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Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 (BbgBVAnpG 2008)

Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 (BbgBVAnpG 2008)
vom 21. November 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 14], S.158)

zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. Dezember 2013
(GVBl.I/14, [Nr. 12])

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. Richter des Landes,
  3. Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen hat.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge

(1) Um 1,5 vom Hundert werden ab dem 1. Januar 2008 erhöht

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
  3. die Amtszulagen, auch soweit sie landesrechtlich geregelt sind, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,
  4. die Anwärtergrundbeträge,
  5. die Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit sie gemäß § 2a Abs. 6 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, § 2 Abs. 3 der Hochschulleistungsbezügeverordnung vom 23. März 2005 (GVBl. II S. 152) und § 3 Abs. 2 der Leistungsbezügeverordnung FHPol vom 3. August 2005 (GVBl. II S. 454) an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
  6. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
    1. in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  7. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
  8. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  9. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322, 341),
  10. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590, 592),
  11. der Betrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1832), und
  12. die Beträge nach § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774, 2776).

(2) Um 1,28 vom Hundert werden ab dem 1. Januar 2008 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht.

(3) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Januar 2008 um 1,4 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 2 gilt entsprechend für

  1. Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
  2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
  3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2008 um 48,43 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

§ 3
Höhe der Besoldung

(1) Die Höhe der Besoldung ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 23 für die dort genannten Besoldungsbestandteile.

(2) Nachfolgende Anlagen ersetzen ab 1. Januar 2008 die des Bundesbesoldungsgesetzes und der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der am 31. August 2006 geltenden Fassung:

Anlage 1   die Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz,
Anlage 2   die Anlage 1 zu Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1843),
Anlage 3   die Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz,
Anlage 4   die Anlage VI a zum Bundesbesoldungsgesetz,
Anlage 5   die Anlage VI b zum Bundesbesoldungsgesetz,
Anlage 6   die Anlage VI c zum Bundesbesoldungsgesetz,
Anlage 7   die Anlage VI d zum Bundesbesoldungsgesetz,
Anlage 8   die Anlage VI e zum Bundesbesoldungsgesetz,
Anlage 9   die Anlage VI f zum Bundesbesoldungsgesetz,
Anlage 10  die Anlage VI g zum Bundesbesoldungsgesetz,
Anlage 11  die Anlage VI h zum Bundesbesoldungsgesetz,
Anlage 12  die Anlage VI i zum Bundesbesoldungsgesetz,
Anlage 13  die Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz,
Anlage 14  die Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz,
Anlage 15  die Beträge in § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774),
Anlage 16  den Betrag in § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1832),
Anlagen 17 bis 21 die Anlage 6 zu Nummer 6 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1843, 1883).

(3) Wird im Text des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf die nach Absatz 2 ersetzten Anlagen verwiesen, treten an deren Stelle die in Absatz 2 benannten Anlagen dieses Gesetzes.

(4) Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf die für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge und sonstigen Bezüge verwiesen wird, werden die für das bisherige Bundesgebiet geltenden Beträge durch die nach diesem Gesetz erhöhten Beträge ersetzt. Die Anlagen 17 bis 23 sind bis zum 31. Dezember 2009 anzuwenden.

 

Anlagen