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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg zur Förderung von Gemeinschaftsprojekten wirtschaftsnaher Institutionen zur Markterschließung im gesamtwirtschaftlichen Interesse des Landes Brandenburg (Markterschließungsrichtlinie)


vom 10. Dezember 2014
(ABl./14, [Nr. 53], S.1699)

Außer Kraft getreten am 31. Januar 2022 durch Richtlinie des MWAE vom 1. November 2021
(ABl./21, [Nr. 51], S.1114)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operationellen Programms 2014 bis 2020 in der jeweils geltenden Fassung, der für die jeweilige Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte[1] sowie der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für Maßnahmen mit infrastrukturellem Charakter im Rahmen von Gemeinschaftsprojekten zur Förderung der Markterschließung sowie zur Akquisition von ausländischen Unternehmen als Investoren im Land Brandenburg.

1.2 Ziel dieser Richtlinie ist die Stärkung der internationalen Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit brandenburgischer kleiner und mittlerer Unternehmen durch die Anbahnung internationaler und grenzüberschreitender Kooperationen und die Öffnung neuer Absatzmärkte im In- und Ausland durch Gemeinschaftsprojekte zur Markterschließung sowie die Vernetzung der Unternehmen zum Ausgleich struktureller Wettbewerbsnachteile.

Gleichzeitig sollen - zur Unterstützung der Internationalisierungsstrategie des Landes Brandenburg - verstärkt Synergien zwischen Markterschließungsmaßnahmen im In- und Ausland (einschließlich Messebeteiligungen) einerseits und der Ansiedlungsstrategie des Landes Brandenburg andererseits geschaffen werden. Dabei soll auch den Erfordernissen der internationalen Fachkräftewerbung und der Internationalisierung der Gründungsförderung Rechnung getragen werden.

Entsprechend dem Leitgedanken der Ausrichtung der brandenburgischen Wirtschaftsförderung („Stärken stärken“) sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen in den - im Rahmen der gemeinsamen Innovationsstrategie Berlin-Brandenburg definierten - gemeinsamen sowie brandenburgischen Clustern, die von herausgehobener Bedeutung für den gemeinsamen Wirtschaftsstandort der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg sind, gezielt unterstützt werden. Vorrangig werden deshalb Maßnahmen gefördert, die den festgelegten Clustern[2] und deren Internationalisierung zuzurechnen sind.

Insgesamt soll der Bekanntheitsgrad des Landes Brandenburg als Wirtschafts- und Investitionsstandort gleichermaßen wie die Bekanntheit und die Leistungsfähigkeit brandenburgischer Unternehmen erhöht werden, um so die Internationalisierung der brandenburgischen Wirtschaft voranzutreiben.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Nach dieser Richtlinie sind folgende Maßnahmen einzeln oder als Teil eines Gesamtkonzeptes zur Markterschließung im In- und Ausland förderfähig:

2.1 Gemeinschaftsprojekte und Brancheninformationsstände auf internationalen Messen und Ausstellungen im In- und Ausland mit fachspezifischer Ausrichtung, sofern diese nicht überwiegend einem Direktverkauf dienen, vorrangig solche, die im Landesmesseplan verzeichnet sind. Der Landesmesseplan wird jährlich vom Ministerium für Wirtschaft und Energie für das Folgejahr bestätigt und veröffentlicht[3].

2.2 Begleitmaßnahmen zur Unterstützung von Markterschließungsinitiativen brandenburgischer kleiner und mittlerer Unternehmen im Rahmen von

  • Gemeinschaftsprojekten und Brancheninformationsständen nach Nummer 2.1,
  • Unternehmensreisen im besonderen gesamtwirtschaftlichen Interesse des Landes Brandenburg.

2.3 Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Kontakt- und Kooperationsbörsen im In- und Ausland, die die Vermittlung von bedarfsorientierten, individuellen und konkreten Unternehmensgesprächen (B2B) zwischen brandenburgischen kleinen und mittleren Unternehmen und ausländischen Unternehmen zum Ziel haben.

2.4 Workshops und Informationsveranstaltungen im In- und Ausland zur Motivation und Unterstützung von internationalen Markterschließungsinitiativen brandenburgischer kleiner und mittlerer Unternehmen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind wirtschaftsnahe - nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete und nicht am gewöhnlichen Wirtschaftsleben teilnehmende - Institutionen, Verbände oder Branchennetzwerke mit Sitz im Land Brandenburg, sofern die Zuwendung nicht als Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu qualifizieren ist.

Hierzu zählen insbesondere Kammern, Verbände und landesweit tätige sonstige Organisationen der Wirtschaftsförderung ohne Gewinnausrichtung.

Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 sowie 2.2, 1. Alternative können auch entsprechende wirtschaftsnahe - nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete und nicht am gewöhnlichen Wirtschaftsleben teilnehmende - Institutionen, Verbände oder Branchennetzwerke mit Sitz im Land Berlin sein, soweit sichergestellt ist, dass insbesondere die unter der Nummer 4.3 dargestellten Voraussetzungen erfüllt werden.

Eine Förderung ist nur möglich, wenn die geplanten Maßnahmen im Rahmen der satzungsgemäßen oder im Gesellschaftsvertrag festgelegten Aufgaben durchgeführt werden dürfen und sie nicht bereits im Rahmen einer institutionellen oder sonstigen Förderung des Zuwendungsempfängers finanziert werden.

Eine Förderung von Messegesellschaften ist ausgeschlossen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Die Anmeldung und/oder Anzahlung zu einer Messe oder Veranstaltung darf vor Antragstellung vorgenommen werden. Weitere Vertragsabschlüsse und/oder Zahlung vor Antragstellung sind dagegen förderschädlich und grundsätzlich nicht zuwendungsfähig.

Für Maßnahmen nach Nummer 2.1, die im entsprechenden Messeplan des Ministeriums für Wirtschaft und Energie enthalten sind, gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn mit dem Tag des Eingangs des Antrages bei der Bewilligungsbehörde als genehmigt.

Für Maßnahmen nach Nummer 2.1, die im Messeplan des Jahres 2015 enthalten sind, gilt abweichend ausnahmsweise der vorzeitige Maßnahmebeginn als genehmigt.

Für andere Maßnahmen kann von der Bewilligungsbehörde der vorzeitige Maßnahmebeginn - auf ausdrücklichen Antrag - zugelassen werden.

Die Antragstellung und der Maßnahmebeginn begründen keinen Anspruch auf Förderung. Das Risiko, dass dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, liegt beim Antragsteller.

4.2 Der Antrag muss folgende Angaben und Informationen enthalten:

  • ein aussagefähiges Gesamtkonzept zur Maßnahme einschließlich einer ausführlichen Darstellung der Einzelmaßnahmen und deren Zielsetzung,
  • einen Ausgaben-, Finanzierungs- und Zeitplan,
  • eine Begründung des Antrags mit Blick auf das besondere gesamtwirtschaftliche Interesse des Landes Brandenburg, außer bei den im Landesmesseplan aufgeführten Maßnahmen.

4.3 Die Anzahl beteiligter brandenburgischer Aussteller (kleine und mittlere Unternehmen oder Wissenschafts- oder Forschungseinrichtungen) an Gemeinschaftsprojekten und Brancheninformationsständen nach Nummer 2.1 auf Messen und Ausstellungen soll in der Regel nicht unter fünf liegen.

Anträge zur Förderung nach Nummer 2.1 sollen spätestens zwölf Wochen nach Bekanntmachung des Landesmesseplans gestellt werden.

4.4 Begleitmaßnahmen zu Unternehmensreisen nach Nummer 2.2 müssen sich auf Maßnahmen im besonderen gesamtwirtschaftlichen Interesse des Landes Brandenburg beziehen. Die Anzahl beteiligter brandenburgischer Teilnehmer (kleine und mittlere Unternehmen oder Wissenschafts- oder Forschungseinrichtungen oder andere) an Unternehmensreisen soll in der Regel nicht unter zehn Teilnehmern liegen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: einmaliger Zuschuss

5.4 Höhe der Zuwendung:

Die Zuwendung für ein Projekt nach dieser Richtlinie kann 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen, maximal 150.000 Euro.

Zuwendungen für Workshops und Informationsveranstaltungen nach Nummer 2.4 sind begrenzt auf maximal 10.000 Euro.

Zuwendungen für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Kontakt- und Kooperationsbörsen im In- und Ausland nach Nummer 2.3 können maximal 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen.

Doppelförderungen sind ausgeschlossen.

5.4.1 Bemessungsgrundlage

Folgende Ausgaben sind insbesondere förderfähig:

  • Ausgaben für externe Beratungs- und Personalleistungen, einschließlich externen Betreuungspersonals, das zur Vorbereitung, Begleitung und Durchführung der Maßnahme notwendig ist (zum Beispiel Hostessen - eine Förderung der Ausgaben für die bei den Zuwendungsempfängern beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist ausgeschlossen);
  • Reiseausgaben für Dritte, die als Experten für die Maßnahme eine besondere beratende oder begleitende Funktion haben, auf der Grundlage des jeweils geltenden Bundesreisekostengesetzes;
  • Ausgaben für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von einer oder mehreren Vor- und/oder Nachbereitungsseminaren;
  • Ausgaben für die Anmietung von Veranstaltungsräumen, die notwendige Technik und sonstige Infrastruktur;
  • Ausgaben für Dolmetscherleistungen und Übersetzungen;
  • Beschaffungs- und Versandausgaben für Materialien zur Durchführung der Maßnahmen;
  • Ausgaben für die Produktion von mehrsprachigen/fremdsprachigen Publikationen (auch Internet), Informations- und Präsentationsmaterialien, soweit sie im direkten Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme stehen.

5.4.2 Für Gemeinschaftsprojekte und Brancheninformationsstände nach Nummer 2.1 sind darüber hinaus förderfähig:

  • Standmiete, Messebau und Infrastruktur für die zur Durchführung des Gemeinschaftsprojektes oder Brancheninformationsstandes notwendigen zusätzlichen Flächen und Infrastruktur, einschließlich der Ausgaben für Anmietung, Ausstattung und Betrieb des Gemeinschaftsbereiches;
  • Ausgaben des Katalogeintrags für den Gemeinschaftsstand.

5.5 Folgende Ausgaben sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen:

  • eigene Personalaufwendungen und Gemeinkosten des Antragstellers;
  • Reiseausgaben für Mitarbeiter des Antragstellers oder sonstiger Beteiligter an der Maßnahme (mit Ausnahme der unter Nummer 5.4.1 dargelegten) sowie
  • Reiseausgaben für Unternehmensvertreter.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Informations- und Publizitätsvorschriften der Europäischen Kommission sind zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Erstellung von allen Publikationen und Präsentationsmaterialien.

6.2 Für sämtliche öffentlichkeitswirksame Maßnahmen wie zum Beispiel die Gestaltung des allgemeinen Messebaus, der Publikationen und sonstigen Informations- und Präsentationsmaterialien sind die Vorgaben des Corporate Design der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg grundsätzlich zu beachten. Dies gilt auch für das Erscheinungsbild von Veranstaltungen und Kooperationsbörsen. Abweichungen sind nur im Fall von eingetragenen Marken zulässig. Das Corporate Design ist in diesem Fall bestmöglich und mit vorheriger Abstimmung zu berücksichtigen.

6.3 Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall das zuständige Ministerium. Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus präjudizierende Auswirkungen haben können (Verwaltungspraxis), ergehen mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.

7 Verfahren

7.1 Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt. Anträge können über das Internetportal der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam (Bewilligungsbehörde) gestellt werden. Antragsformulare stehen unter www.ilb.de zum Download (siehe Online-Antragsverfahren) bereit.

7.2 Über die Vergabe der Mittel entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg als Bewilligungsbehörde.

Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens sind die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung und die Rechtslage nach dieser Richtlinie in Bezug auf Fördervoraussetzungen, Art und Intensität der Förderung zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Soweit Vorschriften des EU-Gemeinschaftsrechts betroffen sind, ist abweichend von der vorgenannten Regelung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung maßgeblich.

7.3 Nach Prüfung des Antrages leitet die Bewilligungsbehörde den Antrag zur Stellungnahme und Feststellung des besonderen gesamtwirtschaftlichen Interesses an das Ministerium für Wirtschaft und Energie. Ausgenommen hiervon sind Anträge zu Gemeinschaftsprojekten und Brancheninformationsständen nach Nummer 2.1 im Rahmen des Landesmesseplanes, bei denen das besondere gesamtwirtschaftliche Interesse des Landes durch die Aufnahme in den Messeplan bereits als festgelegt gilt.

7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO  sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen aus den Strukturfonds (EFRE und ESF) finanzierte Maßnahmen in der Förderperiode 2014 - 2020 (ANBest-Strukturfonds 2014 - 2020) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.5 Bei Maßnahmen mit einem Durchführungszeitraum von bis zu zwei Monaten erfolgt die Auszahlung nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe, in den übrigen Fällen in Teilbeträgen ab einer Leistung von 5 000 Euro nach Vorlage von Zwischennachweisen.

Die Anforderung der Mittel kann elektronisch über das Internetportal der ILB erfolgen. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

7.6 Dokumente im Rahmen des Antrags- und Abrechnungsverfahrens sind in deutscher Sprache oder mit dem Original in deutscher Übersetzung eines amtlich zugelassenen Dolmetschers, eines Konsulates oder einer sonstigen Dienststelle vorzulegen.

7.7 Die Einreichung des Verwendungsnachweises kann elektronisch über das Internetportal der ILB erfolgen. Der abschließende Verwendungsnachweis muss einen qualifizierten Ergebnisbericht insbesondere mit folgenden Angaben umfassen:

Namentliche Auflistung der Teilnehmer an der Maßnahme, deren Branchenzugehörigkeit, einschließlich Benennung des Ortes des Sitzes/der Betriebsstätte.

7.7.1 Bei der Durchführung von Gemeinschaftsprojekten und Brancheninformationsständen nach Nummer 2.1 sowie Begleitmaßnahmen nach Nummer 2.2

  • Anzahl der Firmenbesucher und Kontaktgespräche und Bewertung deren Potenziale,
  • Anzahl und Zielrichtung der durchgeführten Einzelveranstaltungen.

7.7.2 Im Falle von Kontakt- und Kooperationsbörsen, Workshops und Informationsveranstaltungen im In- und Ausland

  • Anzahl und Zielrichtung der durchgeführten Einzelveranstaltungen,
  • Art und Anzahl der in- und ausländischen Teilnehmer,
  • Anzahl der Kontaktgespräche und Bewertung deren Potenziale,
  • Anzahl und Art der weiter zu verfolgenden Kontakte.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.


[1] Derzeit für 2014 bis 2020: Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 und Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie ANBest-StrF 2014 - 2020 (Entwurfsfassung).

[2] Siehe hierzu deren Veröffentlichung auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft und Energie.

[3] Messeplan im Internet: www.mwe.brandenburg.de