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Grundsatzbeschluss Nr. 26 des Landespersonalaussschusses des Landes Brandenburg
Der Landespersonalausschuss hat in seiner Sitzung am 11. August 1999 nachstehenden Grundsatzbeschluss gefasst:
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Nr. 6 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58) wird folgende allgemeine Ausnahme zugelassen:
Auf die Jahressperrfrist für eine Beförderung (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 LVO) in das erste oder in das zweite Beförderungsamt kann einmalig der Zeitraum angerechnet werden, um den sich die Anstellung aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, nach Ablauf der regulären oder verkürzten laufbahnrechtlichen Probezeit verzögert hat.