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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

Verwaltungsvorschrift der Ministerin der Finanzen zur Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Landes Brandenburg (JubVwV)


vom 3. März 1997
(ABl./97, [Nr. 13], S.202)

Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Landes Brandenburg

MdF - 15.8 - 1104 - 45.4 -

Vom 03. März 1997 und MdF - 15.5 - 1004 - 45.4 - Vom 15. April 1999

Als Anlage gebe ich den Wortlaut der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Landes Brandenburg bekannt. Die Verwaltungsvorschrift wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Ergänzend gebe ich folgende Hinweise:

I. Jubiläumsdienstzeit

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der bei der Gewährung von Jubiläumszuwendungen anzuwendenden Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV) sind als Jubiläumsdienstzeiten u. a. die Zeiten einer hauptberuflichen, mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfassenden Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet sowie die Zeiten der Ausbildung bei einem solchen Dienstherrn zu berücksichtigen. Bei der Anwendung der Vorschrift ist Folgendes zu beachten:

1. Zur Auslegung des Begriffes „öffentlich-rechtlicher Dienstherr im Reichsgebiet“ ist § 29 BBesG entsprechend anzuwenden.

2. Die JubV enthält insoweit eine Regelungslücke, als sie auch Dienstzeiten umfasst, für die dem Beschäftigten nach dem Sinn und Zweck einer Jubiläumszuwendung nicht Dank und Anerkennung ausgesprochen werden sollten (Zeiten einer Tätigkeit für das MfS/AfNS; Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR; Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen Systemnähe übertragen war). In entsprechender Anwendung des § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes, der die Berücksichtigung sog. „systemnaher Zeiten“ bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters ausschließt, sind derartige Zeiten deshalb nicht als Jubiläumsdienstzeiten zu berücksichtigen. Der Bund hat eine entsprechende Änderung seiner Verordnung seit längerem angekündigt.

II. Steuerliche Behandlung der Jubiläumszuwendung

Die Steuerbefreiung für Jubiläumszuwendungen nach § 3 Nr. 52 Einkommensteuergesetz ist mit Wirkung zum 1. Januar 1999 durch das "Steuerentlasungsgesetz 1999/2000/2002" vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) aufgehoben.

III. Zahlbarmachung der Jubiläumszuwendung

Die Zahlung der Jubiläumszuwendung erfolgt mit der Bezügezahlung.

Anlage

Verwaltungsvorschrift der Ministerin der Finanzen zur Gewährung von Jubiläumszuwendungen
an Beamte und Richter des Landes Brandenburg (JubVwV)

Vom 3. März 1997

Auf Grund des § 45 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bestimme ich im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

1. Die Beamten des Landes erhalten bei Dienstjubiläum eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde nach der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an die Beamten und Richter des Bundes (JubV) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Bei der Durchführung der Verordnung ist Folgendes zu beachten:

  1. Die für die Gewährung der Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstzeit, das Jubiläumsdienstalter, wird von der personalaktenführenden Stelle festgesetzt.
  2. Für die Dankurkunde ist das als Anlage (überholt) beigefügte Muster zu verwenden.
  3. Die Dankurkunde wird unterzeichnet
  • bei Urkunden für ein 25jähriges Dienstjubiläum von der Person, die die oberste Dienstbehörde bestimmt
  • bei Urkunden für ein 40- oder 50jähriges Dienstjubiläum vom Ministerpräsidenten.
  1. Form und Ausfertigung der Dankurkunden für Beamte des Landtages bestimmt der Präsident des Landtages.
  2. Die Dankurkunde ist nach Möglichkeit vom Leiter der personalaktenführenden Stelle oder von dessen ständigem Vertreter auszuhändigen.
  3. Die Jubiläumszuwendung wird nach Anweisung durch die personalaktenführende Stelle von der Oberfinanzdirektion Cottbus - Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg - ausgezahlt.
  4. Wird ein zum Land Brandenburg abgeordneter Beamter in den Landesdienst versetzt, ohne von seinem bisherigen Dienstherrn eine Geldzuwendung aus demselben Anlass erhalten zu haben, so erhält er die nach der JubV zu gewährende Zuwendung auch dann, wenn der Tag des Dienstjubiläums bei der Versetzung bereits verstrichen ist.

3. Die Nummern 1 und 2 gelten für Richter des Landes entsprechend.

4. Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts regeln die Ausführung des § 45 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes in eigener Zuständigkeit unter Beachtung des § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.

5. Beamte und Richter, die vor In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift eine Dienstzeit nach § 1 JubV vollendet haben und zu dem maßgebenden Zeitpunkt in einem Beamten- oder Richterverhältnis zum Land Brandenburg standen, erhalten die Jubiläumszuwendung nachträglich. Dies gilt nicht, wenn aus demselben Anlass bereits eine Jubiläumszuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.

6. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.