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Gesetz zur Regelung der Amtszeiten der Landrätinnen und Landräte vor den allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2019 (Amtszeitenregelungsgesetz - AmtszeitenRG)

Gesetz zur Regelung der Amtszeiten der Landrätinnen und Landräte vor den allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2019 (Amtszeitenregelungsgesetz - AmtszeitenRG)
vom 10. Juli 2017
(GVBl.I/17, [Nr. 15])

Am 17. November 2017 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 16. November 2017
(GVBl.I/17, [Nr. 24])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Ziel des Gesetzes

Aufgrund der Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte, die voraussichtlich durch ein Gesetz am Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2019 erfolgen soll, werden mit diesem Gesetz die Amtszeiten der Landrätinnen und Landräte geregelt, sofern diese vor dem Tag der Kommunalwahl enden.

Einzelnorm

§ 2
Ende der Amtszeit der Landrätin oder des Landrates

Endet die Amtszeit der Landrätin oder des Landrates vor den allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2019, findet keine Wahl nach § 126 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 23) geändert worden ist, und § 83 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 326), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. März 2017 (GVBl. I Nr. 6) geändert worden ist, statt. Dies gilt auch in den Fällen eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt aus anderen Gründen. Die Landrätin oder der Landrat tritt mit Ablauf der Amtszeit abweichend von § 122 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 3 S. 2) geändert worden ist, in den Ruhestand, sofern sie oder er das Amt nicht nach § 3 fortführt.

Einzelnorm

§ 3
Fortführung des Amtes der Landrätin oder des Landrates

Nach Ablauf der Amtszeit nach § 2 Satz 1 führt die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber das Amt mit ihrer oder seiner Zustimmung bis zum Ablauf des Tages vor den allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2019 im Beamtenverhältnis auf Zeit fort. Die Zustimmung zur Fortführung des Amtes ist schriftlich gegenüber dem Dienstvorgesetzten zu erklären. Führt eine Amtsinhaberin oder ein Amtsinhaber ihre oder seine erste Amtszeit fort, findet nach deren Ablauf § 122 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes Anwendung. Die Landrätin oder der Landrat tritt mit Ablauf der fortgeführten Amtszeit abweichend von § 122 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand.

Einzelnorm

§ 4
Wahl der Landrätin oder des Landrates und Wahrnehmung der Aufgaben der Landrätin oder des Landrates

Fehlt es an einer Zustimmung nach § 3 Satz 1 oder endet die Amtszeit aufgrund eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt aus anderen Gründen gemäß § 2 Satz 2, kann der Kreistag die Landrätin oder den Landrat für eine verkürzte Amtszeit bis zum Ablauf des Tages vor den allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2019 wählen. Die Ernennung der Landrätin oder des Landrates erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kreistages; sie oder er unterzeichnet die Ernennungsurkunde der Landrätin oder des Landrates. Erfolgt keine Wahl nach Satz 1, nimmt die allgemeine Stellvertreterin oder der allgemeine Stellvertreter mit Ausnahme der Mitgliedschaft im Kreistag alle gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Landrätin oder des Landrates wahr.

Einzelnorm

§ 5
Anwendungsbereich

Mit Verkündung eines Gesetzes, durch welches Landkreise am Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2019 aufgelöst werden, gelten die §§ 1 bis 4 ausschließlich in den Landkreisen, die aufgelöst werden.

Einzelnorm

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Beginn des Tages der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2019 außer Kraft.

Einzelnorm

Potsdam, den 10. Juli 2017

Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg

Britta Stark