Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr durch die Ordnungsbehörden im Land Brandenburg


vom 15. September 1996
(ABl./96, [Nr. 43], S.962)

Runderlass des Ministeriums des Innern zu § 47 Abs. 3 und Abs. 3 a OBG

Inhaltsübersicht

1. Rechtslage

2. Grundsätze

3. Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit

4. Ziel der Verkehrsüberwachung

5. Durchführung der Geschwindigkeitskontrollen
5.1 Allgemeines
5.2 Messorte
5.3 Messgeräte, Fahrzeuge und andere Mittel
5.4 Planung der Kontrollen
5.5 Anfertigung von Beweismitteln
5.6 Nachweis der Kontrollen (Anlagen 3 und 4)
5.7 Aufgabenabgrenzung zu technischen Hilfskräften privater Dritter

6. Personal
6.1 Gesundheitliche Eignung
6.2 Aus- und Fortbildung
6.3 Einbeziehung von technischen Hilfskräften privater Dritter

7. Verwertung der Messungen
7.1 Beweismittel
7.2 Filmentwicklung
7.3 Übergabe der Beweismittel
7.4 Auswertung der Beweismittel
7.5 Fahrerermittlung

8. Datenschutz/Verpflichtung (Anlagen 1 und 2)

9. Statistik

10. Kosten/Verwarngeld- und Bußgeldeinnahmen

11. Wirksamkeit der Geschwindigkeitskontrollen

12. Öffentlichkeitsarbeit

13. Inkrafttreten 

Anlage 1 - Mindestvertragsinhalt (Veröffentlichung ohne Anlagen)
Anlage 2 - Muster Verpflichtungserklärung (Veröffentlichung ohne Anlagen)
Anlage 3 - Muster Standortprotokoll (Veröffentlichung ohne Anlagen)
Anlage 4 - Muster Messprotokoll (Veröffentlichung ohne Anlagen)
Anlage 5 - Kriterien für Antragsverfahren (Veröffentlichung ohne Anlagen)

1. Rechtslage

1.1 § 47 Abs. 3 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) erweitert die Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte für die schlichthoheitliche Tätigkeit an Gefahrenstellen im Zusammenhang mit der Überwachung des Einhaltens zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr. Durch den neuen § 47 Abs. 3 a OBG wird der Minister des Innern ermächtigt, diese Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung auf die örtliche Ordnungsbehörde einer amtsfreien Gemeinde oder eines Amtes zu übertragen, wenn diese in einem vorhergehenden Antragsverfahren ihre Leistungsfähigkeit nachgewiesen hat. Die für das Antragsverfahren erforderlichen Kriterien ergeben sich aus Anlage 5. Das OBG regelt allerdings nicht die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung der festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeiten. Diese richtet sich nach den §§ 26 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG); 36 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und § 2 der Verkehrsordnungswidrigkeiteinzuständigkeitsverordnung (VOWiZustV) vom 18. Juni 1996 (GVBl. II S. 412).

1.2 Zeichen und Weisungen zur Verkehrslenkung und zur Verkehrskontrolle, insbesondere die Anhaltebefugnis nach § 36 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) und Messungen aus fahrenden Fahrzeugen sowie Messungen von Geschwindigkeitsüberschreitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 StVO (Sichtweite weiniger als 50 Meter), bleiben ausschließlich der Polizei vorbehalten.

1.3 Dieser Erlass regelt die Durchführung von stationären Geschwindigkeitsmessungen an Gefahrenstellen. Stationäre Geschwindigkeitsmesseinrichtungen sind solche, die während des Messvorganges nicht in Bewegung sind.

Stationäre Messungen können sowohl mit mobilen Anlagen, bei denen die Messeinrichtungen nach dem Messvorgang leicht umsetzbar sind (zum Beispiel Stativbetrieb), als auch mit fest installierten Anlagen (sog. Starenkästen), bei denen die Messeinrichtung auf Dauer fest mit dem Untergrund verbunden ist, durchgeführt werden.

1.4 Dieser Erlass gilt sinngemäß für die Überwachung von Lichtzeichenanlagen an Gefahrenstellen.

2. Grundsätze

2.1 Die Verkehrsunfallentwicklung im Land Brandenburg gibt weiterhin Anlass zur Besorgnis. Die Zahl der Verkehrsunfälle ist seit 1990 erheblich angestiegen. Hauptunfallursache ist - nach wie vor mit steigender Tendenz - überhöhte oder nicht angepasste Geschwindigkeit.

2.2 Der Überwachungsbedarf an Unfallhäufungsstellen, an Stellen mit besonderen Gefährdungen und in Tempo 30-Zonen nimmt in dem Maße zu, in dem flankierende Maßnahmen der Verkehrsberuhigung nicht ausreichen.

2.3 Neben der polizeilichen Verkehrsüberwachung erhält die Verkehrsüberwachung durch die Ordnungsbehörden zunehmende Bedeutung. Die Ordnungsbehörden übernehmen vorrangig die Überwachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Straßenbereichen, in denen ein anhalten der Fahrzeuge nicht möglich ist oder unverhältnismäßig aufwendig wäre.

3. Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit

3.1 Die Änderung des § 47 OBG lässt die Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) im Land Brandenburg vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 685) unberührt. Die Regelung des § 47 Abs. 3 a OBG macht zwar die Übertragung der Zuständigkeit auf eine örtliche Ordnungsbehörde davon abhängig, dass die Leistungsfähigkeit in einem Antragsverfahren nachgewiesen wird. Durch die Formulierung ist aber nicht ausgeschlossen, dass in dem Antragsverfahren mehrere örtliche Ordnungsbehörden ihre Leistungsfähigkeit durch die Möglichkeit einer kommunalen Zusammenarbeit nachweisen. Nach Übertragung der Zuständigkeit an die örtlichen Ordnungsbehörden müssen diese nach § 23 GKG vereinbaren, dass ein Beteiligter die Aufgaben für die übrigen durchführt. Diese Vereinbarung bedarf der kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigung.

3.2 Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann nur als Durchführungsregelung (§ 23 Abs. 1, zweite Alternative GKG) ausgestaltet werden. Eine Zuständigkeitsübertragung (§ 23 Abs. 1, erste Alternative GKG) kommt nicht in Betracht und kann kommunalaufsichtsrechtlich nicht genehmigt werden.

Grund für die Beschränkung auf eine Durchführungsregelung ist, dass eine Übertragung der Zuständigkeit nach § 47 Abs. 3 a OBG den Nachweis einer sachgerechten, wirtschaftlichen und wirksamen Aufgabenwahrnehmung voraussetzt. Die derart umschriebene Leistungsfähigkeit des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde wäre aber gerade dann nicht nachgewiesen, wenn die Antragstellerin beabsichtigt, sich der Aufgabe, deren Zuständigkeit sie gerade durch eine Rechtsverordnung erhalten hat, wieder durch eine (weitere) Zuständigkeitsübertragung im Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu entledigen (vgl. § 23 Abs. 2 GKG). Zudem würde eine Zuständigkeitsübertragung auch im Hinblick auf § 2 Abs. 2 VOWiZustV nicht zweckmäßig sein, da für den Bürger die Aufgabenverteilung durch Rechtsverordnung und nachfolgende Zuständigkeitsvereinbarung nicht mehr hinreichend deutlich erkennbar wäre.

Die Kommunalaufsichtsbehörde hat deshalb darauf zu achten, dass lediglich die Durchführung der Aufgabe vereinbart wird.

3.3 Inhalt einer Durchführungsregelung kann zum Beispiel die Beschaffung und der Einsatz der Messtechnik, aber auch das nachfolgende Verfahren in der Bußgeldstelle sein. § 2 Abs. 2 VOWiZustV steht der Betreibung einer gemeinsamen Bußgeldstelle nicht entgegen, da im Falle einer Durchführungsregelung jeder der an der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Beteiligten Aufgabenträger mit allen Rechten und Pflichten bleibt (§ 23 Abs. 2 Satz 2 GKG). Die gemeinsame Bußgeldstelle muss in einer für den Betroffenen eindeutig erkennbaren Weise klarstellen, für welche örtliche Ordnungsbehörde der an der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Beteiligten sie im jeweiligen Einzelfall handelt. Sie kann dies z. B. durch einen entsprechenden Zusatz im Kopfbogen des Bußgeldbescheides oder des Verwarnungsgeldangebotes tun. Entsprechend entscheidet über Einsprüche im Außenverhältnis die jeweils im Kopfbogen genannte Behörde. Die interne Vorbereitung der Einspruchsentscheidung kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geregelt werden.

Hinsichtlich der Haftung gilt bei einer Durchführungsregelung, dass sich der Übertragende die Handlungen des Durchführenden als eigene zurechnen lassen muss. Es handelt also jeweils das Amt oder die amtsfreie Gemeinde, für das oder für die die Bußgeldstelle tätig geworden ist. Da durch die §§ 47 OBG; 2 VOWiZustV bereits eine Zuständigkeit von Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden begründet wird, bestehen auch keine Bedenken, wenn die Durchführungsregelung nach § 23 Abs. 1, zweite Alternative GKG zwischen einem Landkreis und einem Amt oder einer amtsfreien Gemeinde abgeschlossen wird.

4. Ziel der Verkehrsüberwachung

Vorrangiges Ziel der Verkehrsüberwachung ist die Verkehrsunfallprävention. Durch die Verkehrsüberwachung sollen Unfälle verhütet und Unfallfolgen gemindert sowie auch schädliche Umwelteinflüsse begrenzt werden. Die Fahrzeugführer sollen zu verkehrsgerechtem und rücksichtsvollem Verhalten veranlasst werden. Aus den Messungen sollen darüber hinaus Anregungen für die Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden zur Änderung der Beschilderung sowie zur verkehrssicheren Straßenraumgestaltung abgeleitet werden.

5. Durchführung der Geschwindigkeitskontrollen

5.1 Allgemeines

Die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten stellt eine hoheitliche Aufgabe dar, die nur durch die dafür zuständigen Hoheitsträger (Polizei und Ordnungsbehörden) wahrgenommen werden kann. Beschäftigte privater Dritter dürfen als technische Hilfskräfte nur für nichthoheitliche Aufgaben nach Maßgabe der Nummer 5.7 eingesetzt werden.

5.2 Messorte

5.2.1 Auswahl der Messorte

5.2.1.1 Verkehrsüberwachung wird von der Bevölkerung nur dann akzeptiert, wenn sie sich an den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ausrichtet. Es sind daher Prioritäten zu setzen und Schwerpunkte zu bilden. Kommerzielle Gesichtspunkte dürfen hier keine Berücksichtigung finden.

5.2.1.2 Überwachungsmaßnahamen sind speziell dort durchzuführen, wo sich häufig Unfälle ereignen (Unfallhäufungsstellen mit vielen schweren Unfällen, die Folge von überhöhten Geschwindigkeiten sind) oder wo die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich Unfälle ereignen werden (Stellen mit besonderen Gefährdungen). Eine verstärkte Überwachung soll insbesondere an Stellen erfolgen, an denen erfahrungsgemäß wiederholt wichtige Verkehrsregeln missachtet und die Wahrscheinlichkeit groß ist, das sich Unfälle ereignen werden, sofern diese Stellen nicht durch verkehrsregelnde und bauliche Maßnahmen entschärft werden können.

5.2.1.3 Grundlage für die Verkehrsüberwachung sind die Ergebnisse der Unfallauswertung, insbesondere die örtliche Unfalluntersuchung und die Empfehlungen der Verkehrsunfallkommissionen.

5.2.1.4 Die Messorte sollen aus Gründen der Rechtssicherheit (Anerkennung der Messungen durch Gerichte) mit dem örtlich zuständigen Polizeischutzbereich unter Beteiligung der Verkehrsunfallkommission festgelegt, dokumentiert und in einer formlosen Übersicht geordnet werden.

5.2.1.5 Mit der Festlegung von Messorten für mobile Anlagen sollen vorhandene Messorte mit fest installierten Anlagen ergänzt und damit eine jederzeit sachgerechte Geschwindigkeitsüberwachung erreicht werden.

5.2.1.6 Kontrollen sollen nicht kurz vor oder hinter geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen (einschließlich Ortstafeln) durchgeführt werden. Der Abstand bis zur Messstelle soll nicht kleiner als 150 Meter sein. Besonderheiten, die zu Abweichungen vom Regelabstand unter 150 Meter führen, sind im Messprotokoll nachzuweisen und zu begründen.

5.2.2 Messorte für fest installierte Anlagen

Fest installierte Anlagen sollen dort eingesetzt werden, wo eine langfristige Einflussnahme auf das Verkehrsverhalten erforderlich ist und wo die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch zu verkehrsschwachen Tageszeiten durchgesetzt werden muss. Der Einsatz für fest installierte Messgeräte kann auch dort angezeigt sein, wo die Aufstellung mobiler Anlagen aus Platzgründen, aufgrund erschwerten Zuganges oder unzumutbarer Aufenthaltsbedingungen des Bedienungspersonals mobiler Anlagen nicht vertretbar ist.

5.2.3 Messorte für mobile Anlagen

5.2.3.1 Mobiles Messgerät und Fahrzeug müssen so sicher aufgestellt werden, dass insbesondere die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern oder des Überwachungspersonals ausgeschlossen ist. Geschwindigkeitskontrollen mit mobilen Anlagen auf Bundesautobahnen bleiben der Polizei vorbehalten. Dies sollte auch bei sonstigen Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 100 Kilometer in der Stunde Beachtung finden.

5.2.3.2 Als Messorte für mobile Messgeräte sind vorzugsweise Stellen auszuwählen, an denen zum Beispiel

  1. die Einsatzbedingungen für fest installierte Anlagen zur Geschwindigkeitsüberwachung nicht gegeben sind oder derartige Anlagen nicht kurzfristig errichtet werden können (Übergangsmaßnahme),
  2. bedingt durch Kindertagesstätten, Grundschulen, Altenheime und ähnliche Einrichtungen bestimmte Straßenabschnitte überdurchschnittlich häufig durch Verkehrsteilnehmer überquert und Fahrbahnen benutzt werden,
  3. in Wohngebieten flächenhafte Unfallkonzentrationen aufgetreten sind und bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung bisher nicht verwirklicht werden konnten.

5.3 Messgeräte, Fahrzeuge und andere Mittel

Kontrollen zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen dürfen nur mit den von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) und nach den Bestimmungen des Eichgesetzes zugelassenen Geräten durchgeführt und ausgewertet werden. Beim Einsatz der Geräte sind die Betriebsanweisung des Herstellers und die innerstaatliche Zulassung der PTB einzuhalten. Diese Geräte müssen nach den Zulassungsbestimmungen geeicht sein. Nachweise darüber sind bei den zuständigen Behörden aufzubewahren.

5.4 Planung der Kontrollen

Die Kontrollen sollen hinsichtlich Ort, Zeit und Dauer mit den zuständigen Polizeischutzbereichen unter Beteiligung der Verkehrsunfallkommissionen abgestimmt werden.

5.5 Anfertigung von Beweismitteln

5.5.1 Die Fahrzeuge sind von vorne, und wenn erforderlich zusätzlich auch von hinten zu fotografieren. Beim Einsatz von Fotogeräten ist eine ausreichende Ausleuchtung durch diese Geräte zugelassene Blitzanlagen sicherzustellen. Es sind nur dafür zugelassene Blitzanlagen zu verwenden.

5.5.2 Der Fahrernachweis ist durch Fotodokumentation sicherzustellen.

5.6 Nachweis der Kontrollen

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird empfohlen, über jede durchgeführte Geschwindigkeitskontrolle (auch durch fest installierte Anlagen) Protokolle zu fertigen. Hierfür können die Vordrucke der Anlagen 3 und 4 verwendet werden. Die Protokolle sind zusammen mit den Negativfilmen aufzubewahren.

5.7 Aufgabenabgrenzung zu technischen Hilfskräften privater Dritter

5.7.1 Die allgemeine Verantwortung für die Durchführung der Geschwindigkeitskontrolle obliegt den Bediensteten der Ordnungsbehörden.

5.7.2 Sie führen die Messungen persönlich durch. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Kontrollen nur an und zu den dafür vorgesehenen und abgestimmten Messorten und Zeiten erfolgen.

5.7.3 Die Bediensteten der Ordnungsbehörden zeichnen bei Verwendung der Vordrucke der Anlagen 3 und 4 im Protokoll für die Richtigkeit der Geräteaufstellung gemäß Nummer 5.6. Eventuell eingesetzte technische Hilfskräfte privater Dritter können als Zeugen nur für die Gewährleistung der Funktionssicherheit der Messgeräte gegenzeichnen.

5.7.4 Ordnungsbehörden dürfen sich technischer Hilfskräfte privater Dritter nur für die nachstehend abschließend aufgeführten Handlungen bedienen:

  1. Führung der Messfahrzeuge,
  2. Hilfe bei der Aufstellung, Justierung und Abbau der Messgeräte,
  3. Überprüfung der Funktionssicherheit und Übergabe der Messgeräte im betriebsbereiten Zustand,
  4. Filmwechsel und Beseitigung technischer Ausfälle, soweit es am Messort möglich und zulässig ist,
  5. Aufbau und Wartung ortsfester Anlagen, (siehe Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 10.05.1995 - 2 Ws (B) 210/95 OWiG, veröffentlicht in NJW 1995 S. 2570 f).

5.7.5 Eine Vereinbarung, die eine finanzielle Beteiligung für private Dritte, zum Beispiel an dem Verwarn- oder Bußgeldaufkommen vorsieht, ist nicht zulässig.

6. Personal

6.1 Gesundheitliche Eignung

Die Bediensteten der Ordnungsbehörden haben sicherzustellen, dass ihr Seh- und Hörvermögen den Anforderungen für die Überwachung des fließenden Verkehrs entspricht. Der Dienstherr ist berechtigt, sich einen Nachweis über die nicht eingeschränkte Seh- und Hörfähigkeit vorlegen zu lassen.

6.2. Aus- und Fortbildung

6.2.1 Die zur Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen eingesetzten Bediensteten der Behörden müssen über ausreichende Kenntnisse der geltenden straßenverkehrsrechtlichen und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Bestimmungen verfügen. Sie müssen für die Aufstellung und Bedienung der Geräte nach den Auflagen der PTB und der Hersteller der Mess- und Auswertegeräte ausgebildet werden und über entsprechende Zertifikate verfügen.

Zur Einweisung in technische Neuerungen und zur Vermeidung möglicher Bedienungsfehler haben die eingesetzten Kräfte an Fortbildungsmaßnahmen der Gerätehersteller teilzunehmen und sich eine erfolgreiche Teilnahme bestätigen zu lassen.

6.2.2 Bedienstete, die die Auswertung der Geschwindigkeitsmessung durchführen, sollen die Anforderungen für die Befähigung des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes erfüllen oder über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen.

6.3 Einbeziehung von technischen Hilfskräften privater Dritter

6.3.1 Private Dritte haben für sich und für ihre technischen Hilfskräfte durch Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 I S.195) nachzuweisen, dass keine Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit als Unternehmen oder als technische Hilfskräfte bei der Geschwindigkeitskontrolle als unzuverlässig erscheinen lassen.

6.3.2 Sie haben zu gewährleisten, dass die eingesetzten technischen Hilfskräfte privater Dritter zu den in Nummer 5.7 genannten Tätigkeiten befähigt sind und gemäß dem technischen Standard fortgebildet werden. Entsprechen private Dritte oder technische Hilfskräfte diesen Anforderungen nicht, sind sie nicht mehr einzusetzen, gegebenenfalls sind die Verträge mit den privaten Dritten zu kündigen. In den Verträgen ist eine entsprechende Kündigungsklausel aufzunehmen. Nummer 6.2 gilt entsprechend auch für private Dritte und für die Ausführung von Aufgaben nach Nummern 7.2 und 7.3.

7. Verwertung der Messungen

7.1 Beweismittel

Beweismittel sind der unversehrte Messfilm, die Fotoserie, das Messprotokoll und die Datensätze, die im Rahmen der Messung erfasst und ausgewertet werden. Es ist sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme Dritter in die Beweismittel nicht möglich ist. Wenn private Dritte Filme bis zum Negativ entwickeln oder bei der Erstellung des Messprotokolls oder andere Datensätze beteiligt sind, ist sicherzustellen, dass keine Daten beim Auftragnehmer zurückbleiben (weitere Voraussetzungen unter Nummer 8).

7.2 Filmentwicklung

Stehen den Ordnungsbehörden keine Geräte zur Entwicklung der Messfilme zur Verfügung, können die Filme bis zum Negativ auf der Grundlage eines Vertrages von privaten Anbietern entwickelt werden.

7.3 Übergabe der Beweismittel

Die Behandlung und Übergabe der Beweismittel ist bei Hinzuziehung privater Dritter gemäß Nummer 8 der Anlagen 1 und 2 im Vertrag zu vereinbaren. Es ist sicherzustellen, dass sämtliche Beweismittel der Ordnungsbehörde übergeben werden.

7.4 Auswertung der Beweismittel

7.4.1 Die Auswertung der Beweismittel (Ermessungsentscheidung, ob und wie ein festgestellter Verkehrsverstoß verfolgt und geahndet wird) sowie die Anfertigung von Einzelabbildungen ist nur von den Ordnungsbehörden vorzunehmen.

7.4.2 Exakte Messergebnisse und eine eindeutige Zuordnung rechtfertigen im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Die festgestellten Verkehrsverstöße sind für jede Geschwindigkeitskontrolle in zeitlicher Reihenfolge nach der Auswertung zu erfassen. Es sind die von der PTB festgelegten Toleranzwerte bei der Ermittlung der vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung zu berücksichtigen. Jede Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Verbleibt nach Abzug der herstellerseitig vorgegebenen Toleranzwerte eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als fünf Kilometer in der Stunde (Opportunitätstoleranz), so soll die Geschwindigkeitsüberschreitung als unbedeutender Verstoß gewertet und nicht weiter verfolgt werden.

7.5 Fahrerermittlung

7.5.1 Die zuständigen Bußgeldstellen haben die personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, dass der gesamte Verwaltungsaufwand - einschließlich der erforderlichen Fahrerermittlung - mit eigenen Kräften bewältigt werden kann.

Die Grundsätze der Amtshilfe durch die Polizei bleiben unberührt.

7.5.2 Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens sind Ermittlungen aufgrund eigener Geschwindigkeitskontrollen grundsätzlich von den Bußgeldstellen selbst zu führen und notwendige Ermittlungsersuchen an die für den Wohnsitz der oder des Betroffenen zuständige kommunale Behörde zu richten.

7.5.3 Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 StVG ist eine Datenübermittlung vom Kraftfahrtbundesamt an Behörden und sonstige öffentliche Stellen für Aufgaben des Empfängers zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig, wenn dies für Zwecke nach § 32 Abs. 2 StVG erforderlich ist. Einschränkungen gelten lediglich für das automatisierte Verfahren nach § 36 Abs. 2 StVG.

8. Datenschutz/Verpflichtung (Anlagen 1 und 2)

8.1 Beim Umgang mit Daten im Zusammenhang mit der Verkehrsüberwachung, Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind die Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich. Die Nutzung personenbezogener Daten und die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die Vorschriften des Brandenburgischen Polizeigesetzes über die Datenverarbeitung gelten nach § 23 OBG für die Ordnungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, entsprechend. Insbesondere sind nach § 37 des Brandenburgischen Polizeigesetzes für automatisierte Dateien Termine festzulegen, zu denen spätestens überprüft werden muss, ob die suchfähige Speicherung von Dateien weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine).

8.2 Die Kommunen haben durch vertragliche Vereinbarungen zu gewährleisten, dass bei der Inanspruchnahme privater Dritter für Leistungen nach diesem Runderlass diese die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) vom 20. Januar 1992 (GVBl. I S. 2), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des BbgDSG vom 8. Februar 1996 (GVBl. I S. 17), befolgen. Unterauftragsverhältnisse sind auszuschließen.

8.3 Die als technische Hilfskräfte eingesetzten Mitarbeiter privater Dritter sind zur Wahrung des Datengeheimnisses nach § 6 BbgDSG zu verpflichten.

8.4  Die Anlagen 1 und 2 enthalten verbindliche Vorgaben zur Vertragsgestaltung und Verpflichtungserklärung, die in einem Abschnitt „Datenschutz/Datensicherung“ des Vertrages zu vereinbaren sind.

8.5. Gemäß § 11 Abs. 1 BbgDSG unterliegt die Auftragserteilung, soweit der Auftragnehmer keine öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 BbgDSG ist, der Zustimmung. Darüber hinaus hat der Auftrageber den Brandenburgischen Landesbeauftragten für den Datenschutz von der Datenverarbeitung im Auftrag (§ 11 Abs. 3 BbgDSG) über die Beauftragung zu unterrichten. Bei öffentlichen Stellen des Landes erteilt die zuständige oberste Landesbehörde die Zustimmung, bei Gemeinden und Gemeindeverbänden der Minister des Innern.

9. Statistik

Ergebnisse aus kommunalen Geschwindigkeitskontrollen sind in einer statistischen Erfassung nachzuweisen und bis zum 31. März des Folgejahres auszuwerten und dem Ministerium des Innern zu übersenden. Formvorgabe und Inhalt der zu übersendenden Statistik verfügt das Ministerium des Innern.

10. Kosten/Verwarngeld- und Bußgeldeinnahmen

Die den Ordnungsbehörden entstehenden Personal- und Sachkosten werden in der Regel durch das Verwarn- und Bußgeld sowie durch das Gebührenaufkommen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz ausgeglichen. Im übrigen gilt § 44 Abs. 2 OBG.

11. Wirksamkeit der Geschwindigkeitskontrollen

Es wird empfohlen, die Wirksamkeit der Geschwindigkeitskontrollen mindestens einmal im Jahr zu bewerten.

Dabei sind folgende Ziele zu verfolgen:

  1. Analyse der Überwachungstätigkeit (Erforderlichkeit/Zweckmäßigkeit),
  2. äußere Effektivitätskontrolle im Hinblick auf das Verkehrsunfallgeschehen und das Verhalten der Verkehrsteilnehmer (Auswertung in der Verkehrsunfallkommission),
  3. innere Effektivitätskontrolle im Hinblick auf taktische, organisatorische, methodische, personelle und materielle Durchführung,
  4. Verarbeitung von Hinweisen und Beschwerden aus der Bevölkerung,
  5. Anregungen für Straßenverkehrsbehörden und Straßenbaubehörden, zum Beispiel Änderungsvorschläge für die Beschilderung, Straßengestaltung,
  6. Schlussfolgerungen für die Verkehrsaufklärungsarbeit, zum Beispiel in Betrieben, Schulen, gegenüber der Presse.

12. Öffentlichkeitsarbeit

12.1 Die präventive Wirkung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen ist durch umfassende Unterrichtung der Öffentlichkeit zu unterstützen.

12.2 Soweit es zweckmäßig erscheint, können bevorstehende Maßnahmen angekündigt werden. Bei der Berichterstattung sollte darauf geachtet werden, dass nicht nur Ergebnisse, sondern auch die Gründe für die Erforderlichkeit der Verkehrsüberwachung herausgestellt werden.

13. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 15. September 1996 in Kraft.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.