Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit


vom 29. Oktober 2013
(ABl./13, [Nr. 52], S.3042)

geändert durch Bekanntmachung des MUGV vom 2. Mai 2014
(ABl./14, [Nr. 20], S.675)

Außer Kraft getreten am 30. Juni 2014 durch Erlass des MUGV vom 1. Juli 2014
(ABl./14, [Nr. 50], S.1562)

Die Gewährung dieser Beihilfen ist nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.1

1 Zuwendungsempfänger

Die Beihilfen werden kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 gewährt.

2 Ausschlusstatbestände

Beihilfen werden nicht gewährt

  1. im Zusammenhang mit Tierseuchen, die nicht in der Liste der Krankheiten des internationalen Tierseuchenamtes oder im Anhang I der Entscheidung 2009/470/EG aufgeführt sind,
  2. im Zusammenhang mit Tierseuchen oder Tierkrankheiten, für die es keine gemeinschaftsrechtliche Grundlage, einzelstaatliche Rechtsvorschrift oder ein regionales öffentliches Programm zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche oder Krankheit gibt,
  3. im Zusammenhang mit Tierseuchen, für deren Bekämpfung das Gemeinschaftsrecht spezifische Abgaben vorsieht, und
  4. für Maßnahmen, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind.

3 Gegenstand der Beihilfe

Gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 6 und § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSGBbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 14) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 28. März 1996 (GVBl. II S. 258) werden in folgenden Fällen Beihilfen gewährt:

3.1 Probenahmen nach Anweisung oder Anordnung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes zur Untersuchung auf

  1. Brucellose
    aa) bei Rindern gemäß der Brucellose-Verordnung,
    bb) bei Schweinen gemäß der Brucellose-Verordnung und
    cc) bei Schafen und Ziegen gemäß der Brucellose-Verordnung und des auf der Grundlage der Richtlinie 91/68/EWG erstellten Stichprobenplanes für Deutschland zum Nachweis der Brucellosefreiheit gemäß Entscheidung 93/52/EWG,
  2. Enzootische Leukose gemäß der Rinder-Leukose-Verordnung,
  3. Bovine-Herpesvirus-Typ-1(BHV1)-Infektionen bei Rindern gemäß der BHV1-Verordnung,
  4. Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen gemäß der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit,
  5. Schweinepest und Afrikanische Schweinepest gemäß der Schweinepest-Verordnung und auf der Grundlage des in der jeweils durch Entscheidung der Kommission genehmigten Plans zur Tilgung der Klassischen Schweinepest in Deutschland,
  6. Maedi/Visna bei Schafen nach Maßgabe einer vom Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erlassenen Richtlinie zur Bekämpfung der
    Maedi/Visna und zur Sanierung infizierter Milchschafbestände,
  7. Caprine Arthritis-Encephalitis bei Ziegen nach Maßgabe einer vom Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erlassenen Richtlinie zur Bekämpfung der Caprinen Arthritis-Encephalitis und Sanierung infizierter Ziegenbestände,
  8. Blauzungenkrankheit gemäß Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit.

3.2 Probenahme zur Statuserhebung und Aufrechterhaltung des Status nach Maßgabe einer vom Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erlassenen Richtlinie zur Feststellung und Überwachung der Schweinebestände auf Unverdächtigkeit von Seuchenhaftem Spätabort der Schweine (PRRS).

3.3 Untersuchung der Rinder auf Tuberkulose nach Anordnung des Amtstierarztes gemäß der Tuberkulose-Verordnung in der geltenden Fassung einschließlich der Kosten für Tuberkulin, sofern die Beschaffung und Verteilung über die Task Force Tierseuchenbekämpfung des Landes Brandenburg erfolgt.

3.4 amtlich angeordnete Impfungen gegen

  1. Maul- und Klauenseuche gemäß § 16 der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche und
  2. Schweinepest gemäß § 13 der Schweinepest-Verordnung.

3.5 Ohrmarken

  1. zur Kennzeichnung der Schweine und für diesbezügliche Aufwendungen des Landeskontrollverbandes Waldsieversdorf e. V. nach Maßgabe entsprechender Regelungen des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie für den Betrieb der Datenbanken für Schweine,
  2. zur Ohrgewebegewinnung im Rahmen der Bovinen Virusdiarrhoe(BVD)-Diagnostik.

3.6 Laboruntersuchungen

  1. von Proben, die gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 3 AGTierSGBbg vom Amtstierarzt oder dessen Beauftragten auf der Grundlage von Rechtsvorschriften eingesandt werden,
  2. im Rahmen eines von der Task Force des Landes Brandenburg bestätigten Planes zur Bekämpfung der Schweinesalmonellose nach der Schweine-Salmonellen-Verordnung,
  3. zur Genotypisierung der Schafe auf TSE-Resistenz, die über die in den §§ 2 und 7 der Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen vorgeschriebenen Untersuchungen hinausgehen,
  4. gemäß Anlage zur Klärung der Abortursachen bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Wildklauentieren,
  5. nach Maßgabe einer vom Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erlassenen Richtlinie zur Bekämpfung der Paratuberkulose in infizierten Rinderbeständen,
  6. im Rahmen von Sektionen von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Wildklauentieren, zur frühzeitigen Erkennung von Tierseuchen gemäß Anhang I der Entscheidung 2009/470/EG und der Liste des Internationalen Tierseuchenamtes (World Organisation for Animal Health [OIE]),
  7. zum Ausschluss falsch positiver Salmonellenbefunde in Legehennenbeständen entsprechend Probenahmeprotokoll gemäß Anhang II Abschnitt D Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003,
  8. nach Maßgabe einer vom Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erlassenen Richtlinie zur Feststellung und Überwachung der PRRS-Unverdächtigkeit von Schweinebeständen.

3.7 Impfstoff zur Impfung von Junghühnern bis zur 18. Lebenswoche gegen Salmonella enteritidis in Beständen ab 250Tiere zur Junghennenaufzucht für Legehennenbetriebe zum Zwecke der Konsumeierproduktion sowie für Gallus gallus-Zuchttiere in Zuchtbeständen ab 250 Zuchttiere zur Impfung gegen Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium.

3.8 BVD-Virus-positive Kälber, die nach der Geburt mittels Ohrstanzprobe untersucht und innerhalb von 14 Tagen nach Befundzugang auf der Grundlage des § 5 der BVD-Verordnung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320) aus dem Bestand entfernt wurden.

3.9 Transportkosten für Tierkörper von verendeten Pferden, Rindern, Schweinen, Ziegen, Schafen und Wildklauentieren zum Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB, Standort Frankfurt (Oder)), sofern der Transport durch ein im Einvernehmen mit der Tierseuchenkasse benanntes Unternehmen durchgeführt wird.

4 Übertragung der amtlichen Untersuchungen und Probenahmen

Der Amtstierarzt kann gemäß § 2 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes praktizierende Tierärzte mit der Wahrnehmung der amtlichen Untersuchungen, Impfungen und Probenahmen beauftragen. Die Auswahl der Tierärzte obliegt dem Amtstierarzt nach pflichtgemäßem Ermessen.

5 Höhe der Beihilfen

Beihilfen in den Fällen der Nummer 3 werden ohne Mehrwertsteuer (außer für Nummer 3.5 und Nummer 3.7) in nachfolgender Höhe gewährt:

5.1 Blut-Probenahmen (Rind/Schwein/Schaf/Ziege)

Rind, Schaf, Ziege

1. bis 10. Tier, je Tier                        2,50 Euro
11. bis 100. Tier, je Tier                     2,00 Euro
jedes weitere Tier                             1,70 Euro

Mutterkuhbestand in Freilandhaltung

1. bis 10. Tier, je Tier                        3,40 Euro
11. bis 100. Tier, je Tier                     2,50 Euro
jedes weitere Tier                             2,00 Euro

Schwein

1. bis 10. Tier, je Tier                        2,50 Euro
11. bis 30. Tier, je Tier                      2,10 Euro
jedes weitere Tier                             1,80 Euro

Bestandsbesuch einschließlich Wegegeld 22,00 Euro

5.2 Amtlich angeordnete Impfungen (ohne Impfstoff) gegen

Maul- und Klauenseuche sowie Schweinepest je Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Wildklauentier  in Gehegen                                                                                                       1,25 Euro
Bestandsbesuch einschließlich Wegegeld                                       22,00 Euro

5.3 Tuberkulinisierung

Tuberkulinisierung
einschließlich Nachschau, Befundlisten                                       3,00 Euro
Bestandsbesuch einschließlich Wegegeld                                  22,00 Euro

Bei Durchführung des Simultantests erhöht sich der Beihilfesatz für die Tuberkulinisierung um 50 vom Hundert.

5.4 Laboruntersuchungen

  • gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 3 AGTierSGBbg in Höhe der Untersuchungskosten, einschließlich Diagnostika,
  • zur PRRS-Bekämpfung in Höhe der vereinbarten Gebühren für serologische und virologische Untersuchungen, höchstens 500 Euro/Jahr für Besamungsstationen und höchstens 300 Euro/Jahr für Zucht-, Aufzucht- und Mastbestände,
  • zur Bekämpfung der Salmonellose beim Schwein in Höhe der vereinbarten Gebühren, höchstens 500 Euro je Betrieb und Kalenderjahr,
  • zur Genotypisierung der Schafe auf TSE-Resistenz in Höhe der Untersuchungskosten; höchstens 10 Euro je Tier,
  • zur Abklärung von Aborten in Höhe der in der Anlage festgelegten Untersuchungskosten für die entsprechenden Untersuchungsspektren,
  • zur Paratuberkulosebekämpfung in Höhe der Untersuchungskosten; höchstens 4,70 Euro für Blutuntersuchungen (ELISA),
  • im Rahmen von Sektionen an Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen, Ziegen und Wildklauentieren; höchstens
    2 000 Euro je Betrieb, Tierart und Kalenderjahr und
  • von Schale und Inhalt von 4 000 Eiern auf Salmonellen in Höhe der Untersuchungskosten, höchstens 8 135 Euro je Betrieb und Kalenderjahr unter der Voraussetzung, dass ein betriebseigenes Qualitätssicherungssystem mit Maßnahmen zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen zur Anwendung kommt.

5.5 Ohrmarken zur Ohrgewebegewinnung im Rahmen der BVD-Diagnostik in Höhe des Differenzbetrages zur Ohrmarke nach § 27 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung.

5.6 Merzungsbeihilfen

Gemerzte Tiere gemäß Nummer 3.8, je Tier        100,00 Euro

5.7 Transportkosten für Tiere, die der Nummer 5.4 siebenter Anstrich unterfallen, in voller Höhe.

6 Beihilfeberechtigte, Beihilfeverfahren

Begünstigte der Maßnahmen gemäß Nummer 3 des Erlasses sind die Tierhalter, denen die Beihilfen in Form vergünstigter Sach- und Dienstleistungen nach folgenden Verfahren gewährt wird:

Die in den Fällen der Nummern 3.1 bis 3.6 Buchstabe b bis h, Nummer 3.7 und Nummer 3.9 entstandenen Kosten werden dem jeweiligen Dienstleistungserbringer, im Falle der Nummer 3.8 dem Tierhalter von der Tierseuchenkasse erstattet. In den Fällen der Nummer 3.6 Buchstabe b wird die Beihilfe für höchstens drei Jahre gewährt. Die sachliche Richtigkeit der Rechnungen beziehungsweise der entsprechenden Aufträge und Leistungsnachweise ist durch den zuständigen Amtstierarzt, in den Fällen der Nummer 3.6 Buchstabe b, c, d, e, f, g und h durch die Task Force des Landes Brandenburg bestätigen zu lassen.

Die im Falle der Nummer 3.6 Buchstabe a entstandenen Kosten werden dem Dienstleistungserbringer vom Land Brandenburg erstattet.

7 Kostenbeteiligung

Das Land Brandenburg beteiligt sich an den der Tierseuchenkasse gemäß Nummer 6 entstandenen Kosten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Geltungsdauer

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und gilt bis 30. Dezember 2014. Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 26. März 2013 (ABl. S. 1432) außer Kraft.


1 Die Kurzbeschreibung für die Laufzeit vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 ist unter der Nummer SA.37823 (2013/XA). von der Europäischen Kommission registriert.

Anlagen