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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Einführung straßenverkehrstechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA), Ausgabe 2010 - Lichtzeichenanlagen für den Straßenverkehr


vom 12. November 2014
(ABl./14, [Nr. 50], S.1560)

Außer Kraft getreten durch Runderlass des MIL vom 21. Juni 2018
(ABl./18, [Nr. 27], S.578)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg als Straßenverkehrs- und -baubehörde
  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg
  • kommunale und private Straßenbaulastträger.

1 Allgemeine Hinweise

Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) hat die neuen „Richtlinien für Lichtsignalanlagen“ (RiLSA), Ausgabe 2010, veröffentlicht und am  5. Mai 2010 im Rahmen einer Vortragsveranstaltung in Braunschweig einem breiten Fachpublikum als überarbeitetes technisches Regelwerk für das Straßenwesen vorgestellt.

Die neuen RiLSA ersetzen die Ausgabe der RiLSA aus dem Jahre 1992 und die Teilfortschreibung der RiLSA aus dem Jahre 2003.

Die neuen RiLSA enthalten grundlegende verkehrstechnische Bestimmungen und Empfehlungen für die Einrichtung und den Betrieb von Lichtzeichenanlagen. Sie sind künftig bei Planungen, Bau und Betrieb sowie bei Anordnungen von neuen Lichtsignalanlagen im Straßenverkehr anzuwenden. Gleiches gilt bei allen sicherheitsre-levanten Änderungen von Lichtsignalanlagen im bestehenden Straßennetz.

Die Richtlinien sollen dazu beitragen, dass Lichtsignalanlagen im Straßenverkehr technisch einwandfrei geplant, hergestellt und erhalten werden und den Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs genügen.

Zahlreiche Aussagen, welche in den neuen RiLSA enthalten sind, dienen der Konkretisierung von Rechtsnormen; dies gilt insbesondere für die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO).

Die neuen RiLSA gelten als anerkannte Regeln der Technik. Bei Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln trägt die anordnende Behörde die Beweislast, dass die gewählte technische Lösung den gebotenen Sicherheitsstandard auf andere Weise gewährleistet.

2 Straßenverkehrsrechtliche Grundsätze und sachliche Zuständigkeit

Lichtsignalanlagen im Straßenverkehr beziehungsweise die in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften genannten Lichtzeichenanlagen sind Verkehrseinrichtungen nach § 43 Absatz 1 StVO. Ihr Einsatz setzt die verkehrsrechtliche Anordnung der Lichtsignalanlagen im Allgemeinen und der Signalprogramme im Besonderen voraus. Zuständig dafür ist die Straßenverkehrsbehörde. Sie darf Lichtsignalanlagen nur dort anordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (§ 45 Absatz 9 StVO). Die straßenverkehrsrechtlichen Grundsätze der Ausgestaltung von Lichtsignalanlagen ergeben sich aus § 37 StVO sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift.

Mit Lichtzeichenanlagen wird unmittelbar in den Verkehrsablauf eingegriffen, indem Verkehrsströme mit gemeinsamen Konfliktflächen abwechselnd angehalten oder freigegeben werden. Sie gewährleisten bei Bedarf eine sichere Kreuzung der unterschiedlichen Verkehrsströme und eine Verbesserung des Verkehrsablaufs.

Die von der Straßenverkehrsbehörde nach Anhörung des Straßenbaulastträgers und der Polizei gemäß § 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 3 StVO zu treffende Anordnung einer Lichtsignalanlage muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Anordnung umfasst in jedem Einzelfall die signaltechnische Planung (Signalplanung) mit den dezidierten Festlegungen für die zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs erforderliche Lichtzeichenregelung, für deren planerische Ausführung und Darstellung die RiLSA zugrunde zu legen sind.

3 Einholen der vorherigen Zustimmung der obersten Straßenverkehrsbehörde

Der vorherigen Zustimmung der obersten Straßenverkehrsbehörde bedarf die Anordnung von

  • nicht vollständig signalisierten Knotenpunkten
  • „Alles-Rot-Sofort-Grün-Fußgänger-Lichtzeichenanlagen“
  • Zuflussregelungs-Lichtzeichenanlagen an Bundesautobahnen

4 Besondere Hinweise für Anordnung für Lichtzeichenanlagen

Im Land Brandenburg sind folgende Regelungen aus den RiLSA nicht anzuordnen beziehungsweise anzuwenden:

  • Signalgeber in den Wegweisungstafeln
  • Rote und gelbe Signale, die in Form von Leuchtpfeilen gesendet werden
  • Signalisierung der Kfz mit Dunkel-Gelb-Rot-Dunkel an Dreiecksinseln
  • Dunkelstellung für Fußgänger an Fußgänger-Lichtzeichenanlagen im Zuge von Anforderungs-Lichtzeichenanlagen
  • Rundum-Fußgänger-Grün an Knotenpunkt-Lichtzeichenanlagen
  • Führung von Linksabbiegern durch Vorgabezeiten
  • Unterschiedliche Durchmesser von Leuchtfeldern an einer Signalleuchte
  • Anordnung einer Lichtzeichenanlage zum Zweck der Geschwindigkeitsreduzierung

Im Land Brandenburg ist folgende Regelung abweichend von den RiLSA ohne Zustimmung der obersten Straßenverkehrsbehörde anordnungsfähig:

Für Fußgänger-Lichtzeichenanlagen außerhalb von Knotenpunkten: Grundstellung für Fahrzeugverkehr dunkel und Fußgänger „rot“, nach Anforderung Fahrzeugsignal auf Grün (5 Sekunden), anschließend Gelb auf Rot, danach wieder Grundstellung für Fahrzeugverkehr dunkel und Fußgänger „rot“.

5 Besondere Hinweise zu Linksabbieger-Signalen

Das für die Signalisierung einer Zugabezeit angeordnete Diagonalgrün bedarf keiner Ergänzung durch einen gelben Blinksignalgeber.

Wird ein gelbes Blinksignal angeordnet, so sollte es kein Pfeilsymbol zeigen, weil das als Aufforderung zum ungefährdeten Fahren missdeutet werden kann.

6 Besondere Hinweise für Engstellensignalisierung

Bei Engstellensignalisierungen bedarf die Anpassung der Zwischenzeiten der Anordnung der Straßenverkehrsbehörde.

Bei Umlaufzeiten von mehr als 180 Sekunden soll ein Schild den Verkehrsteilnehmer darauf hinweisen.

7 Besondere Hinweise für das Aufstellen von Zeichen 131 StVO

Das Zeichen 131 StVO ist nur außerorts aufzustellen, wenn die Sichtbarkeit aus 125 m Entfernung auf die Signalgeber nicht gegeben ist.

8 Nachtabschaltungen von Lichtsignalanlagen

Nach Nummer VI zu den Nummern 1 und 2 der VwV-StVO zu § 37 Absatz 2 sollten Lichtzeichenanlagen aus Verkehrssicherheitsgründen in der Regel auch nachts in Betrieb gehalten werden. An den nachts abgeschalteten Lichtsignalanlagen ist die Unfallentwicklung regelmäßig zu beobachten. Bei negativen Unfalltendenzen ist die Nachtabschaltung aufzuheben.

9 Besondere Regelung zur Anordnung von ÖPNV-Signalen

Bei ÖPNV-Neusignalanlagen wird die Genehmigung für das betreffende Straßenbahnunternehmen durch das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung, Referat 43, im Benehmen mit der Landeseisenbahnaufsicht (LEA) erteilt. Die Aufstellung der Straßenbahnsignale (Fahrsignale nach Anlage 4 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung [BOStrab]) wird von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet.

Bei Änderungen von bestehenden Lichtzeichenanlagen mit ÖPNV-Signalen ist die Zustimmung des Betriebsleiters des örtlichen Nahverkehrsunternehmens einzuholen, soweit bei der Änderung BOStrab-Signale betroffen sind. Gegebenenfalls ist bei Bedarf die LEA zu beteiligen.

Bei der Anordnung von ÖPNV-Signalen ist zu beachten:

  • Konfliktfreie Signalisierung bei ÖPNV-Signalen F1, F2, F3 Balken links/rechts soweit wie möglich herstellen
  • Radfahrer sind nicht mit BOStrab-Signalen zu führen (Verweis VwV zu § 41 zu Z 245 Rn 7)
  • Übergangssignal ist abweichend auch bei vmax bis 20 km/h anzuordnen (Seite 21 RiLSA Nummer 2.4)
  • Doppelrot/Dunkel anstelle Rot/Grün an Fußgänger-Querungsstellen von Gleiskörpern wird zugelassen, sofern diese auf Ausfall überwacht werden (abweichend von § 37 Absatz 2 Nummer 5 StVO)

10 Qualitätsmanagement

Als Orientierung für ein Qualitätsmanagement von Lichtzeichenanlagen wird der Leitfaden der Bundesanstalt für Straßenwesen empfohlen.

Bei der Beurteilung der Qualität der Signalisierung höhengleicher Kreuzungen von Eisenbahnen mit gewidmeten und nicht gewidmeten Straßen und Wegen (vgl. Nummer II der VwV zu § 1 StVO) dient der Leitfaden zur Durchführung von Bahnübergangsschauen (aktueller Stand: 26. Mai 2009) als Orientierung.

11 Verkehrstechnische Prüfung von Lichtzeichenanlagen durch den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg

Die Prüfung der verkehrstechnischen Unterlagen im Auftrag der Straßenverkehrsbehörden des Landes Brandenburg erfolgt durch den Landesbetrieb Straßenwesen ab dem 1. Januar 2015 nur noch für die Straßen, die sich in seiner Auftragsverwaltung beziehungsweise Baulast befinden.

Bei der Vorlage der verkehrstechnischen Unterlagen bei den Straßenverkehrsbehörden des Landes Brandenburg sind die vom Landesbetrieb Straßenwesen erstellten Hinweise für deren Erstellung und Prüfung zu beachten und einzuhalten.

Die Prüfung der verkehrstechnischen Unterlagen von Lichtzeichenanlagen an den Straßen kreisfreier Städte sowie Kreis- und Kommunalstraßen erfolgt ab 1. Januar 2015 in Eigenregie der Straßenverkehrsbehörden des Landes Brandenburg.

12 Außerkrafttreten

Alle landesinternen Vorschriften, Lichtsignalanlagen betreffend, werden mit diesem Erlass außer Kraft gesetzt.

13 Sonstiges

Die RiLSA 2010 und die zugehörige „Beispielsammlung zu den Richtlinien für Lichtsignalanlagen“, die nicht Gegenstand dieses Einführungserlasses ist, sind bei der FGSV-Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, zu beziehen.