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Gesetz über die elektronische Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Ausfertigungs- und Verkündungsgesetz - BbgAusfVerkG)

Gesetz über die elektronische Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Ausfertigungs- und Verkündungsgesetz - BbgAusfVerkG)
vom 18. Dezember 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 17], S.390)

zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 10], S.78)

Hinweis: Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 78) tritt gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 am 9. Juni 2024 in Kraft.

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Ausfertigung und Verkündung

(1) Gesetze und Rechtsverordnungen werden in elektronischer Form ausgefertigt und im elektronischen Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg verkündet. Sonstige durch Gesetz vorgesehene Regelungen über die Ausfertigung oder Verkündung von Rechtsvorschriften gehen vor.

(2) Zur Ausfertigung eines Gesetzes hat der Landtagspräsident dem elektronischen Dokument das Datum der Ausfertigung hinzuzufügen und das Dokument zu unterzeichnen, indem er es mit einer elektronischen Signatur versieht. Für die Ausfertigung einer Rechtsverordnung durch die erlassende Stelle gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Von dem unterzeichneten elektronischen Dokument nach Absatz 2 sind zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Ein beglaubigter Ausdruck ist an das Brandenburgische Landeshauptarchiv abzuliefern und dort zu archivieren. Ein beglaubigter Ausdruck ist an die Bibliothek des Landtages abzuliefern und von dieser aufzubewahren.

(4) Ausgefertigte Gesetze und Rechtsverordnungen sind mitsamt den zugehörigen Signaturen dauerhaft und unveränderlich zu archivieren.

§ 2
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg

(1) Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg ist in elektronischer Form zum Abruf über das Internet unter der Adresse „www.landesrecht.brandenburg.de“ bereitzustellen.

(2) Jede Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg ist von der herausgebenden Stelle mit dem Datum der Bereitstellung zum Abruf und mit einer elektronischen Signatur zu versehen.

§ 3
Zugang zum Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg

(1) Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg muss unter der in § 2 Absatz 1 genannten Adresse frei zugänglich sein.

(2) Die abgerufenen Ausgaben dürfen unentgeltlich gespeichert und ausgedruckt werden.

(3) Das für Justiz zuständige Ministerium hat die Stelle zu benennen, bei der gegen ein angemessenes Entgelt Ausdrucke des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg erworben werden können. Die Stelle ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen.

(4) Im Rahmen der bestehenden Verpflichtungen zur Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten nach § 17 Absatz 2 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg soll auch das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg zur Einsicht bereitgehalten und sollen gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Ausdrucke angefertigt werden.

§ 4
Einsichtnahme in Ausdrucke des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg

Die Amtsgerichte führen in Papierform jeweils eine Sammlung aller nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienenen Ausgaben des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg. Jedermann kann in die Sammlung während der Sprechzeiten Einsicht nehmen.

§ 5
Bereithaltung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg

(1) Zum Abruf bereitgestellte Ausgaben des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg sind unter der in § 2 Absatz 1 genannten Adresse dauerhaft unverändert zugänglich zu halten.

(2) Von jeder Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg sind zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. § 1 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 6
Unmöglichkeit der elektronischen Ausfertigung oder Verkündung

(1) Können Gesetze oder Rechtsverordnungen nicht in elektronischer Form ausgefertigt werden, sind sie schriftlich auszufertigen, wenn andernfalls ihre Verkündung nicht nur unerheblich verzögert würde. Für schriftlich ausgefertigte Gesetze und Rechtsverordnungen gilt § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend.

(2) Kann das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg nicht in elektronischer Form erscheinen, so ist es in Papierform herauszugeben, wenn andernfalls die Verkündung von Gesetzen oder Rechtsverordnungen oder die Veröffentlichung sonstiger Bekanntmachungen nicht nur unerheblich verzögert würde. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Übergang des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg zur Papierform und die Rückkehr zur elektronischen Form sind in drei im Land Brandenburg erscheinenden Tageszeitungen oder in anderen geeigneten Medien öffentlich bekannt zu machen. In dem elektronischen Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg ist auf Ausgaben des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg, die in Papierform erschienen sind, hinzuweisen. Dabei sind das Datum, an dem das Blatt in Papierform ausgegeben wurde, und der Wortlaut des Gesetzes, der Rechtsverordnung oder der sonstigen Bekanntmachung mitzuteilen.

§ 7
Berichtigungen

(1) Enthält die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg verkündete Fassung eines Gesetzes Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten, so kann der Landtagspräsident eine Berichtigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg veröffentlichen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Berichtigung von Rechtsverordnungen durch die erlassende Stelle.

§ 8
Elektronisches Ausgeben des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg

Dem Ausgeben des Gesetzblattes im Sinne von Artikel 81 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg steht die Bereitstellung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg in elektronischer Form zum Abruf gemäß § 2 Absatz 1 gleich.

§ 9
Barrierefreiheit

Internetauftritt und -angebote des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg sind entsprechend den durch die Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung geregelten technischen Standards barrierefrei zu gestalten.

§ 10
Anforderungen an elektronische Signaturen

Elektronische Signaturen im Sinne dieses Gesetzes sind qualifizierte elektronische Signaturen gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44).

§ 11
Übergangsregelungen

(1) Gesetze und Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgefertigt worden sind, sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg in Papierform zu verkünden.

(2) Dieses Gesetz ist schriftlich auszufertigen und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg in Papierform zu verkünden.

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Brandenburgische Ausfertigungs- und Verkündungsgesetz vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 192) außer Kraft.

Potsdam, den 18. Dezember 2009

Der Präsident des Landtages Brandenburg

Gunter Fritsch