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Inhaltsübersicht

I Grundsätze

II Produktbereiche

Teil A Geobasisinformationen des Raumbezugs

Teil B Geobasisinformationen der Liegenschaften

Teil C Geobasisinformationen der Landschaft

Teil D Weitere Leistungen des Landesbetriebes LGB

Teil E Geofachdaten der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte

III Entgeltermäßigungen und -befreiungen

IV Nutzungsbedingungen

V Inkrafttreten, Außerkrafttreten

ARCHIV

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Vermessungsentgeltverzeichnis (VermEVz)

Vermessungsentgeltverzeichnis (VermEVz)
vom 17. November 2016

Auf Grund von § 11 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I, S. 186), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I, Nr. 28) geändert worden ist, sowie § 28 Brandenburgischen Vermessungsgesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I, S. 166) in Verbindung mit § 121 Absatz 2 Nummer 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286) genehmigt das Ministerium des Innern und für Kommunales die von der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) vorgelegten Entgelte in der untenstehenden Form und bestimmt: Die im Brandenburgischen Vermessungsgesetz benannten Aufgabenträger erheben für die Wahrnehmung der in diesem Verzeichnis benannten Aufgaben die nachfolgend festgesetzten Entgelte.

0 Hinweise zur Benutzung dieses Verzeichnisses

(1) In diesen Hinweisen gelten die folgenden Abkürzungen:

BE Bereitstellungsentgelt (Nummer 2 VermEVz)
NE Nutzungsentgelt (Nummer 3 VermEVz)
BB Basisbetrag: Der Basisbetrag stellt bei bestimmten Entgelten einen Zwischenschritt bei der Bestimmung der Entgelthöhe dar. Er wird erforderlichenfalls mithilfe der unter der unten stehenden Tabelle aufgeführten Arbeitsschritte 2 und 3 bestimmt.
AF Aktualisierungsfaktor (Nummer 1.4 VermEVz).

(2) Für die Ermittlung eines Entgeltes nach dem Vermessungsentgeltverzeichnis ist es erforderlich zu wissen,

  1. welches Produkt der Vermessungs- und Katasterverwaltung Sie nutzen möchten,
  2. auf welchem Wege Sie das Produkt beziehen möchten,
  3. welche Nutzung Sie mit dem Produkt betreiben möchten.
    Für die Entgeltbestimmung beginnen Sie zweckmäßig mit der beabsichtigten Nutzung.

(3) Bestimmen Sie für die Art der Nutzung, die Sie betreiben möchten, das Bereitstellungsentgelt und das Nutzungsentgelt anhand der folgenden Tabelle (sie spiegelt in erster Linie die Nummer 3 VermEVz wider):

(Anmerkung: Der in der Tabelle mit BB bezeichnete Basisbetrag wird erforderlichenfalls mithilfe der unter der Tabelle aufgeführten Arbeitsschritte 2 und 3 bestimmt.)

Art der Nutzung und des BezugsBereitstellungsentgelt
(BE)
Nutzungsentgelt
(NE)
Interne Nutzung
(Nummer 3.1)
bei Offline-Bereitstellung
(Nummer 2.1):
BB Mindestens 15 € (kein NE)
bei Online-Bereitstellung
(Nummer 2.2):
mittels Darstellungsdienst
(Nummer 2.2.1):
(unter bestimmten Bedingungen kein BE, sonst wie Nummer 2.2.2.2) (kein NE)
mittels E-Shop
(Nummer 2.2.2.1):
BB Mindestens 15 €
(wie Offline-Bereitstellung).
(kein NE)
mittels WCS
mittels WFS, WFS-G
(Nummer 2.2.2.2):
(Absatz 4) Jahrespauschale: 0,3 von Nummer 2.1

Bei entgeltpflichtigem Darstellungsdienst: Jahrespauschale: 0,03 von Nummer 2.1

Bei entgeltpflichtigem Darstellungsdienst mit zusätzlichen Sachdaten: Jahrespauschale: 0,05 von Nummer 2.1

Mindestens 50 € je Webdienst je Jahr

Plus Nutzerverwaltung 50 € je Nutzer je Jahr
(kein NE)
Externe Nutzung
(Nummer 3.2)
Wiederverkauf von Top. Karten
(Nummer 3.2.1 Absatz 1):
Händler: 0,7 bis 0,4 BB (kein NE)
Wiederverkauf von digitalen Daten
(Nummer 3.2.1 Absatz 2):
Bei Offline-Bereitstellung der digitalen Daten: Jahrespauschale: 0,05 von Nummer 2.1, bei Online-Bereitstellung kein BE. 0,6 BB je Weitergabe
Veredlung
Folgeprodukt, Folgedienst
(Nummer 3.2.2):
Jahrespauschale: 1,0 von Nummer 2.1, aber Höchstentgelt  5.000 € im 1. Jahr, 900 € in jedem Folgejahr je Datenart, -satz bzw. Produkt. Je nach Anzahl der Nutzungen 0,1 bis 0,2 von Nummer 2.1, mindestens 50 € je Folgeprodukt

Mindestens 50 € je Dienst je Jahr

(4) Bestimmen Sie für das Produkt, das Sie nutzen möchten, den Basisbetrag (Abschnitt II Teil A bis C sowie Teil D Nummer 11).

(5) Multiplizieren Sie den Basisbetrag mit den zutreffenden Faktoren für

  1. die Informationsmenge (Nummer 1.2)
  2. Wertigkeitsfaktoren (Tabelle C.3 – ATKIS®-DLM, -DTK, Tabelle C.7 – ATKIS®-DTK-V)
  3. den Abgleich mit dem Höchstentgelt, gegebenenfalls Höchstentgelt einsetzen
  4. das Datenformat (Nummer 1.3)
  5. die Aktualisierung (Nummer 1.4)  (Bei externer Nutzung: AF = 1. Denn die Prozentsätze sind immer auf den Erstbezugspreis bezogen.)
  6. Ermäßigungsfaktoren

    Anmerkung:

    Ermäßigungen können bei
    aa) wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung (Nummer 3 Absatz 3),
    bb) zeitlicher Befristung (Nummer 3 Absatz 3),
    cc) nicht beabsichtigter Härte (Nummer 3 Absatz 3),
    dd) bestimmter Personen (Nummer 18),
    ee) bestimmten Nutzungen (Nummer 19) sowie
    ff) veralteten (historische) DTK (Nummer 9.2.4) geltend gemacht werden.
  7. den Abgleich mit dem Mindestentgelt, gegebenenfalls Mindestentgelt einsetzen

(6) Anmerkung:

  1. Diese Hinweise dienen lediglich als Orientierungshilfe. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen in den Abschnitten I ff. diesen Hinweisen vor.
  2. Diese Hinweise gelten nur für die Geobasisdaten, also für die in den Teilen A bis C und in Teil D Nummer 11 aufgeführten Produkte. Für die Bodenrichtwertdaten gelten allein die Regelungen in Teil E.

(7) Allgemeine Hinweise

Die in diesem Verzeichnis verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

I Grundsätze

1 Berechnungsgrundlagen

1.1 Entgelte

(1) Die Entgelte beinhalten die Umsatzsteuer – soweit sie der Umsatzsteuer unterliegen – und die sonstigen Preisbestandteile.

(2) Für Leistungen des Landesbetriebes LGB sowie der Katasterbehörden auf Grund des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes, für die ein anderweitiges Entgelt weder in diesem Verzeichnis noch im Gebührentarif der Vermessungsgebührenordnung vorgesehen ist, werden Entgelte nach dem Zeitaufwand gemäß der Tabelle 1 berechnet. Hierbei sind für jede außen- oder innendienstlich angefangene Arbeitshalbstunde zu Grunde zu legen:

ZeitentgeltEuro
Ingenieur oder entsprechend eingesetzte Fachkraft 47,60
andere Fachkraft 29,75

Tabelle 1
Zeitentgelt

Der Zeitaufwand bestimmt sich nach der von einer entsprechend ausgebildeten Dienstkraft benötigten Arbeitszeit, gegebenenfalls einschließlich unvermeidbarer Reisezeiten.

(3) Für die Bereitstellung und Nutzung von Geobasisinformationen werden Entgelte ausgehend von Nummer 3 (Nutzung) auf Grundlage der Basisbeträge nach Abschnitt II (Produktbereiche), Teile A bis C sowie Teil D Nummer 10 und 11, erhoben. Der Aufwand für die Datenaufbereitung und die Datenträger ist für den Standardfall der Datenabgabe in den Entgelten enthalten.

(4) Für die Bereitstellung und Nutzung von Bodenrichtwertdaten und Grundstücksmarktberichten (Geofachdaten) gelten allein die Regelungen in Teil E, soweit in Teil E nichts Abweichendes geregelt ist. Für über die in den Nummern 16.1 bis 16.5 gewährten Nutzungsrechte hinausgehende externe Nutzungen von Bodenrichtwerten und Grundstücksmarktberichten ist der Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales erforderlich. Die Entgelte werden dort geregelt.

(5) Zur Erprobung neuer Entgelt- und Geschäftsmodelle können für die Dauer einer Entwicklungs- und Erprobungsphase von zwei Jahren mit Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Kommunales besondere Entgelte festgesetzt werden, soweit dies einer angemessenen Verteilung der Vorteile und Risiken des Entgelt- beziehungsweise Geschäftsmodells entspricht. Sofern sich das Entgeltmodell bewährt, kann es bis zur nächsten Anpassung dieses Verzeichnisses beibehalten werden.

(6) Entsteht während der Laufzeit dieses Verzeichnisses ein neues Produkt, setzt die LGB im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales das Entgelt unter Würdigung der Entgelte ähnlicher bestehender Produkte und Datensätze fest. Die Entgeltfestsetzung wird bei der nächsten Änderung dieses Verzeichnisses aufgenommen.

(7) Verpflichtet sich ein Kunde zur Abnahme von Daten über einen Zeitraum von drei oder mehr Jahren und unterliegt die Datenabnahme voraussichtlich jährlichen Schwankungen, kann das Entgelt als konstante jährliche Pauschale festgesetzt werden, die sich an der zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Datenabnahme orientiert. Nachträgliche Verrechnungen finden nicht statt.

(8) An die Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung sowie die Gemeinden, die Amtsverwaltungen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunen) können die Produkte, deren Entgelte in den Nummern 4 bis 11 geregelt sind, im Datenpaket gegen ein Gesamtentgelt in Form einer jährlichen Pauschale in Höhe von 10 Euro pro Quadratkilometer zur internen Nutzung bereitgestellt werden. Das gilt nicht für die Nummern 11.1.8 (Laserscanrohdaten) sowie 11.1.9 (DOP10c). Die Bereitstellung der Produkte kann online nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 erfolgen. Das Entgelt umfasst die Weitergabe der Produkte innerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung des jeweiligen Ressortbereiches. Die Abgabe unter dieser Pauschale erfolgt jeweils auf Anforderung hin. Die Pauschale darf ein Mindestentgelt von jährlich 500 Euro nicht unterschreiten.

(9) An die Gemeinden, die Amtsverwaltungen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunen) können die Produkte ALKIS-NBA, 3D-Gebäude-LoD1 und Digitale Orthophotos (Aktualisierungslieferung, Bodenauflösung 20 cm) im Datenpaket gegen ein Entgelt in Form einer jährlichen Pauschale in Höhe von 5,50 Euro pro Quadratkilometer zur internen Nutzung bereitgestellt werden. Die Abgabe unter dieser Pauschale erfolgt jeweils auf Anforderung hin. Die Pauschale darf ein Mindestentgelt von jährlich 150 Euro nicht unterschreiten.

(10) An die Gemeinden, die Amtsverwaltungen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunen) können die Produkte ALKIS-NBA und 3D-Gebäude-LoD1 im Datenpaket gegen ein Entgelt in Form einer jährlichen Pauschale in Höhe von 3,50 Euro pro Quadratkilometer zur internen Nutzung bereitgestellt werden. Die Abgabe unter dieser Pauschale erfolgt jeweils auf Anforderung hin. Die Pauschale darf ein Mindestentgelt von jährlich 100 Euro nicht unterschreiten.

(11) Werden Geobasisinformationen der Liegenschaften von der LGB bereitgestellt, stehen der zuständigen Katasterbehörde und der LGB die Bereitstellungsentgelte zu gleichen Anteilen zu. Entsprechendes gilt für die Nutzungsentgelte. Bei Anwendung des Pauschalentgeltes wird für die Abrechnung der Einnahmen unterstellt, dass es sich nach Nummer 1.1 Absatz 8 bei zwei Zehntel und nach Nummer 1.1 Absatz 9 bei drei Viertel der abgegebenen Daten um Geobasisdaten der Liegenschaften handelt. Das Pauschalentgelt nach Nummer 1.1 Absatz 10 enthält nur Geobasisdaten der Liegenschaften.

(12) Werden Geobasisinformationen der Landschaft von einer Katasterbehörde bereitgestellt, stehen der Katasterbehörde und der LGB die Bereitstellungsentgelte zu gleichen Anteilen zu. Bei Anwendung des Pauschalentgeltes wird für die Abrechnung der Einnahmen unterstellt, dass es sich nach Nummer 1.1 Absatz 8 bei acht Zehntel und nach Nummer 1.1 Absatz 9 bei einem Viertel der abgegebenen Daten um Geobasisdaten der Landschaft handelt. Das Pauschalentgelt nach Nummer 1.1 Absatz 10 enthält keine Geobasisdaten der Landschaft.

(13) Mindestentgelte und Höchstentgelte sind auf das jeweilige Produkt bzw. den jeweiligen Datensatz bezogen.

(14) Soweit Geobasisdaten als Unterlagen für Liegenschaftsvermessungen nach dem Brandenburgischen Vermessungsgesetz dienen, sind sie nicht Gegenstand dieses Entgeltverzeichnisses.

(15) Werden Geodaten aus dem Geoportal Berlins (FIS-Broker), für die es ihrer Art nach entsprechende Daten in Brandenburg gibt und bei denen für die entsprechenden Brandenburger Daten die Entgelte in diesem Verzeichnis stehen, von den Aufgabenträgern, für die dieses Verzeichnis gilt, bereitgestellt, so werden die Entgelte so erhoben, wie sie für die entsprechenden Brandenburger Daten nach diesem Verzeichnis erhoben werden.

1.2 Informationsmenge

(1) Die Entgelte für die Bereitstellung der Geobasisinformationen werden entweder nach der Flächengröße, der Objektanzahl, der Pixelmenge oder nach der Zeitdauer ermittelt.

(2) Die abzugebende Informationsmenge wird in die Mengenstaffeln der entsprechenden Tabelle 2a beziehungsweise 2b einsortiert. Je Mengenstaffel wird dann die dortige Informationsmenge mit dem zugehörigen Ermäßigungsfaktor und dem im Produktbereich ermittelten Basisbetrag multipliziert. Die sich daraus ergebenden Teilbeträge werden anschließend addiert.

(3) Die Ermäßigungsfaktoren wirken bei Download-Diensten mit direktem Datenzugriff (Nummer 2.2.2.2) pro Kalenderjahr und bei Offline-Bereitstellung (Nummer 2.1) und bei Download-Diensten ohne direkten Datenzugriff (E-Shop-Funktionalität, Nummer 2.2.2.1) pro Auftrag.

1.2.1 Flächengröße

Sofern Geobasisinformationen flächenbezogen abgerechnet werden, richtet sich die Höhe der Entgelte nach der Flächengröße gemäß der Tabelle 2a.

Es werden stets volle km² abgerechnet. Es ist jeweils auf den nächsten vollen km² aufzurunden.

Informationsmenge - Landschaftsfläche [km²]Faktor
                                        für die ersten            500 1,0
für den           501.          bis zum                 5 000. 0,5
für den        5 001.          bis zum               25 000. 0,25
ab dem     25 001. 0,125

Tabelle 2a
Ermäßigungsfaktoren nach Flächengröße

1.2.2 Objektanzahl

Sofern Vektordaten objektbezogen abgerechnet werden, richtet sich die Höhe der Entgelte nach der Objektanzahl gemäß der Tabelle 2b.

Informationsmenge - Objekte [Anzahl]Faktor
für das                     1.      bis zum              1 000. 1,0
für das             1 001.      bis zum            10 000. 0,5
für das           10 001.      bis zum          100 000. 0,25
für das         100 001.      bis zum       1 000 000. 0,125
ab dem     1 000 001. 0,0625

Tabelle 2b
Ermäßigungsfaktoren nach Objektanzahl

1.3 Datenformat

Werden Geobasisdaten standardmäßig im Vektorformat geführt, so ist

(1) bei der Entgeltberechnung für die Bereitstellung daraus abgeleiteter Daten im Rasterformat der Faktor 0,25 anzuwenden. Bei der Entgeltberechnung eines Darstellungsdienstes findet dieser Faktor keine Anwendung.

(2) bei der Bereitstellung von daraus abgeleiteten Daten im csv-Format oder in ähnlichen Formaten für jedes bereitgestellte Flurstück die Summe der Basisbeträge der angefragten Datensätze gemäß Tabelle B.2 (Basisbeträge für die ALKIS-Datensätze) zu bilden und diese mit der Anzahl der angefragten Flurstücke zu multiplizieren.

1.4 Aktualisierung

(1) Für die Bereitstellung aktualisierter Geobasisinformationen werden pro angefangenen Monat, der seit der letzten Bereitstellung vergangen ist, 1,5 Prozent der für die erstmalige Bereitstellung der Geobasisinformationen geltenden Entgelte nach diesem Entgeltverzeichnis erhoben.
Ist seit der letzten Aktualisierung weniger als ein Monat vergangen, werden pro Tag, der seit der letzten Bereitstellung vergangen ist, 0,06 Prozent zuzüglich je Aktualisierung 0,01 Prozent der für die erstmalige Bereitstellung der Geobasisinformationen geltenden Entgelte nach diesem Entgeltverzeichnis erhoben.

(2) Bei regelmäßigen automatischen Aktualisierungsbereitstellungen gilt das Mindestentgelt nach Nummer 2.1 Absatz 2 für jede Rechnungsstellung.

2 Bereitstellung

(1) Die Bereitstellung umfasst die Abgabe von Geobasisinformationen (Offline und Online) aus den analogen und digitalen Datenbeständen.

(2) Für die Bereitstellung von Geobasisinformationen werden Bereitstellungsentgelte nach den Regelungen der Nummer 2 (Bereitstellung) erhoben. Sie können je nach Nutzung durch Regelungen der Nummer 3 (Nutzung) abgeändert werden.

2.1 Offline-Bereitstellung

(1) Für die Bereitstellung von Geobasisinformationen werden Entgelte auf der Basis der Nummer 1 (Berechnungsgrundlagen) sowie der Regelungen nach Abschnitt II, Teile A bis C (Produktbereiche) sowie Teil D Nummer 10 und 11 erhoben.

(2) Für die Bereitstellung von Datensätzen der Geobasisinformationen werden Mindestentgelte gemäß der Tabelle 3 erhoben.

BereitstellungEuro je Abgabe
Mindestentgelt 15,00

Tabelle 3
Mindestentgelt für die Offline-Bereitstellung von Datensätzen der Geobasisinformationen

2.2 Online-Bereitstellung

2.2.1 Darstellungsdienste (WMS)

(1) Darstellungsdienste ermöglichen es mindestens, darstellbare Geobasisinformationen anzuzeigen, darin zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben und mit Geofachdaten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen.

(2) Für die nicht kommerzielle Nutzung von Darstellungsdiensten nach Absatz 1 in Form von Applikationen, die eine über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung und über eine Druckfunktion hinausgehende Nutzung nicht zulassen, werden keine Entgelte erhoben.

(3) Im Übrigen sind die Darstellungsdienste entgeltpflichtig. Die Entgelte werden nach Nummer 2.2.2.2 (Download-Dienste mit direktem Datenzugriff) erhoben.

2.2.2 Download-Dienste

Download-Dienste ermöglichen es, Geobasisinformationen online abzurufen.

2.2.2.1 Download-Dienste ohne direkten Datenzugriff (E-Shop-Funktionalität)

Für den Download von Geobasisinformationen über eine Warenkorbfunktion  werden Entgelte nach Nummer 2.1 (Offline-Bereitstellung) erhoben.

2.2.2.2 Download-Dienste mit direktem Datenzugriff (WCS, WFS und WFS-G)

(1) Download-Dienste mit direktem Datenzugriff ermöglichen das Herunterladen von Datensätzen zum Zeitpunkt der Nutzung.

(2) Für den WFS-G werden dann keine Entgelte erhoben, wenn er lediglich im Hintergrund einem entgeltfreien Webdienst dient.

(3) Für die Nutzerverwaltung wird je Nutzer ein Entgelt gemäß der Tabelle 4 erhoben.

NutzerverwaltungEuro je Jahr
Nutzerverwaltung 50,00

Tabelle 4
Entgelt für die Nutzerverwaltung

(4) Pauschaltarif

Die Entgelte werden als jährlicher Pauschalbetrag in Höhe von 30 Prozent der Entgelte für den Erstbezug nach Nummer 2.1 (Offline-Bereitstellung) erhoben. Die Entgelte für entgeltpflichtige Darstellungsdienste betragen 3 Prozent der Entgelte für den Erstbezug nach Nummer 2.1 (Offline-Bereitstellung).

(5) Die Entgelte für entgeltpflichtige Darstellungsdienste, die zusätzlich Sachdaten bereitstellen können, betragen 5 Prozent der Entgelte für den Erstbezug nach Nummer 2.1 (Offline-Bereitstellung). Für den Download mit direktem Datenzugriff ist für jeden Webdienst ein jährliches Mindestentgelt gemäß der Tabelle 5 zu erheben.

Download mit direktem DatenzugriffEuro je Webdienst je Jahr
Mindestentgelt 50,00

Tabelle 5
Mindestentgelt für den Download mit direktem Datenzugriff

2.2.3 LiKa-Online (ALKIS, Automatisiertes Nachweissystem ANS)

Die Entgelte für die Einrichtung und Änderung des Anschlusses und für den Download sind der Tabelle 6 zu entnehmen. Das Löschen von Anschlüssen oder einzelner Nutzer sowie Änderungen der Kontaktdaten sind entgeltfrei. Die Downloadentgelte sind unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Daten tatsächlich abgerufen werden.

LiKa-OnlineÖbVIGemeinden, Gemeindeverbände, ÄmterAndere öffentliche StellenAndere Nutzer
EuroEuroEuroEuro
Einrichtung und Änderung eines Anschlusses an LiKa-Online 50,00 50,00 50,00 50,00
Download je Monat für den ersten Katasteramtsbezirk 10,00 30,00 40,00 60,00
Download je Monat für den zweiten und dritten Katasteramtsbezirk jeweils 8,00 22,50 30,00 50,00
Download je Monat für den vierten bis achten Katasteramtsbezirk jeweils 6,00 15,00 20,00 40,00
Download je Monat für mehr als acht Katasteramtsbezirke 70,00 165,00 220,00 400,00

Tabelle 6
Entgelte für die Nutzung von LiKa-Online

2.2.4 Brandenburgviewer

Für die interne Nutzung des Brandenburgviewers in Form der visuellen Einsichtnahme wird kein Entgelt erhoben. Dies gilt auch, wenn entgeltfreie Applikationen Dritter den Brandenburgviewer einbinden. Von der Entgeltfreiheit sind auch analoge und digitale Auszüge für den privaten und den behördeninternen Gebrauch umfasst.

3 Nutzung

(1) Nutzung ist die interne und externe Verwendung von Geobasisinformationen. Hierzu gehört auch die Nutzung von Informationen, die durch Einsichtnahme in den analogen und digitalen Datenbestand gewonnen wird.

(2) Für die Nutzung von Geobasisinformationen werden Nutzungsentgelte nach den Regelungen der Nummer 3 (Nutzung) erhoben. Für bestimmte Nutzungen wird zugleich das nach Nummer 2 (Bereitstellung) zu erhebende Bereitstellungsentgelt reduziert.

(3) In Fällen einer wirtschaftlich untergeordneten Bedeutung oder einer zeitlichen Befristung der Nutzung sowie einer nicht beabsichtigten Härte kann auf die Entgelte ein Abschlag gewährt werden.

3.1 Interne Nutzung von Geobasisinformationen

(1) Unter interner Nutzung ist die Vervielfältigung und Umarbeitung von Geobasisinformationen für den Eigengebrauch einschließlich der Nutzung in internen Informationssystemen des Antragstellers oder Lizenznehmers zu verstehen. Zur internen Nutzung werden auch geringfügige externe Nutzungen gemäß Nummer 20 (Nutzungsbedingungen) gezählt.

(2) Für dieses Recht werden ausschließlich Bereitstellungsentgelte in Höhe von 100 Prozent des Basisbetrages unter Berücksichtigung der jeweils zutreffenden Regelungen nach Nummer 1 (Berechnungsgrundlagen) und Nummer 2 (Bereitstellung) erhoben. Nutzungsentgelte fallen nicht an.

3.2 Externe Nutzung von Geobasisinformationen

(1) Externe Nutzung ist jede Weitergabe von Geobasisinformationen durch den Lizenznehmer an Dritte mit oder ohne deren Veränderung.

(2) Für dieses Recht werden Nutzungsentgelte sowie gegebenenfalls Bereitstellungsentgelte gemäß den Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 erhoben.

3.2.1 Weitergabe von Geobasisinformationen ohne Veränderung (Wiederverkauf)

(1) Für das Recht der Weitergabe von Präsentationen (Analogausgaben oder Dateien, die nur mit besonderem Aufwand geändert werden können) und analogen Topographischen Karten ohne Veränderung (Wiederverkauf) werden Bereitstellungsentgelte erhoben, die sich für den Einzel- und Großhandel aus der Multiplikation des Basisbetrages mit dem betreffenden Faktor der Tabelle 7 ergeben. Nutzungsentgelte werden nicht erhoben.

Wiederverkauf: Abgabemenge je Lieferung [Anzahl]Faktor
                       bis       10 0,7
über      10       bis     200 0,6
über     200      bis     400 0,5
über     400 0,4

Tabelle 7
Wiederverkaufsfaktoren

(2) Die Nutzungsentgelte für die Weitergabe digitaler Geobasisinformationen ohne Veränderung (Wiederverkauf) betragen je Weitergabe 60 Prozent des Entgeltes für den Erstbezug nach Nummer 2.1 (Offline-Bereitstellung).

(3) Werden die digitalen Geobasisdaten für den Wiederverkauf offline bereitgestellt, wird ein Bereitstellungsentgelt in Höhe von jährlich 5 Prozent des Entgeltes für den Erstbezug nach Nummer 2.1 (Offline-Bereitstellung) erhoben. Nummer 1.4 (Aktualisierung) findet keine Anwendung.

(4) Das Recht zur internen Nutzung der Geobasisinformationen durch den Wiederverkäufer ist in diesem Entgelt nicht enthalten.

3.2.2 Weitergabe von Geobasisinformationen mit Veränderung (Veredlung) in Folgeprodukten oder Folgediensten

(1) Für die erstmalige Bereitstellung digitaler Geobasisdaten zum Zweck der Veredlung wird je Datenart, Datensatz bzw. Produkt ein Bereitstellungsentgelt nach Nummer 2 (Bereitstellung) in Höhe von maximal 5.000,00 € erhoben. Ab dem zweiten Jahr wird für die Bereitstellung aktualisierter Geobasisdaten ein Bereitstellungsentgelt nach Nummer 1.4 (Aktualisierung) in Höhe von maximal 900,00 € je Jahr erhoben. Diese Regelungen gelten nicht für Daten nach Nummer 5.3 (SAPOS) sowie für analoge Geobasisdaten.

(2) Für das Recht zur Nutzung wird ein jährliches Nutzungsentgelt nach Tabelle 8 erhoben. Nummer 1.4 (Aktualisierung) findet keine Anwendung.

Anzahl der Nutzungen als Folgeprodukt oder FolgedienstNutzungsentgelt in Prozent des Entgeltes nach Nummer 2
SAPOS-Daten andere Geobasisdaten
1 0 10
2 0 15
mehr als 2 100 20

Tabelle 8
Nutzungsentgelte

(3) Für die Nutzung der Geobasisinformationen in Folgeprodukten werden Mindestentgelte gemäß der Tabelle 9 erhoben.

FolgeprodukteEuro je Folgeprodukt
Mindestentgelt 50,00

Tabelle 9
Mindestentgelt für die Nutzung von Geobasisinformationen in Folgeprodukten

(4) Für die Nutzung der Geobasisinformationen in Folgediensten werden Mindestentgelte gemäß der Tabelle 10 erhoben.

FolgediensteEuro je Webdienst je Jahr
Mindestentgelt 50,00

Tabelle 10
Mindestentgelt für die Nutzung von Geobasisinformationen in Folgediensten

(5) Mit den Entgelten für die externe Nutzung ist die interne Nutzung der Geobasisinformationen nur insoweit abgegolten, als dies für die externe Nutzung erforderlich ist.

3.2.3 Einstellung einzelner Bilder auf Internetseiten

Nutzungsentgelte für die Einstellung einzelner Bilder auf Internetseiten werden nicht erhoben, wenn der Zugang zur Internetseite entgeltfrei möglich ist, die Daten je vom Lizenznehmer verantworteter Website (Internet-Domain) einen Umfang von 10 statischen Bildern zu je maximal 1 Mio. Pixel nicht überschreiten und die Quellenangabe („Geobasisdaten: © GeoBasis-DE/LGB (Jahr der Datenbereitstellung)“) als Link auf die Internetseite der LGB ausgeführt wird. Die Regelung ist sinngemäß auch für andere Medien anzuwenden.

II Produktbereiche

Teil A Geobasisinformationen des Raumbezugs

4 Geobasisinformationen des Raumbezugs

4.1 Präsentationsausgaben des Raumbezugs
Gegenstand
Punktlisten
Einzelpunktnachweis
Festpunktübersichten
4.2 Datensätze des Raumbezugs
Gegenstand
Objektbezogene Datensätze
4.3 Daten des SAPOS®
GegenstandKurzbezeichnung
Echtzeitpositionierungsservice EPS
Hochpräziser Echtzeitpositionierungsservice HEPS
Geodätischer Postprocessing-Positionierungsservice GPPS
4.4 Daten des Quasigeoids
Gegenstand
Geoidteil Brandenburg

5 Basisbeträge für Geobasisinformationen des Raumbezugs

5.1 Präsentationsausgaben des Raumbezugs

Der Basisbetrag für die Bereitstellung von Präsentationsausgaben entspricht dem betreffenden Wert der Tabelle A.1.

GegenstandEuro je Produkt
Punktlisten (je angefangene 50 Punkte) 20,00
Einzelpunktnachweis (einschließlich Punktbeschreibung) 10,00
Festpunktübersichten bis DIN A 3 10,00

Tabelle A.1
Basisbeträge für Präsentationsausgaben des Raumbezugs

5.2 Datensätze des Raumbezugs

Die Entgelte für die Bereitstellung von Datensätzen des Raumbezugs richten sich nach dem Basisbetrag der Tabelle A.2. Die Objekte werden produktbezogen (Lagefest-, Höhenfest-, Schwerefest-, Grundnetz- und Referenzstationspunkt) gezählt.

Datensätze des RaumbezugsEuro je Objekt
Höhenfestpunkte 3. und 4. Ordnung, Trigonometrische Festpunkte 0,00
Höhenfestpunkte 1. und 2. Ordnung, Schwerefestpunkte, Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte (je Produkt) 0,90

Tabelle A.2
Bezugswert für die Bereitstellung von Datensätzen des Raumbezugs

Werden mit den Datensätzen zugleich Punktlisten, Einzelpunktnachweise oder Festpunktübersichten bezogen, wird das Mindestentgelt nur einmal erhoben.

5.3 Daten des SAPOS

5.3.1 Echtzeitpositionierungsservice (EPS)

Für EPS-Daten über NTRIP werden für jedes Empfangsgerät Entgelte gemäß der Tabelle A.3 erhoben:

EPS-Daten (NTRIP)Euro je Gerät je Jahr
Land Brandenburg 20,00

Tabelle A.3
Bezugswert für die Bereitstellung von EPS-Daten

5.3.2 Hochpräziser Echtzeitpositionierungsservice (HEPS)

(1) Für die Übertragung mit einer Taktrate von 1 Hertz werden Entgelte gemäß der Tabelle A.4 erhoben.

HEPS-Daten (Taktrate 1 Hertz)Euro je angefangene Minute
je Messung/Einwahl 0,10

Tabelle A.4
Minutenbezogener Bezugswert für die Bereitstellung von HEPS-Daten

(2) Alternativ können Pauschalentgelte gemäß der Tabelle A.5 für jede Freischaltung einer registrierten Telefonnummer und Vergabe einer individuellen Nutzerkennung innerhalb des Landes erhoben werden.

HEPS-Daten (Taktrate 1 Hertz)Euro je Monat
je Freischaltung 250,00

Tabelle A.5
Pauschaler monatsbezogener Bezugswert für die Bereitstellung von HEPS-Daten

(3) Alternativ können im Voraus jeweils 12 Monate gültige Zeitkontingente gemäß der Tabelle A.6 erworben werden. Ist ein erworbenes Zeitkontingent ausgeschöpft, kann für eine weitere Nutzung entweder ein höheres Zeitkontingent gemäß der Tabelle A.6 unter Anrechnung des Entgeltes des zuvor erworbenen Zeitkontingents erworben werden oder es kann auf die minutenbezogene (Absatz 1) oder auf die monatsbezogene (Absatz 2) Abrechnung übergegangen werden.

HEPS-Daten (Taktrate 1 Hertz)Euro
12 Monate gültiges Zeitkontingent für bis zu 120 Stunden Nutzung 650,00
12 Monate gültiges Zeitkontingent für bis zu 240 Stunden Nutzung 1.250,00
12 Monate gültiges Zeitkontingent für bis zu 360 Stunden Nutzung 1.750,00
12 Monate gültiges Zeitkontingent für bis zu 480 Stunden Nutzung 2.150,00
12 Monate gültiges Zeitkontingent für bis zu 600 Stunden Nutzung 2.500,00

Tabelle A.6
Pauschaler kontingentbezogener Bezugswert für die Bereitstellung von HEPS-Daten

(4) Für die minutenbezogen abgerechnete Nutzung der SAPOS-Daten wird von jedem Endnutzer ein Mindestentgelt gemäß der Tabelle A.7 erhoben. Bei gleichzeitiger Anmeldung bei SAPOS-GPPS (Nummer 5.3.3 Absatz 4) wird das Mindestentgelt nur einmal erhoben. Das Mindestentgelt wird nur für die Monate erhoben, in denen tatsächlich SAPOS-Daten bezogen werden.

SAPOS-DatenEuro je Monat
Mindestentgelt 10,00

Tabelle A.7
Mindestbezugswert für die Bereitstellung von SAPOS-Daten

5.3.3 Geodätischer Postprocessing-Positionierungsservice (GPPS)

(1) Die Entgelte für jede Referenzstation richten sich nach den Bezugswerten der Tabelle A.8. Für die Bereitstellung der Daten einer virtuellen Referenzstation wird zusätzlich ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent auf die Werte der Tabelle A.8 erhoben.

GPPS-Daten (Taktrate) im RINEX-FormatEuro je Minute
bis 1 Hertz 0,20
über 1 Hertz 0,80

Tabelle A.8
Minutenbezogener Bezugswert für die Bereitstellung von GPPS-Daten

(2) Alternativ können bei einer Taktrate ≤ 1 Hertz Pauschalentgelte gemäß der Tabelle A.9 für jede Referenzstation erhoben werden.

GPPS-Daten (Taktrate ≤ 1 Hertz) im RINEX-FormatEuro je Monat
Pauschalentgelt je Referenzstation 500,00

Tabelle A.9
Pauschaler monatsbezogener Bezugswert für die Bereitstellung von GPPS-Daten

(3) Alternativ können im Voraus jeweils 12 Monate gültige Zeitkontingente gemäß der Tabelle A.10 erworben werden.

GPPS-Daten (Taktrate ≤ 1 Hertz) im RINEX-FormatEuro
12 Monate gültiges Zeitkontingent für bis zu 120 Stunden Nutzung 1.300,00
12 Monate gültiges Zeitkontingent für bis zu 240 Stunden Nutzung 2.500,00
12 Monate gültiges Zeitkontingent für bis zu 360 Stunden Nutzung 3.500,00
12 Monate gültiges Zeitkontingent für bis zu 480 Stunden Nutzung 4.300,00
12 Monate gültiges Zeitkontingent für bis zu 600 Stunden Nutzung 5.000,00

Tabelle A.10
Pauschaler kontingentbezogener Bezugswert für die Bereitstellung von GPPS-Daten

(4) Die Entgelte für GPPS-PRO, den SAPOS-GPPS-Berechnungsdienst, werden nach der Tabelle A.11 erhoben. Berechnungsgrundlage ist der Zeitraum, in dem der Nutzer Messdaten aufgezeichnet hat, die er anschließend online zur Prozessierung an die SAPOS-Zentrale überträgt.

GPPS-PRO-Daten (Taktrate) im RINEX-FormatEuro je Minute
bis 1 Hertz 0,20
über 1 Hertz 0,80

Tabelle A.11
Minutenbezogener Bezugswert  für die Bereitstellung von GPPS-PRO-Daten

(5) Für die minutenbezogen abgerechnete Nutzung der SAPOS-Daten wird von jedem Endnutzer ein Mindestentgelt gemäß der Tabelle A.12 erhoben. Bei gleichzeitiger Anmeldung bei SAPOS-HEPS (Nummer 5.3.2 Absatz 4) wird das Mindestentgelt nur einmal erhoben. Das Mindestentgelt wird nur für die Monate erhoben, in denen tatsächlich SAPOS-Daten bezogen werden.

SAPOS-Daten im RINEX-FormatEuro je Monat
Mindestentgelt 10,00

Tabelle A.12
Mindestbezugswert für die Bereitstellung von SAPOS-Daten

5.4 Daten des Quasigeoids

(1) Der Basisbetrag für die Bereitstellung der Daten des Quasigeoids beträgt

GeoidteilEuro
Geoidteil Brandenburg 60,00

Tabelle A.13
Basisbetrag für den Geoidteil Brandenburg

(2) Für Teilmengen entspricht der Basisbetrag dem Verhältnis der Teilmengen zur vollständigen Datenmenge des Geoidteils.

Teil B Geobasisinformationen der Liegenschaften

6 Geobasisinformationen der Liegenschaften

ALKIS-Datensätze
Gegenstand
Objektbezogene Datensätze

7 Basisbeträge für Geobasisinformationen der Liegenschaften

7.1 Auswertungen zu Regionaldaten

Der Basisbetrag für die Bereitstellung von regionalen Daten ist der Tabelle B.1 zu entnehmen.

ALKIS-Regionaldatenje Katasterbehörde
Euro
Höchstentgelt
Euro
Regionaldatenverzeichnis (Gemarkungsnachweis) 15,00 75,00
Straßennamenverzeichnis 15,00 75,00
Zuschlag je Ausdruck 10,00 10,00

Tabelle B.1
Basisbeträge für die Bereitstellung von ALKIS-Regionaldatensätzen

7.2 ALKIS-Datensätze

(1) Der Basisbetrag für die Bereitstellung von ALKIS-Datensätzen (Objekten) ist der Tabelle B.2 zu entnehmen. Die Objekte werden je Datensatz beziehungsweise Produkt gezählt.

(2) Die Ermäßigungsfaktoren nach Tabelle 2b finden je Datensatz beziehungsweise Produkt Anwendung.

DatensätzeEuro je ObjektHöchstentgelt
Euro
Flurstücke 0,20 50.000,00
Gebäude 0,20 40.000,00
Tatsächliche Nutzung 0,10 13.000,00
Bodenschätzung 0,10 10.000,00
Netzpunkte 0,10 13.000,00
Eigentümer 0,90 125.000,00
ProduktEuro je ObjektHöchstentgelt
Euro
Georeferenzierte Gebäudeadressen (Hauskoordinaten) 0,15 15.000,00
Georeferenzierte Gebäudegrundrisse (Hausumringe) 0,12 19.000,00

Tabelle B.2
Basisbeträge für die ALKIS-Datensätze

Teil C Geobasisinformationen der Landschaft

8 Geobasisinformationen der Landschaft

8.1 ATKIS-Präsentationsausgaben der Landschaft
GegenstandKurzbezeichnung
Topographische Karten TK10 / 25 / 50 / 100
8.2 ATKIS-Datensätze der Landschaft
GegenstandKurzbezeichnung
Digitale Landschaftsmodelle Basis-DLM / DLM50
Digitale Geländemodelle DGM1 / 2 / 5 / 10 / 25 / 50
Digitale Orthophotos DOP20 / 40 / 100
Digitale topographische Karten DTK10 / 25 / 50 / 100

9 Basisbeträge für Geobasisinformationen der Landschaft

9.1 ATKIS-Präsentationsausgaben der Landschaft (Topographische Karten - TK)

Der Basisbetrag für ein Blatt der Topographischen Karten ist der Tabelle C.1 zu entnehmen.

PräsentationsausgabeEuro je Kartenblatt
Topographische Kartenwerke (TK) 5,00

Tabelle C.1
Basisbetrag für analoge topographische Karten (TK)

9.2 ATKIS-Datensätze der Landschaft

9.2.1 Digitale Landschaftsmodelle(DLM)

(1) Der Basisbetrag für die Bereitstellung von Digitalen Landschaftsmodellen (DLM) ist für das jeweilige Produkt der Tabelle C.2 zu entnehmen.

(2) Für einzelne Objektartenbereiche der DLM sind die Basisbeträge der Tabelle C.2 mit dem betreffenden Wertigkeitsfaktor der Tabelle C.3 zu multiplizieren. Wird bei der Abgabe mehrerer Objektartenbereiche die Summe der Faktoren nach Tabelle C.3 größer als 1,00, wird der Entgeltberechnung der Faktor 1,00 zu Grunde gelegt.

(3) Für Teilmengen einzelner Objektartenbereiche entspricht der Basisbetrag dem Verhältnis der Teilmengen zur vollständigen Datenmenge des betreffenden Objektartenbereiches.

LandschaftsmodelleEuro je km²Höchstentgelt
Euro
Basis-DLM 7,50 55.000,00
DLM50 2,00 15.000,00

Tabelle C.2
Basisbeträge für Digitale Landschaftsmodelle (DLM
)

ObjektartenbereichFaktor
- Siedlung 0,35
- Verkehr 0,35
- Vegetation 0,15
- Gewässer 0,10
- Gebiete 0,05
- Relief 0,15

Tabelle C.3
Wertigkeitsfaktoren für ATKIS®-DLM und Digitale Topographische Karten

9.2.2 Digitale Geländemodelle(DGM)

Der Basisbetrag für die Bereitstellung von Digitalen Geländemodellen (DGM) ist der Tabelle C.4 zu entnehmen.

GeländemodelleStandard-GitterweiteEuro je km²Höchstentgelt
Euro
DGM1 1 m 30,00 225.000,00
DGM2 2 m 20,00 150.000,00
DGM5 5 m 10,00 75.000,00
DGM10 10 m 4,00 30.000,00
DGM25 25 m 2,00 15.000,00
DGM50 50 m 1,00 7.500,00
Aus Geländemodellen abgeleitete Produkte
Schummerungsbild Format: TIFF 10 Prozent vom Preis der zugrunde liegenden DGM-Daten
Höhenlinien Format: shape/dxf 70 Prozent vom Preis der zugrunde liegenden DGM-Daten

Tabelle C.4
Basisbeträge für Digitale Geländemodelle (DGM) und daraus abgeleitete Produkte

9.2.3 Digitale Orthophotos (DOP)

Der Basisbetrag für die Bereitstellung von Digitalen Orthophotos (DOP) ist der Tabelle C.5 zu entnehmen. Der Basisbetrag unterscheidet nicht zwischen aktuellen und historischen DOP.

Digitale OrthophotosRGBIRGBColor-Infrarot
(CIR)
PAN (SW)SW-Infrarot
BodenauflösungEuro je km²Euro je km²Euro je km²Euro je km²Euro je km²
20 cm 12,00 9,00 9,00 4,50 4,50
40 cm 8,00 6,00 6,00 3,00 3,00
100 cm 2,50 2,00 2,00 1,00 1,00
Höchstentgelte
BodenauflösungEuroEuroEuroEuroEuro
20 cm 89.000,00 67.000,00 67.000,00 33.500,00 33.500,00
40 cm 60.000,00 45.000,00 45.000,00 22.500,00 22.500,00
100 cm 19.000,00 15.000,00 15.000,00 7.500,00 7.500,00

Tabelle C.5
Basisbeträge für Digitale Orthophotos (DOP)

9.2.4 Digitale Topographische Karten (DTK)

Der Basisbetrag für die Bereitstellung von Digitalen Topographische Karten (DTK) ist der Tabelle C.6 zu entnehmen.

Für einzelne Objektartenbereiche der aus den DLM abgeleiteten DTK sind die Basisbeträge der Tabelle C.6 mit dem betreffenden Wertigkeitsfaktor nach Tabelle C.3 zu multiplizieren. Für einzelne Objektartenbereiche der vorläufigen Ausgabe der DTK (DTK-V) sind die Basisbeträge der Tabelle C.6 mit dem betreffenden Wertigkeitsfaktor nach Tabelle C.7 zu multiplizieren.

Für Teilmengen einzelner Objektartenbereiche entspricht der Basisbetrag dem Verhältnis der Teilmengen zur vollständigen Datenmenge des betreffenden Objektartenbereiches.

Historische Digitale Topographische Karten können zu einem geringeren Entgelt bereitgestellt werden. Die Basisbeträge für die DTK-V sind der Tabelle C.8 zu entnehmen.

Digitale Topographische KartenEuro je km²Höchstentgelte
Euro
DTK10 4,00 30.000,00
DTK25 1,00 7.500,00
DTK50 0,30 2.200,00
DTK100 0,10 750,00

Tabelle C.6
Basisbeträge für Digitale Topographische Karten (DTK)

ObjektartenbereichFaktor
- Grundriss/Schrift 0,60
- Vegetation 0,15
- Gewässer 0,10
- Höhenlinien 0,15

Tabelle C.7
Wertigkeitsfaktoren für ATKIS-DTK-V

DTK-V, in Ebenenkombination oder in Einzelebenen (historische Daten)Euro je km²Höchstentgelte
Euro
DTK10-V 3,00 22.500,00
DTK25-V 0,75 5.625,00
DTSK25-V 0,75 5.625,00
DTK50-V 0,25 1.835,00
DTK100-V 0,075 562,50

Tabelle C8
Basisbeträge für DTK-V

Teil D Weitere Leistungen des Landesbetriebes LGB

10 Produkte des Raumbezugs und der Liegenschaften

10.1 Produkte des Raumbezugs
Programm (Lizenz)Euro je Lizenz
NTv2-Lagetransformation 59,50
Quasigeoidundulation 60,00
Höheninterpolation: inm76_92 (Höheninterpolation HN76 zu DHHN92) 50,00

Tabelle D.1
Softwarelizenzen für geodätische Basisdaten

10.2 3D-Gebäudemodelle

Bei einem Auftrag mit geförderten LoD2-Objekten und nicht geförderten LoD2-Objekten sind zuerst die geförderten LoD2-Objekte abzurechnen und anschließend die nicht geförderten LoD2-Objekte unter Berücksichtigung der bei den geförderten LoD2-Objekten bereits erreichten Mengenrabattstufe nach Nummer 1.2.2.

3D-GebäudemodelleEuro je ObjektHöchstentgelte
Euro
Level of Detail 1 (LoD1) 0,27 38.000,00
Level of Detail 2 (LoD2) 0,65 98.000,00
Level of Detail 2 (LoD2), soweit von Land und EU gefördert. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2018 0,12 15.000,00

Tabelle D.2
Basisbeträge für 3D-Gebäudemodelle

Darstellung von 3D-GebäudedatenEuro
3-D-Darstellung der Gebäudedaten (PDF), die im Ausdruck das Format DIN-A-4 nicht übersteigt 35,00

Tabelle D.3
Basisbeträge für die Darstellung von 3D-Gebäudedaten in PDF

11 Produkte der Landschaft

11.1 Digitale topographische Daten

11.1.1 Digitale Verwaltungsgrenzen

Gegenstand (Vektordaten)Euro je km²
Digitale Verwaltungsgrenzen 0,03

Tabelle D.10
Basisbetrag für digitale Verwaltungsgrenzen

Entgeltanteil nach Verwaltungseinheiten für die Digitalen Verwaltungsgrenzen

Objektbereich (Vektordaten)Faktor
Ortsteilgrenzen 0,5
Amts-, Gemeindegrenzen, Grenzen Stadtbezirke Berlin 0,3
Kreisgrenzen, Grenzen kreisfreie Städte 0,2
Landesgrenze 0,1

Tabelle D.11
Objektbereichsfaktoren für digitale Verwaltungsgrenzen

11.1.2 Digitale Postleitzahlgrenzen

Digitale Postleitzahlgrenzen (Vektordaten)Euro je Datei
Datei im SHAPE-Format 250,00

Tabelle D.12
Digitale Postleitzahlgrenzen

11.1.3 Digitale Flurübersichtskarte

Digitale Flurübersichtskarte (Vektordaten)Euro je Datei
Datei im SHAPE-Format 420,00

Tabelle D.13
Digitale Flurübersichtskarte

11.1.4 Digitale Regionalkarten

Digitale topographische Regionalkarten (Rasterdaten)Euro je km²
Regionalkarten 1 : 100 000 0,10

Tabelle D.14
Basisbetrag für die digitale topographische Regionalkarte

11.1.5 Digitale Landeskarten

Digitale topographische Landeskarten (Rasterdaten)Euro
1 : 250 000 - Normalausgabe Ebenenkombination 300,00
1 : 250 000 - Verwaltungsgrenzen Ebenenkombination 300,00
1 : 400 000 - Normalausgabe Ebenenkombination 225,00
1 : 400 000 - Verwaltungsgrenzen Ebenenkombination 225,00

Tabelle D.15
Basisbeträge für die digitalen topographischen Landeskarten

11.1.6 Digitale Sonderkarten

Digitale topographische Freizeitkarte
(Rasterdaten)
Entgelt
Layer Topographie
Euro
Entgelt
Layer Thema
Euro
Freizeitkarte 1 : 25 000 205,00 30,00
Freizeitkarte 1 : 30 000 250,00 35,00
Freizeitkarte 1 : 50 000 280,00 40,00

Tabelle D.16
Basisbeträge für die digitalen topographischen Sonderkarten

11.1.7 Digitale historische Karten

Digitale historische KartenEuro
Digitale georeferenzierte Schmettaukarten (Rasterdaten)
bis 300 km² 15,00
von 301 bis 3.000 km² 50,00
von 3.001 bis 30.000 km² 300,00

Tabelle D.17
Basisbeträge für die digitalen historischen Karten

11.1.8 Laserscanrohdaten

Der Aktualisierungsfaktor (Nummer 1.4) wird nicht angewendet.

Laserscanrohdaten.
Abgabe im ASCII-Format
Euro je km²Höchstentgelte
Euro
First Pulse 50,00 312.500,00
Last Pulse 60,00 375.000,00
First + Last Pulse 80,00 500.000,00

Tabelle D.18
Basisbeträge für Laserscanrohdaten

11.1.9 DOP10c

Personenbezogene Rabatte werden nicht gewährt.

ProduktEuro je km²
DOP 10c 60,00

Tabelle D.19
Basisbetrag für DOP10c

11.2 Interaktive Karten (mit Präsentationssoftware)

Top 50

Top 50 – Einzelplatzlizenz (auf CD-ROM)Euro
(die Top 50 ist nicht mehr im Angebot)
Update der TK50 für die Top 50 19,90
Ergänzungsdaten Karte des Deutschen Reiches 1 : 100.000 19,90

Tabelle D.30
Interaktive Karten auf CD-ROM (TOP 50)

11.3 Verzeichnisse
Gemeinde- und OrtsteilverzeichnisEuro
Gemeinde- und Ortsteilverzeichnis (landesweite Datei) 75,00

Tabelle D.35
Gemeinde- und Ortsteilverzeichnis

11.4 Topographische Landeskartenwerke (Kartendrucke)

11.4.1 Regionalkarten

Topographische RegionalkartenEuro
Regionalkarten 1 : 100 000 6,00
Regionalkarten 1 : 100 000, Ausgabe mit Verwaltungsgrenzen 6,00
Set Regionalkarten 1 : 100 000 55,00
Set Regionalkarten 1 : 100 000, Ausgabe mit Verwaltungsgrenzen 55,00

Tabelle D.40
Topographische Landeskartenwerke (Regionalkarten)

11.4.2 Landeskarte 1 : 175 000 – Wandkarte

Landeskarte 1 : 175 000 - WandkarteEuro
1. Karte 87,50
ab der 2. Karte 65,00

Tabelle D.41
Topographische Landeskartenwerke (Landeskarte - Wandkarte)

11.4.3 Topographische Landeskarten 1:250 000

Topographische Landeskarten 1 : 250 000Euro
Ausgabe mit Verwaltungsgrenzen, plano, einseitig geplottet 15,00
Ausgabe mit Verwaltungsgrenzen, gefaltet (beidseitig bedruckt) 10,00
Normalausgabe, gefaltet (beidseitig bedruckt) 10,00
Normalausgabe, plano, einseitig geplottet 15,00
Ausgabe mit Postleitzahlen, plano, einseitig geplottet 15,00
Ausgabe mit Bezirksgrenzen der Amts- und Landgerichte (Gerichtsbezirkskarte) 15,00

Tabelle D.42
Topographische Landeskartenwerke (Landeskarten 1 : 250.000)

11.4.4 Topographische Landeskarten 1 : 400 000

Topographische Landeskarten 1 : 400 000Euro
Ausgabe mit Verwaltungsgrenzen 6,00
Normalausgabe 6,00

Tabelle D.43
Topographische Landeskartenwerke (Landeskarten 1 : 400 000)

11.5 Topographische Sonderkarten (Kartendrucke)

11.5.1 Sonderkarten

Topographische SonderkartenEuro
Freizeitkarten 1 : 25 000, 1 : 50 000 6,00
Set Freizeitkarten,
bestehend aus 2 Karten 1 : 25 000 oder 1 : 50 000
10,00
Wassersportkarte 1 : 50 000 7,00
Set Wassersportkarten, bestehend aus 2 Karten 12,00
Freizeitkarten Barnimer Land 1 : 30 000 7,00
Set Freizeitkarten Barnimer Land,
bestehend aus 3 Karten + Beiheft
15,00
Freizeitkarte Bad Freienwalde und Umgebung (mit Beiheft)
1 : 25 000
7,00
Parkpläne 1 : 5 000 2,50
Set Parkpläne Potsdam, bestehend aus 3 Karten 6,00
City-Plan Potsdam 1,00

Tabelle D.50
Topographische Landeskartenwerke (Sonderkarten)

11.5.2 Fachkarten – Geodäsie

Topographische Fachkarten – GeodäsieEuro
Übersicht der Referenzpunkte (DREF/BRAREF) 1 : 300 000 8,00
Maßstabzonenkarte 1 : 500 000 5,00
Karte der Nivellementnetze 1 : 300 000 (nur digital) 10,00

Tabelle D.51
Topographische Landeskartenwerke (Fachkarten – Geodäsie)

11.5.3 Fachkarten – Relief

Topographische Fachkarten – ReliefEuro
Reliefkarte 1 1 : 500 000 4,00
Reliefkarte 2 1 :500 000 4,00
Höhenschichtenkarte des Landes Brandenburg 1 : 500 000 4,00

Tabelle D.52
Topographische Landeskartenwerke (Fachkarten - Relief)

11.5.4 Fachkarten – Geologie

Topographische Fachkarten - GeologieEuro
Geologische Übersichtskarte des Landes Brandenburg 1 : 300 000 14,00
Geologische Übersichtskarte des Landes Brandenburg – Zechsteinoberfläche 1 : 300 000 14,00
Bodenübersichtskarte des Landes Brandenburg – Grundkarte Bodengeologie 1 : 300 000 14,00
Geologische Übersichtskarte 1 : 100 000 10,00
Geologische Übersichtskarte – Karte ohne Quartär mit Darstellung der Tiefenlage
der Quartärbasis – Berlin und Umgebung 1 : 100 000
12,00
Bodengeologische Karte 1 : 50 000 10,00
Geologische Karte 1 : 50 000 10,00
Geologische Karte 1 : 50 000 Eisenhüttenstadt (2 Blätter und Erläuterung) 15,00

Tabelle D.53
Topographische Landeskartenwerke (Fachkarten - Geologie)

11.5.5 Fachkarten – Verkehr

Topographische Fachkarten – VerkehrEuro
Straßenbauverwaltungskarte 1 : 300 000 10,00
Straßenkarten 1 : 100 000 6,00
Verkehrsstärkenkarte 1 : 300 000 10,00

Tabelle D.54
Topographische Landeskartenwerke (Fachkarten - Verkehr)

11.6 Historische topographische Karten (Kartendrucke)
Historische topographische KartenEuro
Brandenburgensis Marchae Descriptio, Karte aus dem Jahr 1588, 1 : 880 000, Ortelius 9,00
Schmettausches Kartenwerk 1 : 50 000 8,00
Preußische Urmesstischblätter 1 : 25 000 7,00
Musterblatt für die topographischen Arbeiten des Königlich Preußischen Generalstabes 2,75
Grundriss der königlichen Residenz-Stadt Potsdam nebst der umliegenden Gegend, 1770 2,00
Das Churmaercksche Weichbild Brandenburg, 1780 2,00
Gegend der Staedte Berlin und Potsdam, 1780 2,00
Karte von der Eisenbahn zwischen Potsdam und Berlin, 1838 2,00
Rundkarte von Potsdam, 1840 2,00
Karte für Touren nach der Umgegend von Potsdam über Neubabelsberg, 1882 2,00
Plan von der Insel (Potsdam) und deren Stadtgebiet, 1786 einfarbig 7,00
Plan von der Gegend um Potsdam, 1785 einfarbig 7,00
Plan von der Gegend um Potsdam, 1785 mehrfarbig 7,00
Plan von der Gegend um Potsdam, 1786 mehrfarbig 10,00
Sonderausgabe Luckenwalde, 1841 10,00
Suchodoletz-Karte, Plan der Umgebung Potsdam um 1680, doppelseitig 15,00
Spezialkarte von der Mittelmark, Karte aus dem Jahr 1790, 1 : 300 000, Sotzmann/Jäck 12,00
Karte des Kurfürstentums Brandenburg, Karte aus dem Jahr 1725, 1 : 550 000, Gundling/Ottens 12,00
Markgrafschaft und Kurfürstentum Brandenburg, Karte aus dem Jahr 1696, 1 : 450 000, Abbeville/Jaillot 12,00
Geographische Karte des Kurfürstentums Brandenburg, Karte aus dem Jahr 1758, 1 : 550 000, Lotter 12,00
Geographische Karte der Markschaft Brandenburg, Karte aus dem Jahr 1773, 1 : 625 000, Güssefeld/Dorn 12,00
Karte der Uckermark, Karte aus dem Jahr 1720, 1 : 150 000 12,00
Schauplatz der Fünf Theile der Welt, Das Kurfürstentum Brandenburg im
18. Jahrhundert, 1791, Reilly, 15 Blätter (DIN A3) in einer Mappe
30,00
Deckersches Kartenwerk, 1 : 50 000 12,00
Deckersches Kartenwerk, 1 : 50 000, Kartenset bestehend aus 9 Karten 81,00

Tabelle D.60
Topographische Landeskartenwerke (Historische topographische Karten)

11.6.1 Karten des Deutschen Reiches

Karten des Deutschen ReichesEuro
Karte des Deutschen Reiches 1 : 25 000 – Messtischblatt 4,00
Karte des Deutschen Reiches 1 : 100 000 – Normalausgabe 2,00
Luftbildkarte des Deutschen Reiches 1 : 25 000, Plot auf Fotopapier 30,00
Luftbildkarte des Deutschen Reiches 1 : 25 000, digitale Datei 30,00

Tabelle D.61
Topographische Landeskartenwerke (Karten des Deutschen Reiches)

11.6.2 Staatliches Kartenwerk der DDR, Topographische Karten

Staatliches Kartenwerk der DDR, Topographische KartenEuro
TK50 AV, Ausgabe Volkswirtschaft 4,00
TK25 AS, Ausgabe Staat 4,00
TK50 AS, Ausgabe Staat 4,00
TK100 AS, Ausgabe Staat 4,00

Tabelle D.62
Topographische Landeskartenwerke (Staatliches Kartenwerk der DDR)

11.6.3 Topographische Karten der Landesvermessung

Topographische Karten der LandesvermessungEuro
TK10 4,50
TK25, TSP25 (topographischer Stadtplan) 4,50
TK50 4,50
TK100 4,50

Tabelle D.63
Topographische Landeskartenwerke (Topographische Karten der Landesvermessung)

11.6.4 Historische Stadtpläne, Ansichten und Umgebungskarten

Historische Stadtpläne, Ansichten und UmgebungskartenEuro
Potsdam in topographischen Karten 1 : 25 000,
1848 – 1999 (9 Karten, 2 Luftbilder) in einer Rolle
25,00
Potsdam 1848, Karte (mehrfarbig) 7,00
Potsdam 1877, Karte (einfarbig) 5,00
Potsdam 1909/1912, Karte (einfarbig) 5,00
Potsdam 1927/1930, Karte (einfarbig) 5,00
Potsdam 1939/1942, Karte (einfarbig) 5,00
Potsdam 1956, Karte (mehrfarbig) 7,00
Potsdam 1966, Karte (mehrfarbig) 7,00
Potsdam 1989, Karte (mehrfarbig) 7,00
Potsdam 1992, Luftbild (sw) 7,00
Potsdam 1993, Karte (mehrfarbig) 7,00
Potsdam 1999, Luftbild (sw) 7,00

Tabelle D.64
Topographische Landeskartenwerke
(Historische Stadtpläne, Ansichten und Umgebungskarten)

11.7 Luftbilder und Luftbildkarten

Die Inanspruchnahme der unmittelbaren fachlichen Beratung und von Rechercheleistungen zählt für die erste halbe Stunde zum Standardumfang und ist daher entgeltfrei. Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird das Zeitentgelt nach Tabelle 1 erhoben.

11.7.1 Luftbilder

AbgabeformatEuro
Luftbild, digitale Abgabe 30,00
Luftbild, analoge Abgabe (Ausdruck) Tabelle D.91 (Plots)
Umbildung (Vergrößerung, Verkleinerung, Ausschnittbildung) Tabelle 1 (Zeitentgelt)

Tabelle D.70
Luftbilder

11.7.2 Orientierte Luftbilder

Das Entgelt für orientierte Luftbilder richtet sich nach der von den Luftbildern abgedeckten Geländefläche. Personenbezogene Ermäßigungen werden nicht gewährt.

Luftbilder mit OrientierungsparameternEuro je km²
10 cm Bodenauflösung, RGBI 30,00
20 cm Bodenauflösung, RGB, CIR 13,50
20 cm Bodenauflösung, RGBI 18,00

Tabelle D.71
Orientierte Luftbilder

11.7.3 Luftbildliegenschaftskarten

AusgabeformatEuro
Herstellung und Abgabe (PDF), die im Ausdruck das Format DIN-A-3 nicht übersteigt 35,00
Herstellung und Abgabe (PDF), die im Ausdruck das Format DIN-A-3 übersteigt, bis DIN-A-0 70,00
Für den Ausdruck wird ein zusätzliches Entgelt erhoben. Tabelle D.91 (Plots)

Tabelle D.72
Luftbildliegenschaftskarten

12 Geodaten- und Grafikserviceleistungen

12.1 Luftbild-Serviceleistungen im Auftrag Dritter
Luftbild-Serviceleistungen im Auftrag DritterEuro
Aerotriangulation Tabelle 1 (Zeitentgelt)
Consulting/Betreuung photogrammetrischer Projekte (Bodensonderung, LELF, KB) Tabelle 1 (Zeitentgelt)
Consulting zur Landesluftbildsammlung Tabelle 1 (Zeitentgelt)

Tabelle D.80
Luftbild-Serviceleistungen im Auftrag Dritter

12.2 GIS- und Geodatenconsulting
GIS- und GeodatenconsultingEuro je Tag
Geodaten-Beratung, Konzeption 500,00
GIS-Beratung, Konzeption 500,00
Geodatenkonfiguration in GIS 500,00
GIS-Installation und Unterhaltung (ohne Hardware) 500,00
Schulung zu ArcGIS-ArcView 500,00
Grafische und geodatentechnische Service-Leistungen, die über einen Arbeitstag hinausgehen 500,00

Tabelle D.81
GIS- und Geodatenconsulting

12.3 Grafische Serviceleistungen
Grafische VerarbeitungEuro
Scannen, Daten konvertieren, Bildbearbeitung, grafische Arbeiten (Web) Tabelle 1 (Zeitentgelt)
Bei grafischen Service-Leistungen, die über einen Arbeitstag hinausgehen, ist die entsprechende Regelung in Tabelle D.81 anzuwenden.

Tabelle D.82
Grafische Verarbeitung

12.4 Geodatentechnische Serviceleistungen
Geodatentechnische ServiceleistungenEuro
räumliche Datenselektion Tabelle 1 (Zeitentgelt)
inhaltliche Datenselektion Tabelle 1 (Zeitentgelt)
Daten-, Dateiformatumwandlung Tabelle 1 (Zeitentgelt)
Koordinatentransformation Tabelle 1 (Zeitentgelt)
Produktverschneidung Tabelle 1 (Zeitentgelt)
Georeferenzierung Tabelle 1 (Zeitentgelt)
Vektorisierung Tabelle 1 (Zeitentgelt)
Integration von Sachdaten in Geodaten Tabelle 1 (Zeitentgelt)
sonstige geodatentechnische Leistungen Tabelle 1 (Zeitentgelt)
Bei geodatentechnischen Service-Leistungen, die über einen Arbeitstag hinausgehen, ist die entsprechende Regelung in Tabelle D.81 anzuwenden.

Tabelle D.83
Geodatentechnische Serviceleistungen

13 Vervielfältigungen

13.1 Kopieren und Drucken im Officebereich
Vervielfältigungen (Officebereich)Euro je BlattEuro je Blatt
Kopiermaterial/Anzahl1 - 500über 500
schwarz/weiß
A 4, Papier 80 g/ einseitig 0,10 0,06
A 4, Papier 80 g/m² Duplex 0,18 0,10
A 3, Papier 90 g/m² einseitig 0,18 0,10
A 3, Papier 90 g/m² Duplex 0,30 0,22
farbig
A 4, Papier 80 g/m² einseitig 0,60 0,45
A 4, Papier 80 g/m² Duplex 1,00 0,70
A 3, Papier 90 g/m² einseitig 1,00 0,70
A 3, Papier 90 g/m² Duplex 1,80 1,10
Zuschläge für Sondermaterial je Blatt
Aufpreis 100 g/m² 0,05
Aufpreis bis 200 g/m² 0,10
Aufpreis bis 300 g/m² 0,20

Tabelle D.90
Vervielfältigungen (Officebereich)

13.2 Plots
PlotsEuroEuroEuroEuro
Format1. Plot je Dateijeder weitere Plot
Standardmaterial
125 g/m²
Proof-/SondermaterialStandardmaterial
125 g/m²
Proof-/Sondermaterial
bis A 4 (0,0625 m²) 12,00 13,00 8,00 10,00
bis A 3 (0,125 m²) 14,00 16,00 10,00 12,00
bis A 2 (0,250 m²) 18,00 22,00 14,00 17,00
bis A 1 (0,500 m²) 25,00 30,00 20,00 25,00
bis A 0 (1,000 m²) 35,00 45,00 28,00 38,00
weitere dm² 0,40 0,50 0,30 0,40

Tabelle D.91
Plots

Plots StrichqualitätEuroEuro
Format 1. Plot je Datei jeder weitere Plot
Standardmaterial
90 g/m²
Standardmaterial
90 g/m²
bis A 2 (0,250 m²) 3,50 3,25
bis A 1 (0,500 m²) 4,50 4,00
bis A 0 (1,000 m²) 6,00 5,00
weitere dm² 0,20 0,15

Tabelle D.92
Plots in Strichqualität

13.3 Vervielfältigungen im Offsetdruck und Zusatzleistungen

Das Entgelt hängt von den auftragsspezifischen Parametern ab. Es muss einzelfallbezogen ermittelt werden.

ZusatzleistungenEuro
Grafische Verarbeitung
Ausführung von Entwurf und Layout,
Verarbeitung von digitalen Vorlagen
auf Anfrage
Offsetbogendruck
'ein- und mehrfarbiger Druck im Bogenformat von 36 x 52 cm bis 72 x 104 cm (max. Druckformat 71 x 102 cm), Bedruckstoff 40 bis 200 g/m² Papier und Karton bis 450 g/m²
auf Anfrage
Weiterverarbeitung auf Anfrage
Ausführung von Falzarbeiten max. 52 x 32 cm und min. 15 x 10 cm auf Anfrage
Broschurenfertigung, Blockherstellung auf Anfrage
Aufblocken, Laminieren und Dekorrahmung von Karten und Bildern auf Anfrage
Sortieren, Lochen, Binden, Einlegen, etc. auf Anfrage

Tabelle D.93
Offsetdruck und Zusatzleistungen

14 Weitere Serviceleistungen

14.1 Kartografische Leistungen
LeistungEuro
Kartografische Leistungen  Tabelle 1 (Zeitentgelt)

Tabelle D.100
Kartografische Leistungen und Ingenieurvermessungen

14.2 Kalibrierung

Sofern das zu prüfende Messsystem im Eigentum des Landes oder einer Katasterbehörde im Land steht, wird kein Entgelt erhoben.

LeistungEuro
Nutzungsentgelt der Landeskalibrierungseinrichtung des Landes Brandenburg in Potsdam, je Gerät 50,00
Frequenzprüfung, Prüfung zyklischer Phasenfehler, Auswertung, Prüfprotokoll Tabelle 1 (Zeitentgelt für andere Fachkraft)

Tabelle D.101
Kalibrierung

14.3 Druckschriften
DruckschriftEuro
Zeitschrift „Vermessung Brandenburg“ 2,50
Druckschriften des amtlichen Vermessungswesens 5,00
Dokumentation der Landesgrenzen der Länder Berlin und Brandenburg 100,00
„Der Normal-Höhenpunkt für das Königreich Preussen an der Königlichen Sternwarte zu Berlin“
Reproduktion, Mappe mit 13 Blättern und 7 Tafeln
30,00
Schmettau-Tagungsband 2008 18,00
Broschüre „Die Vermesser am Fluss – Spandau“ 7,00
Broschüre „Die Vermesser am Fluss – Rühstädt“ 10,00
Broschüre „Spuren der Landesvermessung“ 3,00

Tabelle D.102
Druckschriften

14.4 Überbetriebliche Ausbildung Vermessungstechnikerinnen und -techniker

Lehrgänge

Überbetriebliche AusbildungslehrgängeEuro
wöchentliches Teilnahmeentgelt je Auszubildender/Auszubildendem 125,00

Tabelle D.103
Überbetriebliche Ausbildungslehrgänge

Teil E Geofachdaten der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte

15 Bodenrichtwerte und Grundstücksmarktberichte

Für die Bereitstellung und Nutzung der Bodenrichtwerte und Grundstücksmarktberichte sind die Regelungen im Teil E anzuwenden (vgl. Nummer 1.1 Absatz 4, Satz 1). Zusätzlich sind folgende Regelungen anzuwenden:

  • Entgelte (Nummern 1.1 Absatz 1, 1.1 Absatz 2, 1.1 Absatz 4 und 1.1 Absatz 5),
  • Testdaten (Nummer 18.1),
  • Ministerium des Innern und für Kommunales (Nummer 18.5),
  • Finanzverwaltung und Grundbuchverwaltung (Nummer 18.6),
  • Bodenordnung (Nummer 18.7),
  • Wissenschaft, Ausbildung (Nummer 18.8),
  • Kein Nutzungsentgelt (Nummer 19.1),
  • Kein Nutzungsentgelt, abgesehen von der Auslagenerstattung
    (Nummer 19.2 mit Ausnahme der Nummern 1 und 7).
15.1 Bodenrichtwert-DVD
Gegenstand
DVD mit Bodenrichtwerten eines Jahrgangs einschließlich Kartengrundlage für das Gebiet des Landes Brandenburg
15.2 Bodenrichtwertdatensätze
Gegenstand
Bodenrichtwertdatensätze in Standarddateiformaten für bestimmte Gebiete
15.3 Web-Map-Service Bodenrichtwerte
Gegenstand
Darstellungsdienst für Bodenrichtwertdaten für das Gebiet des Landes Brandenburg (WMS-BRW)
15.4 Bodenrichtwert-Portal
Gegenstand
Amtliches Internetangebot der Gutachterausschüsse und der LGB zur automatisierten Einsichtnahme in Bodenrichtwertinformationen und zum Abruf von Bodenrichtwertinformationen für registrierte Nutzer (BORIS Land Brandenburg)
15.5 Grundstücksmarktberichte
Gegenstand
Grundstücksmarktbericht für den Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses oder Grundstücksmarktbericht für das Land Brandenburg

16 Entgelte für die Bodenrichtwerte und Grundstücksmarktberichte

16.1 Bodenrichtwert-DVD für interne Zwecke

Mit dem Entgelt sind die interne private und gewerbliche Nutzung an einem Arbeitsplatz abgegolten. Darüber hinaus dürfen

(1) die Bodenrichtwerte an Dritte weitergegeben werden, wenn mit der Weitergabe keine unmittelbare oder mittelbare Vermarktung der Bodenrichtwerte verfolgt wird, oder

(2) die Bodenrichtwerte im Rahmen von Verkehrswertgutachten weitergegeben werden, oder

(3) die Bodenrichtwerte im Rahmen von Verkehrswertgutachten für Zwangsversteigerungsverfahren der Amtsgerichte im Internet veröffentlicht werden.

Bodenrichtwert-DVDEuro
BRW-DVD für das gesamte Land Brandenburg eines Jahrgangs 290,00
Mehrplatzlizenzen
für die 2. bis zur 5. Lizenz je
für die 6. bis zur 10. Lizenz je
für die 11. bis zur 20. Lizenz je
für die 21. bis zur 50. Lizenz je
für die 51. bis zur 100. Lizenz je
für jede weitere Lizenz je

50 % der Einplatzlizenz
40 % der Einplatzlizenz
30 % der Einplatzlizenz
20 % der Einplatzlizenz
10 % der Einplatzlizenz
5 % der Einplatzlizenz

Tabelle E.1
Entgelte für Bodenrichtwerte-DVD

16.2 Bodenrichtwertdatensätze für interne Zwecke

(1) Der Basisbetrag für die Bereitstellung von Bodenrichtwertdaten ist der Tabelle E.2 zu entnehmen. Der Basisbetrag gilt für die genannten Standarddateiformate und sowohl für die Offline- als auch für die Online-Bereitstellung (E-Shop, Webdienste).

(2) Es werden nur vollständige Datenbestände für das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden abgegeben.

Bodenrichtwertdaten in den Dateiformaten CSV oder XMLEuro
für den 1. bis zum 750. Bodenrichtwert je 1,00
für jeden weiteren Bodenrichtwert 0,50

Tabelle E.2
Entgelte für die Nutzung der Bodenrichtwertdaten

Bei der Abgabe von vom Standard abweichenden Dateiformaten wird zusätzlich ein Zeitentgelt (Tabelle 1) für die Erzeugung des abweichenden Datenformats erhoben.

(3) Das Mindestentgelt für die Bereitstellung von Bodenrichtwertdatensätzen ist der Tabelle E.3 zu entnehmen.

BodenrichtwertdatenEuro
Mindestentgelt je Auftrag 15,00

Tabelle E.3
Mindestentgelte für die Nutzung der Bodenrichtwertdaten

(4) Mit dem Entgelt sind die interne private und gewerbliche Nutzung einschließlich der Nutzung in internen Informationssystemen des Antragstellers oder Lizenznehmers abgegolten. Darüber hinaus dürfen

  1. die Bodenrichtwerte an Dritte weitergegeben werden, wenn mit der Weitergabe keine unmittelbare oder mittelbare Vermarktung der Bodenrichtwerte verfolgt wird, oder
  2. die Bodenrichtwerte im Rahmen von Verkehrswertgutachten weitergegeben werden oder
  3. die Bodenrichtwerte im Rahmen von Verkehrswertgutachten für Zwangsversteigerungsverfahren der Amtsgerichte im Internet veröffentlicht werden.
16.3 Web-Map-Service Bodenrichtwerte (WMS-BRW) für interne Zwecke

(1) Das Entgelt für die Bereitstellung des WMS-BRW ist der Tabelle E.4 zu entnehmen.

Bereitstellungsentgelte für WMS-BRW für die interne NutzungEntgelthöhe
je Jahr
je Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses für den jeweils aktuellen Jahrgang 50,00
je Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses für alle verfügbaren historischen Jahrgänge 50,00
für das gesamte Land Brandenburg für den jeweils aktuellen Jahrgang 290,00
für das gesamte Land Brandenburg für alle verfügbaren historischen Jahrgänge 290,00

Tabelle E.4
Bereitstellungsentgelte für Web-Map-Service Bodenrichtwerte

(2) Mit dem Entgelt ist das Recht, den WMS-BRW für den angeforderten Bereich im internen Bereich zu nutzen, abgegolten. Dazu zählt insbesondere die Nutzung als Darstellungsdienst in Form von Applikationen, die eine über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehende Nutzung nicht zulassen. Die Anfertigung von analogen Ausdrucken oder das Herunterladen in einfachen Formen (PDF) sind nur für den eigenen Gebrauch in den Entgelten enthalten. Darüber hinaus dürfen

  1. die Bodenrichtwerte an Dritte weitergegeben werden, wenn mit der Weitergabe keine unmittelbare oder mittelbare Vermarktung der Bodenrichtwerte verfolgt wird, oder
  2. die Bodenrichtwerte im Rahmen von Verkehrswertgutachten weitergegeben werden, oder
  3. die Bodenrichtwerte im Rahmen von Verkehrswertgutachten für Zwangsversteigerungsverfahren der Amtsgerichte im Internet veröffentlicht werden.
16.4 Web-Map-Service Bodenrichtwerte (WMS-BRW) zur Einbindung in Geoportale

(1) Das Entgelt für die Nutzung des WMS-BRW ist der Tabelle E.5 zu entnehmen.

Nutzungsentgelte für die Einbindung des WMS-BRW in GeoportaleEntgelthöhe
je Jahr
je Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses für den jeweils aktuellen Jahrgang 70,00
je Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses für alle verfügbaren historischen Jahrgänge 70,00
für das gesamte Land Brandenburg für den jeweils aktuellen Jahrgang 400,00
für das gesamte Land Brandenburg für alle verfügbaren historischen Jahrgänge 400,00

Tabelle E.5
Nutzungsentgelte für die Einbindung des Web-Map-Service Bodenrichtwerte in Geoportale

(2) Mit dem Entgelt ist das Recht abgegolten, den WMS-BRW in ein Geoportal zu integrieren und in Internetkarten-Applikationen oder als Layer in Darstellungsdiensten anzubieten. Das Recht, das Ausdrucken der Bildschirmdarstellung und das Herunterladen - auch in einfachen Formen (PDF) - zuzulassen, ist in dem Entgelt nicht enthalten.

(3) Mit dem Entgelt ist auch das Recht nach Nummer 16.3, den WMS-BRW für den angeforderten Bereich im internen Bereich zu nutzen, abgegolten.

16.5 Bodenrichtwert-Portal für interne Zwecke
Bodenrichtwertinformationen ab Stichtag 1. Januar 2010
aus dem Bodenrichtwert-Portal
Euro
automatisierte Einsichtnahme entgeltfrei
ausschließlich für registrierte Nutzer:
automatisierter Abruf von Bodenrichtwertinformationen
im PDF-Format für das Gebiet des Landes Brandenburg
und einen Zeitraum von einem Jahr
290,00

Tabelle E.6
Entgelt für Bodenrichtwertinformationen aus dem Bodenrichtwert-Portal

Mit dem Entgelt sind die interne private und gewerbliche Nutzung abgegolten. Darüber hinaus dürfen die Bodenrichtwertinformationen

  1. an Dritte weitergegeben werden, wenn mit der Weitergabe keine unmittelbare oder mittelbare Vermarktung der Bodenrichtwerte verfolgt wird, oder
  2. im Rahmen von Verkehrswertgutachten weitergegeben werden, oder
  3. im Rahmen von Verkehrswertgutachten für Zwangsversteigerungsverfahren der Amtsgerichte im Internet veröffentlicht werden.
16.6 Grundstücksmarktberichte für interne Zwecke

Bei der Bereitstellung von Grundstücksmarktberichten der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses werden Entgelte in der Höhe der entsprechenden Gebühren in der Brandenburgischen Gutachterausschuss-Gebührenordnung (BbgGAGebO) vom 30. Juli 2010 (GVBl. II, Nr. 51) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

17 Aufteilung der Einnahmen

(1) Entgelte für Bodenrichtwerte nach den Nummern 16.1 bis 16.5 stehen den Gutachterausschüssen auf der einen Seite und der LGB auf der anderen Seite zu gleichen Anteilen zu.

(2) Werden Grundstücksmarktberichte der Gutachterausschüsse von der LGB bereitgestellt, stehen den Gutachterausschüssen 80 Prozent der Entgelte und der LGB 20 Prozent der Entgelte zu.

(3) Werden Lizenzverträge nach Nummer 1.1 Absatz 4, die das Ministerium des Innern und für Kommunales mit Dritten abschließt, von der LGB lediglich technisch und finanziell abgewickelt, stehen den Gutachterausschüssen 80 Prozent der Entgelte und der LGB 20 Prozent der Entgelte zu.

III Entgeltermäßigungen und -befreiungen

(1) Entgeltermäßigungen werden auf die gemäß Abschnitt I ermittelten Entgelte gewährt.

(2) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, zählen zu den Daten im Sinne der Ermäßigungsregelungen auch die analogen Karten (ohne Laminierung, Aufblockung oder Dekorrahmung) und die analogen Luftbilder.

(3) Die Ermäßigungsregelungen gelten für die folgenden Daten:

  1. LiKa-Online (Nummer 2.2.3)
  2. (hier gelten nicht die personenbezogenen Rabatte, weil Nummer 2.2.3 eigene personenbezogene Rabattregelungen enthält.)
  3. Präsentationsausgaben des Raumbezugs (Nummer 5.1)
  4. Datensätze des Raumbezugs (Nummer 5.2)
  5. Daten des Quasigeoids (Nummer 5.4)
  6. ALKIS-Datensätze (Nummer 7.2)
  7. Präsentationsausgaben der Landschaft (Nummer 9.1)
  8. Datensätze der Landschaft (Nummer 9.2)
  9. Produkte der Landschaft (Nummer 11)

(4) Die Ermäßigungsregelungen gelten für die Daten in der jeweils üblichen Ausstattung. Besondere Datenaufbereitungen fallen nicht unter die Ermäßigung.

(5) Personenbezogene Ermäßigungen gelten nicht für wirtschaftliche Unternehmen der Begünstigten.

(6) Mehrfachermäßigungen sind ausgeschlossen. Bei mehreren Ermäßigungsmöglichkeiten ist der jeweils größte Ermäßigungssatz anzuwenden.

(7) Soweit in Gesetzen oder Ländervereinbarungen Rabatte geregelt sind, gehen sie den Rabattregelungen in diesem Entgeltverzeichnis vor.

18 Entgeltermäßigungen und -befreiungen bei den Bereitstellungsentgelten

18.1 Testdaten

Testdaten werden unentgeltlich abgegeben.

18.2 Vermessungs- und Katasterverwaltungen der benachbarten Bundesländer

Die Vermessungs- und Katasterverwaltungen der benachbarten Bundesländer erhalten für ihre Fortführungszwecke die erforderlichen Daten im Grenzbereich auf der Basis des gegenseitigen Austausches entgeltfrei.

18.3 Zusammenarbeit zwischen LGB und Katasterbehörden

Entgelte werden nicht erhoben für Daten und Amtshandlungen, die im Zuge der Zusammenarbeit des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) und der Katasterbehörden anfallen.

18.4 Gutachterausschüsse für Grundstückswerte

Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Brandenburg erhalten Daten zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben entgeltfrei.

18.5 Ministerium des Innern und für Kommunales

Das Ministerium des Innern und für Kommunales erhält Daten zur Erledigung seiner Aufgaben innerhalb der Vermessungs- und Katasterverwaltung entgeltfrei.

18.6 Finanzverwaltung und Grundbuchverwaltung

Auskünfte und Mitteilungen zum Zweck der steuerlichen Bewertung von Sachverhalten sind für das zuständige Finanzamt entgeltfrei. Gleiches gilt für Auskünfte und Mitteilungen, die der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster dienen.

18.7 Bodenordnung

Die Bereitstellung von Standardprodukten der Geodaten für Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und Landwirtschaftsanpassungsgesetz erfolgen entgeltfrei.

18.8 Wissenschaft, Ausbildung

Für Zwecke der Wissenschaft, insbesondere für die Lehre und Forschung an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen des Bundes und der Länder (nicht jedoch für drittmittel-finanzierte Forschungsvorhaben), und für Zwecke der nichtgewerblichen Aus- und Fortbildung werden die Entgelte für die Daten um 80 Prozent ermäßigt. Auf Antrag kann Studierenden für die Lösung von Prüfungsaufgaben eine Ermäßigung von 100 Prozent zugebilligt werden.

19 Entgeltermäßigungen und -befreiungen bei den Nutzungsentgelten

19.1 Kein Nutzungsentgelt

Ein Nutzungsentgelt wird nicht erhoben bei

(1) der Erfüllung von Aufgaben der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes,

(2) der aktuellen Berichterstattung in den Nachrichtenmedien (ausgenommen ist die regelmäßige Verwendung derselben Daten).

19.2 Kein Nutzungsentgelt, abgesehen von der Auslagenerstattung

Ein Nutzungsentgelt wird nicht erhoben bei Nutzungen

(1) zur Durchführung gesetzlich geregelter Verfahren, soweit keine Einnahmen mit den Daten erzielt werden,

(2) zum Zweck der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Land Brandenburg,

(3) für amtliche Bekanntmachungen oder Veröffentlichungen,

(4) zur Erfüllung der Aufgaben der Vermessungs- und Katasterverwaltungen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, soweit Gegenseitigkeit vereinbart ist,

(5) für nicht gewerbliche Unterrichts-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecke,

(6) für wissenschaftliche, kulturelle oder heimatkundliche Zwecke (ausgenommen sind drittmittelfinanzierte Forschungsprojekte) und

(7) ausschließlich zur Werbung für die Geobasisinformationen.

Auslagen sind jedoch zu erstatten.

19.3 Rabatt in Höhe von 75 Prozent

Ein Rabatt in Höhe von 75 Prozent wird gewährt auf das Nutzungsentgelt für die Einräumung eines Nutzungsrechtes zur Verwendung der Daten

(1) durch Freizeitvereine in einer Form, die unter anderem geeignet ist, der Werbung für die Geobasisinformationen zu dienen, sofern werbewirksam auf die genutzten Geobasisinformationen hingewiesen wird,

(2) in analoger Form für die unentgeltliche Abgabe zur aktuellen, nicht kommerziellen Information der Bevölkerung, sofern das Nutzerprodukt das Format DIN A 4 nicht überschreitet,

(3) für karitative Zwecke,

(4) lediglich zur Hintergrundgestaltung von karten- oder bildhaften Darstellungen, sofern die Geobasisdaten in der Gesamtgestaltung eine stark untergeordnete Rolle spielen und

(5) für die Förderung des Tourismus im Land Brandenburg, wenn das Nutzungsrecht von einer Kommune oder einem Fremdenverkehrsverband oder einer vergleichbaren Einrichtung mit touristischer Zweckbindung beantragt wird und das Erzeugnis entgeltfrei oder gegen Schutzgebühr abgegeben wird.

Durch einen Rabatt darf ein angegebenes Mindestentgelt nicht unterschritten werden.

IV Nutzungsbedingungen

20 Nutzungsbedingungen

20.1 Das Bereitstellungsentgelt wird erhoben für die Bereitstellung der Geobasisinformationen und ist verbunden mit folgenden Rechten für den Kunden:

  1. Interne Nutzung
    Vervielfältigung und Umarbeitung zum eigenen Gebrauch.
  2. Externe Nutzung
    Präsentation der Geobasisinformationen auf Ausstellungen und dergleichen, an denen der Lizenznehmer als Aussteller oder Veranstalter teilnimmt.

    Herstellung, Veröffentlichung und unentgeltliche Weitergabe von insgesamt bis zu 100 analogen Vervielfältigungen in Verbindung mit thematischen Informationen im Kartenbild an Dritte.

    Herstellung, Veröffentlichung und unentgeltliche Weitergabe von insgesamt bis zu 500 analogen Vervielfältigungen in Verbindung mit thematischen Informationen im Kartenbild an Dritte, wenn diese Vervielfältigungen die Größe DIN A 4 nicht überschreiten.

    Herstellung, Veröffentlichung und unentgeltliche Weitergabe von insgesamt bis zu 100 analogen Vervielfältigungen bis zum Format DIN A3 je Einzelfall.

    Herstellung, Veröffentlichung und unentgeltliche Weitergabe eines PDF-Dokuments bis zum Format DIN A3 in maximal 100 Exemplaren je Einzelfall.

    Einstellung einzelner Bilder auf Internetseiten mit oder ohne fester Verbindung mit thematischen Informationen im Kartenbild, wenn der Zugang zur Internetseite entgeltfrei möglich ist, die Daten je vom Lizenznehmer verantworteter Website (Internet-Domain) einen Umfang von 10 statischen Bildern zu je maximal 1 Mio. Pixel nicht überschreiten und die Quellenangabe (© GeoBasis-DE/LGB/Jahr) als Link auf die Internetseite der LGB ausgeführt wird. Die Regelung gilt sinngemäß auch für andere Medien.
    Nutzung der Geobasisinformationen zu Unterrichtszwecken im Klassenverband oder in Kursen.
  3. Das Recht nach Buchstabe b setzt voraus, dass der Kunde einen deutlich sichtbaren Quellenvermerk anbringt, der wie folgt auszugestalten ist:

    Geobasisdaten: © GeoBasis-DE/LGB (Jahr der Datenbereitstellung)

20.2 Das Bereitstellungsentgelt umfasst kein der Nummer 20.1 Buchstabe b entsprechendes Recht für Ausdrucke und digitale Daten aus kostenfreien Internetdiensten und -applikationen der LGB.

V Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Entgeltverzeichnis tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Gleichzeitig tritt das Vermessungsentgeltverzeichnis vom 1. Dezember 2014 (ABl. Nr. 52, S.1647), geändert durch Erlass vom 7. Juli 2015 (ABl. Nr. 30, S. 631) außer Kraft.