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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (6) Änderungshistorie

ARCHIV

Beseitigung von verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigungen auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten


vom 20. Juni 2014
(ABl./14, [Nr. 45], S.1428)

Außer Kraft getreten am 19. Juni 2019 durch Gemeinsamen Runderlass des MIL und MIK vom 20. Juni 2014
(ABl./14, [Nr. 45], S.1428)

1 Anwendungsbereich

1.1 Dieser Runderlass regelt die Zuständigkeit des Verursachers, des Trägers der Straßenbaulast (Landesbetrieb Straßenwesen - LS), der Polizei und der für die örtliche Hilfeleistung zuständigen Aufgabenträger (öffentliche Feuerwehren der Gemeinden, Ämter und kreisfreien Städte) sowie deren Zusammenarbeit bei der Beseitigung von verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigungen ausschließlich auf und neben Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten.

1.2 Verunreinigungen im Sinne dieses Runderlasses sind solche, die über das übliche Maß der Verunreinigung einer Straße hinausgehen und eine Gefährdung oder eine Erschwernis für den fließenden Verkehr oder die Umwelt darstellen.

1.3 Verkehrs- oder umweltgefährdende Verunreinigungen können insbesondere durch Austreten von Kraftstoffen, Brems- und Kühlerflüssigkeiten, Motoren- und Hydraulikölen und anderen Flüssigkeiten vorwiegend infolge von Schäden an Kraftfahrzeugen durch Verkehrsunfälle oder durch den Verlust fester Stoffe oder Güter (zum Beispiel Erde oder verlorenes Ladegut) auf öffentlichen Straßen entstehen.

2 Zuständigkeiten

2.1 Verursacher

Nach § 17 Absatz 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) und § 7 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) hat der Verursacher einer Verunreinigung, soweit sie über das übliche Maß hinausgeht, diese ohne Aufforderung unverzüglich1 zu beseitigen. Darüber hinaus hat nach § 32 Absatz 1 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche (Verursacher) unverzüglich Verkehrshindernisse zu beseitigen und diese bis dahin als solche ausreichend kenntlich zu machen.

2.2 Landesbetrieb Straßenwesen

2.2.1 Die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast obliegen bei Bundes- und Landesstraßen dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS) als Straßenbaubehörde2.

Zur Straßenbaulast gehört nicht die Reinigung (§ 9 Absatz 1 Satz 5 BbgStrG).

Die Straßenreinigung ist nach § 49a BbgStrG explizit und ausschließlich nur als Pflicht zur Reinigung innerorts geregelt und den Gemeinden zugewiesen.

Außerorts kann der Straßenbaulastträger im Rahmen der Wahrnehmung der Verkehrssicherung zur Reinigung der Straße verpflichtet sein; hier in der Art und Ausübung der verkehrsmäßigen Reinigungspflicht.

2.2.2 Kommt der Verursacher seiner Pflicht, die Verunreinigung auf öffentlichen Straßen ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen, nicht nach, so hat

  1. in Ortsdurchfahrten die Gemeinde im Rahmen ihrer ordnungsmäßigen Reinigungspflicht,
  2. außerhalb der Ortsdurchfahrten auf Bundes- und Landesstraßen der LS im Rahmen der wahrzunehmenden Verkehrssicherungspflichten

tätig zu werden.

2.3 Polizei

2.3.1 Werden durch Verunreinigungen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verursacht, veranlasst die Polizei in eigener Zuständigkeit gemäß § 2 Satz 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) unter Berücksichtigung der Regelungen des § 44 Absatz 2 StVO die unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

2.3.2 Die Zuständigkeit der Polizei endet erst mit der Übergabe der Gefahrenstelle an die Straßenbaubehörde oder mit Wegfall der Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Nach Wegfall der Gefahr ist die Straße wieder für den Verkehr freizugeben.

2.4 Öffentliche Feuerwehren

2.4.1 Verkehrs- oder umweltgefährdende Verunreinigungen (zum Beispiel Ölspuren) sind Gefahren in Not- und Unglücksfällen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG).

2.4.2 Das Tätigwerden der öffentlichen Feuerwehr ist nur erforderlich, sofern über die Beseitigung der verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigung durch den LS oder ein vom LS oder von der Polizei beauftragtes Reinigungsunternehmen hinausgehende Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren durch Umweltschäden erforderlich sind (zum Beispiel Bekämpfung der Gefahr des Eindringens in das neben der Fahrbahn befindliche Erdreich, erforderliche Maßnahmen an verunfallten Fahrzeugen zur Verhinderung des Austretens von Flüssigkeiten usw.).

2.4.3 Die öffentlichen Feuerwehren sind befugt, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um an der Einsatzstelle ungehindert tätig werden zu können (§ 9 Absatz 4 Satz 1 BbgBKG). Dies schließt die Absicherung der Gefahrenstelle im Rahmen ihrer Möglichkeiten bis zum Eintreffen der Polizei beziehungsweise des LS ein.

3 Maßnahmen zur Beseitigung von verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigungen

3.1 Gehen Hinweise auf Verunreinigungen beim LS ein, hat dieser unverzüglich:

  1. alle erforderlichen Sofortmaßnahmen zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht einzuleiten,
  2. das Einsatz- und Lagezentrum (ELZ) der Polizei zu unterrichten.

3.2 Gehen Hinweise auf Verunreinigungen bei der Polizei ein, hat diese unverzüglich:

  1. bei Gefahr im Verzug alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs einzuleiten und
  2. den LS zu unterrichten, damit dieser die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht einleiten kann, und
  3. im Einzelfall die zuständige Regionalleitstelle für den Brandschutz, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz zu unterrichten und, soweit erforderlich, über diese die öffentliche Feuerwehr zum Zweck der Hilfeleistung anzufordern.

3.3 Gehen Hinweise auf Verunreinigungen bei einer Regionalleitstelle für den Brandschutz, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz ein, hat diese unverzüglich:

  1. im Einzelfall das ELZ der Polizei zu unterrichten und
  2. den LS zu unterrichten, damit dieser die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht einleiten kann, und
  3. im Einzelfall, soweit erforderlich, die öffentliche Feuerwehr zum Zwecke der Hilfeleistung zu alarmieren.

4 Maßnahmen zur Beseitigung von verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigungen außerhalb der Dienst- und Rufbereitschaftszeiten des LS

4.1 Die erforderlichen Maßnahmen des LS zur Beseitigung der verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigung außerhalb von Ortsdurchfahrten werden regelmäßig dann nicht rechtzeitig möglich sein, wenn diese außerhalb der Dienst- und Rufbereitschaftszeiten, das heißt zwischen 22 Uhr und 6.30 Uhr des Folgetages, bekannt wird. In diesen Fällen entscheidet die Polizei über die notwendigen Maßnahmen.

4.2 Ist eine Absicherung des Gefahrenbereiches mit polizeilichen Mitteln bis zur Übergabe an den LS nicht möglich oder stehen dieser einsatztaktische Gesichtspunkte entgegen, ist durch die Polizei ein vom LS autorisiertes Reinigungsunternehmen mit der Beseitigung der verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigung zu beauftragen. Die Entscheidung ist mit dem ELZ der Polizei abzustimmen und detailliert zu dokumentieren.

Die Beauftragung hat ausschließlich an das für die betroffene Region vertraglich gebundene Reinigungsunternehmen im Namen und auf Rechnung des LS zu erfolgen (siehe Anlagen 4 und 5).

4.3 Die Polizei vor Ort erstellt und bestätigt den Auftrags- und Leistungsnachweis (siehe Anlage 1) für die durchgeführten Leistungen und bestätigt die in der Leistungsdokumentation des Reinigungsunternehmens angegebenen und vom Reinigungsunternehmen durchgeführten Leistungen gegenüber dem LS (sachliche Richtigkeit).

4.4 Außerhalb der Dienst- und Rufbereitschaftszeiten des LS informiert das ELZ der Polizei den zuständigen Regionalbereich Betriebsdienst des LS per E-Mail (siehe Anlagen 2 und 3).

5 Kostentragungspflicht

5.1 Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Beseitigung der verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigung hat der Verursacher zu tragen.

5.2 Die Kosten eines von der Polizei beauftragten und zuvor vom LS benannten Reinigungsunternehmens trägt der LS, welcher die Kosten gegenüber dem Verursacher geltend macht.

5.3 Ist ein Verursacher nicht feststellbar, hat der LS die unter Nummer 5.1 genannten Kosten nach dem Gemeinlastprinzip zu tragen.

Bei unbekanntem Verursacher tragen die Polizei und die Feuerwehr (Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung) die Kosten, die ihnen durch die Wahrnehmung ihrer nach den jeweiligen Spezialgesetzen zugewiesenen Aufgaben entstanden sind.

6 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

6.1 Dieser Runderlass tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Er gilt vorerst für fünf Jahre und kann im Einvernehmen verlängert werden.

6.2 Gleichzeitig tritt das Rundschreiben des Ministeriums des Innern „Beseitigung von Verunreinigungen auf öffentlichen Straßen“ vom 1. September 2005 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) außer Kraft.

6.3 Nach Ablauf eines Jahres hat eine Evaluierung zu erfolgen.


1 Unverzüglich ist ein Handeln, das ohne schuldhaftes Zögern ausgeführt wird.

2 Straßenbaubehörde im Sinne dieses Erlasses ist die Behörde, die die Aufgaben des Straßenbaulastträgers laut Gesetz wahrnimmt.

Anlagen