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Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)

Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
vom 29. Juni 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 12], S.262)

zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 12], S.118)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1   Finanzausgleichsleistungen und Grundsätze der Lastenverteilung
§ 2   Festlegungen, Bekanntmachung und Abrechnung der Finanzausgleichsleistungen
§ 3   Verbundmasse
§ 4   Überführung zweckgebundener Mittel in den kommunalen Finanzausgleich
§ 5   Verwendung der Finanzausgleichsmasse

Abschnitt 2
Allgemeine Schlüsselzuweisungen

Unterabschnitt 1
Grundsätze

§ 6   Allgemeine Grundsätze

Unterabschnitt 2
Berechnung der allgemeinen Schlüsselzuweisungen an Gemeinden

§ 7   Bedarfsmesszahl für die Gemeinden
§ 8   Bedarfsansatz für die Gemeinden
§ 9   Ermittlung der Steuerkraftmesszahl

Unterabschnitt 3
Berechnung der allgemeinen Schlüsselzuweisungen an die Landkreise

§ 10   Bedarfsmesszahl für die Landkreise
§ 11   Bedarfsansatz für die Landkreise
§ 12   Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landkreise

Abschnitt 3
Investive Schlüsselzuweisungen

§ 13   Berechnung und Verteilung der investiven Schlüsselzuweisungen

Abschnitt 4
Sonderlastenausgleich

§ 14   Schullastenausgleich
§ 14a Mehrbelastungsausgleich für Mittelzentren und Kreisstädte
§ 15   Soziallastenausgleich

Abschnitt 5
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs

§ 16   Ausgleichsfonds

Abschnitt 6
Leistungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse

§ 17   Familienleistungsausgleich

Abschnitt 7
Umlagen

§ 18   Kreisumlage

Abschnitt 8
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat

§ 19   Berechnung, Festsetzung und Auszahlung
§ 20   Einwohnerzahl, Gebietsfläche, Gebietsstand
§ 21   Beirat
§ 22   Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen

Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 23   (weggefallen)
§ 24   Kostenausgleich für die Wahrnehmung vor dem 5. Dezember 1993 übertragener Aufgaben
§ 25   Verjährung
§ 26   In-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Finanzausgleichsleistungen und Grundsätze der Lastenverteilung

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Ausgaben für ihre eigenen und für die ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden und Landkreise werden am Steueraufkommen des Landes, an den Einnahmen des Landes aus dem Länderfinanzausgleich, den Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes und an den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen beteiligt (Verbundmasse). Das Nähere zur Verbundmasse regelt § 3.

(3) Die Verbundmasse muss unter Beachtung der Leistungsfähigkeit des Landes mindestens so bemessen sein, dass unter Berücksichtigung der kommunalen Einnahmen der Finanzbedarf für pflichtige Aufgaben und ein angemessener Anteil für freiwillige Aufgaben finanziell gedeckt ist.

(4) Die Verbundmasse eines Ausgleichsjahres erhöht sich um zu vereinnahmende Beträge nach  § 4 dieses Gesetzes und um die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Abs. 3a des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung des Artikels 30 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2990) und bildet mit diesen zusammen die Finanzausgleichsmasse.

(5) Soweit das Land Aufgaben auf Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen hat, erhalten diese für die Wahrnehmung der Aufgaben einen Kostenausgleich aus Mitteln außerhalb der Finanzausgleichsmasse.

(6) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes.

§ 2
Festlegungen, Bekanntmachung und Abrechnung der Finanzausgleichsleistungen

(1) Die Ausgabenansätze nach diesem Gesetz werden im Haushaltsplan des Landes festgelegt.

(2) Der Finanzausgleich ist jährlich abzurechnen. Notwendige Verrechnungen sind über den Ausgleichsfonds (§ 16) durchzuführen.

§ 3
Verbundmasse

(1) Die Verbundmasse eines Ausgleichsjahres beträgt:

  1. 20 vom Hundert der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer ohne den auf § 17 dieses Gesetzes entfallenden Anteil, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie der Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich nach den §§4 bis 10 des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes,
  2. 40 vom Hundert der dem Land zufließenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956).

(2) Der Anteil der Verbundmasse nach Absatz 1 Nr. 1 wird um einen Betrag in Höhe von 50 000 000 Euro gemindert.

(3) im Rahmen des Symmetrieberichts 2006 wird der Eingriff nach Absatz 2 überprüft.

(4) Der Anteil der Verbundmasse nach Absatz 1 Nr. 1 wird nach den Ansätzen des Haushaltsplans des Landes für die jeweilige Einnahmeart vorläufig berechnet. Die endgültige Feststellung erfolgt nach den Ergebnissen des Haushaltsjahres. Der Ausgleich zwischen vorläufiger und endgültiger Festlegung ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Haushaltsplans des Landes, ist der Ausgleich spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.

(5) Die Hundertsätze nach Absatz 1 werden für das Ausgleichsjahr 2007 und sodann in einem dreijährigen Rhythmus im Hinblick auf die gebotene proportionale Verteilung der Finanzmittel zu den wahrgenommenen Aufgaben zwischen dem Land und den Kommunen überprüft und bei Bedarf angepasst. Der Überprüfungszeitraum kann bei besonderen Entwicklungen verkürzt werden. Soweit die Feststellungen der Überprüfung vergangene Ausgleichsjahre betreffen, unterbreitet die Landesregierung einen entsprechenden Vorschlag zur Erhöhung oder zur Verminderung der Verbundmasse im laufenden oder in einem der Feststellung folgenden Jahr.

§ 4
Überführung zweckgebundener Mittel in den kommunalen Finanzausgleich

Zur Stärkung der allgemeinen kommunalen Finanzverantwortung sollen zweckgebundene und von den Fachministerien bisher bewirtschaftete Mittel in die kommunale Finanzausgleichsmasse mit dem vorrangigen Ziel der Überführung in die Schlüsselzuweisungen umgeschichtet werden. Soweit es sich bei den überführten Mitteln um vormalige investive Zuweisungen handelt, erfolgt die Mittelverteilung nach § 13.

§ 5
Verwendung der Finanzausgleichsmasse

(1) Der Finanzausgleichsmasse werden für die Förderung der Landeshauptstadt Potsdam 2500000 Euro und für die Förderung von Theatern und Orchestern 13000000 Euro entnommen. Das für Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die Verteilung und Verwendung der Mittel für die Theater- und Orchesterförderung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Soweit die Finanzausgleichsmasse nicht nach Absatz 1 und nach den §§ 13 bis 16 eingesetzt wird, wird sie im Rahmen von allgemeinen Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben verwendet und wie folgt aufgeteilt:

  1. 68,3 vom Hundert an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte für Gemeindeaufgaben,
  2. 27,6 vom Hundert an Landkreise und
  3. 4,1 vom Hundert an kreisfreie Städte für Kreisaufgaben.

Abschnitt 2
Allgemeine Schlüsselzuweisungen

Unterabschnitt 1
Grundsätze

§ 6
Allgemeine Grundsätze

(1) Gemeinden erhalten allgemeine Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben, wenn die Bedarfsmesszahl nach §7 die Steuerkraftmesszahl nach §9 übersteigt. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Bedarfsmesszahl und der Steuerkraftmesszahl wird mit 75 vom Hundert ausgeglichen.

(2) Kreisfreie Städte erhalten zu den Schlüsselzuweisungen nach Absatz 1 allgemeine Schlüssel-zuweisungen für Kreisaufgaben, die unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen verteilt werden.

(3) Landkreise erhalten allgemeine Schlüsselzuweisungen, wenn die Bedarfsmesszahl nach § 10 die Umlagekraftmesszahl nach § 12 übersteigt. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Bedarfsmesszahl und der Umlagekraftmesszahl wird mit 90 vom Hundert ausgeglichen.

Unterabschnitt 2
Berechnung der allgemeinen Schlüsselzuweisungen an Gemeinden

§ 7
Bedarfsmesszahl für die Gemeinden

(1) Die Bedarfsmesszahl, die die durchschnittliche Aufgabenbelastung ausdrückt, wird für eine Gemeinde ermittelt, indem der Bedarfsansatz nach § 8 mit einem Grundbetrag nach Absatz 2 vervielfältigt wird.

(2) Der Grundbetrag ist in Euro mit zwei Komma-Stellen zusammen mit den investiven Schlüsselzuweisungen für Gemeinden so festzusetzen, dass die Schlüsselmassen möglichst aufgebraucht werden. Ein verbleibender Spitzenbetrag ist dem Ausgleichsfonds zuzuführen.

§ 8
Bedarfsansatz für die Gemeinden

(1) Der Bedarfsansatz wird durch Vervielfältigung der Einwohnerzahl der Gemeinde mit dem Hauptansatz nach Absatz 2 errechnet.

(2) Der Hauptansatz beträgt bei Gemeinden

bis zu 2500 Einwohnern 100 vom Hundert,
mit 7500 Einwohnern 105 vom Hundert,
mit 15000 Einwohnern 112 vom Hundert,
mit 35000 Einwohnern 120 vom Hundert,
mit 45000 Einwohnern 125 vom Hundert,
mit 55000 Einwohnern 130 vom Hundert.

Liegt die Einwohnerzahl einer kreisangehörigen Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz durch Interpolation ermittelt und auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet. Für kreisfreie Städte beträgt der Ansatz 145 vom Hundert.

(3) Für das Ausgleichsjahr 2010 und sodann in einem dreijährigen Rhythmus wird die Staffel nach Absatz 2 überprüft und bei Bedarf angepasst, soweit nicht besondere Entwicklungen den Anlass zur Verkürzung des Überprüfungszeitraumes geben.

§ 9
Ermittlung der Steuerkraftmesszahl

(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und die Ausgleichsleistungen nach § 17 addiert werden. Die Steuerkraftmesszahl wird zum Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres ermittelt.

(2) Es werden angesetzt:

  1. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) sowie von den Grundstücken (Grundsteuer B) die nach Absatz 3 ermittelten Grundbeträge, vervielfältigt mit dem gewogenen Durchschnittshebesatz aller Gemeinden der jeweiligen Steuerart;
  2. als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die nach Absatz 3 ermittelten Grundbeträge, vervielfältigt mit dem gewogenen Durchschnittshebesatz aller Gemeinden und vermindert um die Gewerbesteuerumlage für das vorvergangene Jahr;
  3. als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen für das vorvergangene Jahr;
  4. als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen für das vorvergangene Jahr;
  5. als Steuerkraftzahl für die Ausgleichsleistungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs die Leistungen für das Ausgleichsjahr nach § 17.

(3) Der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer liegt das Ist-Aufkommen des vorvergangenen Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen zugrunde. Die Grundbeträge werden ermittelt, indem das Ist-Aufkommen einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird. Gelten infolge von Gemeindeneugliederungen für die Ortsteile differenzierte Hebesätze fort, wird für die Gemeinde aus dem Ist-Aufkommen und aus den Hebesätzen der Ortsteile für das Erhebungsjahr ein gewogener Durchschnittshebesatz gebildet. Ist die Bildung eines gewogenen Durchschnitts-hebesatzes aufgrund fehlender Angaben nicht möglich, wird aus den Hebesätzen der Ortsteile das arithmetische Mittel gebildet.

Unterabschnitt 3
Berechnung der allgemeinen Schlüsselzuweisungen an die Landkreise

§ 10
Bedarfsmesszahl für die Landkreise

(1) Die Bedarfsmesszahl, die die durchschnittliche Aufgabenbelastung ausdrückt, wird für einen Landkreis ermittelt, indem der Bedarfsansatz nach § 11 mit einem Grundbetrag nach Absatz 2 vervielfältigt wird.

(2) Der Grundbetrag ist in Euro mit zwei Komma-Stellen zusammen mit den investiven Schlüsselzuweisungen für Landkreise so festzusetzen, dass die Schlüsselmassen möglichst aufgebraucht werden. Ein verbleibender Spitzenbetrag ist dem Ausgleichsfonds zuzuführen.

§ 11
Bedarfsansatz für die Landkreise

(1) Der Bedarfsansatz wird aus dem Einwohneransatz nach Absatz 2 und dem Flächenansatz nach Absatz 3 gebildet.

(2) Der Einwohneransatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl.

(3) Der Flächenansatz wird gebildet, indem je angefangenem Quadratkilometer Gebietsfläche des Landkreises zehn Einwohner der Einwohnerzahl hinzugerechnet werden.

§ 12
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landkreise

Die Umlagekraftmesszahl bemisst sich nach dem gewogenen Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage des vorvergangenen Jahres und den Umlagegrundlagen des jeweiligen Ausgleichsjahres.

Abschnitt 3
Investive Schlüsselzuweisungen

§ 13
Berechnung und Verteilung der investiven Schlüsselzuweisungen

(1) Gemeinden und Landkreise erhalten investive Schlüsselzuweisungen. Die investiven Schlüsselzuweisungen werden zum Ausgleich mangelnder Steuer- und Umlagekraft gezahlt und dienen der Deckung des Investitionsbedarfs insbesondere für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung. Beim Mitteleinsatz sollen die wachstumsrelevanten Bereiche Vorrang vor konsumtiven Bereichen haben.

(2) Die investive Schlüsselmasse wird aus einem Anteil von 55 vom Hundert der Mittel nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und aus den investiven Mitteln nach § 4 gebildet. Sie wird auf die Gemeinden mit 70 vom Hundert und auf die Landkreise mit 30 vom Hundert aufgeteilt, soweit in § 23 nicht etwas Anderes bestimmt ist.

(3) Die investiven Schlüsselzuweisungen werden zusammen mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an die Gemeinden und mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen an die Landkreise in entsprechender Anwendung der §§ 6 bis 12 berechnet und ausgezahlt. Sie sind im Vermögenshaushalt zweckgebunden zu veranschlagen.

Abschnitt 4
Sonderlastenausgleich

§ 14
Schullastenausgleich

(1) Zum anteiligen Ausgleich der Sachkosten nach dem Brandenburgischen Schulgesetz wird ein Schullastenausgleich gewährt. Die Höhe des Schullastenausgleichs für das jeweilige Ausgleichsjahr bemisst sich nach einem fortzuschreibenden Grundbetrag je Schüler und den für das Ausgleichsjahr prognostizierten Schülerzahlen an öffentlichen Schulen nach der jeweils jüngsten Prognose. Die Mittel nach Satz 2 werden gemäß den Absätzen 3 und 4 verteilt.

(2) Der Schullastenausgleich wird den Gemeinden und Landkreisen für Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Wechselt die Schulträgerschaft, so steht dem neuen Schulträger der Schullastenausgleich ab dem Zeitpunkt des Schulträgerwechsels zu; der Anspruch des neuen Schulträgers richtet sich gegen den bisherigen Schulträger. Soweit die Schulträgerschaft Ämtern oder Schulverbänden übertragen worden ist, wird der Schullastenausgleich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung den Schulträgern unmittelbar zur Verfügung gestellt.

(3) Für die Verteilung des Schullastenausgleichs werden die Schülerzahlen der amtlichen Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, wie folgt angesetzt:

Grundschulen,
weiterführende allgemein bildende Schulen,
Gymnasiale Oberstufen an Oberstufenzentren,
Abendschulen, Kollegs
mit 100 vom Hundert,
Schulen mit genehmigten Ganztagsangeboten mit 120 vom Hundert,
Berufliche Bildungsgänge in Vollzeitform mit 130 vom Hundert,
Berufliche Bildungsgänge in Teilzeitform,
Bildungsgänge der Berufsfachschule in Vollzeitform zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung,
schulabschlussbezogene Lehrgänge gemäß § 32 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes
mit 50 vom Hundert,
Allgemeine Förderschulen und Förderklassen,
Förderschulen und Förderklassen für Sprachauffällige,
Schülerinnen und Schüler mit einer Lernbehinderung oder Sprachauffälligkeit im gemeinsamen Unterricht
mit 220 vom Hundert,
Förderschulen und Förderklassen für Erziehungshilfe,
Schülerinnen und Schüler mit Erziehungshilfebedarf im gemeinsamen Unterricht
mit 315 vom Hundert,
Förderschulen und Förderklassen für Hörgeschädigte,
Schülerinnen und Schüler mit einer Hörschädigung im gemeinsamen Unterricht
mit 570 vom Hundert,
Förderschulen und Förderklassen für Körperbehinderte,
Schülerinnen und Schüler mit einer Körperbehinderung im gemeinsamen Unterricht
 mit 900 vom Hundert,
Förderschulen und Förderklassen für Sehgeschädigte,
Schülerinnen und Schüler mit einer Sehschädigung im gemeinsamen Unterricht
mit 660 vom Hundert,
Förderschulen und Förderklassen für geistig Behinderte,
Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung im gemeinsamen Unterricht
 mit 610 vom Hundert.

Die Schülerzahlen gemäß Satz 1 werden für Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnung in anderen Bundesländern oder in der Republik Polen sowie für Kinder von Asylbewerbern und Flüchtlingen verdoppelt, wobei für Schülerinnen und Schüler in beruflichen Bildungsgängen mit einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis die Hauptwohnung durch die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte ersetzt wird. Abweichend von Satz 2 wird die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnung in anderen Bundesländern in Spezialschulen oder Spezialklassen um 800 vom Hundert erhöht. Die Zuweisungen für berufliche Bildungsgänge in Teilzeitform werden nicht gewährt für Personen, die gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes am Unterricht teilnehmen.

(4) Für die Verteilung des Schullastenausgleichs für Wohnheime an Förderschulen für Hör- und Sehgeschädigte wird ein Sockelbetrag von 10000 Euro bestimmt. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in Wohnheimen mit Hauptwohnung im Land Brandenburg, die keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wird wie folgt angesetzt:

Schülerinnen und Schüler mit einer Hörschädigung mit 100 vom Hundert,
Schülerinnen und Schüler mit einer Sehschädigung mit 160 vom Hundert.
§ 14a
Mehrbelastungsausgleich für Mittelzentren und Kreisstädte

(1) Die Gemeinden, die nach der Landesplanung als Mittelzentrum festgestellt worden sind oder Sitz der Verwaltung eines Landkreises sind, erhalten als Mehrbelastungsausgleich einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 800 000 Euro. Soweit die Gemeinden die zentralörtlichen Aufgaben in Funktionsteilung wahrnehmen, wird der Mehrbelastungsausgleich nach Satz 1 entsprechend aufgeteilt.

(2) Der Mehrbelastungsausgleich nach Absatz 1 wird zusammen mit den Schlüsselzuweisungen berechnet und ausgezahlt.

§ 15
Soziallastenausgleich

Zum Ausgleich der besonderen Belastungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden den Landkreisen und kreisfreien Städten die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Abs. 3a des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung des Artikels 30 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2990) in Höhe von 190 000 000 Euro zur Verfügung gestellt. Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Mitglied der Landesregierung die Verteilung der Mittel der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen entsprechend den Belastungen der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Aufgabenwahrnehmung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 4, § 22 und § 23 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung zu regeln.

Abschnitt 5
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs

§ 16
Ausgleichsfonds

(1) Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den Gemeinden und Landkreisen Bedarfszuweisungen in Höhe von 50 000 000 Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind insbesondere bestimmt für:

  1. Schuldendiensthilfe hochverschuldeter Gemeinden,
  2. Sicherstellung der Grundausstattung zur Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben,
  3. zum Ausgleich besonderer Härten in Durchführung dieses Gesetzes und des Gemeindefinanzreformgesetzes,
  4. die Unterstützung der Verwaltungsmodernisierung in den Kommunen,
  5. die Ausstattung von Stützpunktfeuerwehren, die Sicherung der Kompatibilität der technischen Ausstattung der integrierten Leitstellen der kreisfreien Städte und Landkreise untereinander und mit dem Lagezentrum des Landes sowie die Kostenerstattung für die Wahrnehmung kommunaler Aufgaben der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz.

(2) In den Ausgleichsjahren 2005 bis 2008 werden jeweils 14669100Euro für den Schuldenmanagementfonds für Abwassermaßnahmen zur Verfügung gestellt.

(3) ) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach Absatz 1 regelt das für Inneres zuständige Ministerium. Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach Absatz 2 regelt das für Umwelt zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium.

Abschnitt 6
Leistungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse

§ 17
Familienleistungsausgleich

(1) Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs einen Anteil von 26,09 vom Hundert des Mehraufkommens der Umsatzsteuer des Landes nach § 1 Satz 4 des Finanzausgleichsgesetzes.

(2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach den Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer verteilt, die in der nach § 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes erlassenen Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt sind.

(3) Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird für das Haushaltsjahr im Haushaltsplan des Landes veranschlagt und mit je einem Viertel zu den in der jeweils gültigen Rechtsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz genannten Terminen für die Abschlagszahlungen ausgezahlt. Die Vorschriften der Rechtsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz über die Ermittlung und Zahlbarmachung der Ausgleichsleistungen gelten entsprechend.

(4) Für die Festsetzung des den Gemeinden zustehenden Ausgleichsbetrages gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

Abschnitt 7
Umlagen

§ 18
Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt. Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muss der Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst sein.

(2) Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftmesszahlen nach §9 zuzüglich ihrer Schlüsselzuweisungen nach § 6 Abs. 1. Die Umlagegrundlagen werden durch das für Finanzen zuständige Ministerium bekannt gemacht.

(3) Ist der Umlagesatz zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Landkreis die Kreisumlage nach den Maßgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr erfolgt die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Kreisumlageforderung.

(4) Die Kreisumlage ist am 15. eines jeden Monats fällig. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.

Abschnitt 8
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat

§ 19
Berechnung, Festsetzung und Auszahlung

(1) Die auf die Gemeinden und Landkreise nach diesem Gesetz entfallenden Zuweisungen werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach § 16 Abs. 2 und 3 durch das für Finanzen zuständige Ministerium errechnet und festgesetzt. Die Zuweisungen werden den Körperschaften unmittelbar ausgezahlt; die Zuweisungen für die amtsangehörigen Gemeinden werden an die Ämter ausgezahlt.

(2) Die Zuweisungen nach den §§ 6, 13, 14a und 24 sind bis zum fünften Tag eines jeden Monats mit jeweils einem Zwölftel des festgesetzten Gesamtbetrages auszuzahlen. Die Zuweisungen nach §14 sind bis zum 15. des zweiten Monats eines Vierteljahres mit jeweils einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages auszuzahlen.

(3) Ist der Haushaltsplan des Landes zum Beginn des Ausgleichsjahres noch nicht beschlossen, so sind zu den Zahlungsterminen Abschlagszahlungen nach näherer Bestimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zu leisten. Die Abschlagszahlungen werden mit der Festsetzung der Zuweisungen verrechnet.

§ 20
Einwohnerzahl, Gebietsfläche, Gebietsstand

Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die in der amtlichen Statistik erfasste und auf den 31. Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene Bevölkerung. Als Gebietsfläche nach §11 ist die Fläche nach der bei den Katasterbehörden geführten Übersicht der Liegenschaften mit Stand am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres zu Grunde zu legen. Für die Zuweisungen nach diesem Gesetz ist der Gebietsstand am 1. Januar des Ausgleichsjahres maßgebend.

§ 21
Beirat

(1) Bei dem für Finanzen zuständigen Ministerium wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. Ihm gehören jeweils ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums als Vorsitzender und des für Inneres zuständigen Ministeriums sowie jeweils zwei Vertreter des Landkreistages Brandenburg und des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg an. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Verbände durch das für Finanzen zuständige Ministerium berufen.

(2) Der Beirat berät die Landesregierung in Fragen der Bedarfsgerechtigkeit der Finanzausstattung von Land und Kommunen und zur Ausgestaltung und Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs, bei der Nachweisführung zur symmetrischen Verteilung der Finanzmittel zwischen dem Land und den Kommunen sowie bei der Überprüfung der Finanzkraftverhältnisse zwischen den kommunalen Ebenen. Der Beirat berät die Landesregierung weiterhin zu Fragen des Kostenausgleichs für die vom Land auf die Kommunen übertragenen Aufgaben.

§ 22
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen

Stellen sich nach der Festsetzung von Schlüsselzuweisungen oder beim Schullastenausgleich Unrichtigkeiten heraus, so ist ein Ausgleich im darauf folgenden Jahr vorzunehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn er zu einer Änderung der Schlüsselzuweisung von nicht mehr als 2500Euro oder des Schullastenausgleichs von nicht mehr als 1000Euro führen würde.

Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 23
(aufgehoben)
§ 24
Kostenausgleich für die Wahrnehmung vor dem 5. Dezember 1993 übertragener Aufgaben

(1) Der Kostenausgleich für die vor dem 5. Dezember 1993 übertragenen Aufgaben erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 4 niedergelegten Grundsätzen.

(2) Für den Kostenausgleich der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben wird ab dem Jahr 2005 ein Betrag in Höhe von 155000000Euro gewährt. Dieser Betrag wird fortgeschrieben und ist bei Änderungen im Aufgabenbestand anzupassen.

(3) Von den jährlichen Zuweisungsbeträgen nach Absatz 2 erhalten die kreisfreien Städte einen Anteil von 19 vom Hundert, die kreisangehörigen Gemeinden einen Anteil von 31 vom Hundert und die Landkreise einen Anteil von 50 vom Hundert.

(4) Die nach Absatz 3 auf die Körperschaftsgruppen entfallenden Beträge werden jeweils mit einem Anteil von 40 vom Hundert gleichmäßig und mit einem Anteil von 60 vom Hundert nach der Einwohnerzahl aufgeteilt. Zwischen den kreisangehörigen Gemeinden wird der gleichmäßig zu verteilende Betrag in der Weise aufgeteilt, dass die amtsfreien Gemeinden einen vollen Anteil und die amtsangehörigen Gemeinden einen Anteil erhalten, der sich nach der Anzahl der dem Amt angehörigen Gemeinden bemisst.

§ 25
Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Gesetz und nach den vorangegangenen Gemeindefinanzierungsgesetzen beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Ausgleichsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

(2) Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht nicht.

§ 26
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Potsdam, den 29. Juni 2004

Der Präsident
des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich