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Aktuelle Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung - Durchführung der Nachversicherung nach §§ 181 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VI; Auswirkungen des Erziehungsurlaubs bei den nachversicherungspflichtigen Entgelten


vom 24. November 1997
(ABl./98, [Nr. 02], S.12)

Nachstehend gebe ich im Anschluß an meine Bekanntmachungen vom 9. und 11. August 1993 (ABl. S. 1510 und 1539) und 28. Januar 1994 (ABl. S. 107) die Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. September 1996 und 28. Oktober 1997 bekannt:

Durchführung der Nachversicherung nach §§ 181 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VI; Auswirkungen des Erziehungsurlaubs bei den nachversicherungspflichtigen Entgelten

In der Vergangenheit (vor 1992) hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Antworten auf Anfragen verschiedener Nachversicherungsschuldner zwar klargestellt, daß vermögenswirksame Leistungen bei aktiv Beschäftigten zum laufenden Arbeitsentgelt gehören. Gleichzeitig wurde von ihr jedoch deutlich gemacht, daß im Interesse der Nachzuversichernden keine Einwände erhoben werden, wenn während der Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. des Erziehungsurlaubs gezahlte vermögenswirksame Leistungen - anders als bei ehemals rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten, bei denen vermögenswirksame Leistungen während des Erziehungsurlaubs beitragsfrei sind - beitragsrechtlich wie Einmalzahlungen behandelt würden.

Aufgrund einer Anfrage der Bezirksfinanzdirektion Ans-bach, Bezügestelle Bayreuth-Besoldung, ist diese Problematik im zuständigen Gremium des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger beraten und folgender bindender Beschluß gefaßt worden:

  1. Die während des Erziehungsurlaubs gezahlten vermögenswirksamen Leistungen können seit 1992 bei einer Nachversicherung beitragsrechtlich nicht mehr wie Einmalzahlungen behandelt werden. Sie sind beitragsfrei zu belassen. Dies gilt bei zukünftigen Nachversicherungen auch für Nachversicherungszeiten vor 1992.
  2. Bereits durchgeführte Nachversicherungen bleiben bestehen.

Das Beratungsergebnis wird wie folgt begründet:

Nach § 181 Abs. 1 SGB VI erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtig Beschäftigte gelten.

Seit dem 1. Januar 1992 ist wegen der Regelung in § 181 Abs. 1 SGB VI eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitsentgelten für nachzuversichernde Personen und versicherungspflichtig Beschäftigte nicht mehr zulässig. Das hat zur Folge, daß vermögenswirksame Leistungen - auch zugunsten der Versicherten - nicht mehr wie Einmalzahlungen behandelt werden dürfen. Nach dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 11./12. November 1987 (TOP 3) sind vermögenswirksame Leistungen während des Erziehungsurlaubs versicherungspflichtig Beschäftigter beitragsfrei zu belassen. Dieses Beratungsergebnis ist nunmehr auch bei der Berechnung der Nachversicherungsentgelte zu beachten; d. h., die genannten Leistungen sind seit 1992 nicht mehr in die Nachversicherung einzubeziehen.

Weitere Hinweise zur Nachversicherung

Nachversicherungsbescheinigung

Der Dienstherr erteilt dem Nachversicherten oder dem Hinterbliebenen und dem Rentenversicherungsträger nach § 185 Abs. 3 SGB VI gleichzeitig mit der Beitragszahlung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung). Eine Bestätigung des Geldeingangs durch den Rentenversicherungsträger ist gesetzlich nicht vorgesehen und deshalb nicht zu fordern.

In der Nachversicherungsbescheinigung sind die Arbeits-entgelte grundsätzlich jährlich anzugeben. Die Jahresangaben sind jedoch bei Ende einer Berufsausbildung - bei Zeit- und Berufssoldaten bei Ende der dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeit - zu unterbrechen.

Aufschub der Nachversicherung

Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI wird die Nachversicherung aufgeschoben, wenn eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird.

Nach dieser Regelung kann ein Aufschub der Beitragszahlung nur in Betracht kommen, wenn damit zu rechnen ist, daß

  • der Beschäftigte innerhalb der o. a. Fristen eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen wird und
  • der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus dieser Beschäftigung berücksichtigt werden wird.

Um dies beurteilen zu können, muß der Beschäftigte bei Bekanntwerden der Ausscheidensabsicht nach seinen weiteren Berufsabsichten befragt werden (Wird die Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb der nächsten zwei Jahre beabsichtigt? Liegt bereits eine konkrete Einstellungszusage vor? Wird der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der neuen Beschäftigung berücksichtigt?). Die Anfrage und Antwort sind aktenkundig zu machen. Die Nachversicherung kann nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nur dann aufgeschoben werden, wenn alsbald nach dem Ausscheiden feststeht, daß der Betreffende innerhalb der o. a. Fristen eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen und der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus dieser Beschäftigung berücksichtigt wird. Die Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung sollte spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden getroffen werden. Beantwortet der Beschäftigte die Anfrage über seine weiteren Berufsabsichten in dieser Zeit nicht oder gibt der Betreffende keine konkreten Hinweise auf seine spätere Beschäftigung, muß davon ausgegangen werden, daß kein Aufschubgrund nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorliegt. Es ist nicht zulässig, die Beitragszahlung ohne das Vorliegen von Aufschubgründen aufzuschieben. Denn nach § 184 Abs. 1 SGB VI sind die Beiträge grundsätzlich beim Ausscheiden zu zahlen. Der Aufschub ist die Ausnahme und muß im Einzelfall nachgewiesen werden.

Liegt kein Aufschubgrund vor, ist die Nachversicherung somit unverzüglich durchzuführen. Die Nachversicherungsbescheinigung kann nicht mit einem Vorbehalt versehen werden, wonach die Nachversicherungsbeiträge zurückgefordert werden, wenn der Versicherte innerhalb von zwei Jahren eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnimmt. Denn das Gesetz sieht die Rückabwicklung einer Nachversicherung nicht vor. Nimmt der ehemalige Beschäftigte

  • trotz gegenteiliger Antwort auf die o. a. Befragung
    oder
  • bei fehlender Beantwortung oder
  • bei Fehlen von konkreten Vorstellungen über seine weiteren Berufsabsichten zum Zeitpunkt des Ausscheidens

doch eine versicherungsfreie Beschäftigung innerhalb der o. a. Fristen auf, hat dies keinen Einfluß auf die bereits durchgeführte Nachversicherung. Die Nachversicherungsbeiträge können nicht zurückgefordert werden. In diesen Fällen greift § 26 Abs. 2 SGB IV nicht; die Beiträge waren und sind nicht zu Unrecht gezahlt.

Kommt der Dienstherr alsbald nach dem Ausscheiden zu dem Ergebnis, daß ein Aufschubgrund nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorliegt, ist nach § 184 Abs. 4 SGB VI eine Aufschubbescheinigung zu erteilen. Der Aufschubgrund wird von den Rentenversicherungsträgern grundsätzlich nicht überprüft. Mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit endet die Wirkung einer bereits erteilten Aufschubbescheinigung. Wird vor Aufnahme der beabsichtigten versicherungsfreien Beschäftigung allerdings kurzzeitig (weniger als zwei Jahre) eine vorher geplante (versicherungspflichtige) Zwischenbeschäftigung aufgenommen, ändert dies an der Wirksamkeit der Aufschubbescheinigung nichts.

Nachversicherung und Versorgungsausgleich

Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht wurde die Nachversicherung eines im Rahmen des Versorgungsausgleichs Ausgleichspflichtigen nach § 1402 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung/§ 124 Abs. 8 Angestelltenversicherungsgesetz nach gekürzten Arbeitsentgelten durchgeführt. Für den Fall, daß in einem Abänderungsverfahren nach § 10 a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich eine Minderung des zu übertragenden Anteils verfügt wird, gilt folgendes:

Die seinerzeitige Kürzung der Nachversicherungsentgelte ist auf Veranlassung des Rentenversicherungsträgers aufzuheben. Die Differenzbeträge sind nach den seit dem 01.01.1992 geltenden Vorschriften (mit Dynamisierung nach § 181 Abs. 4 SGB VI) nachzuversichern. Die bereits nachversicherten Arbeitsentgelte bleiben hiervon unberührt. Mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge nach den vollen Arbeitsentgelten wird der Träger der Versorgungslast von der Erstattungspflicht im Rahmen des Versorgungsausgleichs befreit (§ 225 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Die Kürzung der Arbeitsentgelte ist ebenfalls aufzuheben, wenn nachträglich weitere Zeiten oder Arbeitsentgelte nachzuversichern sind, die in die Ehezeit fallen. Die ergänzende Nachversicherung ist nach § 277 Satz 1 SGB VI nach neuem Recht durchzuführen. Die Kürzung der Arbeitsentgelte für die Ehezeit ist rückgängig zu machen. Die Differenzbeträge sind ebenfalls nach den neuen Vorschriften (mit Dynamisierung) nachzuversichern. Die bereits nachversicherten Arbeitsentgelte bleiben hiervon unberührt. Mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge nach den vollen Arbeitsentgelten wird der Träger der Versorgungslast von der Erstattungspflicht befreit (§ 225 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Bei beiden Fallgruppen wird jedoch die Rentenanwartschaft des Ausgleichspflichtigen unter Berücksichtigung des bisherigen Malus mit einem Abschlag an Entgeltpunkten belastet (§ 185 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 76 Abs. 3 SGB VI).

Aufhebung früherer Bekanntmachungen

Meine eingangs genannten Bekanntmachungen vom 9. und 11. August 1993 und Abschnitt I meiner Bekanntmachung vom 28. Januar 1994 einschließlich der dazu veröffentlichten Anlage hebe ich auf.