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Gesetz über die Anerkennung als Kurort und Erholungsort im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kurortegesetz - BbgKOG)

Gesetz über die Anerkennung als Kurort und Erholungsort im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kurortegesetz - BbgKOG)
vom 14. Februar 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 2], S.10)

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2019
(GVBl.I/19, [Nr. 12])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Staatliche Anerkennung

§ 1 Grundsätze

Abschnitt 2
Voraussetzungen für die Artbezeichnungen

§ 2 Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Heilbad
§ 4 Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-Kurbetrieb
§ 5 Kneipp-Heilbad
§ 6 Kneipp-Kurort
§ 7 Heilklimatischer Kurort
§ 8 Luftkurort
§ 9 Erholungsort

Abschnitt 3
Verfahren

§ 10 Anerkennungsverfahren und Zuständigkeit
§ 11 Auflagen, Überwachung
§ 12 Führen von Artbezeichnungen
§ 13 Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
§ 14 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung

Abschnitt 4
Landesfachbeirat für Kurorte und Erholungsorte

§ 15 Errichtung, Zusammensetzung und Tätigkeit

Abschnitt 5
Ermächtigungsgrundlagen

§ 16 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

Abschnitt 6
Überleitungs-, Bußgeld- und Schlussbestimmungen

§ 17 Überleitungsbestimmungen
§ 18 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 1
Staatliche Anerkennung

§ 1
Grundsätze

(1) Gemeinden können auf Antrag als Orte mit einer der folgenden Artbezeichnungen staatlich anerkannt werden, wenn sie die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen:

  1. Heilbad oder Mineral-, Thermal-, Sole-, Moorheilbad (§ 3),
  2. Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-Kurbetrieb (§ 4),
  3. Kneipp-Heilbad (§ 5),
  4. Kneipp-Kurort (§ 6),
  5. Heilklimatischer Kurort (§ 7),
  6. Luftkurort (§ 8),
  7. Erholungsort (§ 9).

(2) Die staatliche Anerkennung kann der antragstellenden Gemein de auch erteilt werden, wenn einzelne Voraussetzungen nur zusammen mit einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden erfüllt werden.

(3) Die staatliche Anerkennung kann auf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeindegebietes begrenzt werden.

(4) Im Ausnahmefall kann die Anerkennung auf zwei der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen erstreckt werden.

(5) Für die staatliche Anerkennung mit einer der unter Absatz 1 genannten Artbezeichnung ist es erforderlich, dass die Belange des Ortes hinsichtlich des Schutzes der Umwelt, der landschaftlichen Eigenart sowie des artgemäßen Ortscharakters in der Verkehrs-, Bau- und Bauleitplanung berücksichtigt sind. Der Kur- und Erholungsbereich muss als Sondergebiet entsprechend § 11 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen sein. Die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.

Abschnitt 2
Voraussetzungen für die Artbezeichnungen

§ 2
Gemeinsame Bestimmungen

(1) Für Kur-und Erholungsorte nach §§ 3 bis 9 gelten folgende Anforderungen:

  1. Der Ortscharakter muss der betreffenden Artbezeichnung entsprechen. Der Ort muss sich durch seine Gestaltung sowie durch besondere Berücksichtigung des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt auszeichnen. Das landschaftsgebundene Bauen und das Landschaftsbild sind zu berücksichtigen.
  2. Therapeutische Möglichkeiten und der Erholungswert des Ortes sowie der näheren Umgebung dürfen durch eine Belastung des Bodens oder des Wassers durch Schadstoffe, der Luft durch gas- oder partikelförmige Beimengungen, durch Lärm- oder Geruchseinwirkungen, durch Erschütterungen sowie durch optische Beeinträchtigungen nicht behindert werden.
  3. Zur Minderung von Stärke und Geschwindigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs im Ort und insbesondere im Kurgebiet müssen die dafür erforderlichen Maßnahmen der Verkehrsberuhigung nach dem anerkannten Stand der Technik durchgeführt werden.
  4. Artspezifische Einrichtungen, öffentliche Anlagen, Gaststätten und Beherbergungseinrichtungen sollen den allgemein gültigen Qualitätsstandards, den wissenschaftlichen und technischen Standards und nachvollziehbar den Anforderungen an einen barrierefreien Tourismus entsprechen und ein Qualitätsmanagement vorhalten.
  5. Ausreichende gesundheitsorientierte Angebote sind im Gastgewerbe vorzuhalten.
  6. Eine qualifizierte Touristeninformationsstelle muss vorhanden sein. Eine qualifizierte Touristeninformationsstelle nach Satz 1 liegt vor, wenn folgende Mindestkriterien erfüllt sind:
    1. Die Touristeninformationsstelle ist ausreichend erkennbar auszuschildern und als solche zu kennzeichnen.
    2. Die Öffnungszeiten berücksichtigen die touristische Bedeutung des Ortes. Grundinformationen über den Ort und die Region, zum Beispiel Gastgeberverzeichnis, Sehenswürdigkeiten oder Stadtplan, sind kostenlos und digital verfügbar und auch außerhalb der Öffnungszeiten zugänglich zu machen.
    3. Eine öffentliche Toilette muss in der Touristeninformationsstelle oder in einer Entfernung von maximal 100 Metern vorhanden und ausgeschildert sein.
  7. Für Touristinnen und Touristen sollen nutzbare sportliche, kulturelle und Freizeiteinrichtungen sowie entsprechende Angebote vorhanden sein.
  8. In dem Ort sollen mindestens 100 Betten in Beherbergungseinrichtungen wie in Hotels, Gasthöfen, kleineren Beherbergungseinrichtungen und Privatzimmern zur Verfügung stehen. Die Betriebe sollen ihre Ausstattungs- beziehungsweise Servicequalitäten durch entsprechende Ergebnisse offizieller Qualitäts- beziehungsweise Klassifizierungsmaßnahmen nachweisen.

(2) Gemeinden werden als Kurorte mit einer Artbezeichnung nach den §§ 3 bis 7 auf der Grundlage balneologisch-kurmedizinischer Grundsätze anerkannt. Die Gemeinden nach Satz 1 müssen ferner verfügen über:

  1. wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte natürliche Heilmittel des Bodens in Form von ortsgebundenen Heilwässern, Heilgasen oder Peloiden, des Klimas oder des vollständigen Naturheilverfahrens nach Kneipp, die durch allgemeine Informationen auszuweisen sind,
  2. leistungsfähige artspezifische Einrichtungen für die Durchführung von Kuren zur Vorbeugung gegen Krankheiten sowie zu deren Heilung und Linderung,
  3. am Ort mindestens eine praktizierende Ärztin oder einen praktizierenden Arzt mit der Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung "Arzt für Balneologie und Medizinische Klimatologie",
  4. Einrichtungen für die Bewegungstherapie,
  5. vom Verkehr ungestörte kurortgerechte Park- und Grünanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Wanderungen und Terrainkuren,
  6. Sport-, Spiel- und Liegewiesen,
  7. ausgebildetes Fachpersonal für gesundheitsbewusste Ernährung am Ort und
  8. ein regelmäßiges Angebot gesundheitsförderlicher Maßnahmen, das für alle Gäste zugänglich ist.

(3) Voraussetzung für die Anerkennung ist die Bekanntmachung von Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen.

§ 3
Heilbad

Die Artbezeichnung als Heilbad oder spezifiziert als Mineral-, Thermal-, Sole-, Moorheilbad setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 voraus:

  1. die Verfügbarkeit eines natürlichen Heilmittels des Bodens, das wissenschaftlich anerkannt und durch Erfahrung bewährt ist,
  2. klimatische, bioklimatische und lufthygienische Bedingungen, die therapeutisch nutzbar sind,
  3. dem Indikationsgebiet entsprechende leistungsfähige Kureinrichtungen zur Abgabe und zur Anwendung des Heilmittels, insbesondere ein Kurmittelhaus,
  4. einen Kurpark oder für den Kurbetrieb geeignete Grünflächen und
  5. Fachpersonal zur Diätberatung.

§ 4
Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-Kurbetrieb

Die Artbezeichnung als Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-Kurbetrieb setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 voraus:

  1. die Verfügbarkeit eines natürlichen Heilmittels des Bodens, das wissenschaftlich anerkannt und durch Erfahrung bewährt ist und
  2. zweckmäßige und ausreichende Kureinrichtungen zur Anwendung des Heilmittels, insbesondere ein Kurmittelhaus.

§ 5
Kneipp-Heilbad

Die Artbezeichnung als Kneipp-Heilbad setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 voraus:

  1. die zehnjährige unbeanstandete Durchführung einer artgemäßen Kneipptherapie in mehreren Kneipp-Sanatorien, einem Kurhotel, Kurheimen oder Kurpensionen,
  2. ein therapeutisch anwendbares Klima und eine entsprechende Luftqualität,
  3. das Vorhandensein von Wassertretstellen und Armbadeanlagen, auch im Freien,
  4. Fachpersonal zur Diätberatung,
  5. Betreuung durch Personen mit der Erlaubnis zur Führung einer staatlich anerkannten Berufsbezeichnung in der Physiotherapie und
  6. das Vorhandensein eines Kurparkes oder geeigneter Grünflächen für den Kurbetrieb sowie eines Frei- und Hallenbades in angemessener Entfernung.

§ 6
Kneipp-Kurort

Die Artbezeichnung als Kneipp-Kurort setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 voraus:

  1. vollständige Kureinrichtungen zur Durchführung einer artgemäßen Kneipptherapie in mehreren Kneipp-Kurbetrieben,
  2. ein therapeutisch anwendbares Klima und eine entsprechende Luftqualität,
  3. Betreuung durch Personen mit der Erlaubnis zur Führung einer staatlich anerkannten Berufsbezeichnung in der Physiotherapie und
  4. das Vorhandensein eines Kurparkes oder geeigneter Grünflächen für den Kurbetrieb sowie eines Frei- und Hallenbades in angemessener Entfernung.

§ 7
Heilklimatischer Kurort

Die Artbezeichnung als Heilklimatischer Kurort setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 voraus:

  1. ein für die therapeutische Anwendung besonders geeignetes Klima, das durch Klimastationen laufend überwacht wird, und eine entsprechende Luftqualität,
  2. Einrichtungen, die zur Durchführung einer Klimakur geeignet sind, insbesondere ein räumliches Zentrum der Klimatherapie sowie Einrichtungen für physikalische Therapie,
  3. ein Sanatorium oder eine Kurklinik und
  4. das Vorhandensein eines Kurparkes oder geeigneter Grünflächen für den Kurbetrieb sowie eines Frei- und Hallenbades in angemessener Entfernung.

§ 8
Luftkurort

Die Artbezeichnung als Luftkurort setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 voraus:

  1. ein therapeutisch anwendbares Klima und eine entsprechende Luftqualität,
  2. geeignete Einrichtungen zur Durchführung einer Klimakur,
  3. mit dem therapeutisch anwendbaren Klima vertraute Fachkräfte in angemessener Entfernung,
  4. gekennzeichnete Rad- und Wanderwege,
  5. nutzbare Freiflächen für Sport, Spiel, Freizeit und Erholung und
  6. ein Frei- oder Hallenbad in angemessener Entfernung.

§ 9
Erholungsort

(1) Die Artbezeichnung als Erholungsort setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 voraus:

  1. eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch begünstigte Lage,
  2. für die Erholung geeignete Einrichtungen,
  3. gekennzeichnete Rad- und Wanderwege,
  4. nutzbare Freiflächen für Sport, Spiel, Freizeit und Erholung,
  5. ein Frei- oder Hallenbad in angemessener Entfernung und
  6. regelmäßige gesundheitsförderliche Angebote, die für alle Gäste zugänglich sind.

(2) § 11 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes gilt für den Erholungsort entsprechend.

Abschnitt 3
Verfahren

§ 10
Anerkennungsverfahren und Zuständigkeit

(1) Über die staatliche Anerkennung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 entscheidet das für Gesundheit zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium. Über die staatliche Anerkennung nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 entscheidet das für Wirtschaft zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.

(2) Antragsberechtigt und nachweispflichtig für die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz ist die Gemeinde, für deren Gebiet die Artbezeichnung erworben werden soll.

(3) Der Antrag ist zu begründen und mit einer Stellungnahme der unteren Gesundheitsbehörde über die Kommunalaufsichtsbehörde bei dem nach Absatz 1 zuständigen Ministerium einzureichen. Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:

  1. eine Abschrift des Beschlusses der Gemeindevertretung,
  2. die je nach der beantragten Anerkennung erforderlichen Unterlagen, Analysen oder Gutachten. Für Orte mit Artbezeichnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist insbesondere ein Gutachten über die wissenschaftlich anerkannten Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen einzureichen,
  3. ein Verzeichnis der bestehenden Kur- oder Erholungseinrichtungen und Kurortschutzgebiete mit Lageplan und Erläuterungen,
  4. eine von der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung beschlossene Kur- oder Erholungsortentwicklungskonzeption.

(4) Vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung ist die Stellungnahme des Landesfachbeirates für Kurorte und Erholungsorte nach § 15 einzuholen.

(5) Die staatliche Anerkennung ist im Amtsblatt bekanntzugeben.

(6) Vor der Einleitung des staatlichen Anerkennungsverfahrens kann das für die Anerkennung zuständige Ministerium nach Abstimmung mit dem Landesfachbeirat für Kurorte und Erholungsorte der Gemeinde auf Antrag mitteilen, ob die Entwicklungsvoraussetzungen für die angestrebte Artbezeichnung und staatliche Anerkennung gegeben sind.

(7) Die Gemeinde trägt die Kosten des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 6.

§ 11
Auflagen

(1) Die staatliche Anerkennung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Zur Sicherung des Fortbestandes von Anerkennungsvoraussetzungen kann das zuständige Ministerium Auflagen nachträglich erlassen. Die Einvernehmensregelung nach § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 12
Führen von Artbezeichnungen

(1) Eine Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit einem Gemeindenamen nur verwendet werden, wenn sie staatlich anerkannt ist. Der Zusatz "staatlich anerkannt" ist der jeweiligen Artbezeichnung beizufügen.

(2) Wird die Artbezeichnung einem räumlich abgegrenzten Teil der Gemeinde verliehen, dann müssen vor der Artbezeichnung mit dem Zusatz "staatlich anerkannt" der Gemeindename und die Bezeichnung des Kurbereiches oder Ortsteils aufgeführt werden.

(3) Die Verleihung von Artbezeichnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 7 berechtigt nicht zu einer Änderung des Gemeindenamens. Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Bad" im Gemeindenamen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bleibt davon unberührt.

(4) Liegt eine Artbezeichnung im Sinne von § 1 Abs. 1 nicht vor, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Bezeichnung "Kurort" oder "Erholungsort" nicht in Verbindung mit dem Gemeindenamen verwendet werden.

(5) Andere Bezeichnungen, die mit einer Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 verwechselt werden können, dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden.

§ 13
Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen wird von dem für die Anerkennung zuständigen Ministerium in der Regel nach zehn Jahren seit der Verleihung der Artbezeichnung überprüft.

(2) Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die wesentlichen Voraussetzungen, die zur staatlichen Anerkennung geführt haben, nicht mehr erfüllt werden, hat das für die Anerkennung zuständige Ministerium das Verfahren nach § 14 einzuleiten.

(3) Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass einzelne Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung nicht mehr erfüllt werden, kann das für die Anerkennung zuständige Ministerium die Gemeinde, für deren Gebiet die Artbezeichnung gilt, auffordern, Gegenmaßnahmen zu veranlassen. Werden in einer angemessenen Frist die Gegenmaßnahmen nicht umgesetzt, kann das für die staatliche Anerkennung zuständige Ministerium das Verfahren nach § 14 einleiten.

(4) Die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

§ 14
Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung oder der Überprüfung nach § 13 eine der in §§ 1 bis 9 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt war.

(2) Das für die Anerkennung zuständige Ministerium kann die staatliche Anerkennung widerrufen, wenn

  1. eine ihrer Voraussetzungen nicht nur vorübergehend entfallen ist,
  2. eine mit der staatlichen Anerkennung im Sinne des § 11 verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wurde oder
  3. Zweifel bestehen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen und die Gemeinde geforderte Gutachten oder Nachweise innerhalb angemessener Frist nicht vorlegt.

(3) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine wesentliche Voraussetzung für die staatliche Anerkennung nicht nur vorübergehend entfallen ist.

(4) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf durch das für die staatliche Anerkennung zuständige Ministerium sind die Gemeinde, für deren Gebiet die Artbezeichnung gilt, und der Landesfachbeirat nach § 15 anzuhören. Die Einvernehmensregelung nach § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.

(5) Kosten, die im Zusammenhang mit nach Absatz 2 Nr. 3 geforderten Gutachten oder Nachweisen entstehen, trägt die Gemeinde.

Abschnitt 4
Landesfachbeirat für Kurorte und Erholungsorte

§ 15
Errichtung, Zusammensetzung und Tätigkeit

(1) Bei den für Gesundheit und Wirtschaft zuständigen Ministerien wird ein gemeinsamer Landesfachbeirat für Kurorte und Erholungsorte errichtet. Der Landesfachbeirat berät diese Ministerien in allen das Kurund Bäderwesen sowie die Erholungsorte betreffenden Angelegenheiten.

(2) In dem Landesfachbeirat nach Absatz 1 sind mit je einem Mitglied vertreten

  1. das für Gesundheit zuständige Ministerium,
  2. das für Wirtschaft zuständige Ministerium,
  3. das für Umwelt zuständige Ministerium,
  4. das für Kommunales zuständige Ministerium,
  5. der Gesundheits- und Kurorteverband Brandenburg e. V.,
  6. der Landestourismusverband Brandenburg e. V. und
  7. der Städte- und Gemeindebund Brandenburg.

Der Landesfachbeirat kann um Mitglieder aus dem wissenschaftlichen Bereich erweitert werden. Den Vorsitz haben das für Gesundheit und das für Wirtschaft zuständige Mitglied des Landesfachbeirates.

(3) Die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Landesfachbeirates erfolgt auf Vorschlag der in Absatz 2 genannten Behörden und Verbände gemeinsam durch das für Gesundheit und das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung.

(4) Die Mitglieder des Landesfachbeirates werden für fünf Jahre berufen. Erneute Berufungen sind zulässig.

(5) Der Landesfachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Die Tätigkeit im Landesfachbeirat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder werden für Reisekosten nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 des Bundesreisekostengesetzes sowie für erforderliche Aufwendungen für die Tätigkeit im Landesfachbeirat entschädigt.

Abschnitt 5
Ermächtigungsgrundlage

§ 16
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

(1) Das für Gesundheit und das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Anerkennungsvoraussetzungen, des Verfahrens zur Prüfung der Antragsunterlagen sowie zur Anerkennung der Artbezeichnung zu regeln.

(2) Das für Gesundheit und das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Mitglied der Landesregierung zum Schutz der natürlichen Heilmittel Rechtsverordnungen zur Neufestlegung von Schutzgebieten für Peloide und für das Bioklima zu erlassen.

(3) Das für Gesundheit und das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung werden ermächtigt, gemeinsam für die Durchführung des Gesetzes Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Abschnitt 6
Überleitungs-, Bußgeld- und Schlussbestimmungen

§ 17
Überleitungsbestimmungen

(1) Vor dem 1. Mai 2019 erteilte staatliche Anerkennungen nach § 1 Absatz 1 bleiben unter ihrer bisherigen Artbezeichnung aufrechterhalten, wenn

  1. nicht die Absicht, die Artbezeichnung nicht weiterzuführen, bis zum 1. Mai 2022 dem nach § 10 Absatz 1 zuständige Ministerium schriftlich angezeigt wird und
  2. die Voraussetzungen der §§ 1 bis 9 für die geführte Artbezeichnung bis zum 1. Mai 2024 nachgewiesen sind.

(2) Innerhalb der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 sind die betroffenen Gemeinden nach Aufforderung des für die Anerkennung zuständigen Ministeriums verpflichtet, über den Stand der Erfüllung der Voraussetzungen für die geführte Artbezeichnung zu berichten. Der Bericht soll nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Mai 2019 abgefordert werden.

§ 18
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 12 Abs. 1 eine nicht anerkannte Artbezeichnung verwendet,
  2. entgegen § 12 Abs. 4 die allgemeine Bezeichnung Kurort verwendet, ohne dass eine Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 anerkannt ist,
  3. entgegen § 12 Abs. 4 die allgemeine Bezeichnung Erholungsort verwendet, ohne dass eine Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 anerkannt ist,
  4. entgegen § 12 Abs. 5 eine andere Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Qualifikation nach Art des § 1 Abs. 1 vorzutäuschen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.