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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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ARCHIV

Richtlinie zur Förderung der Herstellung des barrierefreien und generationsgerechten Zuganges zu den Wohnungen in Mietwohngebäuden (AufzugsR)


vom 24. Februar 2011
(ABl./11, [Nr. 20], S.855)

Inhaltsübersicht

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2 Gegenstand der Förderung
3 Zuwendungsempfänger
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7 Verfahren
8 Übergangsbestimmungen
9 Geltungsdauer

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1  Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuschüsse für die Herstellung des barrierefreien und generationsgerechten Zugangs zu Mietwohnungen. Ziel ist die Förderung von Baumaßnahmen (zum Beispiel Ein- oder Anbau von Aufzügen) zur Schaffung des barrierefreien Zuganges zu Mietwohngebäuden und -wohnungen zur dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse, insbesondere für die Zielgruppe junge Familien, Seniorinnen und Senioren in der unter der Nummer 4.1 genannten Förderkulisse. 

1.2  Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

1.3  Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

2 Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Ausgaben gemäß DIN 276 für bauliche Maßnahmen:

  • zur Herstellung des vollständigen barrierefreien Zuganges zu Mietwohnungen in Mietwohngebäuden beziehungsweise -gebäudeteilen, die nach Abschluss der Maßnahmen mindestens drei Mietwohnungen enthalten und zur dauerhaften Wohnungsversorgung von Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind, jungen Ehepaaren (§ 24 Absatz 1 WoFG) sowie Seniorinnen und Senioren im Alter ab 55 Jahren geeignet sind;
  • zur Instandsetzung von Bauteilen, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit vorgenannten Maßnahmen stehen;
  • Baunebenkosten in Höhe von bis zu 12 Prozent der anerkannten förderfähigen Baukosten im Rahmen der Gesamtförderung.

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Finanzierung des Fördervorhabens (Finanzierungskosten).

3 Zuwendungsempfänger

Natürliche und juristische Personen, die Eigentum, Erbbaurecht oder sonstige Verfügungsrechte an Mietwohngebäuden haben.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  Die Förderung ist nur innerhalb der innerstädtischen Sanierungs- und Entwicklungsgebiete möglich. Zudem ist insbesondere in den Städten der regionalen Wachstumskerne (RWK), den vom MIL geförderten Stadt-umbaustädten sowie den Mittelzentren gemäß zentralörtlicher Gliederung des Landes Brandenburg die Förderung auch in den durch die Städte definierten innerstädtischen „Vorranggebieten Wohnen“ und den mit dem Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) abgestimm-ten „Konsolidierungsgebieten der Wohnraumförderung“ möglich. Die Ausweisung dieser zusätzlichen Gebietskulissen setzt voraus, dass die innerstädtischen Stadtstrukturen über die Sanierungs- und Entwicklungsgebiete hinausgehen.

Die Vorranggebiete Wohnen und die Konsolidierungsgebiete sind durch Selbstbindungsbeschluss der Städte und in Form einer konkreten Abgrenzung dieser Bereiche festzulegen. Die Festlegung dieser Bereiche erfolgt in Abstimmung mit dem LBV unter Beachtung der stadtentwicklungs- und wohnungspolitischen Zielvorstellungen des Landes. Das LBV informiert die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) als Bewilligungsstelle zeitnah über die abgestimmten Bereiche. 

Vergleichbaren Antragstellungen aus den regionalen Wachstumskernen ist bei der Antragsbearbeitung und -entscheidung der Vorrang einzuräumen. 

4.2  Die Maßnahme darf nur gefördert werden, wenn

  • das Mietwohngebäude in der Vergangenheit bereits nachhaltig modernisiert und instand gesetzt worden ist (Standard mittlerer Intensität gemäß Anlage) oder
  • in Verbindung mit der Herstellung des barrierefreien Zuganges zu den Wohnungen das Mietwohngebäude gleichzeitig nachhaltig modernisiert und instand gesetzt wird oder
  • Mietwohnungen neu gebaut werden und es sich um einen Neubau (Baulückenschließung) in der entsprechenden Gebietskulisse nach Nummer 4.1 handelt;
  • eine behindertengerechte Ausstattung der Aufzugsanlage (Drei-Sinne-Prinzip, mindestens aber Zwei-Sinne-Prinzip) erfolgt;
  • die Mehrzahl der Bestandsmieter der Zielgruppe der Förderung zuzuordnen ist;
  • die Tragfähigkeit der Finanzierung der Gesamtmaßnahme nachgewiesen wird und die Plausibilität der beantragten Maßnahmen und Ausgaben gegeben ist;
  • zu Bindungen, Belastungen und Miete entsprechend den Regelungen nach Nummer 4.4 verfahren wird.

4.3  Nicht zuwendungsfähig ist die alleinige Nachrüstung von Aufzugsanlagen an bestehenden Wohngebäuden, wenn

  • der Aufwertungsstandard der Wohnungen nach Abschluss der baulichen Maßnahmen nicht dem Standard der mittleren Intensität entspricht (Anlage);
  • die Baugenehmigung für die Errichtung des betroffenen Bestandsgebäudes nach dem 1. März 2007 erteilt wurde.

4.4  Bindung/Belastung/Miete

Im Fördervertrag werden die Belegungsbindungen als Benennungsrechte (§ 26 Absatz 2 Satz 3 WoFG) unter Beachtung folgender Grundsätze begründet:

  • in Gemeinden, in denen die Voraussetzungen des § 44 Nummer 2 WoFG erfüllt sind, werden Belegungsbindungen regelmäßig zwischen der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger und der zuständigen Stelle (Amt, amtsfreie Gemeinde, kreisfreie Stadt) entsprechend dem aktuellen Bedarf der Kommune vereinbart (mindestens 25 Prozent der geförderten Wohnungen) und werden Bestandteil der Förderzusage;
  • zum Zwecke der Schaffung beziehungsweise des Erhalts sozial stabiler Bewohnerstrukturen können die Belegungsrechte nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 WoFG auch an anderen Wohnungen begründet werden, wenn die geförderten Wohnungen und Ersatzwohnungen unter Berücksichtigung des Förderzwecks gleichwertig sind und mit der Förderkulisse übereinstimmen;
  • bei vollständig vermieteten Wohngebäuden werden die Mietpreis- und Belegungsbindungen bis zur vereinbarten Höhe mit jeder nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen frei werdenden Wohnung aktiviert. Der Freizug ist der zuständigen Stelle zu melden, damit diese den Eigentümern Mietparteien benennen kann, die die Zugangsvoraussetzungen (Wohnberechtigungsschein) erfüllen und der Zielgruppe der Förderung zuzuordnen sind. Diese Regelung gilt bis zum Ablauf der 15-jährigen Zweckbindungsfrist.

Für die Miete gelten vorbehaltlich nachfolgender Regelungen die allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen über Wohnraummietverhältnisse des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Bei Anwendung des § 559 BGB darf die Modernisierungsumlage bezogen auf die Aufzugsnachrüstung bei den mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen insgesamt 1 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich nicht übersteigen (Kappungsgrenze).

Bei Erstvermietung von mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen an den betreffenden Personenkreis nach Abschluss der Aufzugsnachrüstung darf die Nettokaltmiete 4,60 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten. Das gilt auch für zweckgebundene Wohnungen nach dauerhaftem Leerstand.

Für den nichtgebundenen Wohnraum gelten die mietrechtlichen Bestimmungen des BGB. Bei Erstvermietung nach dauerhaftem Leerstand richtet sich die Nettokaltmiete nach dem anerkannten Mietspiegel beziehungsweise nach der ortsüblichen Vergleichsmiete in Kommunen ohne Mietspiegel.

Darüber hinaus verpflichtet sich die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger für einen Zeitraum von 15 Jahren (Zweckbindung)  nach Fertigstellung der mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen

  • bei Neuvermietung einer freiwerdenden Wohnung den belegungsgebundenen Wohnraum nur an Haushalte zu vermieten, deren Gesamteinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze des § 9 Absatz 2 WoFG nicht übersteigt und die hinsichtlich der Zahl der Haushaltsangehörigen die auf die Wohnung bezogene maßgebliche Wohnungsgröße (nach der Raumzahl oder der Wohnfläche) einhalten und der Zielgruppe der Förderung zuzuordnen sind. Die Wohnberechtigung ist durch eine Bescheinigung nach § 27 WoFG nachzuweisen, die von der für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins zuständigen Stelle (Amt, amtsfreie Gemeinde, kreisfreie Stadt) ausgestellt wurde;
  • eine freiwerdende belegungsgebundene Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle (Amt, amtsfreie Gemeinde, kreisfreie Stadt) benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch zu überlassen. Die zuständige Stelle benennt dem der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl;
  • auf das Kündigungsrecht nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 und 3 BGB zu verzichten (Verzicht auf Eigenbedarfskündigung und Kündigung wegen Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung);
  • das Grundstück, Grundstücksteile, Eigentumsanteile am Grundstück nicht ohne Zustimmung der Bewilligungsstelle zu veräußern und die Veräußerung von Gesellschafteranteilen am Unternehmen der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen;
  • bei einer Veräußerung des Grundstücks die mit dem Fördervertrag übernommenen Verpflichtungen und die sich daraus ergebenden Bindungen seiner Rechtsnachfolgerin beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger in der Weise aufzuerlegen, dass dieser wiederum verpflichtet ist, seine Rechtsnachfolgerin beziehungsweise seinen Rechtsnachfolger in derselben Weise zu binden;
  • etwaige Mieterhöhungen nach Maßgabe des § 558 BGB innerhalb von jeweils drei Jahren um nicht mehr als 10 Prozent, erstmals drei Jahre nach Fertigstellung der Wohnungen, geltend zu machen. Von der nach dieser Regelung festzusetzenden Miete darf auch im Falle einer Wiedervermietung nicht abgewichen werden. Abweichende Vereinbarungen nach § 557 ff. BGB, die Vereinbarung einer Staffelmiete nach § 557a BGB sowie die Vereinbarung einer Indexmiete nach § 557b BGB sind nicht zulässig.

4.5 Die Bildung von Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bedarf der Zustimmung der Bewilligungsstelle.

Die Veräußerung einzelner Wohnungen als Wohneigentum nach WEG ist für die Dauer der Zweckbindung der Förderung nur an Mieter zulässig und bedarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1  Zuwendungsart: Projektförderung

5.2  Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

5.3  Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4  Bemessungsgrundlage

Der Zuschuss für den Ein-/Anbau von Aufzügen einschließlich der Herstellung des barrierefreien Zuganges in das Gebäude und zu den Wohnungen beträgt in der Regel 50 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, höchstens jedoch 6 000 Euro pro Wohnung.

Sofern für die Herstellung des barrierefreien Zuganges zu den Wohnungen aufgrund der baulichen Voraussetzungen höhere bauliche Aufwendungen erforderlich sind, kann ein Zuschuss von 60 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben gewährt werden, höchstens jedoch 15 000 Euro pro Wohnung.

Der ermittelte Zuschussbetrag ist auf volle 50 Euro aufzurunden. 

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1  Bedingungen zur Sicherung der Gesamtfinanzierung durch Aufnahme von Fremdmitteln

Die Aufnahme von Fremdmitteln zur Gewährleistung der Gesamtfinanzierung muss unter Beachtung folgender Bedingungen erfolgen:

Wird die Finanzierungslücke im Falle der Gesamtfinanzierung der Aufzugsförderung durch ein Kapitalmarktdarlehen geschlossen, so ist bei der dinglichen Sicherung dieses Darlehens zu beachten, dass für bereits bestehende Sicherungen für Fördermittel des Landes aus der Vergangenheit kein Rangrücktritt gewährt wird und die Besicherung an anderen Objekten des Eigentümers erfolgen muss.

6.2  Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

6.2.1 Die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger hat die beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen über seine Verpflichtung nach § 554 Absatz 3 BGB hinaus nach Art und Umfang mit dem Ziel einer abgestimmten einvernehmlichen Lösung mit den Mietern zu erörtern. Die Bewilligung von Fördermitteln berührt die gesetzlichen Rechte der Mieter nicht. 

6.2.2 Die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger muss die für die Gewährung der Fördermittel erforderlichen Voraussetzungen im Sinne von § 11 Absatz 3 WoFG erfüllen. 

6.2.3 Die geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sind zu beachten.

Nach erfolgter Programmaufnahme hat die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger eine Einverständniserklärung zur Weitergabe von Daten an die örtlich zuständigen Bearbeitungsstellen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung abzugeben. 

6.2.4 Die Bauleistungen sind auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) nach Fachlosen auszuschreiben und an die ausführenden Unternehmen direkt zu vergeben.

Von einer Vergabe der Bauleistungen auf der Grundlage der VOB kann gemäß Nummer 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) abgesehen werden, wenn alle Zuwendungen zur Durchführung des Vorhabens einen Gesamtbetrag von 50 000 Euro nicht überschreiten.

6.2.5 Planungsrechtliche und/oder baurechtliche Belange dürfen den geplanten Maßnahmen nicht entgegenstehen. Notwendige Baugenehmigungen sind der Bewilligungsstelle unaufgefordert vorzulegen. Eine qualifizierte technische Betreuung durch eine bauvorlageberechtigte Person nach der Brandenburgischen Bauordnung ist zu gewährleisten. Architekten- beziehungsweise Ingenieurverträge sind vorzulegen.

6.2.6 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Maßnahmen, mit denen vor Abschluss des Fördervertrages begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Der Erwerb des Objektes, die Planung und eine Baugrundstücksuntersuchung gelten nicht als Baubeginn. Auf schriftlichen Antrag kann die Bewilligungsstelle bestätigen, dass aus einem Baubeginn kein Grund zur Versagung eines Angebotes zum Abschluss eines Fördervertrages hergeleitet wird (Unschädlichkeitsbestätigung).

6.2.7 Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist ein Baugeldsonderkonto einzurichten.

7 Verfahren

7.1  Antragsverfahren

7.1.1 Anträge zu dieser Richtlinie sind auf dem vorgeschriebenen Antragsformular mit einer Stellungnahme der betreffenden Kommune bei der Bewilligungsstelle einzureichen. 

7.1.2 Bei Gebäuden, die Denkmäler sind oder in Denkmalbereichen liegen, ist ein amtlicher Nachweis der unteren Denkmalbehörde beizufügen.

7.1.3  Die Bewilligungsstelle schlägt dem MIL monatlich auf Grundlage dieser Richtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Programmaufnahme  vorgesehenen Anträge vor und informiert die Antragsteller über die getroffene Entscheidung. Dabei sind nachfolgende Prioritäten zu beachten:

  • höchste Priorität haben die Anträge, bei denen die zu fördernden Mietwohngebäude sich im Sanierungsgebiet/Aufwertungsgebiet des Stadtumbaus befinden und gleichzeitig die Spitzenfinanzierung in Anspruch nehmen beziehungsweise ohne Spitzenfinanzierung auskommen,
  • danach folgen Anträge, die Bestandteil der Stadtumbaustrategie Programmteil Aufwertung sind,
  • danach folgen Antragstellungen, die in Kombination mit der Richtlinie zur Förderung der generationsgerechten Anpassung von Mietwohngebäuden durch Modernisierung und Instandsetzung und des Mietwohnungsneubaus (MietwohnungsbauförderungsR) umgesetzt werden,
  • danach Anträge, die sich in der entsprechenden Kulisse in einem Ober- oder Mittelzentrum befinden.

7.2  Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsstelle ist die ILB. Grundlage für das Bewilligungsverfahren ist die Aufnahme in das Jahresprogramm.

7.2.2 Die Bewilligungsstelle prüft bei allen in das Jahresprogramm aufgenommenen Anträgen, ob die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt werden und erteilt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel die Förderzusagen. Darin ist die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Förderzusage mit den Bauarbeiten zu beginnen und diese in einer angemessenen Frist zu vollenden.

7.3  Auszahlungsverfahren

Der Zuschuss wird bei einem Zusagebetrag für nur einen Aufzug in einer Höhe von bis zu 85 Prozent des Zuschussbetrages bei angezeigtem Baubeginn ausgezahlt. Der Restbetrag kommt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung zur Auszahlung.

Bei Zuschüssen für mehrere Aufzugsanlagen erfolgt die weitere Auszahlung bei angezeigtem Baubeginn bis zu 85 Prozent des Zuschussbetrages für jeden weiteren Aufzug. Die Schlussrate kommt nach abgeschlossener Verwendungsnachweisprüfung zur Auszahlung.

Das einmalige Entgelt beträgt 3 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Das Entgelt wird mit der Unterbreitung des Vertragsangebotes durch die ILB fällig und mit der Auszahlung der ersten Rate des Zuschusses von der Bewilligungsstelle einbehalten.

7.4  Verwendungsnachweisverfahren

Die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger hat bis zum Ablauf einer ihm von der Bewilligungsstelle gesetzten Frist ein Verwendungsnachweis zu führen. Der Verwendungsnachweis ist mit den Belegen (Rechnungen, Zahlungsbelege und -nachweise) im Original der Bewilligungsstelle zur Prüfung vorzulegen. Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise des Zuwendungsempfängers die Frist angemessen verlängern, wenn ihre Einhaltung der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger aus Umständen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist.

Die Belege sind zehn Jahre nach der Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren. 

7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Übergangsbestimmungen

Alle der Bewilligungsstelle vorliegenden und noch nicht entschiedenen Förderanträge aus Vorjahren können auf Grundlage dieser Richtlinie abschließend beschieden werden. 

9 Geltungsdauer

Die Bestimmungen dieser Richtlinie treten am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Anlagen