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Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)

Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
vom 8. März 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 03], S.26)

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 37])

Der Landtag hat das folgende Gesetz* beschlossen:

Inhaltsübersicht

Teil 1
Schutz der Berufsbezeichnung, Berufsaufgaben und Berufspflichten, Architektenliste

§ 1 Berufsbezeichnung
§ 2 Berufsaufgaben, Fachrichtungen
§ 3 Berufspflichten
§ 4 Architektenliste, Eintragungsvoraussetzungen
§ 5 Befähigung, Befähigungsnachweis
§ 6 Versagung der Eintragung, Löschung der Eintragung

Teil 2
Erstmaliges Erbringen von Leistungen, besondere Bestimmungen für auswärtige Architektinnen und Architekten sowie für Partnerschaften und Gesellschaften

§ 7 Führen der Berufsbezeichnung und erstmaliges Erbringen von Leistungen durch auswärtige Architektinnen und Architekten
§ 8 Partnerschaften
§ 9 Gesellschaften
§ 10 Auswärtige Partnerschaften und Gesellschaften

Teil 3
Architektenkammer

§ 11 Architektenkammer
§ 12 Aufgaben der Architektenkammer
§ 13 Versorgungswerk
§ 14 Organe der Architektenkammer
§ 15 Vertreterversammlung
§ 16 Aufgaben der Vertreterversammlung
§ 17 Vorstand der Architektenkammer
§ 18 Satzungen
§ 19 Hauptsatzung
§ 20 Eintragungsausschuss
§ 21 Grundsätze für die Tätigkeit des Eintragungsausschusses
§ 22 Schlichtungsausschuss
§ 23 Finanzwesen
§ 24 Daten, Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht
§ 25 Aufsicht
§ 26 Durchführung der Aufsicht

Teil 4
Berufsunwürdiges Verhalten, Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Rügerecht des Vorstandes
§ 28 Ehrenverfahren
§ 29 Maßnahmen im Ehrenverfahren
§ 30 Ehrenausschuss
§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 Fortführung der Berufsbezeichnung
§ 33 Übergangsvorschriften
§ 34 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Teil 1
Schutz der Berufsbezeichnung, Berufsaufgaben und Berufspflichten, Architektenliste

§ 1
Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung „Architektin“, „Architekt“, „Innenarchitektin“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“, „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ darf nur führen, wer in die von der Architektenkammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland geführte Architektenliste mit der entsprechenden Fachrichtung eingetragen ist oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 7 berechtigt ist. Die Berufsbezeichnungen, deren Zusätze und Wortverbindungen werden in weiblicher oder männlicher Sprachform geführt.

(2) Soweit dieses Gesetz den Begriff Architektin oder Architekt verwendet, betrifft dies alle Personen, die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 führen.

(3) Architektinnen und Architekten können ihre Berufsaufgaben in der Tätigkeitsart freischaffend, gewerblich, angestellt oder im öffentlichen Dienst tätig wahrnehmen;

  1. freischaffend tätig ist, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt;
  2. gewerblich tätig ist, wer seinen Beruf nicht ausschließlich freischaffend ausübt, einen Baubetrieb oder ein gewerbliches Unternehmen führt oder an einem solchen beteiligt ist;
  3. angestellt tätig ist, wer seinen Beruf ausschließlich oder überwiegend in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausübt;
  4. im öffentlichen Dienst tätig ist, wer seinen Beruf ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Dienst ausübt.

(4) Die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „freischaffend“ muss und darf nur führen, wer mit dieser Tätigkeitsart in die Architektenliste eingetragen ist. Eigenverantwortlich tätig ist, wer die berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Unabhängig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(5) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(6) Die Bezeichnung des Hoch- und Fachschulabschlusses sowie erworbene akademische Grade werden durch diese Regelung nicht berührt.

(7) Die Berufsbezeichnung darf nicht mehr geführt werden, wenn die Entscheidung über die Löschung der Eintragung in die Architektenliste, die besonderen Verzeichnisse oder das Register unanfechtbar oder ihre sofortige Vollziehung angeordnet ist.

§ 2
Berufsaufgaben, Fachrichtungen

(1) Die Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten sind in den Fachrichtungen:

  1. Architektur:
    Bauwerke, bauliche Anlagen und Gebäude einschließlich Innenräume zweckmäßig, baukünstlerisch, technisch, wirtschaftlich, sicher, sozial verträglich und ökologisch zu planen und zu gestalten,
  2. Innenarchitektur:
    Innenräume, insbesondere raumbildende Ausbauten und damit verbundene Änderungen von Gebäuden zweckmäßig, baukünstlerisch, technisch, wirtschaftlich, sicher und ökologisch zu planen und zu gestalten,
  3. Landschaftsarchitektur:
    Landschaft, ländliche Entwicklungs- und Freiräume sowie gärtnerische Anlagen ökologisch, technisch, wirtschaftlich, sicher, sozial verträglich und gartenbaukünstlerisch zu planen und zu gestalten,
  4. Stadtplanung:
    Orts-, Stadt- und Raumplanung, insbesondere städtebauliche Pläne so auszuarbeiten, dass sie stadtgestalterischen, ökologischen, technischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen sowie den Anforderungen des Planungsrechts entsprechen.

(2) Zu den Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen gehört die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen, die Koordinierung, Steuerung und Überwachung der Planung und Ausführung sowie die Kontrolle und Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Erstellung von Fachgutachten und die Vertretung der Auftraggeber in Verwaltungsverfahren.

(3) Zu den Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten in den Fachrichtungen Architektur, Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung gehört auch die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne und die Mitwirkung an Landesplanung, Raumordnung, Landschaftsplanung, Umweltverträglichkeitsprüfung und weiterer Planungsleistungen, soweit sie diese Aufgaben nicht bereits hauptsächlich wahrnehmen.

§ 3
Berufspflichten

(1) Architektinnen und Architekten haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie haben sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welches die Stellung der Architektinnen und Architekten erfordert, würdig zu zeigen.

(2) Sie sind verpflichtet,

  1. bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, dass das Leben, die Gesundheit Dritter, wichtige Gemeinschaftsgüter, natürliche und kulturelle Lebensbedingungen sowie Belange der Baukultur, des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,
  2. die berechtigten Interessen des Auftraggebers und dessen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
  3. sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten sowie die Fortbildung in der Praxiszeit zu gewähren,
  4. im Fall der eigenverantwortlichen Tätigkeit eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zu haben,
  5. als freischaffende Architektin oder freischaffender Architekt zur Wahrung der unabhängigen Berufsausübung weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen zu verfolgen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen,
  6. sich gegenüber Berufsangehörigen und Mitarbeitern und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe, insbesondere den im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieuren, kollegial zu verhalten,
  7. sich an Architektenwettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß den geltenden Vorschriften ein fairer und lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen von Auslober und Teilnehmer Rechnung getragen wird,
  8. nur solche Pläne und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder Verantwortung gefertigt wurden,
  9. Änderungen der Berufsausübung oder Tätigkeitsart, Aufgabe der beruflichen Tätigkeit im Land Brandenburg, auch in Partnerschaften, Gesellschaften sowie Eintritt oder An- und Abmeldung in diese oder aus diesen der Architektenkammer unverzüglich mitzuteilen und
  10. die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Berufspflichten zu beachten.

(3) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder das Ansehen des Berufsstandes bedeutenden Weise zu beeinträchtigen.

§ 4
Architektenliste, Eintragungsvoraussetzungen

(1) Die Architektenliste wird von der Architektenkammer geführt. Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Mit dem Antrag hat die antragstellende Person die Eintragungsvoraussetzungen sowie die einzutragenden Daten nachzuweisen. Im Fall einer freischaffenden oder gewerblichen Tätigkeit ist eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

(2) In die Architektenliste wird eingetragen, wer

  1. befähigt ist, als Architektin oder Architekt die Berufsaufgaben in der jeweiligen Fachrichtung nach § 2 zu erfüllen und
  2. im Land Brandenburg seine Hauptwohnung oder seine Niederlassung der beruflichen Tätigkeit hat oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung ausübt.

(3) Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Über den Antrag wird binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden.

(4) In die Architektenliste sind einzutragen

  1. die Berufsbezeichnung in der entsprechenden Fachrichtung,
  2. die Tätigkeitsart nach § 1 Abs. 3,
  3. der Familienname, der Geburtsname, der Vorname und das Geschlecht,
  4. die akademischen Grade,
  5. das Geburtsdatum,
  6. die Mitgliedsnummer,
  7. die Anschrift der Hauptwohnung,
  8. die Anschriften des Hauptsitzes sowie der Niederlassungen der beruflichen Tätigkeit,
  9. auf die Fachrichtung bezogene Tätigkeit als Sachverständiger oder Gutachter,
  10. das Datum der Eintragung,
  11. das Datum der Änderung einer Eintragung,
  12. das Datum der Löschung einer Eintragung.

Die in die Architektenliste eingetragenen Personen haben jede Änderung der eingetragenen Daten unverzüglich der Architektenkammer mitzuteilen.

(5) Architektinnen und Architekten erhalten über die Eintragung in die Architektenliste eine Urkunde und einen Rundstempel, aus denen die Mitgliedsnummer hervorgeht. Die Urkunde und der Rundstempel sind bei der Löschung oder bei der Änderung der Eintragung unverzüglich zurückzugeben.

(6) Die Mitgliedsnummer setzt sich zusammen aus

  1. der laufenden Nummer in der Architektenliste,
  2. dem Jahr der Eintragung,
  3. der Tätigkeitsart mit der Zahl „1“ für „freischaffend“, der Zahl „2“ für „gewerblich“, der Zahl „3“ für „angestellt“ und der Zahl „4“ für „im öffentlichen Dienst tätig“ und
  4. der Fachrichtung mit dem Buchstaben „A“ für „Architektur“, „I“ für „Innenarchitektur“, „L“ für „Landschaftsarchitektur“ und „S“ für „Stadtplanung“.

Lehrende an Hochschulen und teilweise als freischaffende Architektinnen und Architekten Tätige werden unter der Tätigkeitsart „freischaffend” eingetragen.

(7) Als Anwärter wird in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, wer einen entsprechenden berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nachweist, die zweijährige Berufspraxis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ausübt und die Eintragung in die Architektenliste anstrebt.

(8) Die Eintragung in die Architektenliste erfolgt ohne Prüfung der Befähigungsnachweise, wenn eine Löschung aus einer Architektenliste nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und kein Versagungsgrund vorliegt.

(9) Von antragstellenden Personen aus anderen Herkunftsstaaten kann die Vorlage von Unterlagen und Bescheinigungen gemäß Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), verlangt werden.

(10) Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

§ 5
Befähigung, Befähigungsnachweis

(1) Die Befähigung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 besitzen Personen mit

  1. einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit in der Fachrichtung Architektur oder einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit in der jeweiligen anderen Fachrichtung und
  2. einer nach dem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss ausgeübten mindestens zweijährigen Berufspraxis in der jeweiligen Fachrichtung.

In der Fachrichtung Stadtplanung erfordert die Befähigung nach Satz 1 Nr. 1 ein Studium der Stadtplanung oder ein gleichwertiges Studium mit Schwerpunkt im Städtebau, das zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt.

(2) Der berufsqualifizierende Hochschulabschluss wird durch ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis einer nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung anerkannten Hochschule erbracht. Der berufsqualifizierende Hochschulabschluss muss den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG genügen.

(3) Berufsqualifizierende Abschlüsse von Hochschulen außerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden anerkannt, wenn die Ausbildung in der Fachrichtung mit einer Ausbildung nach Absatz 2 gleichwertig ist.

(4) Die zweijährige Berufspraxis muss wesentliche Berufsaufgaben nach § 2 und berufsbegleitende Fortbildungsmaßnahmen umfassen. Der Nachweis über die praktische Berufstätigkeit erfolgt durch die Darstellung des beruflichen Werdeganges, den Nachweis eigener Arbeiten und die Vorlage von Arbeits- oder Dienstzeugnissen sowie Zertifikaten. Die berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen müssen auf den Gebieten öffentliches Baurecht, privates Baurecht, Baupraxis, Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens sowie Management und Kommunikation nachgewiesen werden. Im Einzelfall können Ausnahmen von den Nachweispflichten nach Satz 3 zugelassen werden. Näheres regelt die Fort- und Weiterbildungsordnung.

(5) Die zweijährige Berufspraxis einschließlich der berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen im Sinne von Absatz 4 Satz 3 gilt als erbracht, wenn der Antragsteller die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der jeweiligen Fachrichtung besitzt.

(6) Wird ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss einer Ausbildung nachgewiesen, die nach dem Recht eines in Absatz 2 Satz 1 genannten Staates reglementiert ist, darf eine zweijährige Berufserfahrung nicht gefordert werden.

§ 6
Versagung der Eintragung, Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist einer antragstellenden Person zu versagen,

  1. solange ihr die Ausübung eines Berufes, der eine in § 2 genannten Berufsaufgaben zum Gegenstand hat, nach § 70 des Strafgesetzbuches rechtskräftig untersagt oder nach § 132a der Strafprozessordnung vorläufig verboten ist,
  2. solange ihr gemäß § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Berufsausübung untersagt ist,
  3. wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nicht geeignet ist,
  4. solange ihr wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist,
  5. wenn im Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Architektenliste erkannt worden ist.

(2) Die Eintragung kann einer antragstellenden Person versagt werden, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages

  1. sie eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben hat,
  2. das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen worden ist oder
  3. sie besonders schwerwiegend oder wiederholt nicht unerheblich gegen Berufspflichten verstoßen hat.

(3) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. die eingetragene Person dies beantragt,
  2. die eingetragene Person verstorben ist,
  3. die eingetragene Person ihre Wohnung, ihren Hauptsitz oder Niederlassung der beruflichen Tätigkeit oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung im Land Brandenburg aufgegeben hat,
  4. sich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben waren und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen,
  5. sich herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach Absatz 1 vorliegt, oder
  6. im Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in die Architektenliste erkannt worden ist.

(4) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach Absatz 2 eingetreten oder bekannt geworden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

Teil 2
Erstmaliges Erbringen von Leistungen, besondere Bestimmungen für auswärtige Architektinnen und Architekten sowie für Partnerschaften und Gesellschaften

§ 7
Führen der Berufsbezeichnung und erstmaliges Erbringen von Leistungen durch auswärtige Architektinnen und Architekten

(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch ihre Niederlassung haben und

  1. die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung ihres Herkunftsstaates führen dürfen oder
  2. die Voraussetzung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 erfüllen und ihr Herkunftsstaat eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht kennt

auswärtige Architektinnen und Architekten), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 1 im Land Brandenburg oh- ne Eintragung in die Architektenliste führen.

(2) Auswärtige Architektinnen und Architekten haben die erstmalige Erbringung von Leistungen der Architektenkammer anzuzeigen und die entsprechenden Nach- weise, die zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 berechtigen, vorzulegen. Sie werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen und erhalten hierüber eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Geltungsdauer der Bescheinigung wird auf Antrag verlängert. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die in Satz 1 genannten Personen bereits über eine Bescheinigung einer anderen deutschen Architektenkammer verfügen. Auswärtige Architektinnen und Architekten, die Leistungen im Land Brandenburg erbringen, haben die Berufspflichten gemäß § 3 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen finden die §§ 27 bis 31 entsprechende Anwendung

(3) Personen, die nicht über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss auf dem Gebiet ihrer Fachrichtung gemäß § 5 Abs. 2 verfügen, dürfen die Berufsbezeichnung nur führen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses mit den in § 5 genannten Voraussetzungen festgestellt wurde.

(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 stellt der Eintragungsausschuss fest. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 vorliegen, entscheidet der Eintragungsausschuss. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 8
Partnerschaften

(1) Eine Partnerschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) mit Sitz oder Zweigniederlassung im Land Brandenburg, die mindestens eine Architektin oder einen Architekten als Partner hat, ist in das Verzeichnis der Partnerschaften bei der Architektenkammer einzutragen. Die Pflicht zur Anmeldung haben die zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 berechtigten Partner. Durch die Aufnahme in das Verzeichnis der Partnerschaften wird die Partnerschaft nicht Mitglied der Architektenkammer. § 2 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Berufsausübung als Architektin oder Architekt in der Partnerschaft ist davon abhängig, dass die für diese geltenden Berufspflichten von der Partnerschaft beachtet werden. Dies ist im Partnerschaftsvertrag zu regeln.

(3) Die Partnerschaft ist verpflichtet, für sich oder die Partner eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit der Partner und der Beschäftigten ergebenden Haftpflichtgefahren abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Partnerschaften und darüber hinaus fünf Jahre nach der Löschung aus diesem Verzeichnis aufrechtzuerhalten. Die Haftung für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung kann durch den Partnerschaftsvertrag auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Ist eine Haftungsbeschränkung vereinbart worden, so ist sie in das Verzeichnis der Partnerschaften nach Absatz 1 einzutragen. Zuständige Stelle im Sinne des § 158c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Brandenburgische Architektenkammer.

(4) Die Höhe der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung beträgt 1 500 000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden.

(5) Die Eintragung ist zu versagen, wenn in der Person eines Partners oder eines Geschäftsführenden ein Versagungsgrund nach § 6 Abs. 1 oder 2 vorliegt.

(6) Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Partnerschaft aufgelöst ist oder die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vorliegen. Im Übrigen ist § 6 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

§ 9
Gesellschaften

(1) Eine Gesellschaft, die Berufsaufgaben nach § 2 zum Gegenstand des Unternehmens hat, darf in der Firma die Berufsbezeichnungen, Zusätze oder Wortverbindungen nach § 1, mit der die Gesellschafter in die Architektenliste eingetragen sind, nur führen, wenn die Gesellschaft in das bei der Architektenkammer geführte Verzeichnis der Gesellschaften eingetragen ist.

(2) Eine Gesellschaft wird in das Verzeichnis der Gesellschaften eingetragen, wenn

  1. die Gesellschafter und geschäftsführenden Personen mehrheitlich zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 berechtigt sind sowie mehrheitlich die Stimmanteile innehaben und die übrigen Gesellschafter natürliche Personen sind, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können,
  2. alle Gesellschafter ihren Beruf in der Gesellschaft aktiv ausüben,
  3. die Gesellschaft ihren Sitz im Land Brandenburg hat,
  4. der Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft, die Gesellschafter und die geschäftsführenden Personen zur Beachtung der Berufspflichten verpflichtet,
  5. der Gesellschaftsvertrag Vereinbarungen enthält, wonach die Eintragungsvoraussetzungen nach Nummer 1 auf Dauer sichergestellt sind,
  6. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
  7. namens der Gesellschaft eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde und
  8. die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

(3) Durch die Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer. Eine namens der Gesellschaft abgeschlossene Haftpflichtversicherung ersetzt nicht die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 4.

(4) Die Pflicht zur Anmeldung haben die zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 berechtigten Gesellschafter und die geschäftsführenden Personen. Soweit Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Zusammensetzung der Gesellschafter und in der Geschäftsführung dem Registergericht anzuzeigen sind, sind sie auch unverzüglich durch Vorlage von entsprechenden Kopien der Architektenkammer mitzuteilen. Die Gesellschaft hat der Architektenkammer jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres eine Kopie der beim Registergericht einzureichenden Liste der Gesellschafter zuzuleiten.

(5) Die Eintragung ist zu versagen, wenn in der Person eines Gesellschafters oder eines Geschäftsführenden ein Versagungsgrund nach § 6 Abs. 1 oder 2 vorliegt.

(6) Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Gesellschaft aufgelöst ist oder die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vorliegen. Im Übrigen ist § 6 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

§ 10
Auswärtige Partnerschaften und Gesellschaften

(1) Partnerschaften oder Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Partnerschafts- oder Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Partnerschaften oder Gesellschaften), dürfen in ihrem Namen oder ihrer Firma die in § 1 genannten Berufsbezeichnungen, Zusätze oder Wortverbindungen mit diesen oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen. Auswärtige Partnerschaften oder Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen im Land Brandenburg vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Die Architektenkammer untersagt diesen Partnerschaften oder Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

  1. sie, ihre Partner oder ihre Gesellschafter oder gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
  2. der Partnerschafts- oder Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 8 oder § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 erfüllt und für ihre Tätigkeit im Land Brandenburg eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht.

§ 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die auswärtigen Partnerschaften oder Gesellschaften werden in das entsprechende Verzeichnis bei der Architektenkammer eingetragen. Sie haben die Berufspflichten gemäß § 3 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen finden die §§ 27 bis 31 entsprechende Anwendung.

Teil 3
Architektenkammer

§ 11
Architektenkammer

(1) Die in die Architektenliste eingetragenen Personen bilden die Brandenburgische Architektenkammer.

(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Sitz der Architektenkammer ist Potsdam.

§ 12
Aufgaben der Architektenkammer

(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es,

  1. die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege zu fördern,
  2. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern und die Gesamtinteressen des Berufsstandes zu vertreten,
  3. die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,
  4. die Architektenliste und die in diesem Gesetz oder anderen Gesetzen genannten Listen oder Verzeichnisse zu führen und die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
  5. die berufliche Aus- und Fortbildung sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus- und Fortbildung zu fördern,
  6. die Behörden und Gerichte in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,
  7. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Berufsangehörigen oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
  8. Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderung von Behörden und Gerichten sowie Dritten Sachverständige namhaft zu machen,
  9. die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
  10. Wettbewerbe zu fördern, bei der Regelung des Wettbewerbswesens und der Vorbereitung und Durchführung der Auslobung beratend mitzuwirken und zur Übereinstimmung mit den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften Stellung zu nehmen,
  11. die Zusammenarbeit mit anderen Kammern sowie mit den Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern,
  12. für die Fachrichtungen die während der zweijährigen Berufspraxis mindestens zu bearbeitenden Aufgaben und Themen der praktischen Tätigkeit sowie Art, Inhalt und Umfang der die zweijährige Berufspraxis begleitenden anerkennungsfähigen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen durch Satzung zu regeln.

(2) Aufgrund ihrer Satzung kann sie zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 12 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an anderen beteiligen.

(3) Die Architektenkammer nimmt beim Vollzug dieses Gesetzes die in Artikel 56 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Aufgaben als zuständige Behörde wahr.

(4) Eintragungsverfahren nach diesem Gesetz können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) und § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.

§ 13
Versorgungswerk

(1) Die Architektenkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige ein Versorgungswerk errichten. Als Angehörige gelten auch die Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerin oder der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner. Dem Versorgungswerk können auch Personen angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen. Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden.

(2) Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die den Vorsitz führende Person seines Aufsichtsorgans vertreten. Aufsichtsorgan ist der Aufsichtsrat.

(3) Die Architektenkammer kann die Mitglieder anderer Architektenkammern oder Ingenieurkammern in das Versorgungswerk aufnehmen. Sie kann sich dem Versorgungswerk einer anderen Architektenkammer oder Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland anschließen oder zusammen mit einem anderen oder mehreren Versorgungswerken ein gemeinsames Versorgungswerk schaffen.

(4) Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen und Verwaltung der Architektenkammer sind. Die §§ 54 und 54d des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend.

(5) Die Satzung muss ferner Bestimmungen enthalten über

  1. die versicherungspflichtigen Mitglieder,
  2. die Höhe und Art der Versicherungsleistungen,
  3. die Ermittlung und die Höhe der Beiträge,
  4. Beginn und Ende der Teilnahme,
  5. Befreiung von der Teilnahme,
  6. freiwillige Teilnahme und
  7. Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe besonderer Organe für das Versorgungswerk.

(6) Die Satzung, die Anschlusssatzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sowie des für das Versicherungswesen zuständigen Ministeriums und sind gemäß § 18 Abs. 3 bekannt zu machen.

§ 14
Organe der Architektenkammer

(1) Organe der Architektenkammer sind

  1. die Vertreterversammlung und
  2. der Vorstand.

(2) Die in die Organe der Architektenkammer gewählten Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neu gewählten Mitgliedes. Mit dem Ausscheiden von Mitgliedern aus Organen erlischt die Ausübung des Amtes. Angehörige der Aufsichtsbehörde können nicht Mitglieder der Organe sein.

(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnisse, deren Höhe die Vertreterversammlung festsetzt.

§ 15
Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Mitgliedern der Architektenkammer auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl nach den Vorschriften der Wahlordnung gewählt.

(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl, die Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung. Es ist eine Vertreterin oder ein Vertreter je mindestens 25 Kammermitglieder in die Vertreterversammlung zu wählen. Die Wahlordnung bestimmt ferner, wie die vier Fachrichtungen und die Tätigkeitsarten bei der Zusammensetzung der Vertreterversammlung zu berücksichtigen sind.

(3) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beantragt.

§ 16
Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über

  1. die Satzungen,
  2. die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,
  3. das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung, die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,
  4. die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses,
  5. die Bildung weiterer Ausschüsse sowie die Wahl und die Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse,
  6. die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe, des Eintragungsausschusses und der weiteren Ausschüsse,
  7. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Beteiligung an Unternehmen und Verbänden,
  8. die Bildung eines Versorgungswerkes,
  9. die in diesem Gesetz vorgesehenen weiteren Ordnungen.

(2) Die Vertreterversammlung kann weitere Entscheidungen an sich ziehen; dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Versammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Vorschrift ausdrücklich hingewiesen werden.

(4) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(5) Beschlüsse zu Satzungen und deren Änderungen sowie zur vorzeitigen Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.

§ 17
Vorstand der Architektenkammer

(1) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und mindestens vier, höchstens zehn Beisitzenden. Dem Vorstand sollen Mitglieder aus allen Fachrichtungen und Tätigkeitsarten angehören.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer; er bedient sich hierzu einer geschäftsführenden Person.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist die geschäftsführende Person zuständig und verantwortlich.

(4) Erklärungen, welche die Architektenkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst und nach näherer Bestimmung der Satzung von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten gemeinsam mit der geschäftsführenden Person und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 18
Satzungen

(1) Die Architektenkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über

  1. die innere Verfassung der Architektenkammer (Hauptsatzung),
  2. die Wahlordnung zur Vertreterversammlung,
  3. die Beitragsordnung,
  4. die Gebührenordnung,
  5. die Haushalts- und Kassenordnung,
  6. den Haushaltsplan,
  7. die Sachverständigenordnung,
  8. die Fort- und Weiterbildungsordnung und
  9. die Ehrenordnung.

(2) Die Satzungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 13 Abs. 6 bleibt unberührt.

(3) Genehmigte Satzungen sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Architektenkammer auszufertigen. Ausgefertigte Satzungen sind im Mitteilungsblatt der Architektenkammer bekannt zu machen. Im Fall des Haushaltsplanes ist die Genehmigung bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Haushaltsplan in der Geschäftsstelle der Architektenkammer eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung treten die Satzungen in Kraft.

§ 19
Hauptsatzung

(1) Die Architektenkammer gibt sich eine Hauptsatzung. Diese muss Bestimmungen enthalten über

  1. die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Architektenkammer,
  2. die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
  3. die Zusammensetzung des Vorstandes der Architektenkammer sowie die Wahl und die Abwahl von deren Mitgliedern,
  4. die Geschäftsführung, die Vertretung und die Verwaltungseinrichtung der Architektenkammer,
  5. die Zusammensetzung der Ausschüsse der Architektenkammer sowie die Wahl und die Abwahl von deren Mitgliedern,
  6. die Bildung örtlicher oder fachlicher Untergliederungen und
  7. die Form und die Art der Bekanntmachungen.

(2) Die Hauptsatzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gesichert ist.

§ 20
Eintragungsausschuss

(1) Bei der Architektenkammer wird ein Eintragungsausschuss gebildet. Seine Kosten trägt die Architektenkammer.

(2) Der Eintragungsausschuss bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Verwaltungseinrichtung der Architektenkammer.

(3) Der Eintragungsausschuss besteht aus der den Vorsitz führenden Person und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Für die den Vorsitz führende Person ist die Vertretung zu bestellen. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der den Vorsitz führenden Person oder deren Vertretung und vier Beisitzenden, von denen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der antragstellenden Person angehören müssen.

(4) Die den Vorsitz führende Person und deren Vertretung müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjuristin oder Diplomjurist sein. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Architektenkammer sein. Sie dürfen weder dem Vorstand angehören und nicht Dienstkräfte der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(5) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt und durch den Vorstand bestellt.

(6) Der Eintragungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 21
Grundsätze für die Tätigkeit des Eintragungsausschusses

(1) Entscheidungen der Architektenkammer, die sich auf die Architektenliste und die Verzeichnisse beziehen, trifft der Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3) Die antragstellende Person soll bei der Ermittlung der Eintragungsvoraussetzungen mitwirken, dem Eintragungsausschuss die erforderlichen Auskünfte erteilen, Unterlagen vorlegen und auf Verlangen persönlich erscheinen. Der Eintragungsantrag ist zurückzuweisen, wenn der Eintragungsausschuss das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen infolge mangelnder Mitwirkung nicht hinreichend klären kann.

(4) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Entscheidungen des Eintragungsausschusses wird die Architektenkammer durch die den Vorsitz des Eintragungsausschusses führende Person vertreten.

§ 22
Schlichtungsausschuss

(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Architektenkammer oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist bei der Architektenkammer ein ständiger Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Näheres regelt die Schlichtungsordnung.

(2) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt und vom Vorstand bestellt.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Architektenkammer hat der Schlichtungsausschuss auf Anrufung durch Beteiligte oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Sind Dritte beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit deren Einverständnis tätig werden.

§ 23
Finanzwesen

(1) Der Finanzbedarf der Architektenkammer wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt wird, durch Beiträge der Mitglieder gedeckt. Sie können der Höhe nach gestaffelt werden. Für Amtshandlungen und die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und besonderen Leistungen sowie für das Verfahren vor den Ausschüssen kann die Architektenkammer Gebühren und Auslagen erheben.

(2) Die Architektenkammer erlässt zur Erhebung der Beiträge eine Beitragsordnung und zur Erhebung der Gebühren und Auslagen eine Gebührenordnung.

(3) Der Vorstand der Architektenkammer stellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Vorstand stellt nach Ablauf des Haushaltsjahres eine Jahresrechnung auf und legt sie dem Finanzausschuss vor. Der Ausschuss berichtet der Vertreterversammlung vor deren Entlastung des Vorstandes. Der Haushaltsplan und sein Vollzug müssen den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. Die Jahresrechnung ist durch Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer zu prüfen. Die Architektenkammer hat eine Haushalts- und Kassenordnung zu erlassen, die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes, die Kassen- und Buchführung und die Rechnungslegung und Prüfung enthält. Im Übrigen ist die Landeshaushaltsordnung zu beachten.

§ 24
Daten, Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht

(1) Die aufgrund dieses Gesetzes gebildeten Organe, Ausschüsse und Einrichtungen der Architektenkammer dürfen zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben personen- und betriebsbezogene Daten erheben, speichern, nutzen und übermitteln.

(2) Die Daten dürfen grundsätzlich nur für die Zwecke gespeichert, genutzt und übermittelt werden, für die sie erhoben worden sind. Die Daten sind grundsätzlich bei den Betroffenen mit deren Kenntnis zu erheben. Die Betroffenen sind verpflichtet, den Organen, Ausschüssen und Einrichtungen der Architektenkammer auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, hierauf sind sie hinzuweisen. Wird die Auskunftspflicht nicht erfüllt, erfolgt keine Eintragung in die Architektenliste oder weitere Antragsbearbeitung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Eine Erhebung personenbezogener Daten ist ohne Kenntnis der Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet wäre. Dies ist insbesondere gegeben, wenn Anhaltspunkte für unrichtige Angaben oder eine Berufspflichtverletzung vorliegen. In solchen Fällen sind die Organe, Ausschüsse und Einrichtungen berechtigt, zu deren Aufklärung die hierfür notwendigen personenbezogenen Daten bei öffentlichen Stellen zu erheben.

(4) Die Architektenkammer darf folgende personen- und betriebsbezogenen Angaben aus der Architektenliste und den Verzeichnissen der Partnerschaften oder Gesellschaften bei Vorliegen eines berechtigten Interesses übermitteln:

  1. Name, Geburtsname, Vorname,
  2. Geschlecht,
  3. Akademischer Grad,
  4. Titel,
  5. Anschrift,
  6. Fachrichtung,
  7. Beschäftigungsart,
  8. Gesellschaftsform,
  9. Haftungsbeschränkung nach § 8 und
  10. Angaben zur Löschung aus oder Änderung der Eintragungen in der Architektenliste.

Diese Angaben dürfen von der Architektenkammer auch veröffentlicht werden. Gegen die Veröffentlichung der Angaben haben die Betroffenen ein Widerspruchsrecht. Sie sind darüber in geeigneter Weise zu belehren. Bei beabsichtigten Übermittlungen sind die Betroffenen über die Art der zu übermittelnden Angaben, den Verwendungszweck sowie den Empfänger der Angaben aufzuklären.

(5) Im Übrigen gilt das Brandenburgische Datenschutzgesetz.

§ 25
Aufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer führt das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).

(2) Die Aufsichtsbehörde hat unbeschadet weitergehender Vorschriften darüber zu wachen, dass die Architektenkammer ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, den Satzungen und auf der Grundlage einer geordneten Finanzgebarung ausübt.

(3) Die Aufsicht über das Versorgungswerk führt das für das Versicherungswesen zuständige Ministerium.

§ 26
Durchführung der Aufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von der Architektenkammer Aufschluss über deren Angelegenheiten verlangen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer beanstanden, wenn sie die Rechtsvorschriften oder die Satzungen der Architektenkammer verletzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden; die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(3) Erfüllt die Architektenkammer ihr obliegende Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Architektenkammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt.

(4) Wenn und solange die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Architektenkammer nicht gewährleistet ist und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die einzelne oder sämtliche Aufgaben anstelle der Architektenkammer auf deren Kosten wahrnehmen.

(5) Zu den Tagungen der Vertreterversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. Die Vertretung der Aufsichtsbehörde ist in der Versammlung auf ihr Verlangen jederzeit zu hören. Eine Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn es die Aufsichtsbehörde verlangt.

Teil 4
Berufsunwürdiges Verhalten, Ordnungswidrigkeiten

§ 27
Rügerecht des Vorstandes

(1) Der Vorstand kann die Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint. Architektinnen und Architekten, die im öffentlichen Dienst tätig sind, unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.

(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das Ehrenverfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören.

(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten des Mitgliedes gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Mitglied mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(5) Gegen den Bescheid kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach der Zustellung beim Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung beim Ehrenausschuss die Einleitung eines Ehrenverfahrens beantragen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung des Ehrenverfahrens wegen desselben Verhaltens nicht entgegen. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Ehrenausschusses gegenstandslos. Hält der Ehrenausschuss die Durchführung eines Ehrenverfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt er wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat er in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.

(7) Eingetragene Rügen werden gelöscht, wenn sich das Mitglied fünf Jahre keiner weiteren Berufspflichtverletzung mehr schuldig gemacht hat.

§ 28
Ehrenverfahren

(1) Ein Mitglied der Architektenkammer oder eine natürliche oder juristische Person, die zur Beachtung der Berufspflichten verpflichtet ist, hat sich wegen berufsunwürdigen Verhaltens in einem Ehrenverfahren zu verantworten. Berufsunwürdig verhält sich, wer die Berufspflichten schuldhaft verletzt. Politische, wissenschaftliche und künstlerische oder religiöse Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein. Architektinnen und Architekten, die im öffentlichen Dienst tätig sind, unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen oder hoheitlichen Tätigkeit nicht dem Ehrenverfahren.

(2) Soweit Betroffene Mitglied einer anderen Architektenkammer sind, ist diese vorrangig für die Verfolgung der Berufspflichtverletzungen zuständig.

(3) Das Ehrenverfahren findet vor dem Ehrenausschuss statt. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.

(4) Einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens können stellen:

  1. Architektinnen und Architekten gegen sich selbst,
  2. der Vorstand der Architektenkammer oder
  3. die Aufsichtsbehörde.

(5) Ist wegen desselben Sachverhaltes die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, kann ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet werden, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn während des Ehrenverfahrens die öffentliche Klage erhoben wird. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für das Ehrenverfahren bindend.

(6) Ist das Mitglied in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden oder wurde das strafgerichtliche Verfahren eingestellt, kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.

(7) Die Verfolgung einer Verletzung von Berufspflichten verjährt in fünf Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend. Verstößt ein Verhalten auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung der Verletzung von Berufspflichten zugleich mit der Strafverfolgung.

§ 29
Maßnahmen im Ehrenverfahren

(1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf

  1. Verweis,
  2. Geldbuße bis 10 000 Euro,
  3. Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen oder Ausschüssen der Architektenkammer,
  4. Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Architektenkammer bis zur Dauer von fünf Jahren oder
  5. Löschung der Eintragung in die Architektenliste oder in das Verzeichnis der Partnerschaften oder der Gesellschaften.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(3) Im Ehrenverfahren gegen eine juristische Person kann erkannt werden auf eine Geldbuße und auf Löschung aus dem Verzeichnis der Gesellschaften und gleichzeitige Aberkennung der Berechtigung, die Bezeichnung nach § 9 zu führen.

(4) Geldbußen fließen der Architektenkammer zu.

(5) Gegen eine Maßnahme im Ehrenverfahren kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

§ 30
Ehrenausschuss

(1) Die Ahndung von berufsunwürdigem Verhalten hat in einem Ehrenverfahren vor dem bei der Architektenkammer zu bildenden Ehrenausschuss zu erfolgen.

(2) Dem Ehrenausschuss gehören die den Vorsitz führende Person und eine ausreichende Anzahl von Beisitzenden an. Für die den Vorsitz führende Person kann Vertretung bestellt werden. Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit der den Vorsitz führenden Person und zwei Beisitzenden, von denen mindestens eine beisitzende Person der Fachrichtung der betroffenen Person angehören muss. Das Verfahren ist nicht öffentlich.

(3) Die den Vorsitz führende Person und ihre Vertretung müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjuristin oder Diplomjurist sein. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Architektenkammer sein und weder dem Vorstand noch einem Ausschuss der Architektenkammer, der für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Architektenkammer oder zwischen diesen und Dritten zuständig ist, angehören und nicht Bedienstete der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(4) Die den Vorsitz führende Person, deren Vertretung und die Beisitzenden werden für die Dauer von fünf Jahren vom Vorstand bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit erlischt mit der Wahl eines neuen Ehrenausschusses.

(5) Das Nähere regelt die Ehrenordnung.

§ 31
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. unbefugt eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen, deren Zusätze oder Wortverbindungen persönlich führt,
  2. als zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1
    berechtigter Partner oder Gesellschafter zulässt, dass die Partnerschaft oder Gesellschaft eine der in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen, deren Zusätze oder Wortverbindungen führt, ohne nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 Satz 1 dazu berechtigt zu sein, oder
  3. einer Mitteilungspflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 9, § 4 Abs. 4 Satz 2 oder § 9 Abs. 4 Satz 2 oder einer Anmeldepflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder § 9 Abs. 4 Satz 1 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architektenkammer.

(4) Geldbußen fließen der Architektenkammer zu.

Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32
Fortführung der Berufsbezeichnung

Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in die Architektenliste eingetragen sind, dürfen ihre bisherige Berufsbezeichnung weiterführen.

§ 33
Übergangsvorschriften

(1) Die nach den bisher geltenden Regelungen gebildeten Organe der Architektenkammer bleiben bis zu einer Neuwahl oder Neubestellung entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes im Amt.

(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes laufende Verfahren vor dem Eintragungs- oder Ehrenausschuss sind nach den bisher gültigen Rechtsvorschriften abzuschließen.

(3) Das für das Bauberufsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Architektenkammer weitere Aufgaben, die ihrem Wesen nach zu den in § 12 genannten Aufgaben gehören, zuzuweisen und die Höhe der Mindestversicherungssumme nach § 8 Abs. 4 neu zu bestimmen.

§ 34
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. das Brandenburgische Architektengesetz vom 7. April 1997 (GVBl. I S. 20), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. November 1998 (GVBl. I S. 218, 220), und
  2. die Architektenkammer-Aufgabenzuweisungsverordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl. II S. 235).

Potsdam, den 8. März 2006

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch

__________________________________
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 223 S. 15),
  2. Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. 19/1989 S. 16),
  3. Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/ EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/ EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/ 432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).