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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

ARCHIV

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Planung und Entwurf


vom 4. Juli 1997
(ABl./97, [Nr. 30], S.653)

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau ARS - Nr. 28/1996 vom 15.08.1996 hat das Bundesministerium für Verkehr die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte (RAS-Q), Ausgabe 1996 für Bundesfernstraßen eingeführt.

Ich führe hiermit nach § 45 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) die im ARS-Nr. 28/1996 veröffentlichen Entwurfs- und Bemessungsgrundlagen für den Bereich der Landesstraßen und für die im Zuständigkeitsbereich der Kreise und Gemeinden liegenden Straßen unter Beachtung der nachfolgenden Hinweise ein.

Das Allgemeine Rundschreiben (ARS 28/1996) für die Einführung dieses technischen Regelwerkes für Bundesfernstraßen wurde im Verkehrsblatt (1996, Heft 17 Seite 481-483) abgedruckt.

Für die Anwendung der RAS-Q unter Beachtung der insgesamt 16 Hinweise im ARS 28/96 ergeben sich für das Land Brandenburg folgende Festlegungen:

A) Bundesstraßen

  • ARS 28/96, Pkt. 6: Zweistreifige Bundesstraßen in der Betriebsform 2+1 sind immer als Kraftfahrstraßen auszuweisen.
  • ARS 28/96, Pkt. 10: Die bisher geltende Festlegung zur Breite von Radwegen bzw. gemeinsamen Geh- und Radwegen außerorts mit 2,00 m bleibt bestehen.

B) Landesstraßen

Es sind grundsätzlich keine Querschnitte mit Abmessungen kleiner als der RQ 9,5 vorzusehen.

C) Kreisstraßen

Es sind grundsätzlich keine Querschnitte mit Abmessungen kleiner als der RQ 7,5 vorzusehen.

D) Kreis- und Gemeindestraßen in LSG bzw. in NSG

Als Abstimmungsergebnis zwischen dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MSWV), Abt. 5 und dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR) wurde 1996 für Straßen in Landschaftsschutzgebieten bzw. in Naturschutzgebieten mit sehr geringem Verkehrsaufkommen eine Fahrbahnbreite von 4,75 m (Begegnungsfall Lkw/Pkw) für ausreichend erachtet. Auf diese Festlegung wird verwiesen (Schreiben MSWV, Abt. 5 Az: 53-7 vom 05.08.96).

Zusätzlich werden ausgehend von dieser geringen Ausbaubreite die Fahrbahnbreiten auf Brücken unter den gleichen Voraussetzungen festgelegt:

  • ohne Entwässerungseinrichtung: 5,00 m
  • mit Entwässerungseinrichtung: 5,50 m.

E) Gemeindestraßen in verkehrsarmen Regionen

Zur Anbindung von einzelnen Ortsteilen an das Netz der klassifizierten Straßen (B-, L- oder K-Straßen) kann in Ausnahmefällen auch eine weiter verringerte Fahrbreite von 3,50 m mit Ausweichstellen vorgesehen werden.

In der Regel sollte dann aber eine zweite Verbindung zum Netz der klassifizierten Straßen vorhanden sein.

Innerorts

Aufgrund der veränderten Gültigkeit der RAS-Q - jetzt nur noch für Straßen der Katagoriengruppen A I bis V, BI, BII - wird für innerorts ergänzend festgelegt:

  • Bundes- und Landesstraßen:

    Fahrbahnbreite grundsätzlich 6,50 m, im Militärstraßengrundnetz (MSGN) 7,00 m.

    Neben Fahrbahnteilern sind im MSGN Fahrstreifenbreiten von 4,25 m ohne Querungsmöglichkeit bzw. 4,75 m mit Querungsmöglichkeit für Radfahrer und Fußgänger vorzusehen; hierfür können entsprechend schwer befestigte Seitenstreifen mit angerechnet werden.
  • alle Straßen [Vzul ≤ 50 km/h]

    Seitenräume auf Brücken: Gehwege: 0,75 m (0,50 m) + 1,50 m = 2,25 m (2,00 m)
    Notgehwege: 1,00 m (0,75 m).
    (Minimalwerte)