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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

§ 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Landesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof erlassen.

(2) Juristischen Personen kann durch Verwaltungsakt oder Vertrag die Befugnis verliehen werden, unter staatlicher Aufsicht staatliche Aufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Für die Verleihung und Entziehung der Befugnis sowie für die Führung der staatlichen Aufsicht ist das jeweilige Fachministerium zuständig.

(3) Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände des Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

VV/VVG-LHO zu § 44

Gesamtübersicht: VV und VVG

VV zu § 44

Anlage 1 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 - (ANBest-I) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung 
Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 - (ANBest-P) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung

Anlage 3 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) - ausgenommen Finanzierungsinstrumente und die Europäische Territoriale Zusammenarbeit -
Anlage zu VV Nr. 6.4 zu § 44 - Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (EZBau)

Anlagen zur EZBau:
Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) 
Muster 1 Prüfvermerk (Verwendung freigestellt)
Muster 2 Verwendungsnachweis

Muster 3 Zwischennachweise

Anlage zu VV Nr. 10.4 zu § 44 - Verwendungsbestätigung
Anlage zu VV Nr. 14.2.1 zu § 44 – Grundsätze für Förderrichtlinien
Anlage zu VV Nr. 14.2.2 zu § 44 – Checkliste zu Förderprogrammen

VVG zu § 44

Anlage zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 - (ANBest-G) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV)   (als pdf-Datei)

  Grundmuster 1 zur Nr. 3.1 VVG (Antrag) Link zum Formularservice: Grundmuster 1 zur Nr. 3.1 VVG (Antrag)
  Grundmuster 2 zur Nr. 4.1 VVG (Zuwendungsbescheid) Link zum Formularservice: Grundmuster 2 zur Nr. 4.1 VVG (Zuwendungsbescheid)
  Grundmuster 3 zu Nr. 10.3 VVG (Verwendungsnachweis) Link zum Formularservice: Grundmuster 3 zu Nr. 10.3 VVG (Verwendungsnachweis)

VV zu § 44

Inhalt

Zu § 44 Abs. 1
- Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich -

Nr. 1 Bewilligungsvoraussetzungen
Nr. 2 Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung
Nr. 3 Antragsverfahren
Nr. 4 Bewilligung
Nr. 5 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
Nr. 6 Zuwendungen für Baumaßnahmen
Nr. 7 Auszahlung der Zuwendungen
Nr. 8 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung
Nr. 9 Überwachung der Verwendung
Nr. 10 Nachweis der Verwendung
Nr. 11 Prüfung der Verwendung
Nr. 11a Erfolgskontrolle
Nr. 12 Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger
Nr. 13 Fälle von geringer finanzieller Bedeutung
Nr. 14 Besondere Regelungen

Zu § 44 Abs. 2
- Beleihung auf dem Gebiet der Zuwendungen -

Nr. 15 Personenkreis
Nr. 16 Verfahren

Zu § 44 Abs. 3
- Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen -

Nr. 17 Allgemeines
Nr. 18 Voraussetzungen
Nr. 19 Verfahren

Anlagen:

Anlage 1 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)
Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Anlage 3 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) - ausgenommen Finanzierungsinstrumente und die Europäische Territoriale Zusammenarbeit -
Anlage zu VV Nr. 6.4 zu § 44 - Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (EZBau)

Anlagen zur EZBau:
Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
Muster 1 Prüfvermerk (Verwendung freigestellt)
Muster 2 Verwendungsnachweis

Muster 3 Zwischennachweise

Anlage zu VV Nr. 10.4 zu § 44 - Verwendungsbestätigung
Anlage zu VV Nr. 14.2.1 zu § 44 - Grundsätze für Förderrichtlinien
Anlage zu VV Nr. 14.2.2 zu § 44 - Checkliste zu Förderprogrammen

VV zu § 44 Abs. 1
- Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich -

1 Bewilligungsvoraussetzungen

1.1
Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn der Zweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann. Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.

1.2
Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten.

Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.

1.3
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.

1.3.1
Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall allein und das zuständige Ministerium für einzelne Zuwendungsbereiche Ausnahmen von Nummer 1.3 zulassen.

1.3.2 
Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

1.3.3 
Nummer 1.3 findet keine Anwendung bei der Fortsetzung jährlich wiederkehrender Vorhaben, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Ausgaben bereitgestellt worden sind und eine Änderung der Förderungsvoraussetzungen nicht eingetreten ist.

1.4 
Sollen für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, soll die Bewilligung durch nur eine Behörde erfolgen. In jedem Fall haben die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen herbeizuführen über

1.4.1 
die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben,

1.4.2 
die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nummer 2),

1.4.3 
die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nummer 5),

1.4.4 
die Beteiligung fachlich zuständiger Dienststellen (zum Beispiel in den Fällen der Nummer 6),

1.4.5 
den Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung (Nummer 10.4) und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen (Nummern 10 und 11). Im Allgemeinen wird die Stelle in Betracht kommen, welche die höchste Zuwendung bewilligt hat oder die dem Sitz des Zuwendungsempfängers am nächsten liegt.

1.4.6 
Beträgt die Zuwendung des Landes mehr als 100.000 Euro, ist der Landesrechnungshof zu hören; in jedem Fall ist er zu unterrichten.

1.4.7 
Unterschiedliche Finanzierungsarten der Zuwendungsgeber (siehe Nummer 1.4.2) sind möglichst auszuschließen. Kann nicht vermieden werden, dass neben einer Anteilfinanzierung eine Fehlbedarfsfinanzierung vorgesehen wird, so ist im Hinblick auf eine mögliche Anspruchskonkurrenz zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Nummer 2 der vom Zuwendungsempfänger anzuwendenden Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf.

1.5 
Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2.500 Euro beträgt. Satz 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn Bestimmungen des Bundes oder der Europäischen Union die Gewährung von Zuwendungen unterhalb dieses Betrages zulassen.

1.6 
Bei Projektförderung im Rahmen übergeordneter Ziele – insbesondere Förderprogramme – darf mit der Förderung erst begonnen werden, wenn die nach VV Nummer 3.5 zu § 23 erforderliche Zielbestimmung vorliegt.

2 Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung

2.1 
Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Landes und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

2.2 Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar

2.2.1
nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen;

oder

2.2.2
zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen;

oder

2.2.3
mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung); dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt. Ein Festbetrag ist mit entsprechender Sorgfalt auf der Basis fundierter Kalkulationen festzulegen. Er ist in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob sich die Ausgaben verändert haben, neue Einnahmen hinzugetreten sind und der Festbetrag der Höhe nach noch notwendig und angemessen ist. Eine Festbetragsfinanzierung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist.

2.3
Der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben sollen, soweit dies möglich ist, feste Beträge zugrunde gelegt werden. Diese Beträge können auch nach Vomhundertsätzen anderer zuwendungsfähiger Ausgaben bemessen werden. Für eine Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach festen Beträgen kommen vor allem Projekte in Betracht,

2.3.1
bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können, jedoch eine sachgerechte Pauschalierung dieser Ausgaben (zum Beispiel als Vomhundertanteil von vorgesehenen Ausgaben) möglich ist

oder

2.3.2
bei denen - wie bei bestimmten Baumaßnahmen - für einzelne oder mehrere gleiche Teile der Maßnahme über die voraussichtlichen Ausgaben Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können. Die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach Richtwerten setzt - soweit bei der Maßnahme die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist - die Anerkennung der Richtwerte durch diese Verwaltung voraus.

2.4 
Eine Zuwendung darf ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat.

2.5
Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.

2.6 
Die Umsatzsteuer, die nach § 15 Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Dies gilt auch, soweit der Zuwendungsempfänger aus sonstigen Gründen Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer hat.

2.7 
Ausgaben für die Prüfung durch Wirtschaftsprüfungsunternehmen sind nur zuwendungsfähig, wenn dies nach Lage des Einzelfalls wirtschaftlich und zweckmäßig ist.

3 Antragsverfahren

3.0 
Zuwendungen werden auf der Grundlage der voraussichtlichen kassenmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Zuwendungsempfängers veranschlagt und bewilligt. Demgemäß dürfen die im Finanzierungsplan ausgewiesenen unbaren Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht berücksichtigt werden. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn der Zuwendungsempfänger nachweisen kann, dass ihm bei der Durchführung des Vorhabens kassenmäßige Ausgaben entstehen oder zusätzliche kassenmäßige Ausgaben deshalb nicht entstehen, weil das eigene Personal eingesetzt wird. Dies gilt sinngemäß auch für Sachleistungen. Die Kosten der Abschreibung sind - unbeschadet abweichender Regelungen zum Beispiel in Förderrichtlinien oder anderen Vorschriften - nicht zuwendungsfähig. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen von Satz 5 regeln, wenn Bestimmungen des Bundes und der Europäischen Union die Förderung der Kosten der Abschreibungen ausdrücklich zulassen.

Zur Vermeidung von Nachbewilligungen aufgrund von Kostensteigerungen ist bei der Antragsprüfung auch darauf zu achten, dass die im Antrag geltend gemachten Ausgaben zeitnah ermittelt worden sind. Gegebenenfalls ist der Zuwendungsempfänger zur Überprüfung der Ausgaben aufzufordern.

Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben, insbesondere bei der Förderung von Baumaßnahmen, dürfen Finanzierungskosten (zum Beispiel Kreditprovisionen, Bereitstellungszinsen und Zwischenkreditzinsen) nicht berücksichtigt werden.

3.1 
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen Antrags.

3.2 
Anträge auf Zuwendungen müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.

3.3 
Dem Antrag sind insbesondere beizufügen

3.3.1 
bei Projektförderung (Nummer 2.1 zu § 23) ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung und gegebenenfalls Stellenpläne) und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides ohne vorherige Zustimmung der Bewilligungsbehörde nicht begonnen wird (die Erklärung und Satz 1 der Nummer 1.3.2 sind in den Antragsvordruck aufzunehmen),

3.3.2 
bei institutioneller Förderung (Nummer 2.2 zu § 23) ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan und gegebenenfalls eine Überleitungsrechnung (Nummer 3.4.2 zu § 23), sofern sie für die Bemessung der Zuwendung erforderlich ist und nicht von der Bewilligungsbehörde erstellt wird,

3.3.3 
eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz berechtigt ist oder sonst Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer hat. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan oder im Haushalts- oder Wirtschaftsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen.

3.4 
Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) verwiesen werden. In dem Vermerk soll insbesondere auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung eingegangen werden sowie auf

3.4.1 
die Beteiligung anderer Dienststellen (auch in fachlicher Hinsicht),

3.4.2 
den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (auch unter Berücksichtigung der Nummer 2.5),

3.4.3 
die Wahl der Finanzierungsart,

3.4.4 
die Sicherung der Gesamtfinanzierung,

3.4.5 
etwaige finanzielle Auswirkungen auf künftige Haushalte des Landes.

3.4.6 
die geplanten förderpolitischen Ziele (zum Beispiel den Bezug des Vorhabens zu den Programmzielen) und Arbeitsziele (zum Beispiel in wissenschaftlicher und/oder technischer Hinsicht).

3.5 
Soll eine Zuwendung ausnahmsweise ohne schriftlichen Antrag bewilligt werden, so begründet die Bewilligungsbehörde die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung. Dazu erforderliche Unterlagen, insbesondere Finanzierungs-, Haushalts- oder Wirtschaftspläne, sind anzufordern. Nummer 3.4 gilt entsprechend.

3.6 
Bei einer Zuwendung an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen soll, gilt zusätzlich Folgendes:

3.6.1 
Es bedarf stets eines schriftlichen Antrags.

3.6.2 
Dem Antragsteller sind im Antragsvordruck oder schriftlich in anderer Weise im Zusammenhang mit dem Antrag die Tatsachen konkret als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (vgl. § 1 des Brandenburgischen Subventionsgesetzes vom 11. November 1996 - GVBl. I S. 306 - in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 - BGBl. I S. 2034 -), die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung erheblich sind nach

3.6.2.1 
dem Zuwendungszweck,

3.6.2.2 
den Rechtsvorschriften,

3.6.2.3 
diesen Verwaltungsvorschriften und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nummer 5),

3.6.2.4 
besonderen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen.

3.6.3 
Zu den Tatsachen nach Nummer 3.6.2 gehören insbesondere solche,

3.6.3.1 
die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von Bedeutung sind (Nummer 3.2),

3.6.3.2 
die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, des Finanzierungsplans, des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, etwaiger Übersichten und Überleitungsrechnungen oder sonstiger nach den Nummern 3.2 und 3.3 dem Antrag beizufügender Unterlagen sind,

3.6.3.3
von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere dem § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit §§ 48, 49, 49a VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften die Erstattung der Zuwendung abhängig ist,

3.6.3.4 
die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung beschafften Gegenstandes beziehen (§ 3 Abs. 2 SubvG).

3.6.4 
Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (§ 4 SubvG).

3.6.5 
Der Antragsteller hat in dem Antrag oder schriftlich in anderer Weise im Zusammenhang mit dem Antrag zu versichern, dass ihm die Tatsachen nach den Nummern 3.6.2 bis 3.6.4 als subventionserheblich und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB bekannt sind. Die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen im Einzelfall obliegt der Bewilligungsbehörde.

3.6.6 
Ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit dem Zuwendungszweck oder den Zuwendungsvoraussetzungen in Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Abs. 2 SubvG).

4 Bewilligung

4.0 
Der Zuwendungszweck muss nach Zielsetzung, Qualität und Umfang so eindeutig und detailliert festgelegt werden, dass er auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle dienen kann.

Der Zuwendungszweck besteht in vielen Fällen nicht nur in der Hingabe von Geld, sondern auch darin, dass die aus der Zuwendung beschafften Gegenstände eine bestimmte Zeit zweckentsprechend zu nutzen sind. Die Vorschrift sieht daher vor, dass bei der Bewilligung auch die Dauer der zeitlichen Bindung im Zuwendungsbescheid festzulegen ist. Innerhalb der zeitlichen Bindung führt eine Verwendung der Gegenstände entgegen dem Zuwendungszweck oder eine Nichtverwendung, wie zum Beispiel durch Stilllegung eines Betriebes, regelmäßig zum Widerruf des Zuwendungsbescheides.

Im Zuwendungsbescheid ist auch festzulegen, ob der Zuwendungsempfänger nach Ablauf der zeitlichen Bindung in der Verfügung über beschaffte Gegenstände frei wird oder wie er sonst zu verfahren hat. Beispielsweise könnte der Zuwendungsempfänger verpflichtet werden, auf Verlangen der Bewilligungsbehörde für den Zuwendungszweck nicht mehr benötigte Gegenstände dem Land oder einem Dritten zu übereignen, zu veräußern oder deren Restwert abzugelten. Für den Fall der Veräußerung kann die Bewilligungsbehörde ihre Einwilligung mit weiteren Auflagen - wie zum Beispiel der Erzielung eines bestimmten Mindesterlöses - verbinden.

4.1 
Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, ist dies regelmäßig zu begründen (§ 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 39 VwVfG).

4.2 
Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten:

4.2.1 
die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,

4.2.2 
Art (Nummer 2 zu § 23) und Höhe der Zuwendung,

4.2.3 
die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks, die entscheidungserheblichen Grundlagen der Bewilligung (Nummern 3.2 und 3.3) und - wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden - gegebenenfalls die Angabe, ab wann und wie lange die Gegenstände für den Zuwendungszweck gebunden sind und gegebenenfalls wie nach Ablauf der zeitlichen Bindung zu verfahren ist,

4.2.4 
die Finanzierungsform (Nummer 1.1 Satz 2), die Finanzierungsart (Nummer 2) und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,

4.2.5 
die Festlegung des Zeitraums, in dem die Zuwendung ausgezahlt werden kann (Bewilligungszeitraum); dieser kann bei Zuwendungen zur Projektförderung mehrere Jahre umfassen, soweit hierfür Verpflichtungsermächtigungen verfügbar sind, und - soweit geboten - bei Projektförderung zusätzlich zum Bewilligungszeitraum die Festlegung des Zeitraums, in dem das Projekt oder Teile davon durchgeführt sein müssen,

4.2.5.1 
Bei der Angabe des Bewilligungszeitraums im Zuwendungsbescheid handelt es sich regelmäßig nur um eine das Auszahlungsverfahren näher ausgestaltende Regelung. Durch sie wird der Anspruch des Zuwendungsempfängers auf Auszahlung von Zuwendungsmitteln zeitlich begrenzt. Soll darüber hinaus der Zuwendungsempfänger verpflichtet werden, eine Maßnahme spätestens bis zum Ende des Bewilligungszeitraums durchzuführen, muss die Angabe des Bewilligungszeitraums um eine entsprechende Nebenbestimmung (zum Beispiel durch eine Auflage nach § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 4 VwVfG) ergänzt werden.

4.2.6
bei Förderung desselben Zwecks durch mehrere Stellen (Nummer 1.4) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung (Nummer 10.4) zu erbringen ist,

4.2.7 
soweit zutreffend, den Hinweis auf die in den Nummern 3.6.2 bis 3.6.4 bezeichneten subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Offenbarungspflicht nach § 3 SubvG,

4.2.8
soweit zutreffend, die Anforderung einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben (Nummer 3.4.2 zu § 23), sofern sie für die Prüfung des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung (Nummer 10.4) erforderlich ist und nicht von der Bewilligungsbehörde erstellt wird,

4.2.9 
die anzuwendenden Nebenbestimmungen und etwaige Abweichungen (Nummer 5)

4.2.10 
und regelmäßig eine Rechtsbehelfsbelehrung.

4.3
Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen (§ 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 54 VwVfG). Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß; auf die Nummern 4.2.1 bis 4.2.9, 5.2, 5.3 und 7.3 sowie die §§ 48, 49, 49a, 60, 61 Absatz 1 und § 62 VwVfG wird in diesem Zusammenhang besonders hingewiesen.

4.4 
Ein Abdruck des Zuwendungsbescheides oder des Zuwendungsvertrages ist mit einer Zweitschrift des Antrags dem Landesrechnungshof zu übersenden, soweit dieser nicht allgemein oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet. Soweit der Landesrechnungshof nichts Abweichendes bestimmt, gilt sein Verzicht als erteilt, wenn die Zuwendung den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigt. Nachträgliche Änderungen der Zuwendungsbescheide sind dem Landesrechnungshof nur mitzuteilen, wenn durch die Bescheidänderung die bewilligte Zuwendung den Betrag von 100.000 Euro übersteigt.

4.5 
Stellt sich zum Beispiel aufgrund einer Mitteilung des Zuwendungsempfängers nach Nummer 5 ANBest-P oder auf andere Weise heraus, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt wird oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann. Gibt die Prüfung zu Maßnahmen Anlass, richtet sich das Verfahren in den Fällen einer Erhöhung der Zuwendung nach Nummer 4, in den übrigen Fällen nach Nummer 8.

5 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

5.1
Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit 36 VwVfG für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I), zur Projektförderung (ANBest-P) und für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) ergeben sich aus den Anlagen 1, 2 und 3 zu VV Nr. 5.1. Bei Baumaßnahmen werden diese durch die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) ergänzt. Die NBest-Bau sind Teil der „Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungsmaßnahmen zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO - EZBau“ (Anlage zu VV Nr. 6.4). Die ANBest-I, AN-Best-P sowie die NBest-Bau sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Die Bewilligungsbehörde ist befugt, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Allgemeinen Nebenbestimmungen zuzulassen. Die Regelungen über den Nachweis und die Prüfung der Verwendung in den Allgemeinen Nebenbestimmungen bleiben unberührt.

5.2 
Die Bewilligungsbehörde darf bei gemeinsamer Finanzierung mit dem Bund oder mit anderen Bundesländern anstelle der Allgemeinen Nebenbestimmungen des Landes die des Bundes oder eines anderen Bundeslandes zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides machen. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen über die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung.

5.3 
Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nummer 5.1) hinaus sind je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:

5.3.1 
bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen der Vorbehalt dinglicher Rechte an beweglichen Sachen, Grundstücken und Rechten zur Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Erstattungsanspruchs.

Eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs ist regelmäßig vorzusehen, wenn aus nicht rückzahlbaren Zuwendungen Grundstücke (einschließlich Gebäude) oder Rechte erworben werden; bei Gebietskörperschaften kommt regelmäßig keine dingliche Sicherung in Betracht,

5.3.2 
bei bedingt oder unbedingt rückzahlbaren Zuwendungen die Rückzahlung und Verzinsung sowie die Sicherung des Erstattungsanspruchs,

5.3.3 
die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf das Land oder seine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus diesen Rechten,

5.3.4 
bei Zuwendungen für Forschungs- und sonstige wissenschaftliche Arbeiten die Nutzbarmachung der Ergebnisse für die Allgemeinheit, zum Beispiel durch Veröffentlichung,

5.3.5 
die Beteiligung anderer Dienststellen,

5.3.6
Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung (Nummer 10.4). Dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrages (Einbehalt) oder der gesamten Zuwendung (Nummer 7.4) von der Vorlage des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung abhängig machen. Voraussetzung für den Einbehalt der Schlussrate ist die Aufnahme einer entsprechenden Bedingung in den Zuwendungsbescheid.

5.3.7 
bei Zuwendungen an Unternehmen, bei denen das Land Rechte nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz oder § 67 LHO hat, die Prüfung auch der zweckentsprechenden sowie der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Zuwendungen durch einen sachverständigen Prüfer, zum Beispiel Wirtschaftsprüfer, und die Vorlage des Berichts über diese Prüfung,

5.3.8 
die entsprechende Anwendung insbesondere haushaltsrechtlicher Vorschriften des Landes.

Da die Vorschriften der LHO nicht unmittelbar für den Zuwendungsempfänger gelten, muss in besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides festgelegt werden, ob und inwieweit haushaltsrechtliche Vorschriften des Landes sinngemäß anzuwenden sind; dies kann zum Beispiel auch in einem allgemeinen Teil des für verbindlich erklärten Wirtschaftsplans erfolgen. Die Gesamthöhe der Förderung aus öffentlichen Mitteln ist zu berücksichtigen. Die Anwendung einzelner Regelungen des Landeshaushaltsrechts (zum Beispiel Bestimmungen über Kfz, Dienstreisen, Büroausstattung) kann allerdings auch dann geboten sein, wenn es sich um betragsmäßig geringe Förderungen handelt. Die Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften kommt vorrangig bei institutioneller Förderung in Betracht. Denkbar sind aber auch Projektförderungen, die der institutionellen Förderung ähnlich sind (zum Beispiel bei der Förderung von Betriebskosten einer Einrichtung).

5.3.9 
soweit Anspruch auf Investitionszulagen besteht, bei Zuwendungen zur Projektförderung für die geförderten Maßnahmen die Verpflichtung, einen Antrag auf Gewährung von Investitionszulagen zu stellen,

5.3.10 
bei zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch ungeklärter Sachlage hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung des Zuwendungsempfängers soll die Vorsteuer aus den zuwendungsfähigen Ausgaben herausgerechnet werden.

5.4
In geeigneten Fällen ist der Zuwendungsbescheid mit dem Vorbehalt zu versehen, dass die Förderung aus zwingenden Gründen eingestellt werden kann (insoweit Widerruf entsprechend § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 3 VwVfG). Das Ministerium der Finanzen kann aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen das Einfügen eines derartigen Vorbehalts verlangen.

5.5
Die Bewilligungsbehörde darf - auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides -

5.5.1
bei institutioneller Förderung die Verwendung von Mitteln eines Ansatzes des Haushalts- oder Wirtschaftsplans für Zwecke eines anderen Ansatzes zulassen,

5.5.2
bei Projektförderung im Einzelfall eine Überschreitung der Einzelansätze des Finanzierungsplans um mehr als 20 vom Hundert zulassen, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann,

5.5.3
bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise beziehungsweise der Verwendungsbestätigung abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festlegen sowie die Vorlage reproduzierter Belege zulassen. Die Vorlage reproduzierter Belege kommt in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger zur Aufbewahrung seiner Belege Bild- oder Datenträger - ausgenommen Fotokopien als Bildträger von Originalbelegen - verwendet.

6 Zuwendungen für Baumaßnahmen

6.1
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die fachlich zuständige Landesbauverwaltung (Hoch- beziehungsweise Tiefbauverwaltung) zu beteiligen.

6.2
Von der Beteiligung ist abzusehen, wenn die für die Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Land insgesamt den Betrag von 500.000 Euro nicht übersteigen.

6.3
Von einer Beteiligung kann abgesehen werden,

6.3.1
wenn das Land bei der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben Richtsätze vorgegeben hat und diese Richtsätze bei der Antragstellung berücksichtigt worden sind

oder

6.3.2
wenn es sich bei dem Zuwendungsempfänger um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein Unternehmen handelt, an dem der Bund, das Land oder eine Gemeinde (GV) beteiligt sind, und der Zuwendungsempfänger über hinreichend baufachlichen Sachverstand und ein adäquates internes Kontrollsystem verfügt

oder

6.3.3
wenn bei Baumaßnahmen der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW-G)“ die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Land insgesamt einen Anteil von 30 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten nicht übersteigen.

6.4
Das Verfahren für die Beteiligung der fachlich zuständigen Landesbauverwaltung richtet sich nach den „Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungsmaßnahmen zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO - EZBau“ (Anlage zu VV Nr. 6.4 zu § 44), für die das Ministerium der Finanzen zuständig ist.

Wenn nach EZBau zu verfahren ist, sind die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau - Anlage zu den EZBau) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.

6.5
Soweit die Verwendungsnachweisprüfung ausnahmsweise abweichend von den Regelungen nach Nummer 6.4 erfolgen soll, ist dazu das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof herzustellen.

7 Auszahlung der Zuwendungen

7.1 
Die Zuwendungen sollen regelmäßig erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Empfang des Zuwendungsbescheides bestätigt hat und der Zuwendungsbescheid durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, auf einen Rechtsbehelf zu verzichten.

7.2 
Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. In diesem Rahmen können bei Zuwendungen zur institutionellen Förderung und in vergleichbaren Fällen (Betriebskostenförderungen) für die Auszahlung im Voraus feste Termine vorgesehen werden.

7.3
Der nach Nummer 5.3.6 einbehaltene Betrag ist, soweit nicht besondere Hinderungsgründe bestehen, spätestens drei Monate nach Vorlage der für den Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung notwendigen Unterlagen auszuzahlen. Vor der Auszahlung hat die Bewilligungsbehörde den Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung auf Vollständigkeit der Unterlagen und Plausibilität der Angaben sowie darauf zu überprüfen, dass Hindernisse gegen die Auszahlung (zum Beispiel das Ergebnis der kursorischen Prüfung nach Nummer 11.1) offensichtlich nicht bestehen.

7. 4
Bei Projektförderung längerfristiger Vorhaben sollen jeweils angemessene Teilbeträge ausgezahlt und die Auszahlung in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bisher in Anspruch genommenen Finanzierungsmittel (Eigenmittel/Fremdmittel) in summarischer Form nachgewiesen wird.

7.5
Zuwendungen sollen in geeigneten Fällen erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung in einer Summe ausgezahlt werden. Nummer 7.3 gilt entsprechend.

8 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung

8.1 
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit §§ 48, 49, 49a VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind im Allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen (vgl. § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 39 VwVfG). Auf die Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG wird hingewiesen.

8.2 
Es ist wie folgt zu verfahren:

8.2.1 
Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind (vgl. § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 1 und 2 VwVfG). Eine auflösende Bedingung ist insbesondere in einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zu sehen.

8.2.2 
Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 48 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.

8.2.3 
Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49 Absatz 3 VwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird.

8.2.4 
Ein Fall des § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49 Absatz 3 VwVfG liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden. Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides absehen, wenn

8.2.4.1 
der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,

8.2.4.2 
die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden,

8.2.4.3 
seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im übrigen zehn Jahre vergangen sind, sofern nicht ohnehin bereits vorher die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist.

8.2.5 
Eine Zuwendung wird alsbald verwendet (§ 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 49a Absatz 4 VwVfG), wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht wird. Als Auszahlungstag im Sinne dieser Vorschrift gilt bei Überweisung der dritte Tag, nach dem die Landeshauptkasse den Überweisungsauftrag an ihr Kreditinstitut gegeben hat (Buchungstag der Kasse), es sei denn, dass der überwiesene Betrag zu einem späteren Zeitpunkt dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird.

8.3 
In den Fällen der Nummern 8.2.2 bis 8.2.5 sowie bei den Ermessensentscheidungen nach VwVfG hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles (u. a. auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung) sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen.

8.4 
Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist entsprechend § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 2 Satz 2 und § 49 Absatz 3 Satz 2 VwVfG erfolgt. Die Frist beginnt, wenn einem zuständigen Amtsverwalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind. *)

_____________________
*) Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – BVerwGE Band 70 S. 356; DÖV 1985 S. 442; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 – BVerwGE Band 112 S. 360; NJW 2001 S. 1440.

8.5 
Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49a VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei einer auflösenden Bedingung wird der Zuwendungsbescheid mit deren Eintritt unwirksam.

8.6 
Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet (Nummer 8.2.5) und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen.

8.6.1
Zinsen gemäß § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49a Absatz 4 VwVfG sind nicht zu erheben, wenn bei der Prüfung des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung festgestellt wird, dass der angeforderte Betrag innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zweckentsprechend verwendet worden ist. Die in besonderen Förderrichtlinien vorgesehenen Auszahlungsmodalitäten bleiben unberührt.

Die Zinspflicht beginnt für zu früh angeforderte Beträge, soweit sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zweckentsprechend verwendet worden sind, vom Auszahlungstage an und endet mit Ablauf des Tages, der dem zweckentsprechenden Einsatz der Mittel vorausgeht. Als Auszahlungstag im Sinne dieser Vorschrift gilt bei Überweisung regelmäßig der dritte Tag, nachdem die Landeskasse den Überweisungsauftrag an ihr Kreditinstitut gegeben hat (Buchungstag der Kasse). Die Regelung findet naturgemäß keine Anwendung, wenn abweichend von Nr. 7 VV/VVG zugelassen worden ist, dass die Zuwendungen zu bestimmten Terminen oder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausgezahlt werden (vgl. zum Beispiel Nummern. 7.2, 7.3 VVG).

Zinsen sind auch für Zeiträume zwischen der Auszahlung und der Rückgabe der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger zu erheben, wenn eine Rücknahme oder ein Widerruf des Zuwendungsbescheides nicht vorliegt, die Zuwendung aber nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet worden ist.

8.7 
Von einer Rückforderung ist regelmäßig abzusehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 250 Euro nicht übersteigt. Von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs ist regelmäßig abzusehen, wenn die Zinsen 50 Euro nicht übersteigen. Bei wiederkehrender Förderung desselben Zuwendungszwecks sollen die zurückzufordernde Zuwendung und die Zinsen mit der folgenden Zuwendung verrechnet werden.

8.8 
Im Falle einer Nichtgeltendmachung von Erstattungsansprüchen und/oder einer Nichterhebung von Zinsen sind die Gründe aktenkundig zu machen.

8.9 
Zur Berechnung der Zinsen wird auf die Anmerkung zu VV Nr. 4 zu § 34 sowie die VV Nrn. 45 und 51 zu § 70 hingewiesen.

9 Überwachung der Verwendung

9.1 
Die Verwaltung hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen.

9.2 
Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr eine besondere nach Titeln gegliederte Übersicht zu führen über

9.2.1 
Empfänger, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung,

9.2.2 
die zur Zahlung angewiesenen oder vom Zuwendungsempfänger angeforderten Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen,

9.2.3 
den vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung, dessen Eingang und den Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung (Datum des Prüfungsvermerks).

9.3 
Dem Landesrechnungshof ist auf besondere Anforderung der Inhalt der Übersicht nach Nummer 9.2 mitzuteilen. Mit seiner Einwilligung können vereinfachte Übersichten geführt werden.

10 Nachweis der Verwendung

10.1 
Die Bewilligungsbehörde oder die nach Nummer 1.4.5 bestimmte Behörde hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend dem Zuwendungsbescheid und den vorgesehenen Nebenbestimmungen zu verlangen.

10.2
Der Zwischen- oder Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. Bei Zuwendungen zur Projektförderung gemäß ANBest-P ist dem Verwendungsnachweis eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Bei Zuwendungen, bei denen die Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem sich wiederholenden einfachen Ergebnis besteht, kann auf vorherige Sachberichte Bezug genommen werden.

10.3 
Im Verwendungsnachweis beziehungsweise in der Verwendungsbestätigung ist vom Zuwendungsempfänger eine Erklärung folgenden Inhalts zu verlangen:

In Kenntnis der strafrechtlichen Bedeutung unvollständiger oder falscher Angaben wird versichert, dass

  • die Einnahmen und Ausgaben nach den Rechnungsunterlagen im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben angefallen sind (bei Förderung von Baumaßnahmen: und mit der Baurechnung übereinstimmen),
  • die nicht zuwendungsfähigen Beträge, Rückforderungen und Rückzahlungen abgesetzt wurden,
  • die Zuwendung ausschließlich zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid näher bezeichneten Zuwendungszwecks verwendet wurde,
  • die im Zuwendungsbescheid, einschließlich der dort enthaltenen Nebenbestimmungen, genannten Bedingungen und Auflagen eingehalten wurden.

Dem Unterzeichner ist bekannt, dass die Zuwendung im Falle ihrer zweckwidrigen Verwendung der Rückforderung und Verzinsung unterliegt.

10.4
Bei Festbetragsfinanzierungen (Nummer 2.2.3) und bei Förderungen mit Kostenpauschalen, die jeweils ausschließlich aus Landesmitteln erfolgen, genügt eine Verwendungsbestätigung (Anlage) ohne Vorlage von Belegen. Gegenüber dem Zuwendungsempfänger ist dies im Zuwendungsbescheid festzulegen.

10.5
Der Nachweis beziehungsweise die Bestätigung der Verwendung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die in den allgemeinen Nebenbestimmungen geforderten Angaben enthalten sind und die Prüfung (Nummer 11) ohne Mehraufwand gewährleistet ist.

11 Prüfung der Verwendung

11.1
Die Bewilligungsbehörde, die nach Nummer 1.4 zuständige oder sonst beauftragte Stelle hat spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung in einem ersten Schritt festzustellen, ob nach den Angaben im Nachweis oder in der Bestätigung Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind (kursorische Prüfung). In einem zweiten Schritt sind die Nachweise vertieft zu prüfen. Im Rahmen der vertieften Prüfung ist zu prüfen, ob

11.1.1
der Zwischen- oder Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,

11.1.2
die Zuwendung nach den Angaben im Zwischen- oder Verwendungsnachweis beziehungsweise in der Verwendungsbestätigung und gegebenenfalls den Belegen und Verträgen sowie Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen zweckentsprechend verwendet worden ist,

11.1.3
gegebenenfalls Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen sind. Der Anteil der örtlichen Erhebungen sollte mindestens 5 v. H. aller vertieft zu prüfenden Nachweise ausmachen. Die Prüfung der Angaben in dem Zwischen- oder Verwendungsnachweis beziehungsweise in der Verwendungsbestätigung sowie der Belege kann auf Stichproben beschränkt werden. Die vorgelegten Belege usw. sind an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben.

Bei Zuwendungen zur Projektförderung soll  für die vertiefte Prüfung regelmäßig aus den eingegangenen Nachweisen nach einer nach Anhörung des Landesrechnungshofs zu treffenden Regelung eine stichprobenweise Auswahl von zu prüfenden Nachweisen getroffen werden.

Bei der Ausgestaltung des Stichprobenverfahrens sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Mindestanteil an Förderfällen und am Fördervolumen,
  • besondere Berücksichtigung von Erstbewilligungen an einen Zuwendungsempfänger,
  • Mindestprüfungsturnus bei Folgebewilligungen an einen Zuwendungsempfänger,
  • Berücksichtigung von Erkenntnissen aus vorangegangenen Nachweisprüfungen.

Bei den in die Stichprobe fallenden Nachweisen sind die für die Prüfung erforderlichen Belege vom Zuwendungsempfänger anzufordern oder bei ihm einzusehen.

11.2 
Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen.

11.3
Die prüfende Stelle übersendet den nach Nummer 1.4 beteiligten Stellen eine Ausfertigung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks. Das Gleiche gilt für Fälle, in denen die prüfende Stelle nicht die bewilligende Stelle ist.

11.4
Die vertiefte Prüfung ist innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Nachweise (d. h. einschließlich der vom Zuwendungsempfänger anzufordernden Belege) abzuschließen. Abweichungen von Satz 1 sind in besonders zu begründenden Ausnahmefällen zulässig.

11.5
Hat eine vom Zuwendungsempfänger unabhängige Prüfungseinrichtung (zum Beispiel Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) die zweckentsprechende Verwendung geprüft und bestätigt, kann von einer nochmaligen Prüfung des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung und der Belege abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Prüfung durch die Prüfungseinrichtung nach denselben Kriterien durchgeführt worden ist wie die Prüfung durch die Bewilligungsbehörde.

11.6
Eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des Zwischen- oder Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung zu den Bewilligungsakten zu nehmen.

11.7
Handelt es sich beim Zuwendungsempfänger um ein Unternehmen, an dem das Land Rechte nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz oder § 67 LHO hat, ist die für die Verwaltung von Landesbeteiligungen zuständige Stelle von der Bewilligungsbehörde unverzüglich über das Ergebnis der Prüfung und das gegebenenfalls von ihr Veranlasste zu unterrichten.

11a Erfolgskontrolle

Bei allen Zuwendungen ist von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle eine Erfolgskontrolle nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen durchzuführen (abgestufte Erfolgskontrolle). Soweit sachgerecht, kann die Erfolgskontrolle mit der Nachweisprüfung verbunden werden. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens können ressortspezifische Besonderheiten (zum Beispiel eigenständige Evaluierungsverfahren) berücksichtigt werden, soweit sie geeignet sind, den Erfolg der Förderung festzustellen und sie den in den VV zu § 7 festgelegten Grundsätzen Rechnung tragen. 

11a.1
Jede Einzelmaßnahme ist daraufhin zu untersuchen, ob das mit ihr beabsichtigte Ziel voraussichtlicht erreicht wird bzw. erreicht worden ist. Bei Stichprobenverfahren kann diese Prüfung auf die ausgewählten Fälle beschränkt werden (vgl. Nummer 3.4.6).

11a.2
Für übergeordnete Ziele - insbesondere Förderprogramme -, die Zuwendungen zur Projektförderung vorsehen, ist eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle mit den Bestandteilen Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle nach Maßgabe der VV zu § 7 durchzuführen.

11a.3
Bei institutioneller Förderung ist grundsätzlich eine Erfolgskontrolle entsprechend Nummer 11a.2 durchzuführen.

12 Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger

12.1
Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten kann. Durch die zweckbestimmte Weitergabe erfüllt der Erstempfänger den Zuwendungszweck.

12.2
Die Mittel können vom Erstempfänger in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form weitergegeben werden. Die Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des privaten Rechts setzt eine Beleihung gemäß § 44 Abs. 2 voraus.

12.3
Der Erstempfänger darf die Mittel nur zur Projektförderung weitergeben, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

12.4
Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form

Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die Weitergabe - gegebenenfalls durch Bezugnahme auf bestehende Förderrichtlinien - insbesondere zu regeln:

12.4.1
die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt, sowie Weisungsbefugnisse und Einwilligungsvorbehalte des Landes,

12.4.2
die Weitergabe in Form eines Zuwendungsbescheides sowie das Verfahren bei Widersprüchen und Klagen von Letztempfängern,

12.4.3
der Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die im Einzelnen gefördert werden sollen, sowie die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,

12.4.4
der als Letztempfänger in Betracht kommende Personenkreis,

12.4.5
die Voraussetzungen, die beim Letztempfänger erfüllt sein müssen, um die Zuwendung an ihn weiterleiten zu können,

12.4.6
die Zuwendungsart, die Finanzierungsart, die Finanzierungsform, die in Betracht kommenden zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten und der Bewilligungszeitraum,

12.4.7
gegebenenfalls Einzelheiten zur Antragstellung durch den Letztempfänger (zum Beispiel Termine, fachliche Beteiligung anderer Stellen, Antragsunterlagen),

12.4.8
die bei der Weitergabe ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen vorzusehenden Nebenbestimmungen; in allen Fällen ist dem Erstempfänger aufzuerlegen, gegenüber dem Letztempfänger auch ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) und den Landesrechnungshof auszubedingen sowie der Bewilligungsbehörde auf Verlangen etwaige Erstattungsansprüche gegen den Letztempfänger abzutreten,

12.4.9
die Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem der Erstempfänger die von ihm geprüften Verwendungsnachweise beziehungsweise die Verwendungsbestätigungen der Letztempfänger vorzulegen hat,

12.4.10
den Umfang der Anwendung von Vorschriften, die Ermessensentscheidungen vorsehen. Soweit die Vorschriften Ermessensentscheidungen vorsehen und eine Anwendung der Bestimmungen durch den Erstempfänger nicht ausgeschlossen wird, ist ihm vorzugeben, wie er zu verfahren hat.

12.5
Weitergabe in privatrechtlicher Form

Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weitergabe in privatrechtlicher Formdurch den Erstempfänger sind für die Weitergabe - gegebenenfalls durch Bezugnahme auf bestehende Förderrichtlinien - insbesondere zu regeln:

12.5.1
die Weitergabe in Form eines privatrechtlichen Vertrages, der mindestens regeln muss

12.5.1.1
die Art und Höhe der Zuwendung,

12.5.1.2 
den Zuwendungszweck und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,

12.5.1.3 
die Finanzierungsart und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,

12.5.1.4 
den Bewilligungszeitraum,

12.5.1.5 
die Abwicklung der Maßnahme und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend den Nummern 1 bis 7 ANBest-P. Die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen; das entsprechend Nummer 7.1 ANBest-P für den Erstempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) und den Landesrechnungshof auszubedingen,

12.5.1.6 
den Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund mit dem Hinweis, dass ein wichtiger Grund für einen Rücktritt vom Vertrag insbesondere gegeben ist, wenn

  • die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind,
  • der Abschluss des Vertrages durch Angaben des Letztempfängers zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
  • der Letztempfänger bestimmten - im Zuwendungsbescheid im Einzelnen zu nennenden - Verpflichtungen nicht nachkommt,

12.5.1.7 
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtungen und der sonstigen Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger,

12.5.1.8 
die Verzinsung von Erstattungsansprüchen,

12.5.2   
die Vorgaben entsprechend den Nummern 12.4.3 bis 12.4.7 einschließlich etwaiger Weisungsbefugnisse und Einwilligungsvorbehalte des Landes.

13 Fälle von geringer finanzieller Bedeutung

13.1
Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (Nummer 1.4) der Gesamtbetrag der Zuwendung bei institutioneller Förderung für ein Haushaltsjahr oder bei einer Projektförderung weniger als 50.000 Euro, kann das zuständige Ministerium bei Anwendung der Nummern 3, 5, 6 und 7 für einzelne Förderbereiche Erleichterungen zulassen. Beträgt die Zuwendung nach Satz 1 weniger als 25.000 Euro, kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

13.2
Dabei muss Folgendes sichergestellt sein:

13.2.1  
Für die Bewilligung sind angemessene Antragsunterlagen mit eindeutigen Aussagen des Zuwendungsempfängers über den Zuwendungszweck und die Finanzierung erforderlich. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

13.2.2
Von dem Zuwendungsempfänger muss ein der Sachlage angemessener Verwendungsnachweis gefordert werden. Auf die Vorlage des Sachberichts kann verzichtet werden.

14 Besondere Regelungen

14.1 
Nicht bereits in den Nummern 1 bis 13 vorgesehene Ausnahmen bedürfen im Einzelfall der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.

14.2 
Für einzelne Zuwendungsbereiche kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und nach vorheriger Unterrichtung des Landesrechnungshofes (§ 102) ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (zum Beispiel Förderrichtlinien) zu den Nummern 1 bis 13 erlassen. Werden die Verwaltungsvorschriften geändert, sind das Ministerium der Finanzen und der Landesrechnungshof ebenfalls nach Satz 1 zu beteiligen.

14.2.1
Bei der Erarbeitung von Förderrichtlinien für Zuwendungen an den außergemeindlichen und den gemeindlichen Bereich

  • sind die beigefügten Grundsätze für Förderrichtlinien (Anlage) zu beachten;
  • ist darauf hinzuwirken, dass zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die geförderten Angebote für Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen diskriminierungs- und barrierefrei im Sinne des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes sind.

Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Wahl der Form der Zuwendung zu richten.

14.2.2
Die Ressorts sind verpflichtet, die Checkliste zu Förderprogrammen (Anlage) zu verwenden und um einen richtlinienspezifischen Demographiecheck zu ergänzen.

14.3
Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nummern 1 bis 13 ergeben, sind im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zu klären.

14.4
Soweit Regelungen nach den Nummern 14.1 bis 14.3 den Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung betreffen, ist von dem jeweils zuständigen Ministerium das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof herzustellen.

14.5
Die Nummern 1 bis 14.4 gelten für das Land als Zuwendungsgeber auch dann, wenn bei einer kapitalmäßigen Beteiligung des Landes an dem Zuwendungsempfänger (Nummer 1.2 zu § 65) die Bewilligungsbehörde in einem Aufsichtsorgan des Zuwendungsempfängers vertreten ist.

14.6
Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der in den Nummern 1 bis 13 angeordneten Schriftform durch die elektronische Form  ist nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften  des VwVfG (insbesondere § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit §§ 3a, 37 und 41 VwVfG) zulässig.

Zu § 44 Abs. 2
- Beleihung auf dem Gebiet der Zuwendungen –

15 Personenkreis

15.1 
Beliehen werden können juristische Personen, die in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts Zuwendungen gewähren sollen.

15.2 
Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung der Voraussetzungen der Beleihung sind aktenkundig zu machen.

16 Verfahren

Die Beleihung geschieht durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag. Diese müssen enthalten

16.1
die Bezugnahme auf § 44 Abs. 2 LHO,

16.2 
die genaue Bezeichnung der juristischen Person, die beliehen wird,

16.3 
die Verleihung der Befugnis, Zuwendungen nach Maßgabe besonderer Bestimmungen durch Verwaltungsakt in eigenem Namen zu bewilligen,

16.4 
die Angabe des Ministeriums, das die Aufsicht über die Beliehenen ausübt,

16.5
sofern eine Bewirtschaftungsbefugnis über Haushaltsmittel übertragen wird, die Verpflichtung zur Einhaltung sämtlicher einschlägiger Vorschriften,

16.6 
die Verpflichtung der Beliehenen, dem aufsichtsführenden Ministerium unverzüglich mitzuteilen, wenn

  • sich bei der Ausübung der Befugnis Zweifelsfragen oder Schwierigkeiten ergeben,
  • sie ihre Zahlungen einstellen oder ein Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren gegen sie beantragt oder eröffnet wird,

16.7
den Beginn und die Befristung der Beleihung oder deren Beschränkung auf bestimmte Programme,

16.8
einen Vorbehalt, dass die Befugnis jederzeit entzogen werden kann,

16.9
beim Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Zu § 44 Abs. 3
- Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen -

17 Allgemeines

17.1
Eine Verwaltung von Landesmitteln im Sinne von § 44 Abs. 3 liegt vor, wenn Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung von Landesaufgaben im Rahmen eines Treuhandverhältnisses Ausgaben leisten oder Einnahmen erheben.

17.2
Eine Verwaltung von Vermögensgegenständen im Sinne von § 44 Abs. 3 liegt vor, wenn Stellen außerhalb der Landesverwaltung im Rahmen eines Treuhandverhältnisses befugt sind, Sachen, Rechte oder andere Arten von Vermögen des Landes zu halten oder über sie zu verfügen.

18 Voraussetzungen

Die Verwaltung von Landesmitteln oder Vermögensgegenständen des Landes durch Stellen außerhalb der Landesverwaltung ist nur zulässig, wenn sie im erheblichen Interesse des Landes liegt und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geboten ist. Diese Stellen müssen für eine solche Verwaltung geeignet sein und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bieten.

19 Verfahren

19.1
Die Übertragung und die Einzelheiten der Durchführung der Verwaltung von Landesmitteln oder Vermögensgegenständen des Landes sind schriftlich zu vereinbaren. Nach Lage des Einzelfalles ist in der Vereinbarung insbesondere Folgendes zu regeln:

19.1.1
die Übertragung der Verwaltung unter Angabe von Art und Umfang oder der im Einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben,

19.1.2
die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers und der Grad der zu beachtenden Sorgfalt,

19.1.3
die Anwendung von gesetzlichen und sonstigen Vorschriften nebst Mustern,

19.1.4
die Erteilung von Unteraufträgen,

19.1.5
die Weisungsbefugnisse und Einwilligungsvorbehalte des Auftraggebers,

19.1.6
der Umfang der Mitteilungspflichten,

19.1.7
die gesonderte Buchführung und die Rechnungslegung für die Mittel und die Vermögensgegenstände des Landes,

19.1.8
das Auszahlungsverfahren,

19.1.9
die Behandlung von Rückeinnahmen,

19.1.10
die Haftung des Auftragnehmers,

19.1.11
der Nachweis über die Verwaltung,

19.1.12
die Prüfungsrechte des Auftraggebers; dabei ist auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes hinzuweisen,

19.1.13
gegebenenfalls der Ersatz des Aufwands des Auftragnehmers,

19.1.14
die Befristung der Vereinbarung oder ihre Beschränkung auf bestimmte Programme und die Möglichkeit ihrer Kündigung.

19.2
Die Vereinbarungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen; Regelungen nach den Nummern 19.1.7 und 19.1.11 auch des Landesrechnungshofes.

Anlage 1 zu VV Nr. 5.1 zu § 44

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (AN-Best-I)

Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Inhalt

Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung
Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Nr. 3 Vergabe von Aufträgen
Nr. 4 Inventarisierungspflicht
Nr. 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Nr. 6 Buchführung
Nr. 7 Nachweis der Verwendung
Nr. 8 Prüfung der Verwendung
Nr. 9 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

1.2
Alle eigenen Mittel und alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der zinsbringenden Geldanlage) des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich Organisations- und Stellenplan ist verbindlich.

1.3
Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besser stellen als Landesbedienstete mit entsprechenden Tätigkeiten. Höhere Entgelte als nach dem jeweils für das Land anzuwendenden Tarifvertrag sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Sind im Wirtschaftsplan Stellen, die über die höchste Vergütungsgruppe des jeweils für das Land anzuwendenden Tarifvertrages hinausgehen, ohne Angabe der Höhe der Vergütung ausgebracht, bedarf die Festsetzung der Vergütung in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte des Zuwendungsempfängers, die bei der Durchführung von Aufträgen und von aus Zuwendungen finanzierten Projekten eingesetzt werden.

1.4
Zuwendungsempfänger, deren Gesamtausgaben (ohne Ausgaben für Aufträge und Projektförderungen durch Dritte) zu 50 v. H. und mehr aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, dürfen Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen nur versichern, soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist oder für den Vertragsabschluss zwingend ist. Beträgt der Anteil der öffentlichen Mittel an den Gesamtausgaben (ohne Ausgaben für Aufträge und Projektförderungen durch Dritte) weniger als 50 v. H., dürfen Risiken der genannten Art nur versichert werden, wenn hierdurch der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als Landesbedienstete mit entsprechenden Tätigkeiten.

1.5
Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben (voraussichtlich fällige Zahlungen abzüglich erwarteter Einnahmen einschließlich Zuwendungen Dritter und gegebenenfalls vorhandener Geldbestände) enthalten. Wird ein im Haushalts- oder Geschäftsjahr zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.

1.6
Am Jahresende nicht verbrauchte Kassenmittel (= ausgezahlte Zuwendungen) werden auf die Auszahlungen zu Beginn des Folgejahres kassenmäßig angerechnet.

1.7
Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

1.8
Die Bildung von Rückstellungen ist nur zulässig, soweit sie gesetzlich (zum Beispiel durch das Handelsgesetzbuch) vorgeschrieben ist. Rücklagen dürfen nicht gebildet werden.

1.9
Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.

2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

Ermäßigen sich nach der Bewilligung die nach dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung

2.1
bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,

2.2
bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag; wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Land Brandenburg als auch vom Bund und/oder einem anderen Land gefördert, ist Nummer 2.1 sinngemäß anzuwenden.

Änderungen in der Finanzierung sind bei Fehlbedarfsfinanzierungen nur dann Gegenstand der auflösenden Bedingung, wenn sich durch die Änderungen der im Zuwendungsbescheid zugrunde gelegte Fehlbedarf insgesamt verringert hat. Sind also zum Beispiel Ausgabeneinsparungen eingetreten, weil der Zuwendungsempfänger seine Ausgaben im Hinblick auf unerwartete Einnahmeminderungen eingeschränkt hat, liegt ein Fall der Nummer 2 ANBest-I nicht vor, wenn der Fehlbedarf unverändert geblieben ist. Allerdings können sich Rückforderungen aus anderen anspruchsbegründenden Sachverhalten ergeben (zum Beispiel wegen unerlaubter Abweichungen vom Haushalts-/Wirtschafts-/Finanzierungsplan oder wegen Nichteinbringung zugesagter Eigenmittel).

2.3
bei Festbetragsfinanzierung, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf einen Betrag unterhalb der Zuwendung ermäßigen, auf die Höhe der tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben.

3 Vergabe von Aufträgen

Bei der Vergabe von Aufträgen sind folgende Vorschriften zu beachten:

3.1
Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 50.000 Euro beträgt,

  • bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A - VOB/A und
  • bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - Teil A - VOL/A.

Dabei sind die VV zu § 55 entsprechend anzuwenden.

Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, aufgrund des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV), den Abschnitt 2 VOB/A bzw. VOL/A, die VOF oder die Sektorenverordnung anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.

3.2
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG) in der jeweils geltenden Fassung.

4 Inventarisierungspflicht

Der Zuwendungsempfänger hat Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar als Landeseigentum zu kennzeichnen.

5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn

5.1
er nach Vorlage des Haushalts- oder Wirtschaftsplans weitere Zuwendungen bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder - gegebenenfalls weitere - Mittel von Dritten erhält,

5.2
für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,

5.3
die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können,

5.4
ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird.

6 Buchführung

6.1
Die Kassen- und Buchführung sind entsprechend den Regeln der Landeshaushaltsordnung und den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften einzurichten, es sei denn, dass die Bücher nach den für Gemeinden geltenden entsprechenden Vorschriften oder nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt werden.

6.2 
Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck.

6.3
Der Zuwendungsempfänger hat die Bücher, Belege und alle sonstigen Geschäftsunterlagen (Nummer 8.1 Satz 1) zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den jeweiligen Vorschriften oder Regeln (Nummer 6.1) entsprechen.

7 Nachweis der Verwendung

7.1
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

7.2
In dem Sachbericht sind die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers sowie das erzielte Ergebnis im abgelaufenen Haushalts- oder Wirtschaftsjahr darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Tätigkeits-, Lage-, Abschluss- und Prüfungsberichte und etwaige Veröffentlichungen sind beizufügen.

7.3
Der zahlenmäßige Nachweis besteht für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger nach Einnahmen und Ausgaben bucht, aus der Jahresrechnung. Diese muss alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres in der Gliederung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans enthalten sowie das Vermögen und die Schulden zum Beginn und Ende des Haushaltsjahres ausweisen. Bei kaufmännischer doppelter Buchführung des Zuwendungsempfängers besteht der zahlenmäßige Nachweis aus dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, bei Kapitalgesellschaften auch Anhang und Lagebericht, soweit handelsrechtlich vorgeschrieben, zum Jahresabschluss) sowie auf Verlangen der Bewilligungsbehörde einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben. In der Überleitungsrechnung sind die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nach den Ansätzen des Haushalts- oder Wirtschaftsplans abzurechnen.

7.4
Ist neben der institutionellen Förderung auch eine Zuwendung zur Projektförderung bewilligt worden, so ist jede Zuwendung getrennt nachzuweisen. In jedem Fall sind in dem zahlenmäßigen Nachweis des Verwendungsnachweises für die institutionelle Förderung die im abgelaufenen Haushalts- oder Wirtschaftsjahr gewährten Zuwendungen zur Projektförderung einzeln nachrichtlich anzugeben.

8 Prüfung der Verwendung

8.1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

8.2
Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist der Verwendungsnachweis von ihr vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.

8.3
Der Landesrechnungshof und die zuständigen staatlichen Rechnungsprüfungsämter sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen.

9 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

9.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit  §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Dies gilt insbesondere, wenn

9.1.1
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,

9.1.2
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,

9.1.3
eine auflösende Bedingung eingetreten ist (zum Beispiel nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2).

9.2 
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger

9.2.1
die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder

9.2.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt, sowie Mitteilungspflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt oder eröffnet wird oder die Bewilligungsbehörde sich den Widerruf im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.

9.3
Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49a Absatz 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

9.4
Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen (§ 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49a Absatz 4 Satz 1 VwVfG).

Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Inhalt

Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung
Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Nr. 3 Vergabe von Aufträgen
Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
Nr. 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Nr. 6 Nachweis der Verwendung
Nr. 7 Prüfung der Verwendung
Nr. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

1.2
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der zinsbringenden Geldanlage) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um bis zu 20 v. H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabeansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Ausgabeansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung.

1.3
Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellen als Landesbedienstete mit entsprechenden Tätigkeiten. Höhere Entgelte als nach dem jeweils für das Land anzuwendenden Tarifvertrag sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.

1.4
Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben (voraussichtlich fällige Zahlungen abzüglich erwarteter Einnahmen einschließlich Zuwendungen Dritter, Eigenanteil und dem Projekt zuzurechnender gegebenenfalls vorhandener Geldbestände) enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch genommen werden:

1.4.1
bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,

1.4.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Falls der Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert wird, darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.

1.5
Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

1.6
Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist.

1.7
Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.

2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

Ermäßigen sich nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Ausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (zum Beispiel Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung

2.1
bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,

2.2
bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag; wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Land Brandenburg als auch vom Bund und/oder einem anderen Land gefördert, ist Nummer 2.1 sinngemäß anzuwenden.

Änderungen in der Finanzierung sind bei Fehlbedarfsfinanzierungen nur dann Gegenstand der auflösenden Bedingung, wenn sich durch die Änderungen der im Zuwendungsbescheid zugrunde gelegte Fehlbedarf insgesamt verringert hat. Sind also zum Beispiel Ausgabeneinsparungen eingetreten, weil der Zuwendungsempfänger seine Ausgaben im Hinblick auf unerwartete Einnahmeminderungen eingeschränkt hat, liegt ein Fall der Nummer 2 ANBest-P nicht vor, wenn der Fehlbedarf unverändert geblieben ist. Allerdings können sich Rückforderungen aus anderen anspruchsbegründenden Sachverhalten ergeben (zum Beispiel wegen unerlaubter Abweichungen vom Haushalts-/Wirtschafts-/Finanzierungsplan oder wegen Nichteinbringung zugesagter Eigenmittel).

2.3
bei Festbetragsfinanzierung, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf einen Betrag unterhalb der Zuwendung ermäßigen, auf die Höhe der tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben.

2.4
Die Nummern 2.1 und 2.2 sind nur anzuwenden, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt um mehr als 500 Euro ändern. Diese Regelung gilt nicht bei wiederkehrender Förderung desselben Zuwendungszwecks.

3 Vergabe von Aufträgen

Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind folgende Vorschriften zu beachten:

3.1
Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 50.000 Euro beträgt,

  • bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A - VOB/A und
  • bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - Teil A - VOL/A.

Dabei sind die VV zu § 55 entsprechend anzuwenden.

Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, aufgrund des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV), den Abschnitt 2 VOB/A bzw. VOL/A, die VOF oder die Sektorenverordnung anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.

3.2
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG) in der jeweils geltenden Fassung.

4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände

4.1
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.

4.2
Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar als Landeseigentum zu kennzeichnen.

5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn

5.1
er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung - weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er - gegebenenfalls weitere - Mittel von Dritten erhält,

5.2
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,

5.3
sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,

5.4
die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können,

5.5
zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,

5.6
ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird.

6 Nachweis der Verwendung

6.1
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis beziehungsweise Verwendungsbestätigung). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Sachberichte als Teil eines Zwischennachweises gem. Nr. 6.3 dürfen mit dem nächst fälligen Sachbericht verbunden werden, wenn der Berichtszeitraum für ein Haushaltsjahr drei Monate nicht überschreitet.

6.2
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

6.2.1
In den Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen das zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.

6.2.2
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Im Verwendungsnachweis beziehungsweise der Verwendungsbestätigung ist zu erklären, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen.

6.3
Der Zwischennachweis (Nummer 6.1 Satz 2) besteht aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (ohne Belegliste nach Nummer 6.2.2 Satz 3), in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind.

6.4
Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (zum Beispiel Projektnummer) enthalten.

6.5
Sofern die Voraussetzungen der VV Nr. 10.4 zu § 44 vorliegen und im Zuwendungsbescheid zugelassen sind, genügt eine Verwendungsbestätigung mit dem in der Anlage zu VV Nr. 10.4 zu § 44 vorgegebenen Inhalt ohne Vorlage von Belegen.

6.6
Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen - auch im Falle der Verwendungsbestätigung - sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (Nummer 7.1 Satz 1) sowie im Falle des Nachweises beziehungsweise der Bestätigung der Verwendung auf elektronischem Wege eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung zehn Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

6.7
Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungs- und Zwischennachweise beziehungsweise Verwendungsbestätigungen dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nummer 6.1 beizufügen.

Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

7 Prüfung der Verwendung

7.1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummer 6.6 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

7.2 
Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist der Verwendungsnachweis von ihr vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.

7.3
Der Landesrechnungshof und die zuständigen Staatlichen Rechnungsprüfungsämter sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger bzw. wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen.

7.4
Der Europäische Rechnungshof ist berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger bzw. wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen, soweit die Ausgaben ganz oder teilweise zu Lasten des Haushalts der Europäischen Union geleistet werden.

8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

8.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Dies gilt insbesondere, wenn

8.1.1
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,

8.1.2
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,

8.1.3
eine auflösende Bedingung eingetreten ist (zum Beispiel nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2).

8.2
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger

8.2.1
die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder

8.2.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt oder eröffnet wird oder die Bewilligungsbehörde sich den Widerruf im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.

8.3
Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49a Absatz 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

8.4
Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht  zurückgenommen oder widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen.

Anlage zu VV Nr. 6.4 zu § 44 LHO

Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (EZBau)

Inhalt:

Nr. 1 Allgemeines
Nr. 2 Aufgaben der fachlich zuständigen Landesbauverwaltung
Nr. 3 Beratung bei der Vergabe der Leistungen/Bauleistungen
Nr. 4 Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrages
Nr. 5 Beratung bei der Aufstellung der Antrags- und Bauunterlagen
Nr. 6 Festlegung des Umfangs der Antrags- und Bauunterlagen
Nr. 7 Baufachliche Prüfung der Bauunterlagen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie Angemessenheit der Kosten
Nr. 8 Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich Überwachung der zweckentsprechenden Mittelverwendung
Nr. 9 Baufachliche Prüfung des Verwendungsnachweises
Nr. 10 Vereinfachte Beteiligung der fachlich zuständigen Landesbauverwaltung

Anlagen:

Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
Muster 1 Prüfvermerk (Verwendung freigestellt)
Muster 2 Verwendungsnachweis
Muster 3 Zwischennachweise

1 Allgemeines

1.1
Die Bewilligung und Zahlung von Zuwendungen des Landes an Stellen außerhalb der Landesverwaltung für die Durchführung von Baumaßnahmen sowie der Nachweis der Verwendung der Mittel und die Prüfung ihrer Verwendung regeln sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) für Zuwendungsbaumaßnahmen (VV Nr. 6 zu § 44 LHO) und nach der Brandenburgischen Richtlinie für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (BbgRZBau), eingeführt durch den Erlass des Ministeriums der Finanzen (MdF) vom 28. November 2014. Das gilt auch für Baumaßnahmen im Rahmen institutioneller Förderung.

Bei mit Bundesmitteln geförderten Baumaßnahmen sind grundsätzlich die Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) des Bundes anzuwenden.

Bei mit Mischfinanzierung (Bundes- und Landesmitteln) geförderten Baumaßnahmen sind die RZBau des Bundes anzuwenden, es sei denn, im Land Brandenburg sind darüber hinausgehende Regelungen (beispielsweise eine niedrigere Wertgrenze zur verpflichtenden Beteiligung der fachlich zuständigen Landesbauverwaltung) eingeführt. In diesen Fällen ist die BbgRZBau anzuwenden.

Die fachlich zuständige Landesbauverwaltung im Sinne dieser Richtlinie ist der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) als bei Zuwendungsbaumaßnahmen beratende, baufachlich prüfende, baufachlich begleitende und überprüfende Ebene.

Dem BLB kommt eine beratende und unterstützende Funktion in baufachlichen Fragen zu.

Das MdF ist Dienst- und Fachaufsichtsbehörde über den BLB, es kann im Einzelfall dem BLB Weisungen über Art und Umfang seiner Tätigkeit erteilen (Nummer 5 des Erlasses über die Errichtung des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen vom 22. Dezember 2005 und § 5 Absatz 5 der Betriebsanweisung für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen [Anlage zum Errichtungserlass vom 22. Dezember 2005, ABl. S. 1130]).

1.2
Abweichungen von diesen Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungsbaumaßnahmen (EZBau) sind nur im Einvernehmen mit dem für Landesbaumanagement fachlich verantwortlichen Ministerium der Finanzen (MdF) und - soweit der Verwendungsnachweis betroffen ist - mit dem Landesrechnungshof (LRH) zulässig.

1.3
Die Bewilligungsbehörden beteiligen den BLB als fachlich zuständige Landesbauverwaltung unmittelbar. Der BLB ist ab dem Koordinierungsgespräch (siehe jeweils die Nummer 3 der Kapitel Verfahrensablauf und Verfahrensregeln in der Brandenburgischen Richtlinie für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen) zu beteiligen, so dass er die in Nummer 2 EZBau genannten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.

1.4
Die Bewilligungsbehörde unterrichtet den Antragsteller über Art und Umfang der Beteiligung des BLB als fachlich zuständige Landesbauverwaltung.

2 Aufgaben der fachlich zuständigen Landesbauverwaltung

Aufgaben, die dem BLB als fachlich zuständige Landesbauverwaltung in der Regel übertragen werden sollen, sind:

  • Beratung bei der Vergabe der Leistungen/Bauleistungen (vergleiche Nummer 3)
  • Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrages (vergleiche Nummer 4)
  • Beratung bei der Aufstellung der Antrags- und Bauunterlagen (vergleiche Nummer 5)
  • Festlegung des Umfanges der Antrags- und Bauunterlagen (vergleiche Nummer 6)
  • Baufachliche Prüfung der Bauunterlagen (vergleiche Nummer 7)
  • Überprüfung der Bauausführung hinsichtlichÜberwachung der zweckentsprechenden Mittelverwendung (vergleiche Nummer 8)
  • Prüfung des Verwendungsnachweises (vergleiche Nummer 9)

Der Verwendungsnachweis kann in der Regel baufachlich vom BLB nur geprüft werden, wenn dem BLB auch die in den Nummern 6, 7 und 8 genannten Tätigkeiten übertragen wurden.

Soweit ausnahmsweise weitere Leistungen vom BLB gefordert werden, ist der Umfang dieser Leistungen vorher mit ihm zu vereinbaren.

3 Beratung bei der Vergabe der Leistungen/Bauleistungen

Der BLB als fachlich zuständige Landesbauverwaltung berät die Zuwendungsempfänger bei Vergaben nach der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF), der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) und im Bedarfsfall bei der Durchführung eines Planungswettbewerbes nach der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) (in der vom Land eingeführten Fassung).

Die Bewilligung der Zuwendung kann versagt werden, wenn die Vergabevorschriften des Landes (zum Beispiel VOF, VOB, VOL, RPW) nicht eingehalten werden.

4 Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrags

Der BLB als fachlich zuständige Landesbauverwaltung ist durch die Bewilligungsbehörde an den für die Antragstellung erforderlichen Vorbesprechungen - insbesondere bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, der Beurteilung des Raumprogramms, der Nutzbarkeit der Liegenschaft, der Vorentwurfsplanung, der Kostenermittlung etc. - zur Klärung von baufachlichen Fragen angemessen zu beteiligen.

5 Beratung bei der Aufstellung der Antrags- und Bauunterlagen

 Soweit es die Baumaßnahme erfordert, ist der BLB als fachlich zuständige Landesbauverwaltung zur Erzielung einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung zu beteiligen.

6 Festlegung des Umfangs der Antrags- und Bauunterlagen

Der BLB als fachlich zuständige Landesbauverwaltung bestimmt die Art und den Umfang der für das Bewilligungsverfahren einzureichenden Antrags- und Bauunterlagen. Diese bestehen gemäß § 24 LHO Absatz 1 im Allgemeinen aus folgenden Unterlagen:

6.1
Zur Festlegung des Bedarfs, einer Kostenobergrenze und für die Veranschlagung im Haushalt sind bei Maßnahmen nach VV Nr. 6 zu § 44 LHO und bei Maßnahmen nach § 24 Absatz 4 LHO mindestens die Unterlagen nach den Nummern 6.1.1 bis 6.1.9 vorzulegen.

6.1.1
Bedarfsbeschreibung des Nutzers

6.1.2
von der Bewilligungsbehörde anerkannter Stellenplan und anerkanntes Raumprogramm mit qualitativen Bedarfsanforderungen als Anforderungsraumbuch

6.1.3
Variantenuntersuchungen zur Bedarfsdeckung

6.1.4
angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (§ 7 LHO)

6.1.5
Konzeptplanung (Grundlagenermittlung und Teile der Vorplanung)

6.1.6
baufachliche Bewertung des Grundstückes und vorhandener baulicher Anlagen

6.1.7
Kostenschätzung (zum Beispiel auf Basis von Kostenkennwerten)

6.1.8
Gesamtbeurteilung/Erläuterungsbericht inklusive Schätzung der nach Fertigstellung entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen (Baunutzungskosten)

6.1.9
Terminplan für die Baumaßnahme

6.2
Planunterlagen

6.2.1
von der Bewilligungsbehörde anerkannter Bau- sowie Stellen- und Raumbedarfsplan

6.2.2
Übersichtsplan (Maßstab 1 : 5000)

6.2.3
Lageplan des Bauvorhabens (mindestens Maßstab 1 : 1000) mit Darstellung der Erschließungs- und Außenanlagen

6.2.4
Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen, einschließlich der Untersuchung von alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen (maßstäbliche Strichskizzen)

6.2.5
bauaufsichtliche oder sonstige Genehmigungen (Vorbescheide genügen)

6.3
Erläuterungsbericht

Er soll Auskunft geben über:

6.3.1
Veranlassung und Zweck der geplanten Baumaßnahme, Raumbedarf, Kapazität, Nutzung (gegebenenfalls Hinweise auf entsprechende Gesetze, Verordnungen, Richtlinien oder veranlassende Schreiben, die im Abdruck beizufügen sind), Benennung des künftigen Eigentümers, Baulastträgers, Betreibers oder Nutznießers der Anlage

6.3.2
Lage und Beschaffenheit des Baugeländes, Eigentumsverhältnisse, Rechte Dritter, Entschädigung und dergleichen

6.3.3
Bau- und Ausführungsart mit Erläuterungen der baulichen, der ver- und entsorgungstechnischen, maschinentechnischen, elektrotechnischen und anderen Anlagen und Einrichtungen, Bevorratungen, zugrunde liegenden technischen Vorschriften, zur künstlerischen Ausgestaltung sowie zur Nachhaltigkeit der Planung unter anderem mit Begründung der Wirtschaftlichkeit bei mehreren Lösungsmöglichkeiten

6.3.4
Gesamtkosten der Baumaßnahme mit Kostenangabe, für die die Zuwendung beantragt wird

6.3.5
Bauzeitenplan und Baumittelbedarf in den einzelnen Haushaltsjahren

6.3.6
vorgesehene Abwicklung der Baumaßnahme (Vergabe und Ausführung), Stand der bauaufsichtlichen und sonstigen Genehmigungen und so weiter

6.3.7
im Bedarfsfall zu erwartende Vermögensvorteile (Vorteilsausgleiche) beziehungsweise Vermögensnachteile

6.3.8
etwaige Leistungen und Verpflichtungen sowie eventuell Rückflüsse nach den Gesetzen, Ortsstatuten und sonstigen Satzungen (zum Beispiel Versorgungsanlagen)

6.4
Kostenermittlung

6.4.1
Kostenberechnung

Die Kosten sind für Hochbauten nach DIN 276 „Kosten im Bauwesen“ (in der vom Land eingeführten Fassung) - für andere Bauten entsprechend - und gegebenenfalls nach Bauobjekten/Bauabschnitten unterteilt zu ermitteln.

Die Kosten, für die eine Zuwendung beantragt wird, sind gesondert auszuweisen. Als Anlage sind, soweit erforderlich, Kostenaufschlüsselungen oder Berechnungen anderer Art, deren Ergebnisse der Kostenberechnung zugrunde gelegt wurden, beizufügen (zum Beispiel auf Grundlage von Kostenkennwerten beziehungsweise Vergleichsobjekten).

6.4.2
Planungs- und Kostendatenblatt

6.5
Flächen- und Rauminhaltsberechnungen

6.5.1
Berechnungen der Flächen (nach Flächenart gegliedert) nach DIN 277 „Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau“ (in der vom Land eingeführten Fassung)

6.5.2
Berechnung der Rauminhalte nach DIN 277

6.5.3
Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (WoFlV), soweit erforderlich

6.5.4
gegebenenfalls Analyse der Nutzbarkeit der Bestandsflächen

6.5.5
Berechnung der Flächen der Außenanlagen (nach Gestaltungsqualität gegliedert)

6.5.6
Gegenüberstellung (Soll-Ist-Vergleich) der geforderten und der geplanten Nutzflächen

6.6
Angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (gemäß § 7 LHO)

7 Baufachliche Prüfung der Bauunterlagen

7.1
Voraussetzung für die baufachliche Prüfung ist:

7.1.1
der von der Bewilligungsbehörde anerkannte Stellen- und Raumbedarfsplan und

7.1.2
die Vollständigkeit der vom Antragsteller vorzulegenden Antrags- und Bauunterlagen nach Nummer 6.

Die Bewilligungsbehörde hat den Antragsteller zur Vervollständigung seiner Antrags- und Bauunterlagen aufzufordern.

Werden die in dieser Nummer genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, können die Antrags- und Bauunterlagen vom BLB zurückgewiesen werden.

7.2
Die Prüfung ist stichprobenweise (siehe Anhang 13 BbgRZBau) vorzunehmen und erstreckt sich auf:

7.2.1
die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Planung und Konstruktion und

7.2.2
die Angemessenheit der Kosten.

7.3
Das Ergebnis der Prüfung ist in einer baufachlichen Stellungnahme niederzulegen und als Prüfvermerk (gegebenenfalls nach Muster 1 EZBau) dem Antrag beizuheften.

Es muss ersichtlich sein, welche Kosten nicht geprüft worden sind. Die Bauunterlagen und die Kostenberechnung erhalten einen Sichtvermerk. In der Stellungnahme sind die erforderlichen baufachlichen Auflagen an den Zuwendungsempfänger und im Kostenprüfblatt die aus baufachlicher Sicht förderfähigen Kosten so zusammenzufassen, dass sie von der Bewilligungsbehörde weitgehend unverändert in den Zuwendungsbescheid aufgenommen werden können.

7.4
Erhebliche Abweichungen von den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen bedürfen vor ihrer Ausführung ebenfalls der baufachlichen Prüfung; Nummern 7.1 bis 7.3 gelten sinngemäß.

8 Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Einhaltung der baufachlichen Bedingungen und Auflagen und Überwachung der sparsamen und zweckentsprechenden Mittelverwendung

8.1
Die Bewilligungsbehörde leitet dem BLB als fachlich zuständiger Landesbauverwaltung unverzüglich einen Abdruck des Zuwendungsbescheides zu.

8.2
Der BLB berät den Zuwendungsempfänger bei der operativen Durchführung der Baumaßnahme (vergleiche Nummer 3).

8.3
Der BLB überprüft während der Bauausführung stichprobenweise die Einhaltung der baufachlichen Bedingungen und Auflagen und die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungsmittel. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen.

8.4 
Zuwendungsgeber und BLB können vereinbaren, dass der BLB bei den Mittelanforderungen mitwirkt. Aufgabe des BLB ist dabei, die Höhe der Mittelanforderung anhand des tatsächlichen Baufortschrittes und des Bauausgabebuches zu überprüfen, um zu verhindern, dass Zuwendungen vorzeitig ausgezahlt werden.

9 Baufachliche Prüfung des Verwendungsnachweises

9.1
Der BLB als fachlich zuständige Landesbauverwaltung prüft nach Fertigstellung der Baumaßnahme den Verwendungsnachweis in baufachlicher Hinsicht. Dabei überprüft der BLB die Übereinstimmung der Angaben im Verwendungsnachweis mit der Baurechnung und der Örtlichkeit stichprobenweise. Der Verwendungsnachweis erhält einen Prüfvermerk (Muster 2 EZBau).

Die Prüfung ist unverzüglich (VV Nr. 11 zu § 44 LHO) nach Eingang der vollständigen Unterlagen durchzuführen.

9.2
Voraussetzung für die baufachliche Prüfung ist die Vollständigkeit der vom Zuwendungsempfänger vorzulegenden Anlagen zum zahlenmäßigen Nachweis (vergleiche Nummer 3 der Baufachlichen Nebenbestimmungen [NBest-Bau]).

9.3
Die Prüfung ist stichprobenweise vorzunehmen.

9.4
Die bei der baufachlichen Prüfung getroffenen Feststellungen sind in einer dem Verwendungsnachweis beizufügenden ergänzenden baufachlichen Stellungnahme (Prüfvermerk zum Verwendungsnachweis) festzuhalten.

Der Verwendungsnachweis ist umgehend an die mit der verwaltungsmäßigen Prüfung betraute Bewilligungsbehörde weiterzuleiten.

9.5
Mängel und Änderungen gegenüber den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen und Kostenabweichungen sind in der ergänzenden Stellungnahme festzuhalten. Sie ist jedem Verwendungsnachweis anzufügen. Sofern die Feststellungen Einfluss auf die Bemessung der Zuwendung haben, ist der zuwendungsfähige Betrag festzustellen.

10 Vereinfachte baufachliche Prüfung und Mitwirkung der fachlich zuständigen Landesbauverwaltung (BLB)

10.1
Wird der BLB als fachlich zuständige Landesbauverwaltung ausnahmsweise bei Baumaßnahmen, bei denen die vorgesehenen Zuwendungen die Wertgrenze nach VV Nr. 6.2 zu § 44 LHO nicht übersteigen, oder bei Baumaßnahmen nach VV Nr. 6.3 zu § 44 LHO beteiligt, so hat die Mitwirkung des BLB und seine baufachliche Prüfung vereinfacht zu erfolgen, soweit die Bewilligungsbehörde - gegebenenfalls in begründeten Einzelfällen - nichts anderes verlangt.

10.2
Die Bauunterlagen sind auf den für die Beurteilung des Einzelfalls unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken.

10.3
Die baufachliche Prüfung ist auf die Angemessenheit der Kosten auszurichten.

10.4
Die stichprobenweise Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich Einhaltung der baufachlichen Bedingungen und Auflagen und der bestimmungsgemäßen Verwendung der Zuwendungsmittel ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

10.5
Die Prüfung des Verwendungsnachweises ist vereinfacht und ohne Abgleich mit der Baurechnung (nur anhand einer Ausgabenliste ohne Prüfung von Originalbelegen) durchzuführen.

Anlage zur EZBau

Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)

Die NBest-Bau ergänzen bei Baumaßnahmen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I). Sie enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1 Vergabe und Ausführung

1.1
Der Zuwendungsempfänger hat den BLB als fachlich zuständige Landesbauverwaltung rechtzeitig über die jeweils vorgesehene Vergabeart, den Baubeginn und die Beendigung der Zuwendungsbaumaßnahme zu unterrichten. Der Zuwendungsempfänger hat anzuwenden:

  • bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),
  • bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen (VOL).

Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, auf Grund des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) die Abschnitte 2 ff. der VOB/A beziehungsweise der VOL/A sowie die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt. Bei der Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen ist die Verwendung der Formblätter des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Landes (VHL) dem Zuwendungsempfänger freigestellt.

1.2
Die Ausführung der Zuwendungsbaumaßnahme muss den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen sowie den technischen und baurechtlichen Vorschriften entsprechen.

1.3
Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichungen nicht erheblich sind. Wenn die Abweichungen zu einer wesentlichen Änderung des Bau- oder Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten führen, bedürfen sie vor ihrer Ausführung der Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde.

2 Baurechnung

2.1
Der Zuwendungsempfänger muss für jede Zuwendungsbaumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Zuwendungsbaumaßnahme aus mehreren Bauobjekten oder Bauabschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.

2.2
Die Baurechnung besteht aus:

2.2.1
dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten nach DIN 276 „Kosten im Bauwesen“ gegliedert, bei anderen Bauten nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides).

Werden die Einnahmen und Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen, entsprechen die Nachweise unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den Inhalts- und Gliederungsansprüchen der DIN 276 und können sie zur Prüfung der Baurechnung beigefügt werden, so kann mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde von der Führung eines gesonderten Bauausgabebuches abgesehen werden.

2.2.2
den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet entsprechend Nummer 2.1,

2.2.3
den Abrechnungszeichnungen und den der tatsächlichen Ausführung entsprechenden Plänen,

2.2.4
den Verträgen über die Leistungen und Lieferungen mit Schriftverkehr,

2.2.5
den bauaufsichtlichen Genehmigungen, den Prüf- und Abnahmebescheinigungen,

2.2.6
dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel,

2.2.7
den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten Bauunterlagen,

2.2.8
der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhalts nach DIN 277 „Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau“ (nur bei Hochbauten), gegebenenfalls der Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (WoFlV) (nur bei Wohnungen) und

2.2.9
dem Bautagebuch.

3 Verwendungsnachweis

3.1
Der Verwendungsnachweis ist nach Muster 2 der EZBau zu erstellen.

Der Nachweis, wann und in welchen Einzelbeträgen die Bauausgaben geleistet wurden, wird durch die Baurechnung (Nummer 2 NBest-Bau) geführt. Die Baurechnung ist zur Prüfung bereitzuhalten. Die Baurechnung ist mindestens zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren. Dem Verwendungsnachweis sind nur Ablichtungen des Bauausgabebuches, eine Ausgabengegenüberstellung (gemäß Anhang 9 BbgRZBau) und die Berechnung nach Nummer 2.2.8 NBest-Bau beizufügen.

3.2
Werden über Teile einer Zuwendungsbaumaßnahme (zum Beispiel mehrere Bauobjekte oder Bauabschnitte) einzelne Verwendungsnachweise geführt, so ist nach Abschluss der Zuwendungsbaumaßnahme ein zusammengefasster Verwendungsnachweis nach Muster 2 EZBau aufzustellen.

 

Muster 1 - Prüfvermerk

 

Muster 2 - Verwendungsnachweis (S. 1)

 

Muster 2 - Verwendungsnachweis (S. 2)

 

Muster 2 - Verwendungsnachweis (S. 3)

 

Muster 3 - Zwischennachweis (S. 1)

 

Muster 3 - Zwischennachweis (S. 2)

 

Anlage zu VV Nr. 10.4 zu § 44 LHO

 

Muster - Verwendungsbestätigung (S. 1)

 

Muster - Verwendungsbestätigung (S. 2)

Anlage 3 zu VV Nr. 5.1 zu § 44

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU)
- ausgenommen Finanzierungsinstrumente und die Europäische Territoriale Zusammenarbeit -

Die ANBest-EU enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Zuwendungen aus folgenden vier Fonds werden von der ANBest-EU erfasst:

  1. EFRE  Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
  2. ELER  Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
  3. ESF    Europäischer Sozialfonds
  4. EMFF  Europäischer Meeres- und Fischereifonds

Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen sind die Finanzierungsinstrumente des Landes Brandenburg (revolvierende Fonds) nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe p der Verordnung (EU/EURATOM) Nr. 966/2012 und Vorhaben des EFRE im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).

Nummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben a gekennzeichnet sind, betreffen nur die Fonds EFRE und ESF.

Nummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben b gekennzeichnet sind, betreffen nur die Fonds ELER und EMFF.

 Inhalt

Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung
Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Nr. 3 Vergabe von Aufträgen
Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
Nr. 5 Pflichten des Zuwendungsempfängers
Nr. 6 Nachweis der Verwendung
Nr. 7 Prüfung der Verwendung
Nr. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
Nr. 9 Änderung von Auflagen und Nebenbestimmungen
Nr. 10 Weitergabe von Daten

1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

1.2
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der zinsbringenden Geldanlage) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um bis zu 20 Prozent überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabeansätzen ausgeglichen werden kann. Bei Hochbauten sind einzelne Ausgabeansätze im Sinne dieser Vorschrift die jeweiligen Kostengruppen 100-700 der DIN 276. Beruht die Überschreitung eines Ausgabeansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 5 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung.

1.3
Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellen als Landesbedienstete mit entsprechenden Tätigkeiten. Höhere Entgelte als nach dem jeweils für das Land anzuwendenden Tarifvertrag sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen sind nicht förderfähig.

1.4
Grundsätzlich darf eine Auszahlung der Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert beziehungsweise beantragt werden, als sie der Erstattung förderfähiger, tatsächlich entstandener und gezahlter Ausgaben des Zuwendungsempfängers im Rahmen des Zuwendungszwecks dient (Erstattungsprinzip).

Im Übrigen darf die Zuwendung wie in den Nummern 1.4.1 und 1.4.2 dargestellt in Anspruch genommen werden.

1.4.a
In der Mittelanforderung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben darzustellen. Die letzte Mittelanforderung muss mindestens fünf Prozent der Zuwendungssumme betragen und ist als Bestandteil des Verwendungsnachweises einzureichen.

Soweit im Zuwendungsbescheid Vorschusszahlungen zugelassen sind, darf die Zuwendung nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die letzte Teilauszahlung einer Zuwendung in Höhe von fünf Prozent der Zuwendungssumme, bei aus dem ESF finanzierten Vorhaben höchstens 10 000 Euro, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben (voraussichtlich fällige Zahlungen abzüglich erwarteter Einnahmen einschließlich Zuwendungen Dritter, Eigenanteil und dem Vorhaben zuzurechnender gegebenenfalls vorhandener Geldbestände) enthalten. Sofern die Förderung ganz oder teilweise über standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätze im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beziehungsweise Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 bei ESF-Förderungen erfolgt, wird auf die Einhaltung des Verbrauches der abgerufenen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verzichtet.

1.4.b
Der Auszahlungsantrag muss neben den Angaben zu den einzelnen Rechnungen (Rechnungsübersicht) auch Angaben zu den vorhabenbezogenen Einnahmen einschließlich Zuwendungen Dritter enthalten. Die letzte Teilauszahlung der Zuwendung in Höhe von zehn Prozent der bewilligten Zuwendungssumme wird bis zum Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt.

Die mit dem Auszahlungsantrag einzureichenden Originalbelege (Rechnungen) müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Vorhaben (zum Beispiel Vorhabennummer oder Aktenzeichen gemäß Zuwendungsbescheid) enthalten.

Bei „Mischrechnungen“, also Rechnungen, die gleichzeitig Kostenpositionen enthalten, die nicht dem Vorhaben zugeordnet werden (für die keine Förderfähigkeit besteht), sind die vorhabenbezogenen Kostenpositionen eindeutig zu kennzeichnen und deren Verwendung zu erläutern.

Im Falle von Festbeträgen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätzen im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entfällt der Nachweis der Ausgaben. Davon unberührt sind im Zuwendungsbescheid benannte Belege, die dem Nachweis der vorgenannten Festbeträge, standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze dienen.

Auszahlungsanträge sind bis auf den vorgegebenen Vorhabenabschluss/Schlusstermin nicht an feststehende Termine gebunden, sondern können in Abhängigkeit vom Vorhandensein getätigter Zahlungen fortlaufend erfolgen.

1.4.1
Die Zuwendung darf bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers verwendet werden.

1.4.2
Die Zuwendung darf bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind, verwendet werden. Falls der Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert wird, darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.

1.5
Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

1.5.a
(unbelegt)

1.5.b
Die Abrechnung bei der zuständigen Bewilligungsbehörde mit der Folge einer Erstattungszahlung kann nur unter der Voraussetzung gemäß Nummer 1.4.b erfolgen.

1.6
Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist.

1.7
Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.

1.8
Preisnachlässe (zum Beispiel Skonti, Rabatte, Gutschriften) sind von den eingereichten Rechnungsbeträgen/zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen, unabhängig davon, ob sie der Zuwendungsempfänger tatsächlich in Anspruch genommen hat. Bei Feststellung der Nichtinanspruchnahme sind die dadurch bedingten Mehrausgaben nicht zuwendungsfähig.

1.9
Sollzinsen, Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Devisenverluste, sonstige reine Finanzierungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren (außer im Rahmen ESF-geförderter Vorhaben), Bußgelder, Geldstrafen, Mahngebühren und Prozesskosten sind nicht zuwendungsfähig. Kosten der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten sind nicht zuwendungsfähig.

1.10.a
Sollten bei Anwendung des Erstattungsprinzips vom Zuwendungsempfänger bei der Bezahlung von Rechnungen an einen Auftragnehmer Einbehalte vorgenommen werden, so können für diese Teilbeträge keine Mittel erstattet werden. Dies gilt nicht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Der Auftragnehmer gibt zugunsten des Zuwendungsempfängers eine Bankbürgschaft, nachdem 100 Prozent des Rechnungsbetrages bezahlt sind.
  • Der Auftragnehmer hinterlegt einen entsprechenden Teil des Rechnungsbetrages auf einem verzinsten Banksperrkonto, über dessen Gelder nur der Zuwendungsempfänger und der Auftragnehmer gemeinsam verfügen können.
  • Der Zuwendungsempfänger begleicht einen reduzierten Rechnungsbetrag und zahlt den Restbetrag auf ein Sperrkonto mit den Bedingungen wie unter dem zweiten Spiegelstrich beschrieben.

Die Einbehalte sind - entsprechend den benannten Voraussetzungen - bis zum 31.12.2023 an den Auftragnehmer auszuzahlen.

1.10.b
Sicherheitsleistungen werden nur dann als zuwendungsfähige Ausgabe anerkannt, wenn diese durch Zahlungen an den Vertragspartner oder durch Hinterlegung auf ein dem Herrschaftsbereich des Zuwendungsempfängers entzogenen Konto nachgewiesen wurde.

1.11.a
Bei Vorhaben, die aus dem EFRE gefördert werden und während ihrer Durchführung sowie nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen im Sinne des Artikels61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erwirtschaften, kürzt die Bewilligungsbehörde die zuwendungsfähigen Ausgaben.

1.11.b
(unbelegt)

1.12.a
(unbelegt)

1.12.b
Rechnungen können nur maximal bis zur Höhe des vom Auftragnehmer ausgewiesenen Rechnungsbetrages als zuwendungsfähig anerkannt werden. Sollte bei der Rechnungsprüfung durch den Zuwendungsempfänger oder von dessen beauftragten Dritten festgestellt werden, dass der Rechnungsbetrag zu gering ist, darf dennoch nur der ausgewiesene Rechnungsbetrag als zuwendungsfähig anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Zuwendungsempfänger einen erhöhten (korrigierten) Betrag gezahlt hat. Eine Erhöhung des Rechnungsbetrages ist nur durch den Rechnungsleger/Auftragnehmer zulässig. Dies kann durch Vorlage einer überarbeiteten Rechnung oder einer zusätzlichen Rechnung über den Differenzbetrag erfolgen.

2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

Ermäßigen sich nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Ausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung

2.1
bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,

2.2
bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag; wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Land Brandenburg als auch von der EU, vom Bund und/oder einem anderen Land gefördert, ist Nummer 2.1 sinngemäß anzuwenden.

Änderungen in der Finanzierung sind bei Fehlbedarfsfinanzierungen nur dann Gegenstand der auflösenden Bedingung, wenn sich durch die Änderungen der im Zuwendungsbescheid zugrunde gelegte Fehlbedarf insgesamt verringert hat. Sind also zum Beispiel Ausgabeneinsparungen eingetreten, weil der Zuwendungsempfänger seine Ausgaben im Hinblick auf unerwartete Einnahmeminderungen eingeschränkt hat, liegt ein Fall der Nummer 2 nicht vor, wenn der Fehlbedarf unverändert geblieben ist. Allerdings können sich Rückforderungen aus anderen anspruchsbegründenden Sachverhalten ergeben (zum Beispiel wegen unerlaubter Abweichungen vom Haushalts-/Wirtschafts-/Finanzierungsplan oder wegen Nichteinbringung zugesagter Eigenmittel).

2.3
bei Festbetragsfinanzierung, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf einen Betrag unterhalb der Zuwendung ermäßigen, auf die Höhe der tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben. Soweit die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, ermäßigt sich die Zuwendung auf den Betrag des tatsächlich zuwendungsfähigen Vielfachen.

3 Vergabe von Aufträgen

Es gilt der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung.

3.1.a
Bei Aufträgen, die nach Nummer 3.2 und Nummer 3.3 nicht den Regelungen für Vergaben unterliegen und bei denen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Vorhabens entspricht, hat der Zuwendungsempfänger ab einem Auftragswert von mehr als 500 Euro netto mindestens drei vergleichbare Angebote beziehungsweise Preisvergleiche einzuholen und die Auswahlgründe zu dokumentieren.

Auf Anforderung ist der Bewilligungsbehörde die Dokumentation nachzuweisen.

3.1.b
Bei Aufträgen, die nach Nummer 3.2 und Nummer 3.3 nicht den Regelungen für Vergaben unterliegen, hat der Zuwendungsempfänger ab einem Auftragswert von mehr als 500 Euro netto mindestens drei vergleichbare Angebote beziehungsweise Preisvergleiche einzuholen und die Auswahlgründe zu dokumentieren.

Der Bewilligungsbehörde ist die Dokumentation nachzuweisen.

3.2
Sofern die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Vorhabens und der Auftragswert voraussichtlich mehr als 100 000 Euro netto beträgt, sind bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks folgende Vorschriften anzuwenden:

  • bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A - VOB/A,
  • bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - Teil A - VOL/A,
  • das Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG).

Dabei sind die Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO entsprechend anzuwenden. Die Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswertes richtet sich nach den Grundsätzen des § 3 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV).

3.3
Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, aufgrund des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV), den Abschnitt 2 VOB/A beziehungsweise VOL/A, die VOF beziehungsweise die Sektorenverordnung anzuwenden sowie das Brandenburgische Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Brandenburgisches Vergabegesetz - BbgVergG) oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben von Nummer 3.2 unberührt.

3.4
Aufträge von öffentlichen Stellen im Sinne des § 98 GWB, die

  1. nicht unter die Verpflichtungen nach Nummer 3.3 fallen - insbesondere Aufträge unterhalb der Schwellenwerte des § 2 VgV - und
  2. nach der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen 2006/C 179/02 (Mitteilung) für den Europäischen Binnenmarkt relevant sind,

sind entsprechend den Anforderungen der Mitteilung der Kommission bekannt zu machen und zu vergeben (Transparenzpflicht).

3.5
Planungs-, Vermessungs- und Prüfleistungen auf der Grundlage bestehender Gebühren- und Honorarordnungen unterliegen ebenfalls den Regelungen nach Nummer 3.1 bis Nummer 3.3.

3.6
Aufträge, die aus Mitteln finanziert werden, die über

  • Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt,
  • standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätze

bezuwendet werden, unterliegen nicht den Anforderungen nach Nummer 3.1 und Nummer 3.2.

Dies gilt nicht für Aufträge, die der Transparenzpflicht nach Nummer 3.4 oder den Verpflichtungen nach § 98 GWB und der VgV unterliegen, den Abschnitt 2 VOB/A beziehungsweise VOL/A, die VOF oder die Sektorenverordnung anwenden.

3.7
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen beziehungsweise Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung des Grundsatzes einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung durchzuführen.

4  Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände

4.1
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.

4.2
Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar als Landeseigentum zu kennzeichnen.

4.3
Dem Land Brandenburg steht ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen von Studien und Konzepten zu, die mithilfe der Zuwendungen erarbeitet wurden. Das Land Brandenburg ist zur Veröffentlichung oder sonstigen unentgeltlichen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.

5 Pflichten des Zuwendungsempfängers

5.1
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn

5.1.1
sich vorhabenbezogene Ausgaben des Zuwendungsempfängers um mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10 000 Euro ermäßigen oder sich die Finanzierung ändert, insbesondere wenn er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er - gegebenenfalls weitere - Mittel von Dritten erhält.

5.1.2
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.

5.1.3
sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist.

5.1.4.a
bei als Vorschuss ausgezahlten Mitteln die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können. Die nicht verbrauchten Mittel sind unverzüglich zurückzuzahlen.

Dies gilt nicht im Falle von Förderungen, die ganz oder teilweise über standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätze erfolgen. Auf Nummer 1.4.a letzter Satz wird insoweit hingewiesen.

5.1.4.b
(unbelegt)

5.1.5
zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden.

5.1.6
ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird. Wird vor dem Ende der Aufbewahrungsfrist über das Vermögen des Zuwendungsempfängers ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die rechtliche Auflösung des Zuwendungsempfängers beschlossen, ist dies unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen und eine rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen, wie die Aufbewahrung der Belege und gegebenenfalls deren Prüfung durch die hierzu berechtigten Stellen bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist gewährleistet wird; andernfalls sind die Belege vollständig an die Bewilligungsbehörde zu übergeben. Diese Pflichten gelten auch für einen Insolvenzverwalter.

5.1.7
sich Angaben zum Zuwendungsempfänger (zum Beispiel Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschaftsstruktur, Rechtsform) ändern.

5.1.8
für ein Vorhaben (außer im Rahmen ESF-geförderter Vorhaben), das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung beziehungsweise innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist Folgendes zutrifft:

  • Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb Brandenburgs und Berlins,
  • Änderung der Eigentumsverhältnisse oder
  • erhebliche Veränderungen der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden.

5.1.9
für ein Vorhaben (außer im Rahmen ESF-geförderter Vorhaben), das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, binnen zehn Jahren nach der Abschlusszahlung (sofern die Zweckbindungsfrist im Bewilligungsbescheid nicht länger festgelegt wurde) die Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb der Europäischen Union verlagert wird. Dies gilt nicht, wenn der Zuwendungsempfänger ein kleines oder mittleres Unternehmen ist.

5.2
Der Zuwendungsempfänger ist darüber hinaus verpflichtet,

5.2.1
den von der Bewilligungsbehörde mitgeteilten Informations- und Publizitätspflichten unverzüglich nachzukommen.

5.2.2
die von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid abgeforderten Daten zu dem geförderten Vorhaben zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu hat er, soweit erforderlich, auch die abgeforderten Daten bei den an dem Vorhaben Teilnehmenden und an dem Vorhaben beteiligten Partnern/Partnerinnen zu erheben und entsprechende Einverständniserklärungen einzuholen. Zudem hat er die an dem Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für Berichtspflichten des Landes Brandenburg gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des jeweiligen Operationellen Programms/Entwicklungsprogramms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.

5.2.3
den Gleichstellungsaspekt nach den Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens zu berücksichtigen und eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auszuschließen.

5.2.4
in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management nach den Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt werden.

5.2.5
eine vollständige Vorhabendokumentation mit Originalbelegen zu führen. Diese beinhaltet sämtliche vorhabenrelevanten Unterlagen, insbesondere Finan-zierungsplan, Unterlagen über die Zuwendung, Nachweise zum wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatz und die Vergabe von Aufträgen sowie Berichte zum Vorhaben und über erfolgte interne und externe Kontrollen.

5.2.6.a
für alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Vorhabens ein separates Buch- und Kontoführungssystem zu verwenden. Gemeinden und gemeindlicher Bereich sind verpflichtet, die Zuwendungen auf einem gesonderten Bankkonto zu bewirtschaften.

5.2.6.b
(unbelegt)

6 Nachweis der Verwendung

6.1
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten und bei aus dem ESF geförderten Vorhaben innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis).

6.1.a
Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr ausgezahlte Zuwendung ein Zwischennachweis zu führen.

Der Zwischennachweis ist entbehrlich

  • für Gemeinden und den gemeindlichen Bereich,
  • wenn Zuwendungsmittel erst nach Abschluss und im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung ausgezahlt werden,
  • wenn der Durchführungszeitraum des Vorhabens bis zum 31. Mai des Folgejahres endet,
  • bei Vorhaben mit einem Durchführungszeitraum von maximal zwölf Monaten, deren Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt ist.

Sachberichte als Teil eines Zwischennachweises gemäß Nummer 6.3 dürfen mit dem nächstfälligen Sachbericht verbunden werden, wenn der Berichtszeitraum für ein Haushaltsjahr drei Monate nicht überschreitet.

6.1.b
(unbelegt)

6.2.a
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis einschließlich der Belegliste.

6.2.b
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

6.2.1
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.

6.2.2.a
Der zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Je nach Ausgestaltung der Förderung müssen standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätze nicht in die Belegliste eingetragen werden.

6.2.2.b
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten.

Werden im Rahmen des Verwendungsnachweises neue Ausgaben geltend gemacht, die nicht bereits im Rahmen vorheriger Auszahlungsanträge berücksichtigt wurden, so sind zusätzlich die unter Nummer 6.4.b genannten Voraussetzungen zu erfüllen.

6.2.3
Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) als förderfähige Ausgabe berücksichtigt werden.

6.2.4
Für Festbetragsfinanzierungen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei Förderungen von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätzen im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und zusätzlich Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 bei ESF-Förderungen ist vom Zuwendungsempfänger ein angepasster zahlenmäßiger Nachweis und eine angepasste tabellarische Belegübersicht einzureichen.

6.2.5
Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen.

6.3.a
Der Zwischennachweis (Nummer 6.1.a Satz 2) besteht aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (ohne Belegliste), in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind.

6.3.b
(unbelegt)

6.4.a
Die Einnahmen und Ausgaben müssen vom Zuwendungsempfänger anhand von Originalbelegen nachgewiesen werden können. Als Ausgabebelege sind Rechnungen und Zahlungsbeweise vorzuhalten. Wurden keine Rechnungen ausgestellt, sind die Ausgaben durch Verträge und Zahlungsbeweise zu belegen. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Vorhaben (zum Beispiel Vorhabennummer) enthalten. Werden Ausgaben nur anteilig abgerechnet, so ist der Vorhabenanteil (Prozentsatz und abgerechneter Teilbetrag) auf den Belegen zu vermerken und in einer gesonderten Aufstellung schriftlich zu begründen.

Satz 1 gilt nicht für Ausgabebelege im Falle von Festbeträgen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätzen. Davon unberührt sind im Zuwendungsbescheid benannte Belege, die dem Nachweis der vorgenannten Festbeträge, standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze dienen.

6.4.b
Die Nachweise zu den Einnahmen und Ausgaben sind durch den Zuwendungsempfänger im Rahmen des Auszahlungsantrages vorzulegen (Nummer 1.4).

6.5
Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (Nummer 7.1 Satz 1) zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist oder die Zweckbindungsfrist im Bewilligungsbescheid länger festgelegt wurde. Die Dokumente müssen entweder im Original oder als beglaubigte Kopie der Originale aufbewahrt werden. Zur Aufbewahrung, auch schon vor Vorlage des Verwendungsnachweises, können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

6.6.a
Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungs- und Zwischennachweise dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nummer 6.1 beizufügen.

6.6.b
Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungsnachweise dem Verwendungsnachweis nach Nummer 6.1 beizufügen.

7 Prüfung und Verwendung

7.1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere dem Nachweis

  • der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise),
  • der tatsächlichen Verausgabung dienen, beziehungsweise bei standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätzen, die dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweis dienen,

sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummer 6.6 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

7.2
(unbelegt)

7.3
Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt), der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die für den jeweiligen Europäischen Fonds zuständige Verwaltungsbehörde, Bescheinigungsbehörde und Prüfbehörde beziehungsweise Zahlstelle und Bescheinigende Stelle sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen.

7.4
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.5
Aufgedeckte ungerechtfertigte Ausgaben im Rahmen von Prüfungen nach Nummer 7.3 können auch nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung zurückgefordert werden.

8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

8.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Dies gilt insbesondere, wenn

8.1.1
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,

8.1.2
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,

8.1.3
eine auflösende Bedingung eingetreten ist (zum Beispiel nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2),

8.1.4
ein Verstoß gegen die unter Nummer 3 genannten Vergabebestimmungen vorliegt.

8.2
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger

8.2.1.a
im Falle von per Vorschuss ausgezahlten Mitteln die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder

8.2.1.b
(unbelegt)

8.2.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Pflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt oder eröffnet wird oder die Bewilligungsbehörde sich den Widerruf im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.

8.3
Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49a Absatz 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

8.4.a
Werden Zuwendungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen.

8.4.b
(unbelegt)

8.5.a
(unbelegt)

8.5.b
Gegenüber dem Zuwendungsempfänger bestehende und künftig entstehende Rückzahlungsansprüche aufgrund von Vorhaben, die ganz oder teilweise aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) - Abteilung Garantie, aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft zur Finanzierung der Marktmaßnahmen und anderer Maßnahmen (EGFL) sowie aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert sind, werden mit vorhandenen oder künftig entstehenden Ansprüchen des Zuwendungsempfängers aus Vorhaben, die unter ausschließlicher oder teilweiser Beteiligung des EGFL sowie des ELER finanziert werden, auch vorhabenübergreifend verrechnet.

9 Änderung von Auflagen und Nebenbestimmungen

Die Bewilligungsbehörde behält sich den Erlass nachträglicher Auflagen beziehungsweise die nachträgliche Ergänzung und Änderung von Auflagen vor (§ 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 5 VwVfG).

10 Weitergabe von Daten

10.a
Wird bei einem Vorhaben festgestellt, dass der Zuwendungsempfänger mit Mitteln der EU-Fonds ungerechtfertigte Ausgaben getätigt hat, werden - abhängig von Art und Höhe der rechtsgrundlos an ihn gezahlten Beträge - nach Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Informationen darüber an die Europäische Kommission (zum Beispiel das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung [OLAF]) gemeldet.

10.b
(unbelegt)

Anlage zu VV Nr. 14.2.1 zu § 44   

Grundsätze für Förderrichtlinien

I. Gliederungsschema einer Förderrichtlinie

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7. Verfahren
8. Geltungsdauer

II. Erläuterungen zum Gliederungsschema

Die Förderrichtlinien müssen sich grundsätzlich im Rahmen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO halten. Demgemäß sind regelmäßig nur förderungsspezifische Besonderheiten, insbesondere Anweisungen zum Verfahren, notwendige Ergänzungen zu den VV/VVG und - soweit zwingend erforderlich - von den VV/VVG abweichende Vorschriften, in den Richtlinien zu regeln. Durch die Vorgabe eines Gliederungsschemas sollen die Richtlinien vereinheitlicht, gestrafft und Aufstellung, Überprüfung und gegebenenfalls Berichtigung vereinfacht werden.

Zu 1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Da die im Haushaltsplan ausgewiesene Zweckbestimmung einschließlich der Erläuterung die Zielsetzung, die mit dem Einsatz von Landesmitteln verfolgt wird, nicht selten unvollständig umschreibt, ist es erforderlich, dass der Zuwendungszweck präzisiert und erläutert wird. Die Erläuterung sollte knapp und aussagefähig sein, d. h. die an die Förderung geknüpften Zielvorstellungen müssen so eindeutig bestimmt werden, dass sie im Rahmen späterer Erfolgskontrollen als Vergleichsbasis für die Messung und Bewertung des Programmerfolgs geeignet sind. Soweit die Zuwendung dem Grunde nach auf Rechtsvorschriften beruht, ist die Rechtsgrundlage anzugeben.

Beispiel:

„Das Land gewährt (nach ... des Gesetzes ... sowie) nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für ... (konkrete Ziele).

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“

Zu 2.
Gegenstand der Förderung

Hier ist anzugeben, welche Maßnahmen im Einzelnen gefördert werden sollen. Da Förderungsgegenstand und Förderungsziel nicht selten übereinstimmen, kann dieser Abschnitt entfallen, wenn die Maßnahmen bereits unter Nummer 1 erfasst werden können. Negativabgrenzungen sollten nach Möglichkeit vermieden werden.

Zu 3.
Zuwendungsempfänger

Jede Förderrichtlinie muss den Kreis der Zuwendungsempfänger abschließend bezeichnen. Der Zuwendungsempfänger ist der Begünstigte der Zuwendung. Es kann sich dabei um natürliche oder juristische Personen handeln. Soll der Zuwendungsempfänger die Zuwendung an Dritte weiterleiten (Nummer 12 VV/VVG zu § 44 LHO), sind die von der Bewilligungsbehörde zu beachtenden Verfahrensvorschriften in der Förderrichtlinie näher auszugestalten.

Zu 4.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 VV/VVG zu § 44 LHO geregelt und vom Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen. In die Förderrichtlinien sind grundsätzlich nur die Voraussetzungen aufzunehmen, die zusätzlich zu beachten sind. Bei der Aufnahme von zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen, um ein Übermaß an Detailregelungen zu vermeiden.

Zu 5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Hier sind festzulegen:

5.1 
Zuwendungsart

Institutionelle Förderung, Projektförderung

5.2 
Finanzierungsart

5.2.1 
Teilfinanzierung

5.2.1.1
Anteilfinanzierung

5.2.1.2
Fehlbedarfsfinanzierung

5.2.1.3
Festbetragsfinanzierung

5.2.2
Vollfinanzierung
Im Interesse einer einheitlichen Entscheidungspraxis ist die Finanzierungsart in der Richtlinie konkret zu bezeichnen. Hierbei sollte im Bereich der Projektförderung für Investitionsförderung die Anteilfinanzierung und für Betriebskostenförderung die Festbetragsfinanzierung gewählt werden. Im Bereich der institutionellen Förderung sollte im Regelfall die Fehlbedarfsfinanzierung Verwendung finden.

5.3
Form der Zuwendung
Hier ist festzulegen, ob die Zuwendung als

  • Zuschuss/Zuweisung oder
  • Darlehen (bedingt oder unbedingt rückzahlbar) gewährt werden soll. Die Darlehenskonditionen sollten so weit wie möglich in der Förderrichtlinie festgelegt werden.

5.4 
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Um eine einheitliche Entscheidungspraxis sicherzustellen, sind in der Förderrichtlinie die zuwendungsfähigen Ausgaben möglichst konkret zu bezeichnen. Negativkataloge sollen nur dann Aufnahme finden, wenn dies unumgänglich ist. Bei der Förderung von Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 der Bemessung zugrunde zu legen; einzelne Kostengruppen können von der Förderung ausgeschlossen werden.

5.4.2
Bei der Festlegung des Förderungssatzes/-betrages ist zu beachten, dass das „erhebliche Landesinteresse“, das bei der Gewährung von Zuwendungen vorliegen muss (vgl. § 23 LHO), nur dann hinreichend gewahrt ist, wenn von Bagatellförderungen (Betragsgrenzen s. Nummer 1.5 VV und Nummer 1.1 Satz 2 VVG zu § 44 LHO) abgesehen wird.

Unter diesem Abschnitt sind vornehmlich die Nebenbestimmungen zu konkretisieren, die förderungsspezifischer Natur sind und als besondere Nebenbestimmungen (vgl. zum Beispiel Nummer 5.3 VV zu § 44 LHO) in den jeweiligen Zuwendungsbescheid aufzunehmen sind.

Zu 6. 
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Unter diesem Abschnitt sind vornehmlich die Nebenbestimmungen zu konkretisieren, die förderungsspezifischer Natur sind und als besondere Nebenbestimmungen (vgl. zum Beispiel Nummer 5.3 VV zu § 44 LHO) in den jeweiligen Zuwendungsbescheid aufzunehmen sind.

Insbesondere ist auch zu regeln, mit welchen speziellen Auflagen der Zuwendungsempfänger zu verpflichten ist, eine spätere Erfolgsmessung und -bewertung zu ermöglichen.

Zu 7.
Verfahren

Die Förderrichtlinien sollten das Verfahren wie folgt regeln:

7.1
Antragsverfahren

  • Antragstellung (zum Beispiel Muster, Termine)
  • Antragsweg (zum Beispiel fachliche Beteiligung anderer Stellen)
  • Antragsunterlagen (zum Beispiel Umfang der Antragsunterlagen); sofern die zu fördernde Maßnahme mit finanziellen Folgen für Dritte verbunden ist (zum Beispiel Kostenerstattungs- oder Beitragspflichten), sollten als Antragsunterlagen auch Alternativ- oder Wirtschaftlichkeitsrechnungen verlangt werden.

7.2 
Bewilligungsverfahren
In den Förderrichtlinien sind nur die von den VV/VVG zu § 44 LHO abweichenden oder sie ergänzenden Regelungen aufzunehmen (zum Beispiel Bewilligungsbehörde, Muster für Zuwendungsbescheide, förderungsspezifische Maßnahmen zur Erfolgskontrolle).

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Abweichungen von den VV/VVG zu § 44 LHO können nur in begründeten Fällen zugelassen werden.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Abweichungen von den VV/VVG zu § 44 LHO können nur in begründeten Fällen zugelassen werden. Im Hinblick auf die erforderliche Kontrolle des Programmerfolgs sind Regelungen für die einzelfallbezogene Ergebnisprüfung und -bewertung zu treffen.

7.5
Zu beachtende Vorschriften
Hier ist folgende „Standardklausel“ aufzunehmen:

„Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.“

Zu 8. 
Geltungsdauer

Förderprogramme sind zur Überprüfung des Programmerfolgs grundsätzlich zu befristen. Daher sind in der Förderrichtlinie die Zeitpunkte anzugeben, zu denen die Förderrichtlinie in Kraft und außer Kraft treten soll. Die Geltungsdauer sollte zwei Jahre nicht überschreiten. Eine Verlängerung der Laufzeit ist nur möglich, wenn zugleich das Ergebnis der Überprüfung vorgelegt wird. Bei Fördermitteln aus EU-Programmen kann die Laufzeit der Richtlinie den Gesamtzeitraum einer Förderperiode umfassen; eine Überprüfung nach der Hälfte der Förderperiode sollte erfolgen.

Anlage zu VV Nr. 14.2.2 zu § 44 

Checkliste zu Förderprogrammen

Grundlagen

Bezeichnung des Förderprogramms/der Förderrichtlinie:
Haushaltsstelle (Kapitel - Titel):
Zugehörigkeit zu EU-Programm (Bezeichnung, ggf. Schwerpunkt, Maßnahme, Aktion):
Geltungsdauer des Förderprogramms/der Förderrichtlinie (kommender Programmzeitraum):
Zusammenhang der Förderung mit den prioritären Zielen der Landesregierung:
Erläuterung der wesentlichen Änderungen in dem der Förderung zu Grunde liegenden Sachverhalt bzw. Begründung der wesentlichen Änderungen in der Förderung:
Ergebnis und Erläuterung der Prüfung, ob eine Verzahnung mit Programmen Dritter, insbesondere der Bundesagentur für Arbeit, möglich ist:
Erfüllung der Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden gegenüber der EU-KOM in Zusammenhang mit der Nutzung von beihilferechtlichen Freistellungsverordnungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 68, 69 und 70 (De-Minimis, KMU, Ausbildung):

Mitteleinsatz

 

20 . .
in tausend
Euro
20 . .
in tausend
Euro
20 . .
in tausend
Euro
20 . .
in tausend
Euro
20 . .
in tausend
Euro
Erläuterung
Landesmittel            
Bundesmittel            
EU-Mittel            
Gesamtvolumen der Maßnahmen (ggf. geschätzt)            

Wirksamkeit der Förderung

direkte Indikatoren der Förderung20 . .20 . .20 . .20 . .20 . .Erläuterung


           


           


           


           


           

mittelbare Indikatoren der Förderung

Ist-Wert zu Beginn des vergangenen Programmzeitraumes

Aktueller Ist-Wert

Zielwert zum Ende des Programmzeitraumes

Langfristiger Zielwert

Erläuterung



         


         


         

Beschreibung qualitativer Förderziele:

Wurden in der letzten Förderperiode die gesetzten Ziele erreicht? Womit lassen sich ggf. Abweichungen erklären?

Arbeitsmarkteffekte20 . .20 . .20 . .20 . .20 . .Erläuterung
Direkt geschaffene Arbeitplätze gesamt: 
(davon Frauen)












gesicherte Arbeitsplätze  gesamt: 
(davon Frauen)












umgewandelte Arbeitsplätze











erfolgreich qualifizierte Arbeitnehmer/innen











geschaffene Ausbildungsplätze











geringfügige Beschäftigungseffekte











Welche indirekten Effekte der Förderung auf die Entwicklung der Beschäftigung werden erwartet?

Hinweise zu der angewendeten Berechnungs-/Schätzmethode:

Wie werden die Mitnahmeeffekte (d. h. der Anteil der Arbeitsplätze, die auch ohne die Förderung geschaffen, gesichert oder umgewandelt worden wären) eingeschätzt?  Warum? Auf welche Weise wird versucht, die Mitnahmeeffekte zu minimieren?

Wie werden die Verdrängungseffekte (d. h. der Anteil der Arbeitsplätze in Brandenburg, die ohne die Förderung in anderen Unternehmen Brandenburgs entstanden oder erhalten geblieben wären) eingeschätzt? Warum? Auf welche Weise wird versucht, die Verdrängungseffekte zu minimieren?

Werden mit der Förderung raumwirksame Ziele verfolgt? Wenn ja, welche?
Wie wird der regionale Einsatz der Fördermittel gesteuert?
Liegen regionalisierte Förderdaten auf EDV vor?                                                                                                        Ja, gemeindescharf / Ja, kreisscharf / Nein 
Wie wird die Erreichung der raumwirksamen Ziele beurteilt?

Förderstandards

Wenn die Bagatellgrenze von 2.500 Euro unterschritten wird, wie hoch war im letzten abgeschlossenen Förderjahr der Anteil der bewilligten Anträge und der Bewilligungssumme, der auf die folgenden Intervalle entfiel:

IntervallAnteil der bewilligten AnträgeAnteil der Bewilligungssumme
0 - 500 Euro    
500 - 1250 Euro    
1250 - 2000 Euro    
2000 - 2500 Euro    
Was sind die Gründe für die Unterschreitung der Bagatellgrenze?

Verwaltung:

Wie viele Anträge wurden in der laufenden Förderperiode gestellt? 
Wie viele Anträge wurden in der laufenden Förderperiode bewilligt? 
Welche Maßnahmen zur Wirksamkeitskontrolle wurden in der laufenden Förderperiode durchgeführt? 

VVG zu § 44

Inhalt

Zu § 44 Abs. 1
- Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG -

Nr. 1 Bewilligungsvoraussetzungen
Nr. 2 Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung
Nr. 3 Antragsverfahren
Nr. 4 Bewilligung
Nr. 5 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
Nr. 6 Zuwendungen für Baumaßnahmen
Nr. 7 Auszahlung der Zuwendungen
Nr. 8 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung
Nr. 9 Überwachung der Verwendung
Nr. 10 Nachweis der Verwendung
Nr. 11 Prüfung der Verwendung
Nr. 12 Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger
Nr. 13 Fälle von geringer finanzieller Bedeutung
Nr. 14 Besondere Regelungen

Übersicht zu den Anlagen:

Anlage zu VVG Nr. 5.1 zu § 44
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G)

Anlage zu VVG Nr. 10.4 zu § 44
Verwendungsbestätigung

1 Bewilligungsvoraussetzungen

1.1 
Zuwendungen werden nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans bewilligt. Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 5.000 Euro beträgt.

1.2
Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.

1.3
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.

1.3.1
Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall allein und das zuständige Ministerium für einzelne Zuwendungsbereiche im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen von Nummer 1.3 zulassen.

1.3.2
Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

1.3.3
Nummer 1.3 findet keine Anwendung bei der Fortsetzung jährlich wiederkehrender Vorhaben (Betriebskostenförderung), für die im Haushaltsplan des Vorjahres Ausgaben bereitgestellt worden sind und eine Änderung der Förderungsvoraussetzungen nicht eingetreten ist.

1.4
Sollen für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, soll die Bewilligung durch nur eine Behörde erfolgen. In jedem Fall haben die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen herbeizuführen über

1.4.1
die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben,

1.4.2
die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nummer 2),

1.4.3
die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nummer 5),

1.4.4
die Beteiligung fachlich zuständiger Dienststellen (zum Beispiel in den Fällen der Nummer 6),

1.4.5
den Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung (Nummer 10.4) und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen (Nummern 10 und 11). Im Allgemeinen wird die Stelle in Betracht kommen, welche die höchste Zuwendung bewilligt hat oder die dem Sitz des Zuwendungsempfängers am nächsten liegt.

1.4.6
Beträgt die Zuwendung des Landes mehr als 100.000 Euro, ist der Landesrechnungshof zu hören; in jedem Fall ist er zu unterrichten.

1.4.7
Unterschiedliche Finanzierungsarten der Zuwendungsgeber (siehe Nummer 1.4.2) sind möglichst auszuschließen. Kann nicht vermieden werden, dass neben einer Anteilfinanzierung eine Fehlbedarfsfinanzierung vorgesehen wird, so ist im Hinblick auf eine mögliche Anspruchskonkurrenz zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit Nummer 2 der vom Zuwendungsempfänger anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf. 

2 Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung

2.1
Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Landes und der Gemeinde (GV) den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.

2.2
Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar

2.2.1
nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen,

2.2.2
oder zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen,

2.2.3
oder mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung); dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt. Eine Festbetragsfinanzierung kommt - ausgenommen Nummer 2.3 - regelmäßig nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist.

2.3
Der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben sollen, soweit dies möglich ist, feste Beträge zugrunde gelegt werden. Diese Beträge können auch nach Vomhundertsätzen anderer zuwendungsfähiger Ausgaben bemessen werden. Für eine Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach festen Beträgen kommen vor allem Projekte in Betracht,

2.3.1
bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können, jedoch eine sachgerechte Pauschalierung dieser Ausgaben (zum Beispiel als Vomhundertanteil von vorgesehenen Ausgaben) möglich ist, oder

2.3.2
bei denen - wie bei bestimmten Baumaßnahmen - für einzelne oder mehrere gleiche Teile der Maßnahme über die voraussichtlichen Ausgaben Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können. Die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach Richtwerten setzt - soweit bei der Maßnahme die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist - die Anerkennung der Richtwerte durch diese Verwaltung voraus.

2.4
Investitionsmaßnahmen der Gemeinden (GV) werden regelmäßig im Wege der Anteilfinanzierung (Nummer 2.2.1), Maßnahmen für konsumtive Zwecke der Gemeinden (GV) - für Zwecke der Verwaltungshaushalte - im Wege der Festbetragsfinanzierung bewilligt (Nummer 2.2.3).

2.5
Bei der Festsetzung des Vomhundertsatzes ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde (GV) angemessen zu berücksichtigen. Der Förderungsrahmen beträgt bei Anteil- und Festbetragsfinanzierung 40 v. H. bis höchstens 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, es sei denn, dass aufgrund von Rechtsvorschriften oder Regelungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 abweichende Vomhundertsätze vorgeschrieben worden sind. Vomhundertsätze zwischen 60 v. H. und 80 v. H. kommen grundsätzlich nur für Gemeinden (GV) in Betracht, die nachweislich nicht in der Lage sind, entsprechend höhere Eigenanteile über 20 v. H. zu erbringen.

2.6
Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.

3 Antragsverfahren

3.1
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen Antrags. Der Antrag ist gemäß Grundmuster 1 zu gestalten. Die in besonderen Förderrichtlinien gegebenenfalls vorgeschriebenen ergänzenden Antragsunterlagen sind dem Antrag beizufügen.

3.2
Die Bewilligungsbehörde kann in besonders begründeten Fällen die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder einer Berechnung der Folgekosten verlangen. Zur Darlegung der Haushalts- und Finanzlage ist das Muster über die haushaltswirtschaftlichen Daten nur anzufordern, sofern es der Kommunalaufsicht noch nicht vorliegt.

3.3
Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) verwiesen werden. In dem Vermerk soll insbesondere auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung eingegangen werden sowie auf

3.3.1
die Beteiligung anderer Dienststellen (auch in fachlicher Hinsicht),

3.3.2
den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,

3.3.3
etwaige finanzielle Auswirkungen auf künftige Haushalte des Landes.

3.4
Soll eine Zuwendung ausnahmsweise ohne schriftlichen Antrag bewilligt werden, so begründet die Bewilligungsbehörde die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung. Dazu erforderliche Unterlagen, insbesondere Finanzierungspläne und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, sind anzufordern. Nummer 3.3 gilt entsprechend.

3.5
Bei der Fortsetzung jährlich wiederkehrender Vorhaben reicht eine Bezugnahme auf den Erstantrag mit Angabe gegebenenfalls eingetretener Änderungen aus.

4 Bewilligung

4.1
Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, ist dies regelmäßig zu begründen (§ 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 39 VwVfG). Der Bescheid ist gemäß Grundmuster 2 zu gestalten.

4.2
Ein Abdruck des Zuwendungsbescheides ist mit einer Zweitschrift des Antrages dem Landesrechnungshof zu übersenden, soweit er nicht allgemein oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet. Soweit der Landesrechnungshof nichts Abweichendes bestimmt, gilt sein Verzicht als erteilt, wenn die Zuwendung den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigt. Nachträgliche Änderungen der Zuwendungsbescheide sind dem Landesrechnungshof nur mitzuteilen, wenn durch die Bescheidänderung die bewilligte Zuwendung den Betrag von 100.000 Euro übersteigt.

4.3
Stellt sich zum Beispiel aufgrund einer Mitteilung des Zuwendungsempfängers nach Nummer 5 ANBest-G oder auf andere Weise heraus, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt wird oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann.

4.4
Erhöht sich bei Maßnahmen, deren Finanzierung sich über mehrere Jahre erstreckt, nach der Bewilligung im Bewilligungszeitraum die Finanzkraft des Zuwendungsempfängers, so kann die Zuwendung insoweit ermäßigt werden, als die Finanzkraft für die Festsetzung der Höhe der Zuwendung berücksichtigt wurde; eine Erhöhung der Finanzkraft, die nur das Jahr nach der Bewilligung betrifft, bleibt unberücksichtigt.

5 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

5.1
Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 36 VwVfG für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) - (ANBest-G) ergeben sich aus der Anlage zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 und für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) aus der Anlage 3 zu VV Nr. 5.1 zu § 44. Sie sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Die Bewilligungsbehörde ist befugt, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Allgemeinen Nebenbestimmungen zuzulassen. Die Regelungen über den Nachweis und die Prüfung der Verwendung in den Allgemeinen Nebenbestimmungen bleiben unberührt.

Im Bereich der Förderungen des EFRE, ESF, ELER und des EMFF gelten die gleichen europäischen Förderbestimmungen für den gemeindlichen wie für den außergemeindlichen Bereich. Deshalb ist hier ausschließlich die für die Förderperiode 2014 bis 2020 neu geschaffene ANBest-EU (Anlage 3 zu VV Nr. 5.1 zu §44 LHO) anzuwenden.

Besonderheiten, die nur bei den einzelnen Förderungen (EFRE/ESF einerseits beziehungsweise ELER/EMFF andererseits) zu berücksichtigen sind, werden in der ANBest-EU gesondert ausgewiesen.

5.2
Die Bewilligungsbehörde darf bei gemeinsamer Finanzierung mit dem Bund oder mit anderen Bundesländern anstelle der Allgemeinen Nebenbestimmungen des Landes die des Bundes oder eines anderen Bundeslandes zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides machen. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen über die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung.

5.3
Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nummer 5.1) hinaus kann je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zuwendungsbescheid insbesondere geregelt werden:

5.3.1
die Beteiligung anderer Dienststellen,

5.3.2
Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung (Nummer 10.4). Dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrages (Einbehalt) oder der gesamten Zuwendung (Nummer 7.5) von der Vorlage des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung abhängig machen. Voraussetzung für den Einbehalt der Schlussrate ist die Aufnahme einer entsprechenden Bedingung in den Zuwendungsbescheid.

5.4
Die Bewilligungsbehörde darf - auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides -

5.4.1
im Einzelfall eine Überschreitung der Einzelansätze des Finanzierungsplans um mehr als 20 vom Hundert zulassen, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann,

5.4.2
bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise beziehungsweise der Verwendungsbestätigung abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festlegen sowie die Vorlage reproduzierter Belege zulassen. Die Vorlage reproduzierter Belege kommt in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger zur Aufbewahrung seiner Belege Bild- oder Datenträger - ausgenommen Fotokopien als Bildträger von Originalbelegen - verwendet.

6 Zuwendungen für Baumaßnahmen

6.1
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die zuständige staatliche Bauverwaltung zu beteiligen (baufachliche Prüfung).

6.2
Von der baufachlichen Prüfung ist abzusehen,

6.2.1
wenn die vorgesehene Zuwendung den Betrag von 500.000 Euro nicht übersteigt oder

6.2.2
wenn die Zuwendung 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigt und die zuständige bautechnische Dienststelle der Gemeinde (GV) die Bauunterlagen geprüft hat.

6.3
Von einer baufachlichen Prüfung soll im Allgemeinen abgesehen werden,

6.3.1
wenn das Land bei der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben Richtsätze vorgegeben hat und diese Richtsätze bei der Antragstellung berücksichtigt worden sind oder

6.3.2
wenn die zuständigen bautechnischen Dienststellen der Gemeinden (GV) die Bauunterlage geprüft haben.

6.4
Die baufachliche Prüfung erstreckt sich auf

6.4.1
die Prüfung der Antragsunterlagen,

6.4.2
die Prüfung des Verwendungsnachweises.

6.5
Zu prüfen sind

6.5.1
die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Planung und Konstruktion,

6.5.2
die Angemessenheit der Kosten.

6.6
Mit dem Antrag sind, soweit in den besonderen Förderrichtlinien nicht ergänzende Antragsunterlagen vorgeschrieben sind, folgende Unterlagen anzufordern:

6.6.1
ein Bau- und/oder Raumprogramm,

6.6.2
ein Finanzierungsplan,

6.6.3
die nach der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu erstellenden Unterlagen,

6.6.4
ein Bericht über den Stand der bauaufsichtlichen oder sonst erforderlichen Genehmigungen.

6.7
Der Antrag ist von der Bewilligungsbehörde zu prüfen. Ist eine baufachliche Prüfung durchzuführen, ist diese nach vorheriger Anerkennung des Bau- und/oder Raumprogramms zu veranlassen.

6.8
Die baufachliche Prüfung der Antragsunterlagen und des Verwendungsnachweises ist stichprobenweise durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einer baufachlichen Stellungnahme (Prüfvermerk gemäß Grundmuster 1 und 3) zusammenzufassen. Die geprüften Unterlagen sind mit einem Sichtvermerk zu kennzeichnen.

7 Auszahlung der Zuwendungen

7.1
Die Zuwendungen sollen regelmäßig erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Empfang des Zuwendungsbescheides bestätigt hat und der Zuwendungsbescheid durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, auf einen Rechtsbehelf zu verzichten.

7.2
Bei Fortsetzungsmaßnahmen im Sinne der Nummer 1.3.3 (Betriebskostenförderung) werden die Landesmittel zum 01. April und 01. Oktober des Haushaltsjahres ausgezahlt.

7.3
Bei der Förderung von Hochbauvorhaben erfolgt die Auszahlung in folgenden Teilbeträgen:

35 v. H. der Zuwendung nach Vergabe des Rohbauauftrages,
35 v. H. der Zuwendung nach Anzeige der Fertigstellung des Rohbaues,
20 v. H. der Zuwendung nach Anzeige der abschließenden Fertigstellung der genehmigten baulichen Anlagen,
10 v. H. der Zuwendung nach Vorlage des Verwendungsnachweises.

7.4
Bei der Förderung anderer Vorhaben (zum Beispiel Tiefbau, Einrichtungsgegenstände) dürfen Zuwendungen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

7.5
Zuwendungen sollen in geeigneten Fällen erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung in einer Summe ausgezahlt werden.

8 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung

8.1 
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit §§ 48, 49, 49a VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind im Allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen (vgl. § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 39 VwVfG). Auf die Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG wird hingewiesen.

8.2
Es ist wie folgt zu verfahren:

8.2.1
Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind (vgl. § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 1 und 2 VwVfG). Eine auflösende Bedingung ist insbesondere in einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2 ANBest-G zu sehen.

8.2.2
Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 48 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.

8.2.3
Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49 Absatz 3 VwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird.

8.2.4
Ein Fall des § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49 Absatz 3 VwVfG liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden. Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides absehen, wenn

8.2.4.1
der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,

8.2.4.2
die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden,

8.2.4.3
seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im Übrigen zehn Jahre vergangen sind, sofern nicht ohnehin bereits vorher die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist.

8.2.5
Eine Zuwendung wird alsbald verwendet (§ 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 49a Absatz 4 VwVfG), wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht wird.

8.3
In den Fällen der Nummern 8.2.2 bis 8.2.5 hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles (u. a. auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung) sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen.

8.4
Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist entsprechend § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 2 Satz 2 und § 49 Absatz 3 Satz 2 VwVfG erfolgt. Die Frist beginnt, wenn einem zuständigen Amtsverwalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind. *)

_______________________________
 *)
 Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - BVerwGE Band 70 S. 356; DÖV 1985 S. 442; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - BVerwGE Band 112, 360; NJW 2001 S. 1440.

8.5
Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49a VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei einer auflösenden Bedingung wird der Zuwendungsbescheid mit deren Eintritt unwirksam.

8.6
Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet (Nummer 8.2.5) und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummern 7.2 und 7.3.

8.7
Von einer Rückforderung ist regelmäßig abzusehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 250 Euro nicht übersteigt. Von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs ist regelmäßig abzusehen, wenn die Zinsen 50 Euro nicht übersteigen. Satz 1 gilt nicht bei Vollfinanzierung und bei wiederkehrender Förderung desselben Zuwendungszwecks.

8.8
Im Fall eines Absehens von der Rückforderung und/oder einer Nichterhebung von Zinsen sind die Gründe aktenkundig zu machen.

8.9
Zur Berechnung der Zinsen wird insbesondere auf die Nummern 45 und 51 VV zu § 70 hingewiesen.

9 Überwachung der Verwendung

9.1
Die Verwaltung hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen.

9.2 
Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr eine besondere nach Titeln gegliederte Übersicht zu führen über

9.2.1
Empfänger, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung,

9.2.2
die zur Zahlung angewiesenen oder vom Zuwendungsempfänger angeforderten Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen,

9.2.3
den vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung, deren Eingang und den Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung (Datum des Prüfungsvermerks).

9.3
Dem Landesrechnungshof ist auf besondere Anforderung der Inhalt der Übersicht nach Nummer 9.2 mitzuteilen. Mit seiner Einwilligung können vereinfachte Übersichten geführt werden.

10 Nachweis der Verwendung

10.1
Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung hat die Bewilligungsbehörde einen einfachen Verwendungsnachweis zu verlangen.

10.2
Der einfache Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch darzustellen sind. Auf die Vorlage der Bücher und Belege ist zu verzichten.

10.3
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 zu erbringen.

10.4
Bei Festbetragsfinanzierungen (Nummer 2.2.3) und bei Förderungen mit Kostenpauschalen, die jeweils ausschließlich aus Landesmitteln erfolgen, genügt eine Verwendungsbestätigung (Anlage) ohne Vorlage von Belegen. Gegenüber dem Zuwendungsempfänger ist dies im Zuwendungsbescheid festzulegen.

10.5
Der Nachweis beziehungsweise dieBestätigung der Verwendung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die in den allgemeinen Nebenbestimmungen geforderten Angaben enthalten sind und die Prüfung (Nummer 11) ohne Mehraufwand gewährleistet ist.

11 Prüfung des Verwendungsnachweises

11.1
Die Bewilligungsbehörde, die nach Nummer 1.4 zuständige oder sonst beauftragte Stelle hat - auch im Hinblick auf die Jahresfrist (§ 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 2 Satz 2 und § 49 Absatz 3 Satz 2 VwVfGBbg) - unverzüglich nach Eingang des Verwendungsnachweises zu prüfen, ob nach den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind. Im Übrigen kann aus den eingegangenen Nachweisen beziehungsweise Bestätigungen nach einer im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof zu treffenden Regelung eine stichprobenweise Auswahl von zu prüfenden Verwendungsnachweisen getroffen werden. Bei Verwendungsbestätigungen sind ausreichende Stichprobenkontrollen zu gewährleisten, die 10 vom Hundert der Fälle nicht unterschreiten sollen. Bei den ausgewählten Zuwendungsfällen ist zu prüfen, ob

11.1.1
der Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,

11.1.2
die Zuwendung nach den Angaben im Verwendungsnachweis beziehungsweise in der Verwendungsbestätigung zweckentsprechend verwendet worden ist, wobei die Form von Stichproben nachzuvollziehen ist, ob - soweit möglich - die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet worden sind,

11.1.3
der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist; dabei ist grundsätzlich eine abschließende und - soweit in Betracht kommend - eine begleitende Erfolgskontrolle durchzuführen. Gegebenenfalls sind Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen.

11.2
Die Prüfung der Angaben in dem Verwendungsnachweis beziehungsweise in der Verwendungsbestätigung kann auf Stichproben beschränkt werden.

11.3
Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Prüfungsvermerk (Grundmuster 3) festzuhalten. Feststellungen von nicht wesentlicher Bedeutung sind nicht in den Vermerk aufzunehmen.

11.4
Die prüfende Stelle übersendet den nach Nummer 1.4 beteiligten Stellen eine Ausfertigung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks.

11.5
Eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung zu den Bewilligungsakten zu nehmen.

12 Weiterleitung von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger 

 Wird im Zuwendungsbescheid vorgesehen, dass die Gemeinde (GV) die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte weiterleiten darf, so ist bei der Bewilligung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinde (GV) die Beträge weiterleiten darf und wie die zweckentsprechende Verwendung ihr gegenüber nachzuweisen ist. Hierbei ist sicherzustellen, dass die für die Gemeinde (GV) maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden. Im Übrigen gelten die VV Nrn. 12.1 bis 12.5 zu § 44 sinngemäß.

13 Fälle von geringer finanzieller Bedeutung

13.1
Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (Nummer 1.4) der Gesamtbetrag der Zuwendungen weniger als 50.000 Euro, so kann das zuständige Ministerium bei Anwendung der Nummern 3, 5, 6 und 7 im Einzelfall Erleichterungen zulassen.

13.2
Dabei muss Folgendes sichergestellt sein:

13.2.1
Für die Bewilligung sind angemessene Antragsunterlagen mit eindeutigen Aussagen des Zuwendungsempfängers über den Zuwendungszweck und die Finanzierung erforderlich. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

13.2.2
Von dem Zuwendungsempfänger muss ein der Sachlage angemessener Verwendungsnachweis gefordert werden. Auf die Vorlage des Sachberichts kann verzichtet werden.

14 Besondere Regelungen 

14.1
Nicht bereits in den Nummern 1 bis 13 vorgesehene Ausnahmen bedürfen im Einzelfall der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.

14.2
Für einzelne Zuwendungsbereiche kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium des Innern und nach vorheriger Unterrichtung des Landesrechnungshofes (§ 102) ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (zum Beispiel Förderrichtlinien) zu den Nummern 1 bis 13 erlassen. Werden die Verwaltungsvorschriften geändert, sind die Ministerien der Finanzen und des Innern sowie der Landesrechnungshof ebenfalls nach Satz 1 zu beteiligen.

14.3
Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nummern 1 bis 13 ergeben, sind im Einvernehmen mit den Ministerien der Finanzen und des Innern zu klären.

14.4
Soweit Regelungen nach den Nummern 14.1 bis 14.3 den Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung betreffen, ist von dem jeweils zuständigen Ministerium das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof herzustellen.

Anlage zu VVG Nr. 5.1 zu § 44  

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV)
(ANBest-G)

Die ANBest-G enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Inhalt

Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung
Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Nr. 3 Vergabe von Aufträgen
Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
Nr. 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Nr. 6 Rechnungslegung (Baumaßnahmen)
Nr. 7 Nachweis der Verwendung
Nr. 8 Prüfung der Verwendung
Nr. 9 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

Anlagen:

Grundmuster 1 zu VVG Nr. 3.1 (Antrag)
Grundmuster 2 zu VVG Nr. 4.1 (Zuwendungsbescheid)
Grundmuster 3 zu VVG Nr. 10.3 (Verwendungsnachweis)

1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

1.2
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der zinsbringenden Geldanlage) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um bis zu 20 v. H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabeansätzen ausgeglichen werden kann. Bei Hochbauten sind einzelne Ausgabeansätze im Sinne dieser Vorschrift die jeweiligen Kostengruppen 1000 bis 7000 der DIN 276. Beruht die Überschreitung eines Ausgabeansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 5 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung.

1.3
Die Ausführung einer Baumaßnahme muss der der Bewilligung zugrunde liegenden Planung sowie den technischen und baurechtlichen Vorschriften entsprechen. Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht erheblich ist. Eine Abweichung ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Bau- und/oder Raumprogramms (baufachlich) führt und/oder das Gesamtergebnis des Finanzierungsplans überschritten wird.

1.4
Für die Anforderung und Auszahlung der Zuwendung gilt Folgendes:

1.4.1
Bei Fortsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Betriebskostenförderung (Festbetragsfinanzierung) von Personal- und Sachausgaben (ganzjährige Maßnahmen) werden die Zuwendungen anteilig zum 01.04. und 01.10. des Haushaltsjahres ohne Anforderung ausgezahlt.

1.4.2
Bei Fortsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Betriebskostenförderung (Fehlbedarfsfinanzierung) von Personal- und Sachausgaben und bei Einzelmaßnahmen (zum Beispiel Veranstaltungen) dürfen die Zuwendungen nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

1.4.3
Bei der Förderung von Hochbauvorhaben erfolgt die Auszahlung in folgenden Teilbeträgen:

35 v. H. der Zuwendung nach Vergabe des Rohbauauftrages,
35 v. H. der Zuwendung nach Anzeige der Fertigstellung des Rohbaues,
20 v. H. der Zuwendung nach Anzeige der abschließenden Fertigstellung der genehmigten baulichen Anlagen,
10 v. H. der Zuweisung nach Vorlage des Verwendungsnachweises.

1.4.4
Bei der Förderung anderer Vorhaben (zum Beispiel Tiefbau, Einrichtungsgegenstände) dürfen Zuwendungen – jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers – nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

1.4.5
Die Anforderung muss in den Fällen der Nummern 1.4.2, 1.4.3 und 1.4.4 die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben (voraussichtlich fällige Zahlungen abzüglich erwarteter Einnahmen einschließlich Zuwendungen Dritter, Eigenanteil und dem Projekt zuzurechnender gegebenenfalls vorhandener Geldbestände) enthalten.

1.4.6
Die Zuwendungen sind auf einem gesonderten Konto zu bewirtschaften.

1.5
Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

1.6
Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist.

2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

Ermäßigen sich nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Ausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung

2.1
bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,

2.2
bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag; wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Land Brandenburg als auch vom Bund und/oder einem anderen Land durch Fehlbedarfsfinanzierung gefördert, ist Nummer 2.1 sinngemäß anzuwenden.

Änderungen in der Finanzierung sind bei Fehlbedarfsfinanzierungen nur dann Gegenstand der auflösenden Bedingung, wenn sich durch die Änderungen der im Zuwendungsbescheid zugrunde gelegte Fehlbedarf insgesamt verringert hat. Sind also zum Beispiel Ausgabeneinsparungen eingetreten, weil der Zuwendungsempfänger seine Ausgaben im Hinblick auf unerwartete Einnahmeminderungen eingeschränkt hat, liegt ein Fall der Nummer 2 ANBest-G nicht vor, wenn der Fehlbedarf unverändert geblieben ist. Allerdings können sich Rückforderungen aus anderen anspruchsbegründenden Sachverhalten ergeben (zum Beispiel wegen unerlaubter Abweichungen vom Haushalts-/Wirtschafts-/Finanzierungsplan oder wegen Nichteinbringung zugesagter Eigenmittel).

2.3
bei Festbetragsfinanzierung, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf einen Betrag unterhalb der Zuwendung ermäßigen, auf die Höhe der tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben.

2.4
Dies gilt (ausgenommen bei wiederkehrender Förderung desselben Zuwendungszwecks) nur, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben oder Deckungsmittel um mehr als 500 Euro ändern.

3 Vergabe von Aufträgen

Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind folgende Vorschriften zu beachten:

3.1
Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 50.000 Euro beträgt,

  • bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A - VOB/A und
  • bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - Teil A - VOL/A.

Dabei sind die VV zu § 55 entsprechend anzuwenden.

Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, aufgrund des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV), den Abschnitt 2 VOB/A bzw. VOL/A, die VOF oder die Sektorenverordnung anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.

3.2
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG) in der jeweils geltenden Fassung.

4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände

Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.

5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn

5.1
sich nach Vorlage des Finanzierungsplanes eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben um mehr als 7,5 vom Hundert oder mehr als 10.000 Euro ergibt. Er ist ferner verpflichtet anzuzeigen, wenn er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung - weitere Zuwendungen für denselben Zuwendungszweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er - gegebenenfalls weitere - Mittel von Dritten erhält,

5.2
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,

5.3
sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,

5.4
die angeforderten oder ausgezahlten Beträge in den Fällen der Nummern 1.4.2 und 1.4.4 nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können,

5.5
Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden.

6 Rechnungslegung (Baumaßnahmen)

6.1
Der Zuwendungsempfänger muss für jede Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauobjekten/Bauabschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.

6.2
Die Baurechnung besteht aus

6.2.1
dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten nach DIN 276 gegliedert, bei anderen Bauten nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides); werden die Einnahmen und Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen, entsprechen die Bücher unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den Inhalts- und Gliederungsansprüchen und können sie zur Prüfung dem Verwendungsnachweis beigefügt werden, so braucht ein gesondertes Bauausgabebuch nicht geführt zu werden,

6.2.2
den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet entsprechend Nummer 6.2.1,

6.2.3
den Abrechnungszeichnungen und Bestandsplänen,

6.2.4
den Verträgen über die Leistungen und Lieferungen mit Schriftverkehr,

6.2.5
den bauaufsichtlichen Genehmigungen,

6.2.6
dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel,

6.2.7
den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten Bauunterlagen,

6.2.8
der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhalts nach DIN 277 (nur bei Hochbauten) und bei Wohnbauten der Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283,

6.2.9
dem Bautagebuch.

7 Nachweis der Verwendung

7.1
Die Verwendung der Zuwendung ist bei Investitionsmaßnahmen innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch nach Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Bei der Förderung von Betriebskosten (Personal- und Sachausgaben) ist der Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen.

7.2
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

7.3
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüber zu stellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Soweit technische Dienststellen des Zuwendungsempfängers beteiligt waren, sind die Berichte dieser Stellen beizufügen.

7.4
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.

7.5
Sofern im Zuwendungsbescheid eine Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen zugelassen ist, ist dafür die Anlage zu VVG Nr. 10.4 (Verwendungsbestätigung) zu verwenden, soweit im Zuwendungsbescheid oder in besonderen Nebenbestimmungen nichts anderes bestimmt ist.

7.6
Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet. Im Verwendungsnachweis beziehungsweise in der Verwendungsbestätigung ist zu erklären, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.

7.7
Der Zuwendungsempfänger hat die Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sowie im Fall des Nachweises beziehungsweise der Bestätigung der Verwendung auf elektronischem Wege eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

7.8
Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber entsprechend den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu erbringenden Zwischen- und Verwendungsnachweise mit Belegen dem Verwendungsnachweis nach Nummer 7.1 beziehungsweise der Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen nach Nummer 7.5 beizufügen.

8 Prüfung der Verwendung

8.1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummer 7.7 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

8.2 
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen. Hat der Zuwendungsempfänger Mittel an Dritte weitergeleitet, darf er auch bei diesen prüfen. Eine überörtliche Prüfung nach dem Gemeindehaushaltsrecht bleibt unberührt.

9 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

9.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Dies gilt insbesondere, wenn

9.1.1
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,

9.1.2
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,

9.1.3
eine auflösende Bedingung eingetreten ist (zum Beispiel nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2).

9.2
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger

9.2.1
die Zuwendung in den Fällen der Nummern 1.4.2 und 1.4.4 nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder

9.2.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt.

9.3
Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49a Absatz 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

9.4
Werden Zuwendungen in den Fällen der Nummern 1.4.2 und 1.4.4 nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen.

Grundmuster 1 zu VVG Nr. 3.1 (Antrag)

Das Grundmuster enthält die für die Abwicklung einer Zuwendung erforderlichen Angaben. Im Interesse einer einheitlichen Vordruckgestaltung wurde davon abgesehen, für die Förderung von konsumtiven Ausgaben und Investitionsmaßnahmen (vgl. Nummer 2.3 VVG) verschiedene Grundmuster zu entwickeln. Soweit weitergehende Angaben aus förderungsspezifischen Gründen notwendig sind, ist das Muster zu ergänzen. Werden Förderrichtlinien (vgl. Nummer 14.2 VVG) erlassen, sollen ergänzende Angaben zum Antrag (einschließlich Antragsunterlagen) in der Förderrichtlinie näher bestimmt werden.

Anleitungen:

1. Gliederung des Grundmusters

1. Antragsteller
2. Maßnahme
3. Gesamtkosten
4. Finanzierungsplan
5. Beantragte Förderung
6. Begründung
7. Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen
8. Erklärungen
9. Anlagen
10. Prüfvermerk (baufachliche Prüfung)

2. Zum Grundmuster

Zu Nummer 2 - Maßnahme -
Kurze, eindeutige Bezeichnung der beabsichtigten Maßnahme, Umfang, Notwendigkeit usw. der Maßnahme sind unter Nummer 6 - Begründung - zu klären.

Zu Nummer 3 - Gesamtkosten -
Angabe der Gesamtkosten der Maßnahme; die aufgegliederte Berechnung der Ausgaben ist in der dem Antrag beizufügenden Kostenberechnung darzustellen. Art und Umfang der Kostengliederung sind den förderungsspezifischen Bedürfnissen anzupassen.

Zu Nummer 4 - Finanzierungsplan -
Im Finanzierungsplan sollen - soweit bekannt - regelmäßig nur die zuwendungsfähigen Ausgaben dargestellt werden. Soweit der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, soll dies bei der Ermittlung der Ausgaben berücksichtigt werden.

Zu Nummer 9 - Anlagen -
Da im Grundmuster die in den einzelnen Förderbereichen erforderlichen Antragsunterlagen nicht erschöpfend aufgezählt werden können, sind die Angaben nur beispielhaft. Bei Hochbaumaßnahmen sind in den Antrag in jedem Fall die in Nummer 6.6 VVG genannten Antragsunterlagen aufzunehmen.

________________________________
(Anschrift der Bewilligungsbehörde)

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung

_____________________________
(Betr.:)

_____________________________
(Bezug:)

1. Antragsteller

Name/Bezeichnung:

 

Anschrift:

Straße/PLZ/Ort/Landkreis

Auskunft erteilt:

Name//Tel.: (Durchwahl)

Gemeindekennziffer:

 
Bankverbindung: Konto-Nummer:
BLZ:
Bezeichnung des Kreditinstituts:

Landesplanerische Kennzeichnung:

 

2. Maßnahme

Bezeichnung/angesprochener
Zuwendungsbereich

 

Durchführungszeitraum:

von/bis:

3. Gesamtkosten

Lt. beil. Kostenvoranschlag/
Kostengliederung/Euro

 

Beantragte Zuwendung/Euro

 

4. Finanzierungsplan

  Zeitpunkt der voraussichtlichen Fälligkeit (Kassenwirksamkeit)
20.. 20.. 20..
und folg.
in 1000 Euro
1 2 3 4

4.1 Gesamtkosten (Nummer 3)

     

4.2  Eigenanteil

     

4.3 Leistungen Dritter (ohne öffentl. Förderung)

     

4.4 Beantragte/bewilligte öffentl. Förderung (ohne Nummer 4.5) durch

     

4.5 Beantragte Zuwendung (Nummern 3 und 5)

     

5. Beantragte Förderung

Zuwendungsbereich

Zuweisung
Euro

Darlehen
Euro

Schuldendiensthilfen
Euro

v. H.
d. Gesamtkosten

1 2 3 4 5
         
         
         
         
         
         
Summe:        
         

6. Begründung

6.1
Zur Notwendigkeit der Maßnahme (u. a. Raumbedarf, Standort, Konzeption, Ziel, Zusammenhang mit anderen Maßnahmen, Maßnahmen desselben Aufgabenbereichs in vorhergehenden oder folgenden Jahren, alternative Möglichkeiten, Nutzen)



6.2 
Zur Notwendigkeit der Förderung und zur Finanzierung (u. a. Eigenmittel, Förderhöhe, Landesinteresse an der Maßnahme, alternative Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten)



7.  Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen

(Darstellung der angestrebten Auslastung bzw. des Kostendeckungsgrades, Tragbarkeit der Folgelasten für den Antragsteller, Folgelasten für den Antragsteller, Finanzlage des Antragstellers usw.)



8. Erklärungen

Der Antragsteller erklärt, dass

8.1
mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides ohne vorherige Zustimmung der Bewilligungsbehörde nicht begonnen wird; als Vorhabenbeginn  ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten,

8.2 
er im Rahmen dieser Maßnahme zum Vorsteuerabzug

nicht berechtigt ist,

berechtigt ist und dies bei der Berechnung der Gesamtkosten (Nummer 3) berücksichtigt hat (Preise ohne Umsatzsteuer),

8.3
die in diesem Antrag (einschl. Antragsunterlagen) gemachten Angaben vollständig und richtig sind,


................................................................................

.......................................................................................

9. Anlagen (zum Beispiel Zuwendungen für Baumaßnahmen)

  • Bau- und/oder Raumprogramm
  • Vollständige Entwurfszeichnungen sowie Auszug aus Flurkarte und Lageplan
  • Erläuterungsbericht mit genauer Beschreibung der Baumaßnahme und Ausführungsart sowie der Beschaffenheit des Baugrundes
  • Bericht über den Stand der bauaufsichtlichen und sonst erforderlichen Genehmigungen, die - soweit bereits vorhanden - beizufügen sind
  • Kostenberechnung, aufgegliedert in Kostengruppen nach DIN 277 oder Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283
  • Angabe des vorgesehenen Vergabeverfahrens
  • Bauzeitplan
  • Vergleichsberechnungen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten und in besonders begründeten Fällen eine Wirtschaftlichkeits- und Folgekostenberechnung.


____________________


Ort/Datum

_______________________________
(Rechtsverbindliche Unterschrift)

10.  Ergebnis der Antragsprüfung durch die Staatliche Bauverwaltung (VVG Nr. 6.8)

  1. Nach Prüfung der dem Antrag beigefügten Pläne, Erläuterungen, Kostenberechnungen und sonstigen Unterlagen wird festgestellt, dass die Baumaßnahme den baulichen Anforderungen und hinsichtlich der Planung und Konstruktion den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit - nicht - entspricht.

Die baufachliche Stellungnahme wurde beigefügt.

  1. Für die Durchführung der Baumaßnahme hat der Antragsteller folgende Kosten veranschlagt:
                 ________________ Euro
  2.  Aufgrund der Prüfung wird folgender Betrag als angemessen erachtet:
                 ________________ Euro


_________________________
Ort/Datum

________________________
(Rechtsverbindliche Unterschrift)

Grundmuster 2 zu VVG Nr. 4.1
(Zuwendungsbescheid)

Das Grundmuster enthält die für die Bewilligung einer Zuwendung erforderlichen Angaben. Im Interesse einer einheitlichen Vordruckgestaltung wurde davon abgesehen, für die Förderung von konsumtiven Ausgaben und Investitionsmaßnahmen verschiedene Grundmuster zu entwickeln. Soweit weitergehende Angaben, insbesondere besondere Nebenbestimmungen, erforderlich werden, ist das Muster zu ergänzen. Werden Förderrichtlinien erlassen, sollen ergänzende Angaben (zum Beispiel zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, zu den Rückzahlungsmodalitäten bei der Gewährung von Darlehen und zu den besonderen Nebenbestimmungen) in der Förderrichtlinie näher bestimmt werden.

(Anschrift der Bewilligungsbehörde)  

Az.: ...................................................




___________________________ , den ______20..
Ort, Datum
  Telefon:................................

(Anschrift des Zuwendungsempfängers)...........................................................

.......................................................................................................................

 

Zuwendungsbescheid
(Projektförderung)

Zuwendung des Landes Brandenburg

Zuwendungszweck: ......................................

Ihr Antrag vom ....................................

Anlage:  Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) ANBest-G

I.

1. Bewilligung

Auf Ihren vg. Antrag vom .................. bewillige ich Ihnen

für die Zeit vom ________________ bis __________________ (Bewilligungszeitraum)

eine Zuwendung in Höhe von        __________________________________ Euro

(in Buchstaben:         _______________________________________ Euro)

2. Zur Durchführung folgender Maßnahme

(Genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks und – wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden - ggf. die Angabe, wie lange die Gegenstände für den Zuwendungszweck gebunden sind.)

3. Finanzierungsart/-höhe

Die Zuwendung wird in der Form der
................ v. H.
     
 
Festbetragsfinanzierung
zu zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
 
     
  in Höhe von  .................................. Euro
     
als  Zuweisung (Zuschuss)  
     
  Darlehen  
     
  Schuldendiensthilfe  
     
gewährt.    
 

4. Zuwendungsfähige Gesamtausgaben
(ausfüllen, wenn beantragter und bewilligter Betrag nicht übereinstimmen oder andere Gründe die Darstellung erforderlich machen)

Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben wurden wie folgt ermittelt:

5. Bewilligungsrahmen

Von der Zuwendung entfallen auf

Ausgabeermächtigungen:

...................................... Euro

Verpflichtungsermächtigungen:

...................................... Euro
davon 20..

...................................... Euro

  20..

...................................... Euro

  20..

..................................... Euro

 

6. Auszahlung

Die Zuwendung wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund der Anforderungen nach den ANBest-G ausgezahlt.

II.

Nebenbestimmungen

Die beigefügten ANBest-G sind Bestandteil dieses Bescheides.

Abweichend oder ergänzend hierzu wird Folgendes bestimmt:

III.

Rechtsbehelfsbelehrung



..................................................

Unterschrift

Grundmuster 3 zu VVG Nr. 10.3
(Verwendungsnachweis)

Das Grundmuster enthält die zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung erforderlichen Mindestangaben. Im Interesse einer einheitlichen Vordruckgestaltung wurde davon abgesehen, für die Förderung von konsumtiven Ausgaben und Investitionsmaßnahmen verschiedene Grundmuster zu entwickeln. Gemäß Nummer 10.1 VVG ist ein einfacher Verwendungsnachweis zu verlangen.

...................................................
(Zuwendungsempfänger)



___________________________ , den ______20..
Ort, Datum
  Telefon:................................

(Anschrift der Bewilligungsbehörde)...................................................................

.............................................................................................................................

 

Verwendungsnachweis

Zuwendungszweck:...............................................................................................

..............................................................................................................................

Durch Zuwendungsbescheid(e) der (Bewilligungsbehörde)

  vom ........... Az.: ................... über

___________ Euro

  vom ........... Az.: ........................ über

___________ Euro

wurden zur Finanzierung der o. a. Maßnahmen insgesamt bewilligt

___________ Euro

Es wurden ausgezahlt  insgesamt: 

___________ Euro

 

I. Sachbericht

(Kurze Darstellung der durchgeführten Maßnahme, u. a. Beginn, Maßnahmedauer, Abschluss, Nachweis des geförderten Personals, Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme, etwaige Abweichungen von den dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Planungen und vom Finanzierungsplan; soweit technische Dienststellen des Zuwendungsempfängers beteiligt waren, sind die Berichte dieser Stellen beizufügen.)

II. Zahlenmäßiger Nachweis

1. Einnahmen

Art
Eigenanteil, Leistungen Dritter,
Zuwendungen

Lt.
Zuwendungsbescheid

lt.
Abrechnung

  Euro v. H. Euro v. H.

Eigenanteil

       
Leistungen Dritter
(ohne öffentl. Förderung)
       

Bewilligte öffentl. Förderung durch

________________________________________________________

____________________________________________________

________________________________________________

 
 
 
 

Zuwendung des Landes

 
 
 
 

Insgesamt

 

100

 

100

2. Ausgaben

Ausgabengliederung *)

Lt. Zuwendungsbescheid

lt. Abrechnung

insgesamt

davon zuwendungsfähig

insgesamt

davon zuwendungsfähig

Euro
Euro
Euro
Euro
         
         

Insgesamt

 
 
 
 

______________________
*)  Hier sind nur die Summen der Kostengruppen (bei Hochbauten nach DIN 276 gegliedert; bei anderen Baumaßnahmen nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides) anzugeben.

III. Bestätigungen

Die vorgenannten Angaben stimmen mit dem/den Zuwendungsbescheid(en) und dem Bauausgabebuch überein. In Kenntnis der strafrechtlichen Bedeutung unvollständiger oder falscher Angaben wird versichert, dass

  • die Einnahmen und Ausgaben nach den Rechnungsunterlagen im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben angefallen sind (bei Förderung von Baumaßnahmen: und mit der Baurechnung übereinstimmen),
  • die nicht zuwendungsfähigen Beträge, Rückforderungen und Rückzahlungen abgesetzt wurden,
  • die Zuwendung ausschließlich zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid näher bezeichneten Zuwendungszwecks verwendet wurde,
  • die im Zuwendungsbescheid, einschließlich den dort enthaltenen Nebenbestimmungen, genannten Bedingungen und Auflagen eingehalten wurden.

Dem Unterzeichner ist bekannt, dass die Zuwendung im Falle ihrer zweckwidrigen Verwendung der Rückforderung und Verzinsung unterliegt.




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(Ort/Datum)
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(Rechtsverbindliche Unterschrift)
 

 

IV. Ergebnis der Prüfung durch die gemeindliche/kreisliche Rechnungsprüfung

Der Verwendungsnachweis wurde anhand der vorliegenden Unterlagen geprüft. Es ergaben sich keine – die nachstehenden – Beanstandungen.



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(Ort/Datum)
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(Dienststelle/ Unterschrift)
 

 

V. Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung durch die Staatliche Bauverwaltung (VVG Nr. 6.8)

Der Verwendungsnachweis wurde baufachlich geprüft. Aufgrund stichprobenweiser Überprüfung der Bauausführung und der Rechnungsbelege wird die Übereinstimmung der Angaben im Verwendungsnachweis mit der Baurechnung und mit der Örtlichkeit bescheinigt. Die baufachliche Stellungnahme ist beigefügt.



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(Ort/Datum)
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(Dienststelle/ Unterschrift)
 

VI. Ergebnis der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde (VVG Nr. 11.3)

Der Verwendungsnachweis wurde anhand der vorliegenden Unterlagen geprüft. Es ergaben sich keine – die nachstehenden – Beanstandungen.


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(Ort/Datum)
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(Dienststelle/ Unterschrift)
 

Anlage zu VVG Nr. 10.4 zu § 44 LHO

 

Muster - Verwendungsbestätigung (S. 1)

 

Muster - Verwendungsbestätigung (S. 2)