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Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften (AGLFGB)

Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften (AGLFGB)
vom 28. Juni 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 07], S.74, 83)

zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5])

Inhaltsübersicht

§ 1  Anwendungsbereich
§ 2  Zuständigkeit
§ 3  Fleischhygienebezirke
§ 4  Untersuchungseinrichtungen
§ 5  Aufgaben des Personals der amtlichen Überwachung
§ 6  Private Sachverständige
§ 7  Verpflichtungen
§ 8  Überwachung
§ 9  Ermächtigungen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) und der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), von Weinerzeugnissen im Sinne des Weingesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985) sowie von Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2662).

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Überwachung von Erzeugnissen im Sinne der in Absatz 1 genannten Gesetze, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

(3) Verweisungen in diesem Gesetz auf Rechtsakte des Bundes oder der Europäischen Gemeinschaften gelten bei Änderungen dieser Rechtsakte als Verweisungen auf die geänderten Rechtsakte, soweit das gleiche Sachgebiet geregelt ist.

§ 2
Zuständigkeit

(1) Der Vollzug der in § 1 genannten Rechtsakte ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte, soweit nicht aufgrund anderer gesetzlicher Rechtsgrundlagen eine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen wird. Sie erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Die Sonderaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte führt das für die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zuständige Ministerium.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Einziehung von Gegenständen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

(3) Die Koordination der amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung, die Datenerfassung, die Auswertung der Ergebnisse, die Analyse des Verbraucherschutzes und die Erarbeitung von Vorschlägen für Schlussfolgerungen sind Aufgabe des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.

(4) Im Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit besteht für die Angelegenheiten der Lebensmittelüberwachung einschließlich der Überwachung der Fleischhygiene und von Wein, Kosmetika und Bedarfsgegenständen eine landesweit tätige Expertengruppe. Dieser obliegen insbesondere die fachliche Beratung und Unterstützung der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter, die Mitwirkung bei der Planung fachspezifischer oder überregionaler Überwachungsschwerpunkte, epidemiologische Ermittlungen und Rückverfolgung nach lebensmittelbedingten Erkrankungen sowie das Krisenmanagement (Interdisziplinäres Kontrollteam).

§ 3
Fleischhygienebezirke

Die Landkreise und kreisfreien Städte bilden zur Sicherstellung einer lückenlosen Durchführung der fleischhygienerechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Schlachtzahlen und der örtlichen Gegebenheiten Fleischhygienebezirke. Die Überwachung der Fleischhygienebezirke erfolgt durch amtliche Tierärzte.

§ 4
Untersuchungseinrichtungen

Die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden bedienen sich zur Durchführung ihrer Aufgaben des Landeslabors Berlin-Brandenburg. Das Landeslabor Berlin-Brandenburg kann Untersuchungen anderen hierfür von der obersten Landesbehörde benannten Untersuchungseinrichtungen übertragen.

§ 5
Aufgaben des Personals der amtlichen Überwachung

(1) Fachlich ausgebildete Personen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind wissenschaftliche Sachverständige, Lebensmittelkontrolleure, Futtermittelkontrolleure sowie Fleisch- und Geflügelfleischkontrolleure, soweit durch Verordnung aufgrund des § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nichts Abweichendes geregelt ist. Ihnen stehen die nach § 42 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches festgelegten Befugnisse zu.

(2) Für Aufgaben, zu deren Erfüllung besondere Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, können Sachverständige aus dem Landeslabor Berlin-Brandenburg hinzugezogen werden. Sie können von den Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden zur Unterstützung angefordert werden.

§ 6
Private Sachverständige

(1) Zur Untersuchung von Proben im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 und § 43 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind ausschließlich private Sachverständige befugt, die von der zuständigen obersten Landesbehörde zugelassen wurden oder über eine entsprechende Zulassung eines anderen Bundeslandes verfügen.

(2) Die privaten Sachverständigen haben die Untersuchungen und Beurteilungen nach den amtlichen Sammlungen von Untersuchungsverfahren gemäß § 64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, nach amtlichen Analyseverfahren auf Grundlage geltender rechtlicher Bestimmungen sowie nach dem neuesten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse durchzuführen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur insoweit, als Verordnungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches keine abweichenden Regelungen treffen.

§ 7
Verpflichtungen

(1) Betreiber sowie Inhaber von Betrieben, in denen Fleisch gewonnen, behandelt, verarbeitet, zubereitet oder in den Verkehr gebracht wird, können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Tierärzte, Fleischkontrolleure und Geflügelfleischkontrolleure durchführen zu lassen. Die Kosten für die Aus- und Fortbildung sind von den Auszubildenden zu übernehmen, soweit sie nicht von der Anstellungsbehörde getragen werden. Die Fortbildungsmaßnahmen sind zwischen durchführender Behörde und Betrieb vertraglich zu vereinbaren.

(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe können, soweit es im öffentlichen Interesse notwendig ist, von der obersten Landesbehörde verpflichtet werden, Schlachtungen für andere durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 8
Überwachung

(1) Die amtliche Überwachung ist nach den in § 1 genannten Vorschriften und den hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften unter Beachtung der europarechtlichen Vorgaben durch Personen gemäß § 5 durchzuführen. Diese treffen die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen und sind insbesondere zu den Maßnahmen nach den §§ 39, 40, 42 und 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, den §§ 41 und 42 des Vorläufigen Tabakgesetzes sowie nach Artikel 54 der Verordnung (EG) 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) berechtigt.

(2) Die zuständigen Überwachungsbehörden stellen einander und dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit die zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

§ 9
Ermächtigungen

Das für die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Einzelheiten der amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung und Probenahme zu bestimmen,
  2. die Dokumentation der Überwachung, einschließlich der Anwendung einheitlicher Informations- und Kommunikationstechnik, zu regeln,
  3. Verweisungen in diesem Gesetz auf Rechtsakte des Bundes oder der Europäischen Gemeinschaften, die gemäß § 1 Abs. 3 als Verweisungen auf die geänderten Rechtsakte gelten, anzupassen, und
  4. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften im Bundesrecht oder in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unanwendbar geworden sind.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Zulassung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Untersuchungen und Beurteilungen amtlich zurückgelassener Proben durchführt oder
  2. einer vollziehbaren behördlichen Anordnung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.