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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

§ 47 Wegfall- und Umwandlungsvermerke

§ 47 LHO
Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Entsprechendes gilt für Planstellen.

(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden.

(3) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.

VV-LHO zu § 47

1
§ 47 Abs. 2 und 3 gilt nur für Planstellen desselben Kapitels; bei Kapiteln, die mehrere Dienststellen umfassen, nur für die jeweilige Dienststelle.

2
Eine Planstelle/Leerstelle, die nach § 47 Abs. 2 nicht wieder besetzt werden darf, ist im Haushaltsplan des nächsten, spätestens des übernächsten Jahres in Abgang zu stellen.

3
Der Beauftragte für den Haushalt hat durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, dass die Planstellen mit der Erfüllung der im Haushaltsplan vorgesehenen Voraussetzungen wegfallen.

4
Eine Planstelle/Leerstelle mit kw-Vermerk, der keine bestimmte oder bestimmbare Frist für den Wegfall enthält, gilt als Planstelle/Leerstelle, die ohne nähere Angaben als künftig wegfallend (§ 47 Abs. 2) bezeichnet ist. Eine Planstelle mit ku- Vermerk, der keine bestimmten oder bestimmbaren Voraussetzungen für die Umwandlung enthält, gilt als Planstelle, die ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln (§ 47 Abs. 3) bezeichnet ist.

5
Eine Planstelle mit kw- oder ku-Vermerk fällt weg bzw. gilt als in die nächstniedrigere Besoldungsgruppe umgewandelt, wenn das Beamtenverhältnis des auf ihr geführten Beamten endet, er in eine andere Planstelle übernommen oder zu einem anderen Dienstherrn versetzt wird.

6
Die Nrn. 1 bis 5 gelten für Stellen für Arbeitnehmer entsprechend.