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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über die Gewährung von Zuschüssen an kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg zur Vergabe von Stipendien an Studierende sowie zur Beschäftigung von Werkstudierenden ("Brandenburg-Stipendium") und Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten - "Brandenburger Innovationsfachkräfte (BIF)"

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über die Gewährung von Zuschüssen an kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg zur Vergabe von Stipendien an Studierende sowie zur Beschäftigung von Werkstudierenden ("Brandenburg-Stipendium") und Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten - "Brandenburger Innovationsfachkräfte (BIF)"
vom 19. November 2014
(ABl./14, [Nr. 51], S.1588)

Außer Kraft getreten am 30. September 2019 durch Richtlinie des MASGF vom 16. Mai 2019
(ABl./19, [Nr. 22], S.523)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 - 2020, Prioritätsachse C, Zuwendungen aus Mitteln des ESF für die Beschäftigung von Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten, von Werkstudierenden und zur Vergabe von Stipendien in KMU. Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) und die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Im Land Brandenburg wächst infolge des demografischen Wandels in den kommenden Jahren der Bedarf der Wirtschaft an gut ausgebildeten Fachkräften. Gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) stehen hierbei vor erheblichen Herausforderungen. Die Förderung zielt darauf ab, die Beschäftigungsaufnahme von hochqualifizierten Nachwuchsfachkräften in Brandenburgischen KMU frühzeitig zu unterstützen und diese damit im Land zu halten. Zudem sollen durch den Wissenstransfer betriebliche Innovationen und Wachstum begünstigt werden.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, dass bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen sind. Die Förderung zielt auf eine chancengerechte Teilhabe von Frauen und Männern im Rahmen des Förderprogramms „Brandenburger Innovationsfachkräfte“. Die Sicherung des Nachwuchsfachkräftepotenzials bei jungen Frauen ist dabei ein Anliegen der Förderung. Daher sind im Rahmen dieser Richtlinie Innovationen auch in den Bereichen „betriebswirtschaftliches Management“ oder „Personalmanagement“ möglich, in denen eher Frauen ein Studium aufnehmen und abschließen. Auch Themen wie Vereinbarkeit von Beruf und Familie können zum Inhalt der betrieblichen Innovation werden. Sind besondere Beiträge zur Förderung der Gleichstellung beziehungsweise Vereinbarkeit von Beruf und Familie vorgesehen, ist dies im Förderantrag darzustellen.

1.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken. Vorgesehene Maßnahmen sind im Förderantrag darzustellen.

1.5 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management Bestandteil des Operationellen Programms. Ist ein Beitrag einer Innovation zur nachhaltigen Entwicklung vorgesehen, ist dies im Förderantrag darzustellen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Stipendien

Gefördert wird das Stipendium zur Erstellung einer Abschlussarbeit im Rahmen eines Hochschulstudiums1, die sich an einer betrieblichen innovativen Aufgabe (siehe hierzu Definition unter Nummer 2.4.1) eines KMU orientiert.

2.2 Werkstudierende

Gefördert wird die Teilzeitbeschäftigung von Werkstudierenden2 in KMU im Rahmen einer betrieblichen innovativen Aufgabe (siehe hierzu Definition unter Nummer 2.4.1).

2.3 Innovationsassistentinnen und Innovationsassistenten

Gefördert wird die Beschäftigung von neu in KMU einzustellenden Absolventinnen und Absolventen einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule3 beziehungsweise einer geregelten beruflichen Aufstiegsfortbildung (Meister, Techniker, Fachwirte und gleichgestellte Abschlüsse) als Innovationsassistentin beziehungsweise Innovationsassistent für eine innovative Aufgabe (siehe hierzu Definition unter Nummer 2.4.1) im Unternehmen.

2.4 Begriffsbestimmung „Innovationen“ und „Innovationsfachkräfte“

2.4.1 Innovationen

Innovationen in KMU haben zum Ziel, betriebliche Prozesse zur Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens entweder zu initiieren, umzusetzen oder zu vermarkten und dadurch die Verfolgung von Unternehmenszielen in neuartiger Weise zu unterstützen. Innovationen in diesem Sinne bedeuten nicht, dass zwingend eine neue Erfindung oder Patentanmeldung etc. erforderlich ist, sondern schließen auch das Nutzen von Neuerungen ein, die bisher im Betrieb keine Anwendung fanden.

Dieses soll vorzugsweise in den Bereichen

  • Innovations-, Produktions-, Qualitäts- oder Umweltmanagement,
  • Technologie-Marketing,
  • Produktentwicklung einschließlich Produktvorbereitung und Design,
  • betriebswirtschaftliches Management oder
  • Personalmanagement

erfolgen.

2.4.2 Innovationsfachkräfte

Innovationsfachkräfte im Sinne dieser Richtlinie sind Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten, Werkstudierende und Stipendiaten, die an einer betrieblichen innovativen Aufgabe arbeiten.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind KMU, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten.

3.2 Ein Unternehmen gilt als KMU, wenn es den Voraussetzungen der Empfehlung der EU-Kommission (2003/361/EG) betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung entspricht4.

3.3 Nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ist die Gewährung von Beihilfen in den in Artikel 1 der Verordnung genannten Bereichen ausgeschlossen. Dies betrifft im Wesentlichen die Bereiche Fischerei und Aquakultur, Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, exportbezogene Tätigkeiten und Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zusätzliche Voraussetzungen für alle Förderelemente dieser Richtlinie (nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3):

4.1.1 Für die geförderte Innovationsfachkraft dürfen keine anderen Fördermittel mit demselben Zuwendungszweck in Anspruch genommen werden.

4.1.2 Der Arbeitsvertrag muss mit dem antragstellenden Unternehmen abgeschlossen werden.

4.1.3 Pro antragstellendes Unternehmen können gleichzeitig höchstens zwei Personen nach dieser Richtlinie gefördert werden.

4.2 Zuwendungsvoraussetzungen „Stipendium“ (nach Nummer 2.1)

4.2.1 Förderfähig sind die Aufwendungen eines Unternehmens für Stipendien an Studierende einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, die im Rahmen eines Hochschulstudiums eine am Innovationsbedarf des Unternehmens orientierte Abschlussarbeit erstellen.

4.2.2 Ein Stipendium von mindestens 500 Euro monatlich ist vertraglich zu vereinbaren.

4.2.3 Die Dauer des vom Unternehmen getragenen Stipendiums umfasst sechs Monate.

4.2.4 Für die Dauer des Durchführungszeitraumes ist dem beziehungsweise der Studierenden ein Betreuer oder eine Betreuerin aus dem Unternehmen zuzuweisen. Des Weiteren ist eine schriftliche Zusage der Hochschullehrerin/des Hochschullehrers zum Thema und zur Betreuung der Abschlussarbeit erforderlich.

4.3 Zuwendungsvoraussetzungen „Werkstudent oder Werkstudentin“ (nach Nummer 2.2)

4.3.1 Förderfähig ist die Teilzeitbeschäftigung von Studierenden einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule als Werkstudentin oder Werkstudent für eine konkrete innovative Aufgabe in einem Unternehmen.

4.3.2 Durch die Förderung darf kein anderes Personal ersetzt werden. Das heißt, es muss ein neuer, zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen werden.

4.3.3 Das Beschäftigungsverhältnis ist mindestens für sechs Monate abzuschließen.

4.3.4 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt während des Durchführungszeitraumes mindestens 15 Stunden und maximal 20 Stunden. In diesem Rahmen können individuelle Arbeitszeitmodelle vereinbart werden.

4.3.5 Es ist ein monatliches Arbeitnehmer-Bruttogehalt in Höhe von mindestens 840 Euro für eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden zu vereinbaren. Bei einer geringeren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ändert sich die Höhe des mindestens zu vereinbarenden monatlichen Arbeitnehmer-Bruttogehaltes entsprechend.

4.3.6 Für die Dauer des Durchführungszeitraumes ist der beziehungsweise dem Studierenden eine Betreuerin oder ein Betreuer aus dem Unternehmen zuzuweisen.

4.4 Zuwendungsvoraussetzungen „Innovationsassistentin/Innovationsassistent“ (nach Nummer 2.3)

4.4.1 Förderfähig ist die Beschäftigung von neu einzustellenden Personen als Innovationsassistentin beziehungsweise Innovationsassistent in einem Unternehmen. Diese Personen müssen über einen Hochschulabschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule beziehungsweise einen Abschluss einer geregelten beruflichen Aufstiegsfortbildung verfügen und dürfen nach diesem Abschluss noch nicht in dem antragstellenden beziehungsweise einem mit ihm verbundenen Unternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Der Einstellung als Innovationsassistentin beziehungsweise Innovationsassistent vorausgehende geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse („Minijobs“) oder ein zeitlich begrenztes Praktikum bis zu drei Monaten sind nicht förderschädlich.

4.4.2 Durch die Förderung darf kein anderes Personal ersetzt werden. Das heißt, es muss ein neuer, zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen werden.

4.4.3 Die Stelle der Innovationsassistentin beziehungsweise des Innovationsassistenten muss organisatorisch im Bereich der Geschäftsführung der Betriebsstätte beziehungsweise bei der Leitung des Geschäftsbereiches, in dem die Einstellung erfolgt, angebunden sein. Die Aufgaben sind in einer Aufgabenbeschreibung festzulegen, die den Einsatz der Innovationsassistentin/des Innovationsassistenten nachvollziehbar als sinnvoll und notwendig beschreibt, so dass positive Wirkungen für die Marktchancen und die Leistungsfähigkeit des antragstellenden Unternehmens zu erwarten sind.

4.4.4 Das Beschäftigungsverhältnis ist für mindestens zwölf Monate abzuschließen. Eine längerfristige Beschäftigung der Innovationsassistentin beziehungsweise des Innovationsassistenten über den Förderzeitraum hinaus ist für die betriebliche Fachkräftesicherung anzustreben.

4.4.5 Gemessen an dem besonderen Innovationsgehalt der Arbeitsaufgaben der Innovationsassistentin/des Innovationsassistenten, ist ein Arbeitnehmer-Bruttogehalt in Höhe von monatlich mindestens 2 200 Euro bezogen auf 40 Wochenstunden vertraglich zu vereinbaren. Bei einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis ändert sich die Höhe des mindestens zu vereinbarenden Arbeitnehmer-Bruttogehaltes entsprechend.

4.5 Ausschlüsse

4.5.1 Ausschlüsse für alle Förderelemente dieser Richtlinie (nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3)

4.5.1.1 Vor Zugang des Zuwendungsbescheides darf mit der Innovationsfachkraft kein Vertrags- oder Beschäftigungsverhältnis für die beantragte Förderung geschlossen werden. Bestehende Beschäftigungs- beziehungsweise Vertragsverhältnisse mit einer Person, für die eine Anschlussförderung möglich ist (vgl. hierzu Nummer 4.5.1.4), sind hiervon ausgenommen.

4.5.1.2 Vertrags- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnisse mit Anteilseignern des antragstellenden Unternehmens, deren Ehegatten oder deren Familienmitglieder ersten Grades sind von der Förderung ausgeschlossen.

4.5.1.3 Die zeitgleiche Förderung derselben Innovationsfachkraft aus mehreren Förderelementen dieser Richtlinie ist ausgeschlossen.

4.5.1.4 Im Anschluss an eine bereits erfolgte Förderung nach Nummer 2.3 ist für dieselbe Person eine erneute Förderung aus einem der Förderelemente nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 ausgeschlossen. Folgende Anschlussförderungen sind förderfähig:

  1. nach der Förderung von Stipendiaten nach Nummer 2.1 die erneute Förderung derselben Person als Werkstudierende/Werkstudierender nach Nummer 2.2 oder als Innovationsassistentin/Innovationsassistent nach Nummer 2.3,
  2. nach der Förderung von Werkstudierenden nach Nummer 2.2 die erneute Förderung derselben Person im Rahmen eines Stipendiums nach Nummer 2.1 oder als Innovationsassistentin/Innovationsassistent nach Nummer 2.3.

4.5.2 Ausschluss für die Förderung nach den Nummern 2.1 und 2.2 (Stipendien und Werkstudierende)

Vertrags- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnisse mit Studierenden in einem dualen Studiengang oder einem Promotionsstudiengang sind von der Förderung ausgeschlossen.

4.5.3 Ausschlüsse für die Förderung nach Nummer 2.3 (Innovationsassistentinnen und Innovationsassistenten)

Von der Förderung ausgeschlossen sind Beschäftigungsverhältnisse

4.5.3.1 mit weniger als 50 Prozent der betrieblichen oder tariflich vereinbarten Regelarbeitszeit,

4.5.3.2 mit Leiharbeitskräften, freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern,

4.5.3.3 mit Absolventinnen und Absolventen, deren letzter Abschluss (Hochschulabschluss beziehungsweise Abschluss der geregelten beruflichen Aufstiegsfortbildung) zum Zeitpunkt der Einstellung länger als 36 Monate zurückliegt. Dabei ist das Datum des Abschlusszeugnisses maßgebend.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Stipendien (nach Nummer 2.1)

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für ein Stipendium nach Nummer 4.2.2 in Höhe von 500 Euro monatlich.

5.4.2 Werkstudierende (nach Nummer 2.2)

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für das Arbeitnehmer-Bruttogehalt für die Werkstudierende oder den Werkstudierenden nach Nummer 4.3.5 in Höhe von 840 Euro monatlich bezogen auf 20 Wochenstunden. Bei einer Verringerung der Wochenarbeitszeit ändern sich die zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend.

5.4.3 Innovationsassistentinnen und Innovationsassistenten (nach Nummer 2.3)

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für das Arbeitnehmer-Bruttogehalt der Innovationsassistentin beziehungsweise des Innovationsassistenten nach Nummer 4.4.5 in Höhe von

Stufe 1: 2 200 Euro (bezogen auf 40 Wochenstunden)

beziehungsweise

Stufe 2: 2 600 Euro (bezogen auf 40 Wochenstunden).

Bei einer Teilzeitbeschäftigung verringern sich die zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend.

5.5 Höhe der Zuwendung

5.5.1 Stipendien (nach Nummer 2.1)

Die Förderung nach Nummer 2.1 beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 5.4.1, das heißt monatlich 375 Euro für die Dauer von sechs Monaten. Sofern das Vertragsverhältnis früher gelöst wird, endet die Förderung mit dem Vertragsablauf.

5.5.2 Werkstudierende (nach Nummer 2.2)

Die Förderung nach Nummer 2.2 beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 5.4.2. Sie wird für die Dauer von mindestens sechs und maximal
zwölf Monaten gewährt.

Der monatliche Zuschussbetrag wird auf Grundlage des im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitnehmer-Bruttogehalts mit dem Zuwendungsbescheid zum Förderbeginn festgelegt und gilt für den gesamten Durchführungszeitraum. Bei Absenkung des vertraglich vereinbarten Arbeitnehmer-Bruttogehaltes in diesem Zeitraum wird die Förderung entsprechend neu festgelegt.

Sonderzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) sind nicht förderfähig. Sofern das Beschäftigungsverhältnis früher gelöst wird, endet die Förderung mit dem Vertragsablauf.

5.5.3 Innovationsassistentinnen und Innovationsassistenten (nach Nummer 2.3)

Die Förderung nach Nummer 2.3 beträgt

Stufe 1:

bei einem monatlichen Arbeitnehmer-Bruttogehalt ab 2 200 Euro bis 2 599,99 Euro (bezogen auf eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) 1 320 Euro monatlich (60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 5.4.3).

Stufe 2:

bei einem monatlichen Arbeitnehmer-Bruttogehalt ab 2 600 Euro (bezogen auf eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) 1 560 Euro monatlich (60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 5.4.3).

Die Förderung wird für die Dauer von zwölf Monaten gewährt.

Der monatliche Zuschussbetrag wird auf Grundlage des im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitnehmer-Bruttogehalts mit dem Zuwendungsbescheid zum Förderbeginn festgelegt und gilt für den gesamten Durchführungszeitraum. Wird die 2. Stufe unterschritten oder die höhere Stufe erreicht, wird die Förderung entsprechend neu festgelegt.

Sonderzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) sind nicht förderfähig. Sofern das Beschäftigungsverhältnis früher gelöst wird, endet die Förderung mit dem Vertragsablauf.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bei den Förderungen nach dieser Richtlinie handelt es sich um „De-minimis“-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). Nach der „De-minimis“-Verordnung können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen an ein einziges Unternehmen bis zu 200 000 Euro beziehungsweise 100 000 Euro bei Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, innerhalb von drei Steuerjahren gewähren. Ausgenommen von der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die vom Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung ausgeschlossenen Bereiche. Jede De-minimis-Beihilfe, die das Unternehmen in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat, ist der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung anzugeben.

6.2 Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Nummer 2.2.1 bis Nummer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen, das heißt die Innovationsfachkräfte, über die Finanzierung durch den ESF zu informieren. Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen der Zuwendungsempfänger zum Ausdruck zu bringen. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Projekte“ auf der Website www.esf.brandenburg.de in der Rubrik ESF 2014 - 2020 veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfänger verbindlich.

6.3 Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zusammenfassung des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  9. Land
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

6.4 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).

Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechenden Einverständnisse ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungsbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn und -ende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

6.5 Es sind die Förderbedingungen für den ESF in Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsstelle ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

Die Anträge können jederzeit gestellt werden, sie müssen aber mindestens vier Wochen vor geplantem Maßnahmenbeginn bei der ILB vorliegen. Bei vorgesehener Inanspruchnahme von zwei Förderungen sind zwei Anträge zu stellen.

Den Anträgen sind generell beizufügen:

  • eine Beschreibung des Unternehmenszwecks und des derzeitigen Produktions- beziehungsweise Leistungsprogramms,
  • eine Kopie des aktuellen (nicht älter als sechs Monate) Handelsregisterauszuges beziehungsweise der Gewerbeanmeldung,
  • eine De-minimis-Erklärung gemäß Nummer 6.1,
  • eine Bestätigung, dass die/der Studierende beziehungsweise die Hochschulabsolventin oder der Hochschulabsolvent kein anderes Personal ersetzt beziehungsweise ersetzen wird.

Für eine Förderung nach den Nummern 2.1 beziehungsweise 2.2 (Stipendien und Werkstudierende) sind zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen:

  • Entwurf des Vertrages zwischen Unternehmen und Studentin/Student mit Angaben zur Vergütung (Höhe des Stipendiums beziehungsweise des Arbeitnehmer-Bruttogehalts), zum Vertragsbeginn, zum Vertragsende und bei Nummer 2.2 Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit sowie einem Hinweis über die Förderung durch den ESF und das Land Brandenburg (Europäischer Mehrwert für Brandenburg),
  • Immatrikulationsbescheinigung der Studentin oder des Studenten,
  • eine Bestätigung, dass dem oder der Studierenden ein Betreuer oder eine Betreuerin aus dem Unternehmen zugewiesen wird,
  • eine Kurzbeschreibung der innovativen Aufgabe und der damit verbundenen betrieblichen Ziele,
  • bei der Förderung nach Nummer 2.1 die schriftliche Zusage einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers zum Thema und zur Betreuung der Abschlussarbeit,
  • bei einer Förderung nach Nummer 2.2 eine Kurzbeschreibung des Aufgabengebietes.

Für eine Förderung nach Nummer 2.3 (Innovationsassistentinnen und Innovationsassistenten) sind zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen:

  • Entwurf des Arbeitsvertrages mit Angaben zur Vergütung (Arbeitnehmer-Bruttogehalt), zum Arbeitsbeginn, zur wöchentlichen Arbeitszeit und zur Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie einem Hinweis über die Förderung durch den ESF und das Land Brandenburg (Europäischer Mehrwert für Brandenburg),
  • eine Beschreibung des für die Innovationsassistentin beziehungsweise den Innovationsassistenten vorgesehenen Aufgabengebiets mit den einschlägigen innovativen Aspekten und der damit verbundenen betrieblichen Ziele,
  • Bestätigung der unmittelbaren organisatorischen Anbindung an die Geschäftsführung beziehungsweise Leitung des Einsatzbereiches.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsstelle ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und bei der Förderung nach Nummer 2.3 unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums der ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB) über die Gewährung der Förderung.

7.3 Beibringung von Unterlagen

Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides, spätestens jedoch mit der ersten Mittelanforderung, ist vom Zuwendungsempfänger der unterschriebene Vertrag mit der Innovationsfachkraft der ILB vorzulegen.

7.4 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.4.1 Förderung nach Nummer 2.1 (Stipendium)

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Erstattungsprinzip nach Abschluss und im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung.

7.4.2 Förderung nach Nummer 2.2 (Werkstudierende)

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Erstattungsprinzip nach Mittelanforderung. Die Auszahlung eines Teilbetrages kann nach der Hälfte des Durchführungszeitraumes, ausgehend vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, auf Basis der vom Zuwendungsempfänger vorgelegten Mittelanforderung erfolgen.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

Es sind unaufgefordert zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

  • unterschriebener Vertrag mit der beziehungsweise dem Studierenden, falls er noch nicht vorgelegt wurde,
  • Bestätigungen des Unternehmens über die monatlichen Zahlungen und der Innovationsfachkraft über den Erhalt der monatlichen Entgelte in der vertraglich vereinbarten Höhe für den betreffenden Zeitraum,
  • Immatrikulationsbescheinigung für die Dauer der Zahlung.
  • Im Einzelfall behält sich die ILB vor, weitere Unterlagen anzufordern.

7.4.3 Förderung nach Nummer 2.3 (Innovationsassistentinnen und Innovationsassistenten)

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Erstattungsprinzip nach Mittelanforderung. Die Auszahlung in Teilbeträgen kann alle drei Monate - ausgehend vom Beginn des Arbeitsverhältnisses - auf Basis der vom Zuwendungsempfänger vorgelegten Mittelanforderung erfolgen. Der letzte Teilbetrag wird nach Abschluss und im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung ausgezahlt.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

Hierzu sind unaufgefordert zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

  • unterschriebener Vertrag mit der Innovationsassistentin beziehungsweise dem Innovationsassistenten, falls er noch nicht vorgelegt wurde,
  • Bestätigungen des Unternehmens über die monatlichen Zahlungen und der Innovationsfachkraft über den Erhalt der Entgelte in der vertraglich vereinbarten Höhe für den betreffenden Zeitraum.
  • Im Einzelfall behält sich die ILB vor, weitere Unterlagen anzufordern.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

Mit dem Verwendungsnachweis sind vom Zuwendungsempfänger unaufgefordert zum Nachweis Bestätigungen des Unternehmens über die monatlichen Zahlungen und der Innovationsfachkraft über den Erhalt der Stipendien beziehungsweise Entgelte in der vertraglich vereinbarten Höhe für den betreffenden Zeitraum sowie eine Bestätigung, dass die/der Studierende beziehungsweise die Hochschulabsolventin oder der Hochschulabsolvent kein anderes Personal ersetzt hat, einzureichen. Die Bewilligungsstelle kann vom Zuwendungsempfänger zusätzlich Belege für den Nachweis von Zahlungen verlangen.

Bei einer Förderung nach den Nummern 2.1 beziehungsweise 2.2 (Stipendien und Werkstudierende) sind unaufgefordert zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:

  • Immatrikulationsbescheinigung für die Dauer des Vertrags- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnisses,
  • unterschriebener Vertrag mit dem Studierenden, falls er noch nicht vorgelegt wurde,
  • Sachbericht mit:
    • Kurzdarstellung des Beitrags des Studierenden zur innovativen Aufgabe im Unternehmen,
    • Aussagen zum Verbleib des Studierenden oder der Studierenden nach Maßnahmenende,
    • Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstreaming-Prinzips sowie des Grundsatzes der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung und
    • gegebenenfalls Darstellung durchgeführter Maßnahmen, erreichter Ergebnisse in Bezug auf die Querschnittsziele Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, nachhaltige Entwicklung.

Bei einer Förderung nach Nummer 2.3 (Innovationsassistentinnen und Innovationsassistenten) ist ein Sachbericht einzureichen mit:

  • Aussagen zur Erfüllung der an die Innovationsassistentin beziehungsweise den Innovationsassistenten gestellten Anforderungen,
  • Kurzdarstellung des Beitrags der Innovationsassistentin beziehungsweise des Innovationsassistenten insbesondere zur Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, betrieblichen Innovationsfähigkeit und zu verbesserten Marktchancen,
  • Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstreaming-Prinzips sowie des Grundsatzes der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,
  • gegebenenfalls Darstellung durchgeführter Maßnahmen, erreichter Ergebnisse in Bezug auf die Querschnittsziele Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, nachhaltige Entwicklung und
  • Aussagen zur Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses über das Maßnahmenende hinaus.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-P, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Das Land Brandenburg kann nach Inkrafttreten dieser Richtlinie abweichende spezifische Nebenbestimmungen für aus dem ESF finanzierte Förderungen erlassen. Diese werden sodann Bestandteil der zu beachtenden Vorschriften. Bei bereits bewilligten Förderungen kann die Bewilligungsbehörde die Anwendung der spezifischen Nebenbestimmungen für aus dem ESF finanzierte Förderungen nachträglich durch Änderung der Bewilligung zum Gegenstand der Förderung machen.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.7 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 19. November 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.


1 Die Studierenden können an einer staatlichen beziehungsweise staatlich anerkannten Hochschule im Land Brandenburg, in einem anderen Bundesland oder im Ausland immatrikuliert sein.

2 Die Werkstudierenden können an einer staatlichen beziehungsweise staatlich anerkannten Hochschule im Land Brandenburg, in einem anderen Bundesland oder im Ausland immatrikuliert sein.

3 Die absolvierte staatliche beziehungsweise staatlich anerkannte Hochschule kann sich im Land Brandenburg, in einem anderen Bundesland oder im Ausland befinden.

4 Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Vorjahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, die sich zu weniger als 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmanteile in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befinden, die ihrerseits diese Bedingungen nicht erfüllen (Ausnahmen zum Beispiel öffentliche Beteiligungs- oder Risikokapitalgesellschaften sowie institutionelle Anleger). Diese Kriterien gelten kumulativ und stets auf Grundlage der jeweils aktuellen Empfehlungen der EU-Kommission. Insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung wird für die fallbezogene Ermittlung der Daten auf die ausführlichen diesbezüglichen Erläuterungen der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) verwiesen.