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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

ARCHIV

Errichtung des Landesbetriebs Straßenwesen Brandenburg


vom 8. Dezember 2004
(ABl./04, [Nr. 50], S.924)

1 Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung wird gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Straßenbauverwaltung im Land Brandenburg vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 240,241) die nachgeordnete Straßenbauverwaltung ab dem 1. Januar 2005 als Landesbetrieb nach § 14 Landesorganisationsgesetz (LOG) geführt.

2 Der Landesbetrieb führt die Bezeichnung:

Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg.

Er hat seinen Sitz in 15366 Hoppegarten.

3 Zu den Aufgaben des Landesbetriebs gehören insbesondere:

  1. die Planung, der Bau und Betrieb und die Unterhaltung der Bundesfernstraßen,
  2. die Planung, der Bau und Betrieb und die Unterhaltung der Landesstraßen,
  3. die Verwaltung des Straßenlandes (Fachvermögen),
  4. die Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf allen Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
  5. die Förderung des kommunalen Straßenbaus.

Der Landesbetrieb handelt als Behörde im Sinne des § 1 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.

4 Der Landesbetrieb hat einen Vorstand, dem die Leitung des Landesbetriebs obliegt. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstands (Präsident des Landesbetriebs Straßenwesen), dem Vorstandsmitglied Personal/Finanzen/Recht, dem Vorstandsmitglied Planung und dem Vorstandsmitglied Bau und Betrieb (Direktoren beim Landesbetrieb Straßenwesen).

5 Der Vorsitzende des Vorstands vertritt den Landesbetrieb nach außen. Er wird durch ein Vorstandsmitglied vertreten, welches vom Vorsitzenden des Vorstands vorgeschlagen und von dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium bestätigt wird.

6 Der Vorsitzende des Vorstands ist Vorgesetzter aller Beschäftigten des Landesbetriebs. Er nimmt die Funktion der Dienststellenleitung im Sinne des § 7 Landespersonalvertretungsgesetz wahr. Die Zuständigkeit für beamtenrechtliche Maßnahmen richtet sich nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes, den dazu ergangenen Verordnungen und den von dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium hierzu ergangenen Richtlinien, Erlassen und Dienstanweisungen.

7 Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde) übt nach dem LOG die Dienst- und Fachaufsicht über den Landesbetrieb aus.

8 Weitere Einzelheiten zu den Aufgaben, zur Betriebsführung, zum Umfang der Dienst- und Fachaufsicht sowie zu den Grundsätzen der Wirtschaftsführung ergeben sich aus der Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg.

9 Der Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - jetzt Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung - vom 19. Dezember 1990 (ABl. 1991, S. 2) wird aufgehoben. Die für das Autobahnamt und die Straßenbauämter des Landes sowie die für den Bereich Straßenwesen des Landesamtes für Bauen, Verkehr und Straßenwesen ergangenen Richtlinien, Erlasse und Dienstanweisungen sowie Dienstvereinbarungen und sonstige Regelungen gelten sinngemäß fort, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.

10 Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.