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Anpassung von Erstattungspauschalen
I.
Auf Grund des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Erstattungsverordnung vom 29. Januar 1999 (GVBl. II S. 99), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 5) geändert worden ist, werden die Erstattungspauschalen mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wie folgt festgesetzt und bekannt gemacht:
- Die Jahrespauschale nach § 1 Absatz 1 beträgt 2 228 Euro.
- Die Jahrespauschale nach § 1 Absatz 2 beträgt 7 480 Euro.
- Die jährliche Pauschale pro Personalstelle nach Anlage 1 beträgt 49 984 Euro.
- Die jährliche Pauschale für die zusätzliche Personalstelle nach Anlage 2 Nummer 1 beträgt 49 984 Euro.
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Anpassung der Erstattungspauschalen vom 23. Mai 2011 (ABl. S. 1043) außer Kraft.