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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (4) Änderungshistorie

ARCHIV

Erfassung, Veröffentlichung und Koordinierung von Bildflugvorhaben zur Gewinnung von georeferenzierten Informationen im Land Brandenburg (Bildflugerlass)


vom 20. November 2009
(ABl./09, [Nr. 50], S.2534)

Außer Kraft getreten am 19. November 2014
(ABl./09, [Nr. 50], S.2534)

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
2 Erfassung und Koordinierung
3 Meldeverfahren
4 Landesluftbildsammlung
5 Austausch und Vorlage von Bildflugergebnissen
6 Gültigkeit

Anlage 1: Luftbildaufnahme
Anlage 2: Laserscanneraufnahme
Anlage 3: Radaraufnahme
Anlage 4: Spektral- und Hyperspektralaufnahme

Allgemeines

1.1 Bildflugvorhaben im Sinne dieses Erlasses sind alle Vorhaben, die eine berührungsfreie Be-obachtung der Erdoberfläche zur Ableitung und Datengewinnung raumbezogener Informationen zum Ziel haben. Hierzu zählen analoge oder digitale Luftbildbefliegungen, Laserscannerbefliegungen, Radarbefliegungen oder vergleichbare berührungsfreie Erfassungsmethoden. Satellitenbilddaten sind nur betroffen, wenn sie für die Erzeugung von georeferenzierten Informationen benötigt werden oder dafür angeschafft worden sind.

1.2 Nach § 21 Abs. 4 des Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetzes (BbgGeoVermG) sind dem Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) die Bildflugvorhaben öffentlicher und privater Stellen ohne Aufforderung anzuzeigen. Zum Zwecke der Bildflugkoordinierung sind die Planung und die technischen Daten des Bildflugvorhabens (Gebiet, Zweck, Zeitraum, Aufnahmetechnik, Maßstab) so frühzeitig zu übermitteln, dass eine Ergänzung und Abstimmung mit weiteren Bildflugvorhaben zur Mehrfachnutzung und Ressourceneinsparung möglich ist.

1.3 Die LGB richtet ein Metainformationssystem zur zentralen Erfassung der Metainformationen von geplanten und realisierten Bildflugvorhaben ein und übernimmt die Sammlung von Bildflugergebnissen in der Landesluftbildsammlung nach § 22 Abs. 3 BbgGeoVermG.

Erfassung und Koordinierung

2.1 Die LGB erfasst die Metainformationen zu den geplanten und realisierten Bildflugvorhaben entsprechend dem Metadatenprofil für Bildflugvorhaben des Landes Brandenburg auf der Grundlage ISO-konformer Parameter und ermöglicht allen den Zugang zu den Metadaten. Metainformationen von Bildflugvorhaben können durch die durchführende Stelle selbst in die Landesluftbildsammlung eingepflegt werden.

2.2 Die LGB prüft anhand der erfassten Angaben, ob sich geplante Bildflug- und Auswertevorhaben überschneiden, ob Erfassungslücken zu schließen oder bereits brauchbare Unterlagen für den vorgesehenen Zweck vorhanden sind. Trifft dies zu, wird die planende Stelle hierüber unterrichtet. Bei Bildflugvorhaben mit digitalen Luftbildkameras ist durch die LGB zu prüfen, ob weitere Nutzer im Bereich der öffentlichen Verwaltung Interesse an Bildaufzeichnungen in anderen spektralen Bereichen haben.

2.3 Die LGB veröffentlicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 BbgGeoVermG bis zum 31.01. jeden Jahres die im laufenden Jahr auszuführenden und die angezeigten geplanten Bildflugvorhaben in einer Bildflugübersicht und deren bekannt gewordenen technischen Daten in einem zugehörigen Verzeichnis. Die Bildflugübersicht, die Metadaten und die verfügbaren Luftbildprodukte sind in einem webbasierten Informations- und Recherchesystem zur Verfügung zu stellen.

2.4 Die LGB unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle interessierten Stellen bei der Planung und Durchführung von Bildflugvorhaben und bei der Beschaffung von Bildflugergebnissen. Es können insbesondere Consultingleistungen für die Ausschreibung, Auftragserteilung, Abnahme von Bildflügen sowie Qualitätsprüfung von Auswerteergebnissen als Dienstleistung in Anspruch genommen werden. Zur Sicherstellung einer homogenen Qualität von Folgeprodukten stellt die LGB die vorhandenen Ausgangsdaten zur Verfügung. Bei der Vergabe von Bildflugvorhaben durch öffentliche Stellen sollten die "Leistungsbeschreibung" und die "Technischen Bedingungen zur Leistungsbeschreibung" im Vorfeld mit der LGB abgestimmt werden.

Meldeverfahren

3.1 Alle öffentlichen Stellen, die Bildflugvorhaben planen, melden frühzeitig und vor der Auftragserteilung, möglichst bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres, die für das kommende Jahr geplanten Vorhaben an die LGB. Hierzu sind die Angaben der Bildflugvorhabenplanung entsprechend der Nr. 1 der Anlagen 1 bis 4 bereitzustellen. In Katastrophenfällen ist unmittelbar mit der LGB Kontakt zur gemeinsamen Planung und Koordinierung von Bildflugvorhaben aufzunehmen.

3.2 Nach Abschluss des Bildflugvorhabens teilen die für die Auftragserteilung zuständigen Stellen der LGB die endgültigen Metainformationen entsprechend Nr. 2 der Anlagen 1 bis 4 mit und übergeben die in den Anlagen 1 bis 4 unter Nr. 3 aufgeführten Dokumente und Informationen.

4 Landesluftbildsammlung

4.1 Die Landesluftbildsammlung beinhaltet ein webbasiertes Recherche-, Auskunfts-, Auftrags- und Archivierungssystem und ist Teil des Geobasisinformationssystems des Landes Brandenburg nach § 6 BbgGeoVermG. Die Landesluftbildsammlung dient zur Verbesserung des Zugriffs auf die Luftbilddaten im Sinne der “Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)“. Ziel soll es sein, an nur einer Stelle die Sammlung digitaler Bildflugdaten aufzubauen und allen Nutzern einen Zugriff über die Geodateninfrastruktur des Landes Brandenburg zu ermöglichen.

4.2 Die Landesluftbildsammlung beinhaltet die gescannten bzw. digitalen Luftbilder und die Sammlung der Metainformationen der aktuellen und historischen Bildflugvorhaben des Gebietes des Landes Brandenburg. Soweit verfügbar, sind auch Orientierungsparameter zu den Luftbildern zu übernehmen. Zur Sicherung der originalen analogen Luftbildbestände sind diese zu scannen und in die Landesluftbildsammlung aufzunehmen.

4.3 Der Zugang zur Landesluftbildsammlung und ihre Nutzung richten sich nach § 10 BbgGeoVermG.

5 Austausch und Vorlage von Bildflugergebnissen

5.1 Die öffentlichen Stellen des Landes, in deren Auftrag Bildflugvorhaben veranlasst oder Bildflugergebnisse beschafft worden sind, stellen ihre Unterlagen der LGB zur Verfügung. Die LGB entscheidet über die Aufnahme der Bildflugergebnisse in die Landesluftbildsammlung.

5.2 Andere öffentliche oder private Stellen übergeben der LGB die technischen Daten nach Abschluss des Bildflugs. Vor Aussonderung von Luftbildern, Satellitenbildern und sonstigen Fernerkundungsergebnissen sind diese der LGB zur Aufnahme in die Landesluftbildsammlung anzubieten (§ 22 Abs. 3 BbgGeoVermG).

Gültigkeit

6.1 Dieser Erlass tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

6.2 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses tritt der Runderlass III Nr. 103/1992 “Erfassung und Koordinierung von Luftbildvorhaben - Luftbildlenkungserlass-“ vom 10. November 1992 (ABl. S. 2085) außer Kraft.

6.3 Der Erlass tritt fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten außer Kraft. Seine Gültigkeit kann verlängert werden.

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Anlagen