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Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSGBbg)

Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSGBbg)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001
(GVBl.I/02, [Nr. 02], S.14)

geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Juni 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 07], S.74, 85)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht:

Abschnitt 1
Behörden und Aufgaben

§ 1 Behörden, Zuständigkeiten
§ 2 Andere Zuständigkeiten
§ 3 Amtstierarzt
§ 4 Untersuchungseinrichtungen, Gutachter
§ 5 Tierseuchenverordnung, Tierseuchenverfügung

Abschnitt 2
Tierseuchenkasse

§ 6 Beiträge
§ 7 Entschädigungen
§ 8 Beihilfen, finanzielle Unterstützungen, Beteiligungen
§ 9 Verordnungsermächtigung
§ 10 Beirat
§ 11 Rechte des Beirates

Abschnitt 3
Verfahren

§ 12 Untersuchungen
§ 13 Bestandsermittlung
§ 14 Schätzung
§ 15 Ausschluß von der Schätzung
§ 16 Niederschrift
§ 17 Bescheid
§ 18 Absehen von der Schätzung

Abschnitt 4
Kosten

§ 19 öffentliche Kostentragung
§ 20 Private Kostenträger
§ 21 örtliche Ordnungsbehörden als Kostenträger
§ 22 Beteiligte als Kostenträger
§ 23 Tierhalter als Kostenträger

Abschnitt 5
Schlußvorschriften

§ 24 Verwaltungsvorschriften
§ 25 Übergangsregelungen
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Behörden und Aufgaben

§ 1
Behörden, Zuständigkeiten

(1) Die Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Tierseuchengesetz obliegen dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium, dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung, den Landkreisen, kreisfreien Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes, soweit sich nicht aus dem Tierseuchengesetz oder diesem Gesetz etwas anderes ergibt.

(2) Oberste Landesbehörde im Sinne des Tierseuchengesetzes ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium (Ministerium). Landesoberbehörde ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (Landesamt).

(3) Die der Landesregierung durch das Tierseuchengesetz und seine Ausführungsvorschriften übertragenen Verwaltungsbefugnisse werden vom Ministerium wahrgenommen.

(4) Die Durchführung der Vorschriften des Tierseuchengesetzes und der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde, soweit nicht dieses Gesetz oder die Landesregierung nach § 5 Abs. 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes eine abweichende Zuständigkeitsregelung trifft. Sie nehmen diese als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Dienststelle der Kreisordnungsbehörde, die die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, trägt die Bezeichnung "Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt".

(5) Für die Aufgaben an den Grenzkontrollstellen nach dem Tierseuchengesetz und nach den aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt zuständig, soweit nichts anderes bestimmt wird. Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Ein- und Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und im Tierseuchengesetz geregelte Sachbereiche betreffen. Die Dienststelle, die die Aufgaben an Grenzkontrollstellen wahrnimmt, trägt die Bezeichnung „Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung - Grenzveterinärdienst“.

(6) Das Ministerium bestimmt, an welchen Orten das Landesamt die Aufgaben nach Absatz 5 Satz 1 wahrnimmt.

§ 2
Andere Zuständigkeiten

(1) Das Ministerium kann in Tierseuchenverordnungen gemäß § 5

  1. zur zweckmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen seine Verwaltungsbefugnisse auf die in § 1 Abs. 1 bezeichneten nachgeordneten oder seiner Aufsicht unterstehenden Behörden übertragen,
  2. die Verwaltungsbefugnisse der in § 1 Abs. 1 bezeichneten nachgeordneten oder seiner Aufsicht unterstehenden Behörden selbst übernehmen, soweit es zur Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich ist.

(2) Das Ministerium und die Kreisordnungsbehörden sind im Einzelfall befugt, Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahrzunehmen, wenn Art oder Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern.

(3) Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung kann Aufgaben, mit denen nach der Viehverkehrsverordnung eine Stelle beauftragt werden kann, einem Privaten übertragen. Dies gilt auch für Aufgaben, mit denen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft eine Stelle beauftragt werden kann und die die im Tierseuchengesetz geregelten Sachbereiche betreffen. Es darf nur ein Privater bestimmt werden, der durch seine innere Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet.

§ 3
Amtstierarzt

(1) Der beamtete Tierarzt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Tierseuchengesetzes ist grundsätzlich Beamter des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, im Falle des § 1 Abs. 5 grundsätzlich Beamter des Landes. Er führt seine Aufgaben unter der Bezeichnung "Amtstierarzt" durch. Seine Dienststelle ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, im Falle des § 1 Abs. 5 das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung - Grenzveterinärdienst.

(2) Zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als beamteter Tierarzt durch eine vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern anerkannte Prüfung erlangt hat. Das für das Veterinärwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Zulassungs- und Prüfungsverfahren zu regeln.

(3) Die Bestellung eines Tierarztes zum Amtstierarzt ist von der Anstellungsbehörde dem Ministerium mitzuteilen. Die Bestellung wird wirksam, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung vom Ministerium beanstandet wird. Die Bestellung ist zu beanstanden, wenn sie nach Absatz 2 nicht zulässig ist oder wenn der Tierarzt die für die Ausübung der amtstierärztlichen Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Bestellung kann beanstandet werden, wenn der Tierarzt infolge eines körperlichen Gebrechens an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert oder wegen einer Sucht seine Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist.

(4) Der Amtstierarzt ist bei

  1. amtstierärztlichen Untersuchungen,
  2. Gutachten,
  3. Schätzungen

im Sinne des Tierseuchengesetzes und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften nicht an Weisungen gebunden.

(5) Die Kreisordnungsbehörden, in den Fällen des § 1 Abs. 5 das Landesamt, sind für die Erteilung des Auftrages an andere approbierte Tierärzte zuständig, die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Tierseuchengesetzes anstelle der beamteten Tierärzte hinzugezogen werden sollen. Die Erteilung des Auftrages bedarf der Bestätigung durch das Ministerium, wenn der approbierte Tierarzt in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt steht. Die beauftragten Tierärzte sind von der jeweils zuständigen Behörde vor der Erteilung des ersten Auftrages auf die gewissenhafte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zu verpflichten; hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen. Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 4
Untersuchungseinrichtungen, Gutachter

(1) Für die Durchführung ergänzender Untersuchungen im Sinne des Tierseuchengesetzes bedient sich der Amtstierarzt des Landeslabors.

(2) Die zur Abgabe von Obergutachten nach § 15 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes bestimmten Tierärzte sind in ihrer Tätigkeit als Gutachter unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

§ 5
Tierseuchenverordnung, Tierseuchenverfügung

(1) Anordnungen aufgrund des Tierseuchengesetzes und seiner Ausführungsvorschriften sind, sofern sie verbindliche Kraft für eine unbestimmte Zahl von Personen haben sollen, als ordnungsbehördliche Verordnungen unter der Bezeichnung "Tierseuchenverordnung" zu verkünden.

(2) In Tierseuchenverordnungen kann auch auf andere Verordnungen des Tierseuchenrechts verwiesen werden. Insoweit findet § 28 Abs. 2 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes keine Anwendung.

(3) Auf Tierseuchenverordnungen des für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Mitglieds der Landesregierung finden § 25 und § 32 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes keine Anwendung.

(4) Tierseuchenverordnungen der Kreisordnungsbehörden sind in einer durch Satzung zu bestimmenden Tageszeitung zu verkünden.

(5) In Gemeinden bis zu 5 000 Einwohnern tritt an die Stelle einer Verkündung in einer Tageszeitung die ortsübliche Bekanntmachung nach den für Satzungen geltenden Vorschriften.

(6) Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung kann Tierseuchenverordnungen der nachgeordneten oder seiner Aufsicht unterstehenden Behörden außer Kraft setzen.

(7) Eine schriftliche Einzelanordnung (Verfügung) muß als "Tierseuchenverfügung" bezeichnet werden.

(8) Eine schriftliche Anordnung, die sich an eine unbestimmte Zahl Rechtsunterworfener richtet (Allgemeinverfügung), muss als 'Tierseuchenallgemeinverfügung' bezeichnet werden.

Abschnitt 2
Tierseuchenkasse

§ 6
Beiträge

(1) Die Tierseuchenkasse des Landes Brandenburg ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes. Es wird vom Landesamt unter der Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung - Tierseuchenkasse" verwaltet. Das Sondervermögen und seine Erträge dürfen nur für die in Absatz 2 genannten Zwecke verwendet werden.

(2) Die Tierseuchenkasse erhebt von den Tierbesitzern Beiträge, um Entschädigungen zu leisten, Beihilfen, sonstige finanzielle Unterstützungen und Beteiligungen zu gewähren, Verwaltungskosten zu bestreiten und Rücklagen zu bilden. Die Beiträge werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und eingezogen. Grundlage der Beitragserhebung ist die jährliche Tierbestandsmeldung der Tierbesitzer auf Anforderung der Tierseuchenkasse. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung der rückständigen Beiträge. Die Tierseuchenkasse hat für jeden dieser Vollstreckungsfälle an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde einen Kostenbeitrag in Höhe von 30 Deutsche Mark zu zahlen. Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den für Finanzen und für Inneres zuständigen Mitgliedern der Landesregierung einen anderen Kostenbeitrag festzusetzen.

(3) Die ämter und amtsfreien Gemeinden sind berechtigt und verpflichtet, die Namen und Adressen der Tierhalter in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erheben, zu speichern und an die Tierseuchenkasse zu übermitteln. Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen mit dessen Kenntnis zu erheben. Der Betroffene ist verpflichtet, den in Satz 1 genannten Stellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; hierauf soll er hingewiesen werden. Eine Erhebung, Speicherung oder Übermittlung ist auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet wäre. Die Einzelheiten des Datenübermittlungsverfahrens regelt die Tierseuchenkasse. Im übrigen gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten das Brandenburgische Datenschutzgesetz.

§ 7
Entschädigungen

Die Entschädigungen werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und ausgezahlt. Der Anteil, der auf das Land entfällt, ist ihr aus dem Landeshaushalt zu erstatten.

§ 8
Beihilfen, finanzielle Unterstützungen, Beteiligungen

(1) Die Tierseuchenkasse kann auch Beihilfen und finanzielle Unterstützungen gewähren für

  1. Tierverluste, die aus Anlaß von Tierseuchen oder seuchenähnlich verlaufenden Tierkrankheiten erwachsen,
  2. die Ausmerzung seuchenkranker, einer Seuche verdächtiger oder der Ansteckung verdächtiger Tiere,
  3. wirtschaftliche Schäden, die Tierbesitzern durch zur Bekämpfung von Tierseuchen angeordnete Maßnahmen entstanden sind,
  4. Schutzimpfungen und Maßnahmen diagnostischer Art,
  5. die Tierkörperbeseitigung und
  6. die Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der Bekämpfung von Tierseuchen oder Tierkrankheiten oder der Hebung der Gesundheit von Haustieren dienen.

(2) Werden mit anderen Bundesländern weitere der Vorsorge gegen oder der Abwehr von Gefahren im Sinne des Tierseuchengesetzes dienende Maßnahmen vereinbart, kann die Tierseuchenkasse sich an den dafür erforderlichen finanziellen Aufwendungen beteiligen.

§ 9
Verordnungsermächtigung

(1) Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten über die Höhe, Festsetzung und Erhebung von Beiträgen, die Festsetzung und Auszahlung von Entschädigungen, die Gewährung von Beihilfen und sonstigen finanziellen Unterstützungen sowie die Höhe, die Ansammlung und die Verwaltung von Rücklagen zu regeln.

(2) Auf Anweisung des Ministeriums kann die Tierseuchenkasse Aufgaben der Tierseuchenkasse eines anderen Landes übernehmen, soweit dadurch nicht die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet wird und die Deckung der daraus entstehenden Kosten vom Begünstigten gewährleistet ist.

§ 10
Beirat

(1) Bei der Tierseuchenkasse wird ein Beirat gebildet (Beirat der Tierseuchenkasse).

(2) Es entsenden für jeweils sechs Jahre

  • die Berufsvertretungen der Landwirte fünf Vertreter, die Tierhalter sind,
  • das Ministerium einen Vertreter, einen Vertreter des Landesamtes, auf Vorschlag des Landesamtes zwei Mitarbeiter der Tierseuchenbekämpfungs-/Tiergesundheitsdienste sowie auf Vorschlag der Tierärztekammer einen Amtstierarzt.

Für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter bestimmt werden. Die Stellvertreter müssen die gleichen Voraussetzungen wie das jeweils von ihnen vertretene Mitglied erfüllen. Fällt ein Mitglied oder Stellvertreter innerhalb der Amtsperiode des Beirates aus, kann für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied entsandt oder ein neuer Stellvertreter bestimmt werden.

(3) Im Falle des § 9 Abs. 2 kann das beteiligte Land im Einvernehmen mit dem Ministerium anteilig weitere Vertreter in den Beirat entsenden.

(4) Die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Beirates und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung zur Regelung der Entschädigung erhalten sie nachgewiesenen Verdienstausfall sowie die Erstattung von Reisekosten nach dem geltenden Reisekostenrecht (Stufe B).

(5) Der Beirat wählt den Vorsitzenden aus seinen Mitgliedern. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11
Rechte des Beirates

Der Beirat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Tierseuchenkasse betreffen, Anträge zu stellen. Er ist vor dem Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 9 zu hören. Regelungen darüber, in welchen Fällen und in welcher Höhe Beihilfen, sonstige finanzielle Unterstützungen und Beteiligungen gewährt werden, bedürfen seines Einvernehmens. Der Beirat ist ferner über alle wichtigen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zu unterrichten.

Abschnitt 3
Verfahren

§ 12
Untersuchungen

(1) Der Krankheitszustand, der für die Entschädigung in Betracht kommt, wird durch ein Gutachten des Amtstierarztes oder in den Fällen des § 15 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes durch ein Obergutachten ermittelt. Zur Feststellung des Krankheitszustandes ist der Tierkörper sofort nach der Tötung oder sobald als möglich nach dem sonstigen Eintritt des Entschädigungsfalles durch den Amtstierarzt zu untersuchen.

(2) Das Ministerium regelt durch Verwaltungsvorschrift die Art der Untersuchung und bestimmt insbesondere, in welchen Fällen ergänzende Untersuchungen im Sinne des Tierseuchengesetzes durchzuführen sind. Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchen Fällen abweichend von Absatz 1

  1. eine Untersuchung vor dem Tode des Tieres als ausreichend anzusehen ist,
  2. eine Untersuchung auf einzelne Tiere eines Bestandes beschränkt werden kann,
  3. auf eine Untersuchung verdächtiger Tiere verzichtet werden kann, wenn hierdurch Nachteile für den Tierbesitzer nicht zu erwarten sind.

(3) Aufgrund der Untersuchungen hat sich der Amtstierarzt gutachtlich darüber zu äußern, ob nach dem Gesamtbefund eine Krankheit vorliegt, die nach § 66 des Tierseuchengesetzes einen Entschädigungsanspruch begründet.

§ 13
Bestandsermittlung

Der Entschädigungsantrag ist an die Kreisordnungsbehörde zu richten. Diese ist verpflichtet, die Gesamtzahl der Tiere der betroffenen Tierart am Tage der Seuchenfeststellung im Betrieb zu ermitteln und der Tierseuchenkasse zur Überprüfung der am Stichtag für die Beitragsfestsetzung angegebenen Tierzahl mitzuteilen. Die Kreisordnungsbehörde hat die nach § 14 erforderlichen Schätzungen und Ermittlungen zu veranlassen.

§ 14
Schätzung

(1) Der Wert des Tieres, der in den Fällen des § 12 Abs. 3 der Entschädigung zugrunde zu legen ist, ist von der Kreisordnungsbehörde durch Schätzung nach § 67 des Tierseuchengesetzes zu ermitteln (gemeiner Wert). Die Schätzung soll bei Tieren, die aufgrund einer Tierseuchenverfügung zu töten sind, vor der Tötung und im übrigen unverzüglich nach dem Tode vorgenommen werden.

(2) Entsprechend § 67 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes ist der Wert derjenigen Teile eines getöteten Tieres, die dem Besitzer verbleiben, soweit notwendig durch Schätzung zu ermitteln.

(3) Der Amtstierarzt kann die Schätzung allein vornehmen, wenn der beteiligte Tierbesitzer zustimmt und der Schätzwert für die gleichzeitig zu entschädigenden Tiere eines Besitzers einen Betrag nicht überschreitet, der durch Rechtsverordnung des für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Mitglieds der Landesregierung festzusetzen ist.

(4) Stimmt der beteiligte Tierbesitzer der Schätzung durch den Amtstierarzt allein nicht zu, so ist diese unter Hinzuziehung von sachverständigen Schätzern vorzunehmen.

(5) Die Kreisordnungsbehörde bestellt jeweils für die Dauer von vier Jahren eine ausreichende Anzahl von Personen, die als sachverständige Schätzer hinzugezogen werden können, und verpflichtet sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 15
Ausschluß von der Schätzung

Von der Teilnahme an der Schätzung ist ausgeschlossen,

  1. wer selbst Beteiligter oder gesetzlicher Vertreter eines Beteiligten ist oder wer als Ersatzpflichtiger einem Beteiligten gegenüber in Frage kommt,
  2. der Ehegatte in Sachen des anderen Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
  3. wer mit dem Entschädigungsberechtigten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, auf der die Schwägerschaft beruht, nicht mehr besteht,
  4. wer im Wirtschaftsbetrieb des Entschädigungsberechtigten angestellt ist,
  5. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

§ 16
Niederschrift

(1) Über das Ergebnis der Schätzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von denjenigen, die die Schätzung vorgenommen haben, zu unterzeichnen ist.

(2) Im übrigen kann das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung das Verfahren bei der Schätzung durch Rechtsverordnung regeln.

§ 17
Bescheid

Die Tierseuchenkasse setzt aufgrund der Schätzungsgutachten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest.

§ 18
Absehen von der Schätzung

Von der Feststellung des Krankheitszustandes und der Schätzung soll abgesehen werden, wenn nach Ansicht des Amtstierarztes feststeht, daß nach den §§ 68 und 69 des Tierseuchengesetzes eine Entschädigung nicht gewährt werden kann. Die Feststellung des Krankheitszustandes und die Schätzung sind jedoch auch in diesen Fällen vorzunehmen, wenn der Besitzer des Tieres es beantragt.

Abschnitt 4
Kosten

§ 19
Öffentliche Kostentragung

(1) Soweit nicht in den §§ 20 bis 23 etwas anderes bestimmt ist, trägt

  1. die Anstellungsbehörde die Kosten der auf Veranlassung von Behörden vorgenommenen Amtsverrichtungen des Amtstierarztes und der an seiner Stelle entsprechend § 2 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes hinzugezogenen anderen Tierärzte sowie die Kosten der zur Unterstützung des Amtstierarztes hinzugezogenen Sachverständigen,
  2. die Behörde, welche Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen verfügt, die Kosten, die ihr durch die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßnahmen entstehen,
  3. das Land die Kosten der Untersuchungen im Landeslabor, soweit das Untersuchungsmaterial vom Amtstierarzt oder in dessen Auftrag aufgrund von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen eingesandt wird,
  4. das Land die Kosten eines tierärztlichen Obergutachtens nach § 15 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes,
  5. das Land und die Tierseuchenkasse in den Fällen, in denen eine Entschädigung zu zahlen ist, die Kosten der Verwertung oder Tötung sowie die Kosten, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen; für die Verteilung der Kosten gilt § 71 des Tierseuchengesetzes entsprechend,
  6. die Tierseuchenkasse die Kosten, die durch die Mitwirkung von Schätzern entstehen. Sie sind den Kreisordnungsbehörden von der Tierseuchenkasse als Verwaltungskosten zu erstatten.

(2) In den Fällen des § 2 Abs. 2 trägt die nach Absatz 1 Nr. 2 entstehenden Kosten jedoch die untere Ordnungsbehörde. Ist das Gebiet mehrerer Ordnungsbehörden betroffen, sind die Kosten anteilig zu tragen.

§ 20
Private Kostenträger

Die Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigung von Betrieben und Veranstaltungen nach § 16 des Tierseuchengesetzes fallen dem Unternehmer des Betriebes oder der Veranstaltung zur Last. Das gleiche gilt bei den amtstierärztlichen Untersuchungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und § 17b Abs. 1 Nr. 4c des Tierseuchengesetzes und bei den amtstierärztlichen Überwachungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 14a, 16 und 19 des Tierseuchengesetzes. Neben dem Unternehmer haftet auch der Eigentümer oder Besitzer der Tiere, die beaufsichtigt, untersucht oder überwacht werden, für die Zahlung der Kosten. Mehrere Personen, die bei demselben Unternehmen oder derselben Veranstaltung oder als Eigentümer oder Besitzer von Tieren beteiligt sind, haften als Gesamtschuldner.

§ 21
Örtliche Ordnungsbehörden als Kostenträger

Die örtlichen Ordnungsbehörden haben

  1. auf ihre Kosten die Durchführung der Schutzmaßnahmen zu überwachen oder überwachen zu lassen,
  2. die Kosten der Einrichtungen zu tragen, die zur wirksamen Durchführung der Sperre nach § 22 des Tierseuchengesetzes in ihren Bezirken vorgeschrieben werden,
  3. auf ihre Kosten die Hilfskräfte zu stellen, die erforderlich sind, um die durch die zuständige Behörde angeordnete Tötung oder Impfung von Tieren, Maßnahmen diagnostischer Art, Zerlegung oder unschädliche Beseitigung von toten Tieren oder Teilen von solchen auszuführen.

§ 22
Beteiligte als Kostenträger

(1) Unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche fallen alle in den §§ 19 bis 21 nicht erwähnten Kosten, die bei der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen erwachsen, den Beteiligten zur Last. Als Beteiligte sind anzusehen

  1. Eigentümer, Besitzer oder Begleiter der von den Maßregeln betroffenen Tiere,
  2. Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen,
  3. Eigentümer oder Inhaber der betroffenen Örtlichkeiten, Räume oder Gegenstände.

Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner.

(2) In den Fällen des § 18 Satz 2 fallen die Kosten der Feststellung des Krankheitszustandes und der Schätzung dem Antragsteller zur Last, wenn ein Entschädigungsfall nicht vorliegt.

§ 23
Tierhalter als Kostenträger

Die Kosten von Impfungen, von Maßnahmen diagnostischer Art und von tierärztlichen Behandlungen, die von der zuständigen Behörde aufgrund des § 23 des Tierseuchengesetzes angeordnet oder verfügt worden sind, fallen dem Tierhalter zur Last, soweit sie nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.

Abschnitt 5
Schlußvorschriften

§ 24
Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 25
Übergangsregelungen

(1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits zum Amtstierarzt bestellt war, kann auch weiterhin als Amtstierarzt tätig sein, wenn er innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den in § 3 Abs. 2 geforderten besonderen Befähigungsnachweis erwirbt. Amtstierärzte, die innerhalb der Übergangszeit den besonderen Befähigungsnachweis gemäß § 3 Abs. 2 nicht erwerben, können danach nicht mehr als Amtstierärzte tätig sein. In begründeten Einzelfällen kann die Frist durch das Ministerium auf fünf Jahre verlängert werden.

(2) Amtstierärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht Beamte sind und nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht verbeamtet werden können, können weiterhin, abweichend von § 3 Abs. 1, als Amtstierärzte tätig sein, sofern sie die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen.

§ 26
(Inkrafttreten, Außerkraften)