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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVÜV )


vom 22. November 1994
(ABl./94, [Nr. 86], S.1650)

Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)

MdF -15 - BeamtVG Tz. 6.1.10.

Vom 13. Januar 1994


Anlässlich eines Einzelfalles habe ich als das für Grundsatzfragen des Beamtenversorgungsrechts zuständige Ministerium folgende Grundsatzentscheidung nach § 49 Abs. 3 BeamtVG getroffen:

Die Situation des Landes macht es notwendig, den Versorgungszuschlag, der nach der Tz. 6.1.10 BeamtVGVwV in bestimmten Fällen in der Regel zu erheben ist und der im Übrigen erhoben werden kann, auch tatsächlich von dem beurlaubten Beamten zu fordern. Hiervon lasse ich Ausnahmen zu bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge von Landesbeamten zu den Fraktionen

  • des Europäischen Parlaments
  • des Deutschen Bundestages
  • der Länderparlamente und
  • der kommunalen Vertretungskörperschaften.

Ein Versorgungszuschlag ist auch nicht während eines Erziehungsurlaubs zu erheben. Des Weiteren kommt eine Ausnahme in Betracht in Fällen der Beurlaubung zur Dienstleistung bei einer Einrichtung, die sich vollständig in der Hand des Landes befindet.

In allen anderen Fällen geht der Grundsatz der Haushaltswahrheit und Klarheit vor. Danach ist für die Berücksichtigung einer Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit trotz Beurlaubung zu einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes zur Entlastung des Haushaltsaufwandes für die Beamtenversorgung ein Versorgungszuschlag zu entrichten. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen ein Beamter für eine Tätigkeit bei einem Zuwendungsempfänger beurlaubt wird.

Schuldner des Versorgungszuschlages ist der Beamte; es bestehen aber keine Bedenken, dass der Arbeitgeber des Beamten dafür aufkommt. Der Belastung durch den Versorgungszuschlag steht zum größten Teil die Entlastung durch ersparte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber. Eine zusätzliche steuerliche Belastung durch Erhebung des Versorgungszuschlages ergibt sich nicht: Zahlt der Arbeitgeber den Versorgungszuschlag, so handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In gleicher Höhe liegen beim Arbeitnehmer Werbungskosten vor, auf die der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000,- DM jährlich anzurechnen ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den Versorgungszuschlag zahlt.

Kommt danach eine Befreiung vom Versorgungszuschlag für einen ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten nicht in Betracht, ist während der Beurlaubung der Versorgungszuschlag gemäß Tz. 6.1.10 Satz 3 BeamtVGVwV zu entrichten. In den Beurlaubungsbescheid sollte folgendes aufgenommen werden:

„Ich benehmige nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG die Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter der Bedingung, dass der Versorgungszuschlag gemäß Tz. 6.1.10 Satz 3 BeamtVGVwV entrichtet wird. Der Versorgungszuschlag beträgt 30 v. H. der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 Abs. 1 BeamtVG) und der anteiligen jährlichen Sonderzuwendungen (Erhöhung jedes Monatsbetrages um 1/12).“

Die maßgebenden Beträge sind dem Beamten mitzuteilen. Landesbeamte sind aufzufordern, den Versorgungszuschlag zugunsten der Landeshauptkasse Potsdam, Kapitel 20 710, Titel 119 35, monatlich zu überweisen.