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Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG)

Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1999
(GVBl.I/99, [Nr. 18], S.398)

zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 22], S.465)

§ 1
Träger der Tierkörperbeseitigung

(1) Zuständige Körperschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Aufgaben, die sie als Beseitigungspflichtige zu erfüllen haben, nehmen sie als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

(2) Pflichtverbände zur Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten im Sinne des § 13 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg können insbesondere gebildet werden, um eine zweckmäßige oder wirtschaftlich günstige Beseitigung sicherzustellen.

§ 2
Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Oberste Landesbehörde für die Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten ist das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der aufgrund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie dieses Gesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht dieses Gesetz oder die Landesregierung nach § 9 Abs. 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes etwas Anderes bestimmt.

(3) Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium ist zuständige Behörde in den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 und des § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes.

(4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Überwachung von gemäß § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) ist das Landesumweltamt.

(5) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallende Anlage zur Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten ihren Standort hat. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet die zu beseitigenden Tierkörper und sonstigen tierischen Nebenprodukte anfallen.

(6) Begründet dieselbe Sache auch die örtliche Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes, so kann das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium die Zuständigkeit mit der zuständigen obersten Landesbehörde jenes Landes vereinbaren.

§ 3
Einzugsbereiche, Entschädigung

(1) Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Einzugsbereiche durch Rechtsverordnung zu bestimmen und hierzu das Nähere zu regeln. Hierbei sind die Beseitigungspflichtigen zu hören. Das Benehmen mit den Nachbarländern ist herzustellen.

(2) Stellen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen oder Maßnahmen aufgrund dieser Rechtsvorschriften eine wirtschaftliche Belastung für den Eigentümer dar, die die Grenzen zumutbarer inhaltlicher Festlegungen des Eigentums überschreitet, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Grundsätze der Entschädigung bei förmlicher Enteignung sind entsprechend anzuwenden.

§ 4
Bindung an die Einzugsbereiche

Tierkörper und sonstige tierische Nebenprodukte sind, soweit sie der Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes unterliegen, in dem Verarbeitungsbetrieb, der Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage zu beseitigen, in deren Einzugsbereich sie angefallen sind. Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium kann eine abweichende Regelung gemäß § 6 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes treffen oder auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

§ 5
Kosten (Gebühren, Auslagen), Entgelte

(1) Die Kosten der Beseitigung nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes tragen die Beseitigungspflichtigen. Bei der Bemessung der Kosten sind die Verwertungserlöse zu berücksichtigen. Das Land ersetzt den Beseitigungspflichtigen auf Antrag bis zu einem Drittel der angemessenen Kosten, die für die Beseitigung der Tierkörper von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes von Landwirten nachgewiesen werden. Diese Regelung findet auch Anwendung auf die Beseitigung von Tierkörpern, die nicht Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes sind, wenn diese im Rahmen von Bekämpfungsmaßnahmen aufgrund des Tierseuchengesetzes anfallen.

(2) Die Beseitigungspflichtigen erheben von den Besitzern der Tierkörper und sonstiger tierischer Nebenprodukte Gebühren und Auslagen aufgrund einer Satzung nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes. Für die Beseitigung der Tierkörper von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes werden von Landwirten Gebühren und Auslagen jedoch nur bis zu einem Drittel der Gesamtkosten erhoben.

(3) Inhaber von Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen, denen die Pflicht zur Beseitigung nach § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragen ist, können in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 ein privatrechtliches Entgelt erheben. Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe, daß ein weiteres Drittel durch die Kommunen ersetzt wird, denen die Beseitigungspflicht ohne die Übertragung obliegen würde.

(4) Übersteigen die Verwertungserlöse die Aufwendungen für das Einsammeln und die Verarbeitung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten erheblich und nicht nur vorübergehend, so ist dem Besitzer der Tierkörper und sonstiger tierischer Nebenprodukte ein Entgelt zu gewähren. Das Entgelt bestimmt sich in den Fällen des § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes nach Maßgabe einer Satzung, in den Fällen des § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes nach einer entsprechenden Preisliste, die der Beseitigungspflichtige zu erlassen hat. Die Höhe des Entgeltes darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Wert der abgelieferten Tierkörper und sonstiger tierischer Nebenprodukte stehen und ist unter Berücksichtigung der durch die Beseitigung entstehenden Kosten und eines angemessenen Gewinnzuschlages zu bemessen.

§ 6
Genehmigung der allgemeinen Vertragsbedingungen

(1) Wird die Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage übertragen, so bedürfen dessen allgemeine Geschäftsbedingungen und sonstige allgemeine Vertragsbedingungen einer einmaligen sowie jede Änderung einer Genehmigung des für Tierkörperbeseitigung zuständigen Ministeriums. Die Preisliste ist jährlich durch das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium zu genehmigen.

(2) Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage, die auf Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Aufgaben der Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten im Auftrag der Beseitigungspflichtigen wahrnehmen, haben die jährlichen Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb eines halben Jahres nach Erstellung den Beseitigungspflichtigen zur Prüfung vorzulegen. Für Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage, denen die Pflicht zur Beseitigung nach § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragen ist, gilt Satz 1 gegenüber dem für Tierkörperbeseitigung zuständigen Ministerium entsprechend.

§ 7
Ermächtigung

Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Verweisungen in diesem Gesetz auf Rechtsakte des Bundes oder der Europäischen Gemeinschaft anzupassen.

§ 8
Verwaltungsvorschriften

Das für Tierkörperbeseitigung zuständigen Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

  1. das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz sowie nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, soweit es sich um diagnostische Lehr- und Forschungseinrichtungen im Sinne des § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, und nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 und § 14 Abs. 2 Nr. 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,
  2. das Landesumweltamt, soweit es die Zulassung und Überwachung nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 betrifft, sowie
  3. die Kreisordnungsbehörde in den übrigen Fällen.

§ 10
(Außerkrafttreten)

§ 11
(Inkrafttreten)