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Anpassung von Erstattungspauschalen (javascript:{})
I.
Auf Grund des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Erstattungsverordnung vom 29. Januar 1999 (GVBl. II S. 99), die zuletzt durch Verordnung vom 30. August 2013 (GVBl. II Nr. 66) geändert worden ist, werden die Erstattungspauschalen mit Wirkung vom 1. Januar 2013 wie folgt festgesetzt und bekannt gemacht:
- Die Jahrespauschale nach § 1 Absatz 1 beträgt 2 273 Euro.
- Die jährliche Pauschale pro Personalstelle nach Anlage 1 beträgt 51 307 Euro.
- Die jährliche Pauschale für die zusätzliche Personalstelle nach Anlage 2 Nummer 1 beträgt 51 307 Euro.
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Anpassung der Erstattungspauschalen vom 16. April 2012 (ABl. S. 620) außer Kraft.