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Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg (BbgEAPG)

Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg (BbgEAPG)
vom 7. Juli 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 12], S.262)

zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Mai 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 8], S.19)

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf:

  1. Dienstleistungserbringer nach Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006 S. 36), sofern sie Dienstleistungen anbieten oder erbringen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen,

  2. Dienstleistungsempfänger nach Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie 2006/123/ EG, die für berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen möchten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt,

  3. alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen, mit Ausnahme von durch einen Hoheitsakt bestellte Ausübende des Notarberufs und alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die ein Berufspraktikum außerhalb ihres Herkunftsmitgliedstaats abgeleistet haben.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf inländische Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger und solche aus Drittstaaten, denen die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben. Absatz 1 ist auch entsprechend anzuwenden auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die eine Berufsqualifikation vorweisen können, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurde, wenn ihnen die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, durch eine deutsche Rechtsvorschrift gestattet ist. Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.

§ 2
Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg

(1) Der Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg nimmt die dem Einheitlichen Ansprechpartner zugewiesenen Aufgaben und Rechte nach den Artikeln 6, 7, 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG wahr. Der Einheitliche Ansprechpartner macht auch folgende Informationen in für die Nutzer klarer und umfassender Weise, aus der Ferne und elektronisch leicht erreichbar, wozu ein Querverweis auf Informationen zuständiger Behörden genügen kann, und dem neuesten Stand entsprechend zugänglich:

  1. ein Verzeichnis aller bundesrechtlich und in Brandenburg reglementierter Berufe im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren, die den Auftrag haben, die Bevölkerung und die Beratungszentren der anderen Mitgliedstaaten über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, zu beraten;

  2. ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis verfügbar ist, der Funktionsweise des Ausweises - einschließlich aller für die Berufsangehörigen anfallenden Gebühren - und der für seine Ausstellung zuständigen Behörden;

  3. ein Verzeichnis aller Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und die nicht unter eine automatische Anerkennung fallen, für die inländische Rechts- und Verwaltungsvorschriften deshalb eine Nachprüfung der Berufsqualifikation vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung durch zuständige Behörden verlangen, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern;

  4. ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Ausbildungsgänge nach Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG;

  5. die in den Artikeln 7, 50, 51 und 53 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Anforderungen und Verfahren für bundesrechtlich und in Brandenburg reglementierte Berufe, einschließlich aller damit verbundenen zu entrichtenden Gebühren und aller bei den zuständigen Behörden vorzulegenden Unterlagen;

  6. Angaben über das Einlegen von Rechtsbehelfen gemäß den inländischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Entscheidungen der zuständigen Behörden, die aufgrund der Umsetzungsvorschriften für die Richtlinie 2005/36/EG ergingen.

Alle Verfahren und Formalitäten, die die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Angelegenheiten betreffen, können aus der Ferne und elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

(2) Der Einheitliche Ansprechpartner Brandenburg ist einheitliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 3
Informationspflichten von Dienstleistungserbringern

Ein Dienstleistungserbringer, der eine zur Erbringung der Dienstleistung erforderliche Genehmigung im Wege der Verfahrensmittelung durch den Einheitlichen Ansprechpartner erhalten hat, ist verpflichtet, diesem

  1. die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeit der Genehmigungsregelung unterworfen ist, und

  2. Änderungen seiner Situation, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind,

unverzüglich mitzuteilen.

§ 4
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

(1) Die Zusammenarbeit zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg und den zuständigen Behörden erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg und den zuständigen Behörden regeln, insbesondere:

  1. Vorgaben zur Sicherstellung der elektronischen Verfahrensabwicklung und elektronischen Kommunikation,

  2. die Festlegung der Befugnisse zum Datenzugriff und Datenaustausch,

  3. die zu nutzenden Formulare und Formblätter,

  4. die Festlegung der Zuständigkeit und des Verfahrens für die Informationsbereitstellung nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG und § 2 Absatz 1 Satz 2,

  5. die Informationspflichten der zuständigen Behörden gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg, insbesondere

    1. die Mitteilung, welche Unterlagen und Angaben des Dienstleistungserbringers zur abschließenden Bearbeitung des Einzelfalles erforderlich sind,

    2. die Mitteilung von Verfahrenshandlungen, welche die zuständige Behörde unmittelbar gegenüber dem Dienstleistungserbringer auf dessen Verlangen hin vornimmt,

    3. die Mitteilung aller für das Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren wesentlichen Änderungen, sofern sie vom Dienstleistungserbringer nicht unmittelbar dem Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg bekannt gegeben werden,

    4. die Mitteilung von Rechtsänderungen, die die Tätigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg betreffen.

Sollte die Regelung nach Satz 1 zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände führen, die nicht durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Europäischen Union unmittelbar bei ihnen entstehen, kann in der Rechtsverordnung auch der Kostenausgleich gemäß Artikel 97 Absatz 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg geregelt werden.

(3) Zuständige Behörde nach den Absätzen 1 und 2 ist jede Behörde gemäß Artikel 4 Nummer 9 der Richtlinie 2006/123/EG und jede mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen oder entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der Richtlinie 2005/36/EG abgezielt wird, für die durch Rechtsvorschrift das Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg angeordnet wurde.

(4) Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 oder Teile davon durch Rechtsverordnung auf das jeweils fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 5
Verfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage

(1) Die Landesregierung kann, sofern bundesgesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, für Verwaltungsverfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG oder der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, durch Rechtsverordnung die Geltung dieses Gesetzes sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes anordnen. Sofern in Bundesgesetzen das Verfahren über eine einheitliche Stelle für Verwaltungsverfahren angeordnet wird, die nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG oder der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung davon abweichende Regelungen treffen.

(2) Die Landesregierung kann, sofern bundesgesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, für Verwaltungsverfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG oder der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, durch Rechtsverordnung die Geltung von § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes anordnen. Dabei kann von der Anordnung einer Genehmigungsfiktion nach § 42a Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen und eine von § 42a Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende Frist bestimmt werden.

§ 6
Vorgaben durch die Europäische Kommission

Sofern die Kommission nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG auf Gemeinschaftsebene einheitliche Formblätter einführt oder nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG Durchführungsbestimmungen zur Interoperabilität der Informationssysteme und zur Nutzung der elektronischen Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten erlässt, kann die Landesregierung diese durch Rechtsverordnung umsetzen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 oder Teile davon durch Rechtsverordnung auf das jeweils fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. Führt die Regelung nach Satz 1 zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände, kann in der Rechtsverordnung auch der Kostenausgleich gemäß Artikel 97 Absatz 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg geregelt werden.

§ 7
Gebühren

Für die Tätigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg werden Gebühren nicht erhoben.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 seinen Informationspflichten gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 9
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Europäischen Verwaltungszusammenarbeit im Land Brandenburg

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die zuständige Stelle zu bestimmen, die die Aufgaben der Verbindungsstelle nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG erfüllt,

  2. Einzelheiten zum Verfahren der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG, insbesondere zur Anwendung des Binnenmarktinformationssystems gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG, zur Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen der Kommission nach Artikel 36 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG und zur Erfüllung der Aufgaben der Verbindungsstelle zu regeln, soweit nicht durch Bundes- oder Landesrecht vorgegeben,

  3. die Zuständigkeit und das Verfahren gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG (Vorwarnmechanismus) zu regeln,

  4. den Anwendungsbereich der DLRL-Verwaltungszusammenarbeitsverordnung vom 9. Februar 2011 (GVBl. II Nr. 11) für weitere Fälle der durch europäische Rechtsakte vorgesehenen europäischen Verwaltungszusammenarbeit durch das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) allgemein zu öffnen, soweit nicht abschließende Landesregelungen für diese Fälle bestehen.

Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 oder Teile davon durch Rechtsverordnung auf das jeweils fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

(2) Sollte die Regelung nach Absatz 1 Satz 1 zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände führen, die nicht durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Europäischen Union unmittelbar bei ihnen entstehen, kann in der Rechtsverordnung auch der Kostenausgleich gemäß Artikel 97 Absatz 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg geregelt werden.

§ 10
Zuständigkeiten

(1) Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg ist die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde.

(2) IMI-Koordinator für das Land Brandenburg im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11) geändert worden ist, ist die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde. Dies gilt in allen im jeweils geltenden Anhang der IMI-Verordnung enthaltenen Fällen von Verwaltungszusammenarbeit, die in Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind und mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) ausgeführt werden sollen, soweit sie nicht nach nationalem Recht anderen Stellen vorbehalten sind. Der IMI-Koordinator des Landes Brandenburg erfüllt seine Aufgaben in Kooperation mit dem nationalen IMI-Koordinator gemäß Artikel 6 Absatz 1 der IMI-Verordnung.