Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Einführung technischer Regelwerke für den Straßenbau in Brandenburg - Anweisung Straßeninformationsbank, Segment Bauwerksdaten (ASB-ING)


vom 1. August 2014
(ABl./14, [Nr. 34], S.1059)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2019 durch Runderlass des MIL vom 1. August 2014
(ABl./14, [Nr. 34], S.1059)

Der Runderlass richtet sich an

  • den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau, Nummer 22/2013 vom 12. November 2013 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - inzwischen Bundesministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (BMVI) - die Anweisung Straßeninformationsbank, Segment Bauwerksdaten (ASB-ING) bekannt gegeben.

Hiermit wird die Anweisung Straßeninformationsbank, Segment Bauwerksdaten (ASB-ING) für den Bereich der Bundesfern- und Landesstraßen eingeführt.

Der Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Abteilung 5, Nummer 09/2004 vom 29. Juli 2004 (ABl. S. 670) wird hiermit aufgehoben.

Für den Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg wird die Anwendung empfohlen.

Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau, Nummer 22/2013 wurde im Verkehrsblatt, Ausgabe Nr. 23/2013, Seite 1195, vom 14. Dezember 2013 veröffentlicht.

Der Runderlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetadresse www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.

Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I Nr. 42), wird die Geltung dieses Runderlasses bis zum 31. Juli 2019 befristet.