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Erstattung von Nebenkosten nach § 14 des Bundesreisekostengesetzes - Auslagen für Gepäckbeförderung -

Erstattung von Nebenkosten nach § 14 des Bundesreisekostengesetzes - Auslagen für Gepäckbeförderung -
vom 12. März 1999
(ABl./99, [Nr. 14], S.294)

geändert durch Rundschreiben des MdF vom 6. Juli 2001
(ABl./01, [Nr. 32], S.554)

1. Vorbemerkung

Die bei Dienstreisen und Dienstgängen für die Mitnahme von notwendigem dienstlichem und persönlichem Gepäck entstehenden Auslagen für die Gepäckbeförderung sind nach § 14 BRKG als Nebenkosten zu erstatten. Dabei ist es belanglos, ob und aus welchem Grunde ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel oder ein dem Dienstreisenden gehörendes Kraftfahrzeug benutzt worden ist.

2. Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel

Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel entstehen durch die Mitnahme des Gepäcks in aller Regel keine Kosten, weil Handgepäck kostenlos mitgenommen werden kann.

Da im Allgemeinen die Mitnahme von 15 kg Handgepäck ohne Rücksicht auf die Zahl der Gepäckstücke zumutbar ist, werden notwendige Auslagen für die gesonderte Gepäckbeförderung nur für das hierüber hinausgehende Gepäck gegen Nachweis erstattet. Hierfür kann ein Gepäckgutschein für den Transport im Haus-zu-Haus-Verkehr des "DB-Kurier-Gepäck-Service" in Anspruch genommen werden. Dieser entfernungsunabhängige Gepäckgutschein kann für jedes Gepäckstück bis zu 30 kg am Fahrkartenschalter/beim Reisebüro mit DB-Agentur unter Vorlage eines gültigen Fahrscheines erworben werden (zz. 28 DM/Gepäckstück, ab dem 2. und jedem weiteren Gepäckstück: 18 DM pro Stück).

3. Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge

Bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges kommt eine Entschädigung für die Mitnahme von Gepäck nur dann in Betracht, wenn dem Dienstreisenden dadurch auch Auslagen entstanden sind, z. B. für erhöhten Betriebsstoffverbrauch. Dies kann angenommen werden, wenn das notwendige Gepäck - unabhängig von der Zahl und der Beschaffenheit der Gepäckstücke - ein Gewicht von mindestens 50 kg aufweist.

Das Ministerium der Finanzen ist damit einverstanden, dass für die Mitnahme von je vollen 50 kg Gepäck im privateigenen Kraftfahrzeug 2 Cent je Kilometer erstattet werden, wenn Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 BRKG oder nach der Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG zusteht.

Wird der Dienstreisende nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG abgefunden (= Kostenvergleich), weil er sein oder ein nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BRKG gleichgestelltes Kraftfahrzeug ohne triftigen Grund benutzt hat, so ist die vorstehende Regelung ebenfalls anwendbar. Bei dem vorzunehmenden Kostenvergleich sind gegenüberzustellen:

  • der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütung(en), der sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG - ggf. unter Einschluss des § 6 Abs. 3 BRKG - und - hinsichtlich des mitgenommenen Reisegepäcks - aufgrund der vorstehenden Regelung ergibt (= je volle 50 kg 2 Cent pro km; Gewichtsmengen unter 50 kg bleiben unberücksichtigt), und
  • der Gesamtbetrag der fiktiven Reisekostenvergütung(en) einschließlich der Gepäckbeförderungskosten, der beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel erstattungsfähig gewesen wäre. Dabei sind für das notwendig mitzuführende Reisegepäck, soweit es das Handgepäck von 15 kg übersteigt, für die ersten 30 kg 28 DM, für weitere je angefangene 30 kg 18 DM (= derzeit gültiger Gepäcktarif der DB) anzusetzen. Die Anzahl der tatsächlichen Gepäckstücke ist in diesen Fällen unerheblich.

Beispiel:

Das Gesamtgewicht des Reisegepäcks beträgt 60 kg.

  1. Im tatsächlichen Reiseverlauf sind 2 Cent je km anzusetzen (je volle 50 kg).
  2. Im fiktiven Reiseverlauf sind 15 kg als zumutbares Handgepäck anzusetzen; für die Berechnung verbleiben 45 kg. Mithin sind für eine Strecke 1 x 28 DM € und 1 x 18 DM = 46 DM (1 x 30 kg und 1 x angefangene 30 kg) für die Gepäckbeförderung anzusetzen.

Gepäck darf nur im Rahmen des für das Fahrzeug zulässigen Gesamtgewichts befördert werden. Für das darüber hinausgehende notwendige Gepäck kann unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Transports ein in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Kurier-, Express- oder Paketdienst in Anspruch genommen werden; Transportkosten werden gegen Nachweis erstattet.

Stellt der Dienstreisende für die Beförderung der dienstlich notwendigen Gepäckmenge zusätzlich seinen im Straßenverkehr zugelassenen Anhänger zur Verfügung, weil das Kraftfahrzeug ausnahmsweise nicht ausreicht, kann hierfür eine Entschädigung in Höhe von 6 Cent je Kilometer gewährt werden; auf das Gewicht des Gepäcks kommt es hierbei nicht an. Die Entschädigung für den Einsatz des Anhängers ist auf die Kosten zu begrenzen, die bei anderweitigem Transport entstehen würden.

4. Persönliches Gepäck

  1. Persönliches Gepäck ist bei Dienstreisen grundsätzlich nur bis 20 kg berücksichtigungsfähig.
  2. Bei Dienstreisen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BRKG (aus Anlass der Einstellung, Abordnung oder Versetzung - mit oder ohne Zusage der Umzugskostenvergütung) ist das notwendige Gepäck reisekostenrechtlich bis höchstens 100 kg berücksichtigungsfähig.

Sogenannte "Teil-/Miniumzüge" können nicht nach § 14 BRKG, sondern nur nach § 6 Bundesumzugskostengesetz unter Inanspruchnahme der Zusage der Umzugskostenvergütung abgerechnet werden.