen Unternehmens oder einer kommunalen Anstalt, soweit keine Genehmigungspflicht nach Absatz 2 besteht, und
  2. die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform

sind der Kommunalaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen anzuzeigen.

(2) Einer Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen Entscheidungen der Gemeinde über

  1. die Errichtung einer kommunalen Anstalt,
  2. die Umwandlung eines kommunalen Unternehmens in eine kommunale Anstalt und
  3. die Änderung der Anstaltssatzung, soweit der Bestand der übertragenen pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten verändert wird.

Abschnitt 5
Prüfungswesen

§ 1016
Rechnungsprüfungsamt

(1) Kreisfreie Städte haben für die örtliche Prüfung ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. Andere amtsfreie Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn hierfür ein Bedarf besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. Sie können sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen.

(2) In den Gemeinden, die kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben und sich nicht eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen, obliegt die Prüfung dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt ist der Gemeindevertretung unmittelbar verantwortlich und in seiner fachlichen Tätigkeit ihr unmittelbar unterstellt. Die Gemeindevertretung, der Hauptausschuss und die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte haben das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Prüfungsaufträge zu erteilen. Die Gemeindevertretung kann eine Rechnungsprüfungsordnung beschließen. Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Gemeindevertretung bestellt die Leiterin oder den Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes und beruft sie ab. Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer dürfen eine andere Stellung in der Verwaltung der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.

(5) Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes soll Beamtin auf Lebenszeit oder Beamter auf Lebenszeit sein. Sie oder er darf nicht mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten, der Kämmerin oder dem Kämmerer, der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter oder der Stellvertretung in einem die Befangenheit nach § 22 begründenden Verhältnis stehen. Entsteht ein Hinderungsgrund nachträglich, sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen.

§ 102
Örtliche Prüfung

(1) Die örtliche Prüfung erstreckt sich auf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einer Gemeinde einschließlich der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens ihrer Eigenbetriebe. In diesem Rahmen hat das Rechnungsprüfungsamt insbesondere folgende Prüfungen vorzunehmen:

  1. die Prüfung des Jahresabschlusses nach den §§ 80 und 85 Absatz 2, des Gesamtabschlusses nach § 81 und der gemeinsamen Bilanz nach § 84 Absatz 1 Satz 2,
  2. die Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
  3. die Prüfung der Zahlungsabwicklung und der Liquiditätsplanung der Gemeinde und ihrer Eigenbetriebe sowie die Vornahme der Kassenprüfungen,
  4. die Prüfung von Vergaben,
  5. die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
  6. die Prüfung des Einsatzes der Programme zur Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen, für die Finanzbuchhaltung und die Zahlungsabwicklung sowie zur elektronischen Speicherung von Büchern und Belegen,
  7. die Prüfung der Verwendung von kommunalen Zuwendungen und Garantieverpflichtungen bei übertragenen Aufgaben, soweit sich die Gemeinde eine solche vorbehalten hat.

Dem Rechnungsprüfungsamt obliegt im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Betätigung auch die Einsichtnahme gemäß § 54 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bei Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 2 bis 4, soweit sich die Gemeinde eine solche vorbehalten hat.

(2) Die Gemeindevertretung kann dem Rechnungsprüfungsamt im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 weitere Prüfungsaufgaben übertragen.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. § 104 Absatz 1 bis 3 bleibt unberührt. In den Fällen, in denen das Rechnungsprüfungsamt die örtliche Prüfung gemäß § 101 Absatz 2 für andere Gemeinden durchführt, kann die Gemeinde eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen. Dem Vorschlag der Gemeinde soll gefolgt werden. Nach drei aufeinanderfolgenden Prüfungen durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die Jahresabschlussprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt selbst durchzuführen.

§ 103
Prüfungsverfahren

(1) Das Rechnungsprüfungsamt bestimmt Art und Umfang der im Einzelfall erforderlichen Prüfungshandlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechnungsprüfungsamt sind auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für eine Prüfung erforderlich sind.

(2) Über das Ergebnis der Prüfung hat das Rechnungsprüfungsamt einen Prüfungsbericht zu erstellen. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung sind zu beschreiben. Der Prüfungsbericht ist der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten vorzulegen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat die notwendigen Folgerungen aus den Prüfungsergebnissen zu ziehen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte gibt den Prüfungsbericht der Gemeindevertretung unverzüglich bekannt.

§ 104
Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses

(1) Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden ortsrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind. Es ist auch zu prüfen, ob Risiken, die die stetige Aufgabenerfüllung und die Haushaltswirtschaft der Gemeinde gefährden, zutreffend dargestellt sind.

(2) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist insbesondere daraufhin zu prüfen, ob

  1. der Haushaltsplan eingehalten ist,
  2. die Bilanz und die Ergebnis-, Finanz- und Teilrechnungen ein zutreffendes Bild über die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen vermitteln und
  3. die gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorschriften bei der Verwendung von Erträgen, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie bei der Verwaltung und des Nachweises des Inventars eingehalten worden sind.

In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung mit einzubeziehen. Die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus übertragenen Aufgaben mit erheblicher finanzieller Bedeutung sind einzubeziehen, auch wenn die Zahlungsvorgänge durch den Träger der Aufgabe selbst vorgenommen werden.

(3) Der Gesamtabschluss ist insbesondere daraufhin zu prüfen, ob

  1. er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Gesamtvermögens-, Gesamtertrags-, und Gesamtfinanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergibt und
  2. der Konsolidierungsbericht die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde zutreffend darstellt.

(4) Die Ergebnisse der Prüfung sind zusammengefasst in einem Prüfungsbericht darzustellen. Der Prüfungsbericht hat eine Bewertung zum Jahresabschluss und zum Gesamtabschluss der Gemeinde einschließlich des Vorschlags zur Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten zu enthalten. Der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Prüfungsbericht ist zusammen mit der Stellungnahme der Gemeindevertretung unverzüglich vorzulegen.

§ 105
Überörtliche Prüfung

(1) Die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Gemeinde sowie der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens ihrer Sondervermögen erstreckt sich darauf, ob

  1. die Rechtsvorschriften und die zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen eingehalten sind (Ordnungsprüfung), wobei dies auch auf vergleichender Basis geschehen kann, und
  2. die zweckgebundenen Zuwendungen bestimmungsgemäß verwendet wurden (Verwendungsprüfung).

(2) Auf Antrag der Gemeinde kann die zuständige Prüfungsbehörde auch in Organisations- und Wirtschaftlichkeitsfragen beraten. Die Kosten der Beratung hat die Gemeinde auf Nachweis zu erstatten.

(3) Prüfungsbehörde für die überörtliche Prüfung ist die oder der für die Kommunalaufsicht über die Gemeinde zuständige Landrätin oder Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Sie wird vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen. Ist das für Inneres zuständige Ministerium Kommunalaufsichtsbehörde, erfolgt die überörtliche Prüfung durch das kommunale Prüfungsamt bei dem für Inneres zuständigen Ministerium.

(4) Die Prüfungsbehörden nach Absatz 3 sind bei der Durchführung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz 1 sollen zusammengefasst in einem Prüfungsbericht dargestellt werden. Dieser ist der Gemeinde und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zuzuleiten. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte legt den Prüfungsbericht und die dazu erarbeitete Stellungnahme der Gemeindevertretung zur Kenntnisnahme vor.

§ 106
Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind zu prüfen (Jahresabschlussprüfung). In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Ferner sind zu prüfen:

  1. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, wobei auch zu prüfen ist, ob das Unternehmen wirtschaftlich geführt wird,
  2. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,
  3. die verlustbringenden Geschäfte und die Ursache der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursache sich nicht nur unerheblich auf die Vermögens- und Ertragslage ausgewirkt haben,
  4. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

(2) Für die Zuständigkeit gilt § 105 Absatz 3 entsprechend. Die zuständige Stelle kann sich zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. Die Gemeinde kann eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen. Dem Vorschlag der Gemeinde soll gefolgt werden. Die zuständige Stelle kann zulassen, dass der Eigenbetrieb im Einvernehmen mit ihr eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauftragt.

(3) Über die Prüfung ist schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu berichten. Die Kosten der Jahresabschlussprüfung trägt der Eigenbetrieb. Eine Befreiung von der Jahresabschlussprüfung ist zulässig. Sie kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.

Abschnitt 6
Ermächtigungen

§ 107
Ausführung von Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts, Verordnungsermächtigung

(1) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung regeln:

  1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans und seiner Anlagen,
  2. allgemeine Planungs- und Steuerungsgrundsätze, insbesondere die Veranschlagung von Erträgen und Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, die Bildung von Budgets, den Ausweis von Zielen und Kennzahlen sowie die Kosten- und Leistungsrechnung,
  3. die Deckungsgrundsätze, den Haushaltsausgleich sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen und die Verwendung von Überschüssen sowie die dauernde Leistungsfähigkeit,
  4. die Haushaltsbewirtschaftung und Berichtspflichten, die transparente, diskriminierungsfreie und wirtschaftliche Vergabe von Aufträgen sowie die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen und die Behandlung von Kleinbeträgen,
  5. Buchführung, Inventar und Inventur,
  6. den Ansatz, die Bewertung und den Übergang des Vermögens und der Schulden sowie die Bildung, Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen und Rückstellungen,
  7. Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses und seiner Anlagen,
  8. Inhalt und Gestaltung des Gesamtabschlusses und seiner Anlagen,
  9. die Bedingungen für Geldanlagen und ihre Sicherung, das Kreditwesen, die Voraussetzungen für den Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte und Lieferungs- und Leistungsverträge, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen für Dritte,
  10. die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse, deren Beaufsichtigung und Prüfung, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Einrichtung von Gebühren- und Portokassen bei einzelnen Dienststellen der Gemeinde sowie die Gewährung von Handvorschüssen,
  11. den Aufbau und die Verwaltung, die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe, deren Freistellung von diesen Vorschriften sowie das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlags der Versammlung der Beschäftigten für die Wahl von Beschäftigten als Mitglieder des Werksausschusses und ihrer Stellvertretung, ferner das Verfahren zur Bestimmung der Nachfolge im Falle des Ausscheidens dieser Mitglieder oder Stellvertretung vor Ablauf der Wahlzeit der Gemeindevertretung,
  12. das Verfahren bei der Errichtung, Umwandlung, Änderung und Auflösung einer kommunalen Anstalt und deren Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung, das Rechnungs- und Prüfungswesen der kommunalen Anstalt sowie zum Zwecke der Erprobung oder zur Verringerung im Einzelfall nicht erforderlicher Standards die Freistellung von den für die kommunalen Anstalten geltenden Vorschriften und
  13. den Umfang und das Verfahren des örtlichen und überörtlichen Prüfungswesens.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die das für Inneres zuständige Ministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für

  1. die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzung und das Haushaltssicherungskonzept,
  2. die Gliederung des Haushaltsplans sowie seiner Bestandteile und Anlagen und
  3. den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss sowie deren Bestandteile und Anlagen.

________________________
6 Am 1. Januar 2025 treten die §§ 101 bis 107 (Kursivdruck) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 81) in Kraft.

Kapitel 4
Aufsicht

§ 108
Grundsatz

Die Aufsicht ist so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinden geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert werden. Sie hat die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft der Gemeinden zu fördern sowie Erfahrungen bei der Lösung kommunaler Aufgaben zu vermitteln.

§ 109
Kommunalaufsicht

Die Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten (Kommunalaufsicht) hat im öffentlichen Interesse sicherzustellen, dass die Verwaltung der Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen erfolgt. Sie ist Rechtsaufsicht.

§ 110
Kommunalaufsichtsbehörden

(1) Die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden führt die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde.

(2) Die Kommunalaufsicht über die kreisfreien Städte führt das für Inneres zuständige Ministerium. Es ist zugleich oberste Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Leistet die Landrätin oder der Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde einer ihr oder ihm mit Fristsetzung erteilten Weisung keine Folge, so kann an ihrer oder seiner Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.

(4) Die Kommunalaufsichtsbehörden sind verpflichtet, andere Behörden bei ihren Entscheidungen zu beteiligen, soweit deren Belange berührt werden.

§ 111
Genehmigungen, Verordnungsermächtigung

(1) Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.

(2) Hat die Kommunalaufsichtsbehörde bei Geschäften des bürgerlichen Rechtsverkehrs die Genehmigung versagt und ist die Versagung noch nicht bestands- oder rechtskräftig, so ist der andere Teil zum Rücktritt berechtigt.

(3) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Landesregierung, deren Geschäftsbereiche berührt sind, durch Rechtsverordnung Beschlüsse, Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen freistellen und kann stattdessen die vorherige Anzeige an die Kommunalaufsichtsbehörde vorschreiben.

(4) Rechtsgeschäfte, die gegen die Verbote der §§ 77 oder 99 verstoßen, sind nichtig.

(5) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldlos rechtswidriger Schadenszufügung nach dem Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik - Staatshaftungsgesetz - vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. September 1997 (GVBl. I S. 104) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden keine Anwendung, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeinde nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eine Genehmigung erteilt oder eine Ausnahme zulässt.

§ 112
Unterrichtungsrecht

Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten. Sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen und Berichte, Niederschriften der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.

§ 113
Beanstandungsrecht

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Gemeinde beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Sie kann ferner verlangen, dass das aufgrund derartiger Beschlüsse oder Maßnahmen Veranlasste innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht wird. Die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden.

(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann vor einer Beanstandung anordnen, dass ein Beschluss oder eine Maßnahme der Gemeinde bis zur Ermittlung des Sachverhaltes, längstens jedoch zwei Monate ausgesetzt wird (einstweilige Beanstandung).

§ 114
Aufhebungsrecht

Kommt die Gemeinde einer Beanstandung gemäß § 113 innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die von ihr beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen aufheben und verlangen, dass das aufgrund dieser Beschlüsse und Maßnahmen Veranlasste innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht wird.

§ 115
Anordnungsrecht

Erfüllt die Gemeinde ihre rechtlichen Pflichten nicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt.

§ 116
Ersatzvornahme

Kommt die Gemeinde einem Verlangen gemäß § 113 Absatz 1 Satz 2, § 114 oder einer Anordnung gemäß § 115 innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

§ 117
Bestellung einer oder eines Beauftragten

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann auf Kosten der Gemeinde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, soweit und solange

  1. ein Gemeindeorgan seine rechtlichen Pflichten nicht erfüllt oder rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung seiner Befugnisse gehindert ist,
  2. die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben die Bestellung erfordert und
  3. Maßnahmen nach den §§ 113 bis 116 nicht zulässig oder nicht ausreichend sind oder die Gemeinde stärker beeinträchtigen.

(2) Die oder der Beauftragte nimmt alle oder einzelne Aufgaben eines oder mehrerer Gemeindeorgane auf Kosten der Gemeinde wahr.

(3) Gemeindeorgan im Sinne dieser Vorschrift ist jede Stelle der Gemeinde, die aufgrund einer Rechtsvorschrift Aufgaben der Gemeinde wahrnimmt.

§ 118
Zwangsvollstreckung

(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf die Gläubigerin oder der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Zulassungsverfügung zu erteilen, soweit es sich nicht um Vermögensgegenstände handelt, die für den geordneten Gang der Verwaltung oder die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. In der Zulassungsverfügung sind der Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden darf, zu bestimmen.

(2) Über das Vermögen einer Gemeinde findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.

§ 119
Rechtsmittel

Die Gemeinde kann gegen die Kommunalaufsichtsbehörde eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens erheben. Entsprechendes gilt für die Gläubigerin oder den Gläubiger bei der Versagung der Zulassungsverfügung nach § 118. Anfechtungsklagen der Gemeinde gegen Maßnahmen der Kommunalaufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 120
Verbot von Eingriffen anderer Stellen

Andere Behörden und Stellen als die Kommunalaufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die kommunale Selbstverwaltung nach den §§ 112 bis 117 nicht befugt. Das Unterrichtungsrecht nach § 112 steht auch Behörden zu, denen durch Gesetz eine Rechtsaufsichtsbefugnis über Gemeinden übertragen worden ist. Die Kommunalaufsichtsbehörde unterstützt diese Behörden unter Anwendung der in den §§ 113 bis 117 festgelegten Befugnisse.

§ 121
Aufsicht im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung

(1) Bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung werden die Aufsichtsbehörden durch die hierfür geltenden Gesetze oder aufgrund dieser Gesetze bestimmt (Sonderaufsicht).

(2) Soweit keine andere Festlegung erfolgt, kann die Sonderaufsichtsbehörde unter Fristsetzung Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zudem kann sie

  1. das Unterrichtungsrecht nach § 112 ausüben,
  2. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgabe zu sichern,
  3. unter Fristsetzung besondere Weisungen im Bereich der Gefahrenabwehr erteilen, wenn das Verhalten der Gemeinde zur Erledigung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann.

(3) Führt die Gemeinde eine Weisung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 nicht innerhalb der bestimmten Frist durch, so kann die Sonderaufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Gemeinde die Befugnisse der Gemeinde selbst ausüben oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

(4) Die Kommunalaufsichtsbehörde unterstützt die Sonderaufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben unter Anwendung der in den §§ 113 bis 117 festgelegten Befugnisse, wenn die Befugnisse der Sonderaufsichtsbehörde nicht ausreichen.

§ 122
Aufsicht im Bereich der Auftragsangelegenheiten

(1) Bei Auftragsangelegenheiten werden die Aufsichtsbehörden durch die hierfür geltenden Gesetze oder aufgrund dieser Gesetze bestimmt (Fachaufsicht).

(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben. Soweit keine andere Festlegung erfolgt, können sich die Fachaufsichtsbehörden in Ausübung der Fachaufsicht nach § 112 unterrichten, fachliche Weisungen erteilen und bei Nichtbefolgung einer Weisung, bei Gefahr im Verzuge oder aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Befugnisse der zu beaufsichtigenden Stelle selbst auf deren Kosten ausüben.

Teil 2
Der Landkreis

§ 123
Wesen und Aufgaben des Landkreises

(1) Der Landkreis ist Gemeindeverband und Gebietskörperschaft.

(2) Der Landkreis erfüllt in seinem Gebiet in eigener Verantwortung alle die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter übersteigenden öffentlichen Aufgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und die Aufgaben nicht durch kommunale Zusammenarbeit erfüllt werden. Er fördert die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, ergänzt durch sein Wirken die Selbstverwaltung der Gemeinden und Ämter und trägt zu einem gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen der Gemeinden und Ämter bei. Er fördert insbesondere die wirtschaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Entwicklung seines Gebietes zum Wohle der Einwohnerinnen und Einwohner.

(3) Der Landkreis kann Einrichtungen und Aufgaben, die die kreisangehörigen Gemeinden freiwillig übernommen haben, von diesen mit Zustimmung der Gemeindevertretung übernehmen. Stimmen die beteiligten Gemeinden einer Übernahme nicht zu, so kann die Übernahme erfolgen, wenn sie notwendig ist, um einem Bedürfnis der Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise zu genügen. Die Bedingungen der Übernahme werden von den Beteiligten vereinbart. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so setzt das für Inneres zuständige Ministerium auf Antrag eines Beteiligten die Bedingungen der Übernahme durch Bescheid fest.

(4) Verfügt der Landkreis für die Erfüllung einer Aufgabe über ausreichende öffentliche Einrichtungen, kann der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder mit Wirkung gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern beschließen, dass diese Aufgabe für die durch die Einrichtung versorgten Teile des Landkreises zu seiner ausschließlichen Zuständigkeit gehört, wenn Gründe des öffentlichen Wohls das erfordern.

(5) Der Landkreis soll Aufgaben, die er wahrnimmt, den kreisangehörigen Gemeinden oder kommunalen Zusammenschlüssen überlassen, wenn dies gesetzlich zulässig ist, die Aufgabe in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise erfüllt werden kann und hierdurch die zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben des Landkreises im Übrigen nicht gefährdet wird. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 124
Gebiet des Landkreises

Das Gebiet des Landkreises besteht aus der Gesamtheit der nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden und gemeindefreien Gebiete. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 125
Gebietsänderung

Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nach Maßgabe des § 126 geändert werden. Im Übrigen ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.

§ 126
Verfahren der Gebietsänderung

(1) Im Falle des Wechsels einer kreisangehörigen Gemeinde in einen anderen Landkreis wird das Verfahren durch den Antrag einer unmittelbar beteiligten Gebietskörperschaft beim für Inneres zuständigen Ministerium eingeleitet. Die beteiligten Landkreise schließen nach Anhörung der Gemeindevertretung der betroffenen Gemeinde einen Gebietsänderungsvertrag ab. Der Gebietsänderungsvertrag ist jeweils mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Kreistages zu beschließen. § 7 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Gebietsänderungsvertrag bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums. Die Vereinbarung und die Genehmigung sind durch das für Inneres zuständige Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen. Die Vereinbarung tritt, wenn kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die beteiligten Landkreise haben nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften auf die erfolgte öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.

(2) Zusammenschlüsse und Grenzänderungen kreisangehöriger Gemeinden, die das Gebiet mehrerer Landkreise betreffen, richten sich nach den §§ 6 bis 8. Genehmigungsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. Der Gebietsänderungsvertrag bedarf der Zustimmung der Kreistage der betroffenen Landkreise. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei Beteiligung einer kreisfreien Stadt. Im Falle der Neubildung bestimmen die Bürgerinnen und Bürger der neu gebildeten Gemeinde durch Bürgerentscheid, zu welchem Landkreis die neu gebildete Gemeinde gehört. § 15 Absatz 6 Satz 2 und 4 und Absatz 8 gilt entsprechend. Kommt ein Bürgerentscheid nicht zustande, entscheidet die Genehmigungsbehörde.

§ 127
Name

(1) Der Landkreis führt einen Namen. Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder den bisherigen Kreisnamen ändern. Die Änderung des Namens eines Landkreises bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Landkreise, die Teile des angestammten Siedlungsgebietes des sorbischen/wendischen Volkes umfassen, können nach Beschluss des Kreistages einen zweisprachigen Namen in deutscher und niedersorbischer Sprache tragen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Kreistages.

§ 128
Sitz

Die Bestimmung des Kreissitzes erfolgt durch Gesetz.

§ 1297
Haushaltssatzung des Landkreises

(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung soll mit den amtsfreien Gemeinden und Ämtern frühzeitig erörtert werden. Er ist mit seinen Anlagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Gegen den Entwurf können kreisangehörige Gemeinden innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beginn der Auslegung Einwendungen erheben. In der öffentlichen Bekanntgabe der Auslegung ist auf die Frist hinzuweisen. Außerdem ist die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Über die Einwendungen beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Nachtragshaushaltssatzungen, die nach dem 30. Juni des Haushaltsjahres beschlossen werden.

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7 Am 1. Januar 2025 tritt § 129 (Kursivdruck) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 81) in Kraft.

§ 1308
Kreisumlage

(1) Soweit die sonstigen Finanzmittel des Landkreises den für die Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzbedarf nicht decken, ist eine Umlage nach den hierfür geltenden Vorschriften von den kreisangehörigen Gemeinden und den Verbandsgemeinden zu erheben (Kreisumlage). Der Landkreis hat vor der Festsetzung des Hebesatzes der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und gleichrangig mit dem eigenen zu berücksichtigen. Die Daten zum Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden sind dem Kreistag vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung zur Kenntnis zu geben.

(2) Die Hebesätze für die Kreisumlage nach Absatz 1 sind für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung neu festzusetzen.

(3) Handelt es sich um Einrichtungen oder Leistungen des Landkreises, die ausschließlich in besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelnen Teilen des Landkreises zur Verfügung gestellt werden, so kann der Kreistag eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung dieser Landkreisteile beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Landkreis kann den infolge der Mitgliedschaft in einem Verkehrsverbund oder in einer Verkehrsgemeinschaft von ihm aufzubringenden Umlagebetrag in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 auf die kreisangehörigen Gemeinden umlegen.

(5) Gegen eine Forderung aus der Kreisumlage ist die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

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8 Am 1. Januar 2025 tritt § 130 (Kursivdruck) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 81) in Kraft.

§ 131
Anwendung von Rechtsvorschriften

(1) Auf die Landkreise sind die Vorschriften des Teils 1 dieses Gesetzes, die für die amtsfreien Gemeinden gelten, entsprechend anwendbar; soweit für kreisfreie Städte besondere Vorschriften gelten, sind diese anwendbar. Dies gilt nicht, soweit in diesem Teil oder in anderen Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung getroffen wird. § 1 Absatz 1 Satz 4 (Begriff der Gemeinde), § 5 Absatz 2 (Unzulässigkeit gleichlautender Namen), § 16 Absatz 3 (Weiterleitung von Anträgen), die §§ 45 bis 48 (Ortsteilrecht) sowie § 56 Absatz 2 Satz 2 (Amtsbezeichnung der oder des Ersten Beigeordneten) finden keine Anwendung. An die Stelle der Stadtverordnetenversammlung, der Stadtverordneten, des Hauptausschusses und der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters treten der Kreistag, die Kreistagsabgeordneten, der Kreisausschuss und die Landrätin oder der Landrat.

(2) Vorschriften, die aufgrund des Teils 1 erlassen wurden, gelten für die Landkreise entsprechend, soweit nicht in diesen oder anderen Rechtsvorschriften abweichende Regelungen getroffen oder die Landkreise von der Anwendung ausgenommen werden.

§ 132
Die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde

(1) Die Landrätin oder der Landrat ist allgemeine untere Landesbehörde im Gebiet ihres oder seines Landkreises. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, dass die im Landkreis tätigen Landesbehörden in einer dem Gemeinwohl dienlichen Weise zusammenarbeiten.

(2) Die Landrätin oder der Landrat führt die Rechts-, Sonder- und Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter sowie die Aufsicht über Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ist in einer von der Landrätin oder dem Landrat als Aufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis als Selbstverwaltungskörperschaft beteiligt, so tritt die oberste Rechts-, Sonder- oder Fachaufsichtsbehörde an ihre oder seine Stelle. Diese entscheidet darüber, ob ein solcher Fall vorliegt.

(3) Die Landrätin oder der Landrat hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde die Entscheidungen der Landesregierung zu beachten. Sie oder er hat über alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck kann sie oder er sich bei den anderen Landesbehörden in geeigneter Weise unterrichten; diese sind, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, zur Auskunft verpflichtet.

(4) Die Landrätin oder der Landrat untersteht der Dienstaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums, soweit Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde betroffen sind. Die Landrätin oder der Landrat ist in allen Angelegenheiten der allgemeinen unteren Landesbehörde ausschließlich den ihr oder ihm übergeordneten staatlichen Behörden verantwortlich.

(5) Die für die Erfüllung der Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde erforderlichen Dienstkräfte und die erforderliche Sachausstattung sind von den Landkreisen zur Verfügung zu stellen. Bei der Durchführung dieser Aufgaben kann das Land der Landrätin oder dem Landrat im Benehmen mit ihr oder ihm Landesbedienstete zuteilen. Diese können im Einzelfall mit Zustimmung des Kreisausschusses auch in der Selbstverwaltung des Landkreises beschäftigt werden.

(6) Die von der Landrätin oder dem Landrat als allgemeine untere Landesbehörde festgesetzten Gebühren und Auslagen stehen dem Landkreis zu.

(7) Mit Zustimmung der obersten Fachaufsichtsbehörde kann die Landrätin oder der Landrat zur Erfüllung der Aufgaben als allgemeine untere Landesbehörde eine andere Landrätin oder Oberbürgermeisterin oder einen anderen Landrat oder Oberbürgermeister durch Vereinbarung mit der Durchführung einzelner Aufgaben beauftragen. Die Zustimmung bedarf des Einvernehmens mit dem für Landesorganisation zuständigen Ministerium. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Änderung oder Beendigung der Vereinbarung nach Satz 1 entsprechend.

Teil 3
Das Amt

§ 133
Stellung und Struktur der Ämter

(1) Die Ämter sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die aus in der Regel aneinandergrenzenden Gemeinden desselben Landkreises bestehen. Soweit in Rechtsvorschriften der Gemeindeverband als Sammelbegriff verwendet wird, gelten auch die Ämter als Gemeindeverbände.

(2) Jedes Amt soll nicht weniger als 5 000 Einwohnerinnen und Einwohner haben. Das Amt besteht aus mindestens drei Gemeinden.

(3) Bei der Änderung, Auflösung oder dem Zusammenschluss von Ämtern sind örtliche Zusammenhänge, im Besonderen Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse, aber auch kirchliche, kulturelle und geschichtliche Beziehungen soweit wie möglich zu berücksichtigen.

§ 134
Änderung, Auflösung und Zusammenschluss der Ämter

(1) Die Gemeinden können unter den Voraussetzungen des § 133 nach Beratung durch die Kommunalaufsichtsbehörde ein Amt ändern oder auflösen oder bestehende Ämter zusammenschließen. Die Einzelheiten der Änderung oder des Zusammenschlusses, insbesondere der Name und der Sitz der Verwaltung, oder der Auflösung des Amtes sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden in entsprechender Anwendung des § 7 zu regeln. Auf die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten ist § 7 Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung zur Änderung, Auflösung oder zum Zusammenschluss des Amtes muss in den Gemeindevertretungen beschlossen werden. Sie bedarf der Genehmigung durch das für Inneres zuständige Ministerium. Dieses kann die Genehmigung versagen, wenn die Vereinbarung den Maßstäben dieses Gesetzes oder dem öffentlichen Wohl widerspricht. Die Vereinbarung und die Genehmigung sind durch das für Inneres zuständige Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen. Die Vereinbarung tritt, wenn kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die beteiligten Gemeinden haben nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften auf die erfolgte öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.

(2) Im Falle von genehmigten Gemeindestrukturänderungen, die zur Änderung eines Amtes oder mehrerer Ämter führen, passt die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor des abgebenden Amtes die öffentlich-rechtliche Vereinbarung an und macht sie im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt.

(3) Bei einem Zusammenschluss mehrerer amtsangehöriger Gemeinden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde und der Auflösung des betreffenden Amtes nimmt die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor bis zum Beginn der Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der neuen amtsfreien Gemeinde das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde wahr. Soweit ein Zusammenschluss nach Satz 1 zur Auflösung mehrerer Ämter führt, ist in dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Absatz 3 festzulegen, welche Amtsdirektorin oder welcher Amtsdirektor das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters im Sinne von Satz 1 wahrnimmt.

(4) Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Änderung, Auflösung oder den Zusammenschluss von Ämtern aus Gründen des Gemeinwohls nach den Maßstäben dieses Gesetzes anordnen. Die Beurteilung, ob Gründe des Gemeinwohls für eine Anordnung vorliegen, richtet sich ausschließlich nach diesem Gesetz.

§ 135
Aufgaben der Ämter

(1) Das Amt ist Träger der ihm durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragenen Weisungsaufgaben.

(2) Das Amt verwaltet und unterstützt die amtsangehörigen Gemeinden. Es berät sie bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und wirkt auf deren Erfüllung hin.

(3) Das Amt besorgt die Kassen- und Rechnungsführung und die Vorbereitung der Aufstellung der Haushaltspläne sowie deren Durchführung für die amtsangehörigen Gemeinden. Dazu gehören auch die Veranschlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben. Soweit ein Amt ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet hat oder sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedient, obliegt diesem Rechnungsprüfungsamt auch die örtliche Prüfung der amtsangehörigen Gemeinden.

(4) Das Amt nimmt die Aufgabe der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten in amtsangehörigen Gemeinden durch die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor wahr. Ist das Amt selbst oder sind mehrere dem Amt angehörende Gemeinden an einem gerichtlichen Verfahren oder in Rechts- und Verwaltungsgeschäften beteiligt, ist außer in den Fällen des § 97 Absatz 1 die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der amtsangehörigen Gemeinde, soweit nicht die Gemeindevertretung für einzelne Rechtsgeschäfte oder einen bestimmten Kreis von Rechtsgeschäften eine Befreiung des Amtes vom Verbot des Insichgeschäfts beschließt; Stellvertretungen im Sinne des § 57 Absatz 2 Satz 2 sind die Stellvertretungen der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters nach § 52.

(5) Das Amt erfüllt eine einzelne Selbstverwaltungsaufgabe der amtsangehörigen Gemeinde nur dann an deren Stelle, wenn die Gemeindevertretungen mehrerer Gemeinden des Amtes die Aufgabe vor dem 16. Oktober 2018 auf das Amt übertragen haben. Die Übertragung von weiteren Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinden auf das Amt wird wirksam, nachdem das Amt die beabsichtigte Übertragung dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung angezeigt hat und dieses nicht innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Zugang der Anzeige der Übertragung widersprochen hat. Eines Annahmebeschlusses des Amtsausschusses bedarf es nicht. Ist eine Übertragung erfolgt, haben die Mitglieder des Amtsausschusses, deren Gemeinden von der Übertragung nicht betroffen sind, in den übertragenen Angelegenheiten kein Stimmrecht.

(6) Jede Gemeinde kann die Rückübertragung einer nach Absatz 5 übertragenen Selbstverwaltungsaufgabe binnen einer angemessenen Frist verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die der Übertragung zugrunde lagen, so wesentlich geändert haben, dass der Gemeinde ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann. Die Rückübertragung bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn der Amtsausschuss mit der Rückübertragung nicht einverstanden ist. Die Rückübertragung einer einzelnen nach Absatz 5 übertragenen Selbstverwaltungsaufgabe ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 zulässig, wenn die Gemeindevertretungen aller Gemeinden, die die betreffende Aufgabe übertragen haben, und der Amtsausschuss dies beschließen. Bei der Entscheidung über die Rückübertragung sind die Mitglieder aller im Amtsausschuss vertretenen Gemeinden stimmberechtigt. Soweit erforderlich, erfolgt in den Fällen der Rückübertragung eine Auseinandersetzung in entsprechender Anwendung der für Gebietsänderungen der Gemeinden geltenden Vorschriften. Das Amt hat Rückübertragungen nach Satz 1 oder 3 sowie den Wegfall oder die Erledigung von übertragenen Aufgaben unverzüglich dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung anzuzeigen.

(7) Das Amt haftet für Schäden, die amtsangehörigen Gemeinden dadurch entstehen, dass Bedienstete oder Organwalter des Amtes bei der Wahrnehmung von Aufgaben für die amtsangehörigen Gemeinden schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. § 25 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 136
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Amtsausschusses

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und nach Maßgabe des Absatzes 2 aus weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden nach § 40 oder § 41 gewählt. Ist die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister Mitglied einer Fraktion, so erhöht sich zur Berechnung der Sitzverteilung die Anzahl der weiteren Mitglieder um eins. Das Amtsmandat der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters wird ihrer oder seiner Fraktion zugewiesen. Diese muss sich das Amtsmandat der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters auf die Anzahl ihrer Sitze anrechnen lassen.

(2) Gemeinden mit mehr als 600 Einwohnerinnen und Einwohnern bestellen weitere Mitglieder in den Amtsausschuss. Ihre Anzahl beträgt in Gemeinden

  1. von 601 bis 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern ein,
  2. von 1 501 bis 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern zwei,
  3. von 3 001 bis 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern drei,
  4. von 5 001 bis 7 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vier und
  5. ab 7 001 Einwohnerinnen und Einwohnern fünf.

Für die Anzahl der weiteren Mitglieder ist die Einwohnerzahl maßgebend, die der letzten allgemeinen Wahl zu den Gemeindevertretungen zugrunde gelegen hat. Bei Gebietsänderungen ist die Einwohnerzahl maßgebend, die der letzten fortgeschriebenen Bevölkerungszahl entspricht, welche mindestens sechs Monate vor dem Wirksamwerden der Gebietsänderung von dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlicht wurde.

(3) Die von den Gemeinden zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter müssen binnen 60 Tagen nach dem Tag der Wahl zu den Gemeindevertretungen bestellt werden. Der Amtsausschuss muss binnen weiterer 14 Tage zu seiner ersten Sitzung zusammentreten. Bis zum Zusammentreten des neuen Amtsausschusses bleibt der bisherige Amtsausschuss tätig.

(4) Das weitere Mitglied, das seinen Sitz in der Gemeindevertretung verliert, scheidet aus dem Amtsausschuss aus. Scheidet ein weiteres Mitglied aus dem Amtsausschuss aus, so geht der Sitz auf die in der Reihenfolge erste Vertreterin oder den in der Reihenfolge ersten Vertreter über.

(5) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor ist verpflichtet, an den Sitzungen des Amtsausschusses teilzunehmen. Sie oder er hat ein aktives Teilnahmerecht. § 22 gilt entsprechend. Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(6) Der Amtsausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus seiner Mitte ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse können dem Amtsausschuss Empfehlungen geben. Anzahl, Bezeichnung und Aufgabe der Ausschüsse legt der Amtsausschuss durch Beschluss fest. Das Verfahren zur Besetzung von Ausschüssen des Amtsausschusses regelt die Geschäftsordnung des Amtes.

§ 137
Widerspruchsrecht

(1) Die Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann einem Beschluss des Amtsausschusses widersprechen, wenn der Beschluss die Gemeinde betrifft und das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss binnen drei Wochen nach Zugang des Beschlusses bei der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem ehrenamtlichen Bürgermeister schriftlich oder elektronisch erhoben und begründet werden; war die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister bei der Beschlussfassung anwesend, beginnt die Frist am Tage nach der Beschlussfassung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung gegenüber allen Gemeinden und führt zur Aufhebung des Beschlusses, wenn der Amtsausschuss den Widerspruch nicht binnen eines Monats zurückweist. Der Zurückweisungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Amtsausschusses.

(2) Wird der Widerspruch der amtsangehörigen Gemeinde durch die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor gemäß § 140 Absatz 1 in Verbindung mit § 55 beanstandet, erstreckt sich die aufschiebende Wirkung der Beanstandung auch auf den Beschluss des Amtsausschusses, dem der Widerspruch gilt. Die Fristen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 werden bis zum Abschluss des Beanstandungsverfahrens gehemmt.

§ 138
Amtsdirektorin, Amtsdirektor

(1) Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter des Amtes ist die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor. Sie oder er nimmt auch die Aufgaben des Amtes nach § 135 Absatz 4 Satz 1 wahr. Sie oder er ist hauptamtliche Beamtin auf Zeit oder hauptamtlicher Beamter auf Zeit und wird vom Amtsausschuss für die Dauer von acht Jahren gewählt. Sie oder er muss mindestens die Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen.

(2) Die Stelle der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors ist öffentlich auszuschreiben. Der Amtsausschuss darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor wählen. Bei der Wiederwahl der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors kann der Amtsausschuss durch Beschluss von der Ausschreibung der Stelle absehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder und darf frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit gefasst werden. Die Ernennung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Amtsausschusses; diese oder dieser unterzeichnet die Ernennungsurkunde der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors.

(3) Der Antrag auf Abwahl kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Amtsausschusses gemeinsam und eigenhändig unterschrieben gestellt werden. Zwischen dem Zugang des Antrags bei der oder dem Vorsitzenden des Amtsausschusses und der Sitzung des Amtsausschusses muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder.

(4) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor kann nicht gleichzeitig Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder Mitglied der Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde sein. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor hat in den Sitzungen der Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht. § 22 gilt entsprechend.

§ 1399
Amtsumlage, Mehr- oder Minderbelastung

(1) Soweit die sonstigen Finanzmittel des Amtes den für die Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzbedarf nicht decken, ist eine Umlage von den amtsangehörigen Gemeinden zu erheben (Amtsumlage).

(2) Erbringt das Amt Leistungen, die ausschließlich oder in besonders großem oder besonders geringem Maße einzelnen amtsangehörigen Gemeinden zur Verfügung gestellt werden, so kann der Amtsausschuss für diese amtsangehörigen Gemeinden eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung beschließen.

(3) Die Amtsumlage und der Umfang der Belastung sowie der zugrunde gelegte Verteilungsschlüssel sind für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung neu festzusetzen; für die Festsetzung und Aufrechnung gelten die Vorschriften über die Kreisumlage entsprechend.

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9 Am 1. Januar 2025 tritt § 139 (Kursivdruck) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 81) in Kraft.

§ 140
Anwendung von Rechtsvorschriften

(1) Auf die Ämter sind die Vorschriften des Teils 1 dieses Gesetzes, die für die kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden gelten, entsprechend anwendbar. Dies gilt nicht, soweit in diesem Teil oder in anderen Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung getroffen wird. § 1 Absatz 1 und 2 (Gemeinden), § 5 Absatz 2 (Unzulässigkeit gleichlautender Namen), § 9 (Name und Bezeichnung), § 32 (Fraktionen) sowie die §§ 49 und 50 Absatz 1 und 4 (Hauptausschuss) finden keine Anwendung. Das Amt selbst hat keine Ortsteile. Die Vorschriften der §§ 45 bis 48 bleiben für die Ortsteile in amtsangehörigen Gemeinden unberührt. § 55 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Beanstandung von Beschlüssen der Gemeindevertretung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Niederschrift der Sitzung der Gemeindevertretung bei der Verwaltung des Amtes schriftlich oder elektronisch gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erfolgen muss. Bei der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Teils 1 dieses Gesetzes nach Satz 1 und 2 tritt an die Stelle der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses der Amtsausschuss, an die Stelle der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter treten die Mitglieder des Amtsausschusses, an die Stelle der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters tritt die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor.

(2) Vorschriften, die aufgrund des Teils 1 dieses Gesetzes für die Gemeinden erlassen wurden, gelten für die Ämter entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften abweichende Regelungen getroffen oder die Ämter von der Anwendung ausgenommen werden.

Teil 4
Einschränkung von Grundrechten; Übergangsrecht

§ 141
Einschränkung von Grundrechten

Durch § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 2, § 36 Absatz 3 und 4, § 42 Absatz 1 und 3 sowie § 43 Absatz 2 werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. Durch § 18 Absatz 2 sowie § 23 Absatz 1 wird das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

§ 14210
Überleitungs- und Übergangsvorschriften, Verordnungsermächtigung

(1) Städte, denen nach bis zum 8. Juni 2024 geltenden Recht der Status einer Mittleren kreisangehörigen Stadt verliehen worden ist, behalten diesen Status. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Status durch Rechtsverordnung entziehen, wenn die Stadt dies beantragt oder wenn die Einwohnerzahl von 25 000 unterschritten wird. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Status gilt als entzogen, wenn die Stadt zur Großen kreisangehörigen Gemeinde bestimmt wird.

(2) § 5 Absatz 2 gilt nur für gleichlautende Namen von bewohnten Gemeindeteilen sowie der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen.

(3) Sofern in einer Gemeinde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein männlicher Gleichstellungsbeauftragter benannt ist, hat die Gemeinde die geschlechtsspezifischen Vorgaben des § 18 erst bei der nächsten Benennung der Gleichstellungsbeauftragten zu berücksichtigen.

(4) Berufliche Tätigkeiten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ausgeübt wurden und dem Vertretungsverbot gemäß § 23 unterfallen, sind unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2025 zu beenden.

(5) Die Ahndung von Zuwiderhandlungen mit einem Ordnungsgeld richtet sich nach bisherigem Recht, wenn die Zuwiderhandlung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurde.

(6) Im Falle der Wiederwahl von Beigeordneten und Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, die dasselbe Amt jeweils am 27. September 2008 innehatten, sind die Qualifikationsanforderungen des bis dahin geltenden Rechts maßgeblich, soweit dies günstiger ist.

(7) Der Gesamtabschluss gemäß § 81 ist erstmals spätestens für das Haushaltsjahr 2025 zu erstellen.

(8) Die Verpflichtung zum Ausgleich des außerordentlichen Ergebnisses des Ergebnishaushaltes gemäß § 62 Absatz 6 gilt erstmals für das Haushaltsjahr 2027. Mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2027 ist eine Rücklage aus Überschüssen des Gesamtergebnisses zu führen. Die bisherigen Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und des außerordentlichen Ergebnisses sind zu saldieren. Fehlbeträge aus dem außerordentlichen Ergebnis können einmalig mit dem Basisreinvermögen verrechnet werden. Fehlbeträge aus dem außerordentlichen Ergebnis, die nicht verrechnet werden, unterliegen nicht der Ausgleichsverpflichtung gemäß § 62 Absatz 6.

(9) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, Sonderposten oder Schulden fehlerhaft angesetzt worden sind oder der Ansatz zu Unrecht unterblieb, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. Eine Berichtigung kann letztmalig im Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2024 vorgenommen werden. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.

(10) Soweit in § 95 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl.  I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist, auf Vorschriften des Teils 1 Kapitel 1, 2 und 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist, verwiesen wird, gelten diese Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 fort.

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10 Am 1. Januar 2025 tritt § 142 Absatz 8 und 9 (Kursivdruck) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 81) in Kraft.