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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Richtlinie für den Bau und die Ausrüstung von Spreewaldkähnen


vom 14. März 2006
(ABl./06, [Nr. 23], S.425)

Die obere Verkehrsbehörde erlässt zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste sowie des Verkehrs und aufgrund des § 82 Abs. 5 der Landesschifffahrtsverordnung (LSchiffV) vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166) die folgende Richtlinie für den Bau und die Ausrüstung von Spreewaldkähnen:

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Richtlinie ist anzuwenden bei Neubau, Umbau und Ausrüstung von Spreewaldkähnen. Grundlage für den Neubau und Umbau von Spreewaldkähnen bilden die Bauweise und die spezifischen Merkmale der traditionell im Spreewald genutzten Kähne.

1.2 Diese Richtlinie bildet die Grundlage für die Neuzulassung gemäß § 40 Abs. 1 LSchiffV und für die Nachuntersuchungen, Sonderuntersuchungen und Untersuchungen von Amts wegen gemäß § 41 LSchiffV für Personenkähne.

Neuzulassungen werden grundsätzlich als Flottwasseruntersuchungen (Untersuchung im schwimmenden Zustand, voll ausgerüstet) durchgeführt, Nachuntersuchungen im Wechsel zwischen Flottwasser- und Landuntersuchungen (Bodenbesichtigung).

1.3 Werden Personenkähne auf der Basis dieser Richtlinie gebaut und ausgerüstet, erfüllen sie die Mindestsicherheitsanforderungen und werden damit von den Bestimmungen der Binnenschiffs- und Rheinschiffs-Untersuchungsordnung befreit.

1.4 Abweichungen oder Ausnahmen von Festlegungen dieser Richtlinie sind nur mit vorheriger Genehmigung durch die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission zulässig.

2 Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 3 LSchiffV.

3 Allgemeine Bauvorschriften

3.1 Spreewaldkähne müssen über eine solche Festigkeit und Steifigkeit verfügen, dass die Nutzung und Beladung nicht zu übermäßigen oder bleibenden Verformungen oder zur Undichtigkeit des Bootskörpers führen.

3.2 Spreewaldkähne aus Holz sind Flachbodenkähne in Querverbretterung, wobei der Querboden mit Nut und Feder stumpf zur Bordwand zu verschrauben ist. Für den Querboden und die durchgehende Bordwand ist Massivholz einzusetzen.

3.3 Die Bordwand- und Bodenstärken von Spreewaldkähnen richten sich bei Neubauten nach der Kahnlänge und dürfen folgende Werte nicht unterschreiten:

Länge (m) Holz (mm)Stahlblech (mm)Aluminium (mm)
BordwandBodenBordwandBodenBordwandBoden
bis 7,5 31 26 2,0 2,5 3,0 3,0
bis 8,5 34 28 2,0 2,5 3,0 3,0
bis 9,5 36 30 2,5 3,0 3,0 3,0

Bei Personenkähnen aus anderen Baustoffen legt die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission die Bordwand- und Bodenstärken fest.

3.4 Beim Einsatz von Metalllegierungen ist gegenüber der Brandenburgischen Schiffsuntersuchungskommission der Nachweis zu erbringen, dass die Festigkeit (Längs- und Querfestigkeit) bei geringeren Materialstärken mindestens derjenigen entspricht, die sich aus der Verwendung von unlegiertem Metall unter Ansatz der Mindeststärken gemäß Tabelle 3.3 ergibt.

3.5 Personenkähne müssen so gebaut sein, dass sie im überfluteten Zustand mit einem Fahrzeugende auftreiben. Auf Personenkähnen, die aufgrund des verwendeten Baumaterials oder anderer baulicher Veränderungen nicht den geforderten Auftrieb erreichen, muss durch zusätzliche Vorrichtungen ein entsprechender Reserveauftrieb geschaffen werden. Der Reserveauftrieb kann durch geschlossene Abteilungen im Bootskörper (Luftkästen, ausgeschäumte Hohlräume und so weiter)
geschaffen werden. Bei nicht aufgeschäumten Hohlräumen müssen diese mit Öffnungen versehen sein, die eine Besichtigung, die zeitweilige Lüftung und die Entnahme eingedrungenen Wassers ermöglichen, wobei die Auftriebswirkung der Luftkästen nicht durch darin gelagertes Material verringert werden darf. Vorhandene Öffnungen eines Luftkastens müssen wasserdicht verschließbar und gegen selbstständiges Öffnen gesichert sein.

3.6 Bei Neubauten von Personenkähnen, die keine Holzkähne sind, muss der Hersteller die Eigenschaften gemäß Abschnitt 3.5 schriftlich bestätigen.

Bei vorhandenen Personenkähnen stellt die Schiffsuntersuchungskommission bei der nächsten fälligen Nachuntersuchung die Eigenschaften nach Abschnitt 3.5 fest. Das Ergebnis wird im Überprüfungsprotokoll dokumentiert.

Für Personenkähne aus Aluminium werden für die Luftkästen folgende Mindestvolumina gefordert, die jeweils in einem Luftkasten realisiert werden müssen:

Länge des Fahrzeuges (m)Volumen (m3)
8,00 0,100
8,50 0,120
9,00 0,125
9,50 0,150

Bei Personenkähnen aus Stahlblech erhöhen sich die Volumina um jeweils 0,050 m3.

3.7 Eingebaute Luftkästen dürfen über die Bordwandoberkante grundsätzlich nicht hinausragen. Die Schiffsuntersuchungskommission kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

3.8 Verkehren Personenkähne auf Seen und seeartigen Verbreiterungen, muss zusätzlich für jede beförderte Person ein Reserveauftrieb von 100 Newton durch den Personenkahn gewährleistet sein. Dieser Reserveauftrieb kann durch zusätzliche bauliche Vorrichtungen oder durch ein für jede beförderte Person mitgeführtes Rettungsmittel (100 Newton) gewährleistet werden.

3.9 Metallische Werkstoffe müssen so ausgewählt und kombiniert sein, dass galvanische Korrosion vermieden wird. Falls erforderlich, sind geeignete Schutzsysteme (zum Beispiel Schutzanoden) anzuordnen.

3.10 Spannschlösser, Bolzen und andere lösbare Verbindungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.

3.11 Auf Spreewaldkähnen dürfen Bänke, Ausrüstungsteile, Aufbauten und andere Gegenstände bei einem seitlichen Neigungswinkel des Fahrzeuges bis 7,5 Grad nicht über die Senkrechte der Außenkante der Bordwand ragen. Die beweglichen Teile von Aufbauten (zum Beispiel Überdachungen) dürfen bei einem Neigungswinkel bis 7,5 Grad maximal 10 Zentimeter über die Senkrechte der Außenkante der Bordwand ragen. Sie müssen jedoch so hoch angebracht sein, dass beim Begegnen und Überholen anderer Fahrzeuge beziehungsweise beim Manövrieren die Fahrzeuginsassen nicht gefährdet werden. Meteorologische Einflüsse, zum Beispiel starker Wind, Gewitter, sind bei der Nutzung von Überdachungen zu beachten. Alle Überdachungen von Personenkähnen sind unverzüglich der Schiffsuntersuchungskommission zur Überprüfung vorzustellen. Das Ergebnis ist in einem Überprüfungsprotokoll zu dokumentieren. Die Sicht des Schiffsführers darf durch Ausrüstungsteile, Aufbauten und andere Gegenstände nicht eingeschränkt werde n. Der Schiffsverkehr darf durch die eingesetzten Ausrüstungsteile, Aufbauten und andere Gegenstände in der Nutzung der Wasserstraßen weder beeinträchtigt noch behindert werden.

4 Antriebsmaschinen an Spreewaldkähnen

Es gelten die Bestimmungen gemäß § 82 LSchiffV.

4.1 Außenbordmotoren müssen ihrer Bauart und Leistung entsprechend sicher am Fahrzeug angebracht sein. Der Anbau des Motors und die jeweilige Stellung hat so zu erfolgen, dass jede Gefahr für die an Bord befindlichen Personen und für die übrigen Benutzer der Gewässer vermieden wird.

4.2 Im Bereich der Motorbefestigung sind zusätzliche Vorrichtungen zu schaffen, die ein Lösen und Abspringen des Motors verhindern. Antriebsmaschinen mit einer Motorleistung über 18,5 Kilowatt müssen mit dem Fahrzeugheck fest verbolzt sein.

4.3 Die Verbände des Spreewaldkahnes müssen für den Anbau des jeweiligen Motors dimensioniert sein. Die größte zulässige Motorleistung muss durch den Kahnbauer (Hersteller) bei Neubauten für jeden Spreewaldkahn festgelegt werden. Diese Festlegung ist dem Käufer schriftlich zu übergeben und wird Bestandteil der Unterlagen für die technische Zulassung (soweit vorgeschrieben).

5 Kraftstoffanlage auf Spreewaldkähnen

5.1 Kraftstoffbehälter müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt, standfest und von äußeren Einwirkungen geschützt außerhalb des für Fahrgäste bestimmten Teils des Spreewaldkahns untergebracht sein. Die Verbindungsöffnungen vom Heckteil (Kahnsteuer) zum Fahrgastteil sind zu schließen. Die Kraftstoffleitungen sind durch schnell lösbare Verbindungen am Kraftstoffbehälter und am Motor zu sichern, wobei beim Lösen einer Verbindung die Kraftstoffzufuhr aus dem Kraftstoffbehälter automatisch gestoppt werden muss.

5.2 Es dürfen nicht mehr als 25 Liter Vergaser- oder Dieselkraftstoff an Bord mitgeführt werden. Ausgenommen von der Mengenbegrenzung des Kraftstoffes sind Spreewaldkähne, die zur Güterbeförderung bestimmt sind.

5.3 Fest am Motor angebrachte Kraftstoffbehälter sind nur für Außenbordmotoren mit Allgemeiner Betriebserlaubnis zulässig.

5.4 Der Anschluss des Außenbordmotors zum transportablen Kraftstoffbehälter darf nur mit zugelassenen Kraftstoffleitungen erfolgen.

6 Elektroenergie auf Spreewaldkähnen

Es gelten die Bestimmungen gemäß § 30 LSchiffV.

Akkumulatoren müssen zuverlässig befestigt und so abgedeckt sein, dass sie vor Wasser und gegen mechanische Beschädigungen geschützt sind. Sie dürfen keinen schädlichen Einfluss auf die sie umgebenden Personen und Einrichtungen ausüben und müssen getrennt von Kraftstoffbehältern untergebracht werden.

Werden Akkumulatoren in einem Kasten untergebracht, so muss dieser eine ausreichende Be- und Entlüftung haben.

7 Ausrüstung für Spreewaldkähne

7.1 Spreewaldkähne sind je nach Verwendungszweck und Einsatzgebiet so auszurüsten, dass sie im Gefahrenfall unverzüglich zum Stillstand und ohne fremde Hilfe zum Ufer gebracht werden können.

7.2 Personenkähne haben folgende Mindestausrüstung mitzuführen:

  • zwei Festmacherleinen oder -ketten,
  • zwei Rudel,
  • eine Kahnschippe oder andere Lenzmöglichkeit,
  • einen Rettungsring mit geeigneten Haltevorrichtungen und einem Mindestauftrieb von 100 Newton oder ein anderes Einzelrettungsmittel mit den gleichen Parametern,
  • einen Verbandskasten gemäß DIN 13157 C, Ausgabe Oktober 1988 oder gemäß DIN 13164,
  • das Zulassungszeugnis,
  • den grünen Durchschlag des Untersuchungsprotokolls der letzten Untersuchung durch die Schiffsuntersuchungskommission.

7.3 Bei Fahrten in der Nacht ist ein von allen Seiten weißes gewöhnliches Licht zu setzen oder es sind mindestens zwei von allen Seiten sichtbare beleuchtete Lampions zu setzen, die zu keiner Verwechselung mit anderen vorgeschriebenen Lichtern und Sichtzeichen führen dürfen. Zusätzlich ist mindestens eine Handlampe zu betreiben.

7.4 Im Heckteil des Spreewaldkahnes dürfen keine Gegenstände und Ausrüstungen so gelagert werden, dass die Tätigkeit des Schiffsführers behindert wird. Es dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert der Fläche des Heckteils verbaut oder zugestellt sein.

8 Freibord

Es gelten die Bestimmungen gemäß § 19 LSchiffV.

9 Sitzplätze auf Personenkähnen

Es gelten die Bestimmungen gemäß § 17 und § 19 LSchiffV.

9.1 Die Anzahl der zugelassenen Sitzplätze wird durch die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission bei der Erstuntersuchung des Personenkahnes festgelegt.

9.2 Die zulässige Sitzplatzzahl muss auf den Tafeln an der Innenseite der Bordwände unveränderbar aufgetragen sein.

9.3 Jeder Sitzplatz (Stehplätze für Fahrgäste sind nicht zulässig) wird mit einer spezifischen Nutzmasse von 75 Kilogramm berechnet.

9.4 Drei Kinder bis zu zwölf Jahren gelten als zwei Personen.

9.5  Sitzgelegenheiten müssen so angeordnet sein, dass für jeden Sitzplatz eine Mindestbreite von 40 Zentimetern, gemessen zwischen den Armlehnen, vorhanden ist; empfohlen wird eine Sitzbreite von 45 Zentimetern.

9.6 Sitzgelegenheiten auf Spreewaldkähnen müssen so bemessen sein, dass zwischen Außenkante der Armlehne/Banklehne und der jeweiligen Bordwandaußenkante auf jeder Seite ein Abstand von mindestens 6 Zentimetern vorhanden ist.

9.7 Sitzgelegenheiten und Aufbauten (zum Beispiel Schränke) sind gegen Verschieben in Längs- und Querrichtung zu sichern.

9.8 Der Abstand der einzelnen - in gleicher Richtung stehenden - Bänke darf von einem Punkt der Bank bis zum gleichen Punkt der nächsten Bank das Maß von 70 Zentimetern nicht unterschreiten, wobei der lichte Abstand zwischen den Bänken von Sitzteil zu Sitzteil mindestens 25 Zentimeter betragen muss. Bei zugewandten Bänken muss der lichte Abstand zwischen den Bankvorderkanten mindestens 75 Zentimeter betragen.

9.9 Beim Einsatz eines Tisches muss der lichte Abstand zwischen Tischaußenkante und Bankvorderkante mindestens 20 Zentimeter betragen. Beim Einsatz eines kreisrunden Tisches bei Zweiersitzbänken kann dieser Abstand 10 Zentimeter betragen. Der lichte Abstand zwischen Bankvorderkante und Außenkante einer Ablage an der Rückenlehne der Vorderbank muss mindestens 20 Zentimeter betragen.

9.10 Der Abstand bei zugewandten Bänken muss mindestens 160 Zentimeter betragen, gemessen in der Senkrechten an den äußersten Punkten der Rückenlehne, an der eine Person ansitzt. Der Abstand der abgewandten Bänke bei dieser Anordnung muss mindestens 25 Zentimeter betragen.

9.11 Der Abstand zwischen der Sitzvorderkante der ersten Bank und der Außenkante am Bug muss mindestens 75 Zentimeter betragen, wobei die erste Bank nur in Fahrtrichtung stehen darf.

9.12 Der Abstand zwischen der Rückenlehne der letzten Bank oder vorhandenen Aufbauten (zum Beispiel Schrank) und der Außenkante Heck muss mindestens 130 Zentimeter betragen.

9.13 Eine Einstiegstiefe von 45 Zentimetern, gemessen von der Oberkante Bordwand bis zum Kahnboden beziehungsweise Oberkante Bodeneinlage, darf nicht überschritten werden.

9.14 Die Länge eines Tisches darf die Bodeninnenbreite des Personenkahnes um höchstens 10 vom Hundert überschreiten.

10 Kennzeichnung von Spreewaldkähnen

Es gelten die Bestimmungen gemäß § 81 LSchiffV.

11 Übergangsbestimmungen

Unabänderbare Abweichungen an Spreewaldkähnen, die vor dem 1. April 1984 gebaut wurden, haben weiterhin Bestandsschutz.

12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Richtlinie für den Bau und die Ausrüstung von Spreewaldkähnen tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie für den Bau und die Ausrüstung von Personenkähnen vom 2. Februar 2004 (ABl. S. 114) außer Kraft.