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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

Unterkunft und Verpflegung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg an den Ausbildungseinrichtungen des Landes Brandenburg gegen angemessenes Entgelt


vom 12. Januar 2009
(ABl./09, [Nr. 5], S.179)

geändert durch Rundschreiben des MdF vom 28. Dezember 2006
(ABl./07, [Nr. 03], S.135)

Trennungsgeldverordnung -
Unterkunft und Verpflegung gegen angemessenes Entgelt

- Maßgebender Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung
für die Jahre 2007 und 2008 -

Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen
Vom 28. Dezember 2006
- 45.5 - 6049 - 17 - 2 -

Anlage

Die Sachbezugsverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3493), tritt gemäß Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385, 3388) am 1. Januar 2007 außer Kraft. Sie ist mit der ebenfalls am 1. Januar 2007 außer Kraft tretenden Arbeitsentgeltverordnung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642, 1644), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) in einer neuen Verordnung, der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - zusammengeführt worden.

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung ist als Artikel 1 der „Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt" vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) erlassen worden, sie tritt gemäß Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 2007 in Kraft.

Die Sachbezugswerte für Verpflegung, Unterkunft und Wohnung bestimmen sich somit ab 1. Januar 2007 nach § 2 SvEV; hiernach ergeben sich für das Gebiet des Landes Brandenburg u. a. folgende Sachbezugswerte:

  1. für Gemeinschaftsunterkunft (§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 SvEV)
    für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende einschließlich Anwärter
  2007
in Euro pro Monat
2008
in Euro pro Monat
im Einzelzimmer 134,44 138,60
im Doppelzimmer 57,62 59,40
im Dreibettzimmer 38,41 39,60
im Vierbettzimmer und mehr 19,21 19,80

und

  1. für Verpflegung (§ 2 Abs. 1 SvEV)
  2007
in Euro pro Tag
2008
in Euro pro Tag
volle Tagesverpflegung 6,84 6,84
für Frühstück 1,50 1,50
für Mittag- oder Abendessen je 2,67 2,67

Die Änderung der Sachbezugswerte hat Auswirkungen auf die Anwendung folgender Vorschriften:

1. Trennungsgeldverordnung - TGV -

in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 der - vorgenannten - Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S.3385, 3387)

Gemäß § 3 Abs. 3 TGV wird als Trennungstagegeld ein Betrag in Höhe der Summe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt.

Demnach beträgt das Trennungstagegeld ab dem 1. Januar 2007
täglich 6,84 Euro,

für Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis c TGV
täglich 10,27 Euro.

Die Tagessätze des Trennungsgeldes und die Einbehaltungsbeträge bei unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 TGV können der beigefügten Übersicht - Stand 1. Januar 2007 - entnommen werden.

2. Unterkunft und Verpflegung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg an den Ausbildungseinrichtungen des Landes Brandenburg gegen angemessenes Entgelt

In dem Rundschreiben vom 27. November 1996 (ABl. S. 1158) ist die Höhe der zu entrichtenden Entgelte für Gemeinschaftsunterkunft und Verpflegung unter Hinweis auf die Sachbezugsverordnung geregelt. Die vorgenannten Sachbezugswerte der Sozialversicherungsentgeltverordnung für die Jahre 2007 und 2008 treten an die Stelle der dort in Nummer 2 und in der Muster - Vereinbarung (ABl. S. 1160) genannten Beträge.

Gleichzeitig ist in Nummer 2 des Rundschreibens und in der Muster-Vereinbarung jeweils das Wort „Sachbezugsverordnung" durch das Wort „Sozialversicherungsentgeltverordnung" zu ersetzen.

3. Aufhebung von Rundschreiben

Das Rundschreiben vom 29. Dezember 2005 - 45.5-6049-17-2 - (ABl. 2006 S. 31) - Sachbezugswerte für das Jahr 2006 - gilt im Übrigen nur noch für Anwendungsfälle des Jahres 2006 und wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgehoben.

4. Hinweis

Die Einbehaltungsbeträge für unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung sind durch das Bundesreisekostengesetz (BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) in § 6 Abs. Abs. 2 BRKG neu geregelt. Die in diesen Fällen bisherige Einbehaltung des Mindestbetrages in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sachbezugsverordnung ist bereits mit Inkrafttreten der Neuregelung des Reisekostenrechts zum 1. September 2005 weggefallen.


Anlage

zum MdF-RdSchr. vom 28. Dezember 2006 - 45.5 - 6049-17-2 -

Übersicht über die Tagessätze des Trennungsgeldes
und der Einbehaltungsbeträge

- Stand: 1. Januar 2007 -

I Trennungsreisegeld/Trennungstagegeld

lfd. Nr. Bemes-sungs-grundlage Höhe des Tagegeldes im
Trennungsreisegeld nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV für
Trennungstagegeld
nach § 3 Abs. 3 Satz 1 TGV für
Erhöhtes Trennungstagegeld
nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV für
Berechtigte mit Dienstbe-zügen Anwärter 1) Berechtigte mit Dienstbe-zügen
(Beträge=maßgebende Sachbe-zugswerte 07/08)
Anwärter 1) Berechtigte mit Dienstbe-zügen Anwärter 1)
1 Selbstver-pflegung 24,00 € 18,00 € 6,84 € 5,13 € 10,27 € 7,70 €
2 Unent-geltliche Vollver-pflegung 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €

II Einbehaltungsbeträge bei unentgeltlicher Bereitstellung von Teilmahlzeiten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 TGV

1 Frühstück 4,80 € 3) 3,60 € 1,50 € 1,13 € 2) 2,25 € 1,70 €
2 Mittagessen 9,60 € 3) 7,20 € 2,67 € 2,00 € 2) 4,01 € 3,00 €
3 Abendessen 9,60 € 3) 7,20 € 2,67 € 2,00 € 2) 4,01 € 3,00 €

___________________________
1) Höhe desTrennungsgeldes/der Kürzungsbeträge nach der Anwärtertrennungsgeldverordnung -AnwTGV -.

2) DerUnterschiedsbetrag zum amtlichen Sachbezugswert ist als geldwerter Vorteil derVersteuerung zuzuführen, sofern die Mahlzeit/Mahlzeiten tatsächlich in Anspruchgenommen wurden.

3).Hinweis: Diese Beträge gelten auch gemäß § 6 Abs. 2 desBundesreisekostengesetzes n. F. (=Einbehaltungsbeträge vom zustehenden Tagegeld)