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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (5) Änderungshistorie

ARCHIV

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über den Mindestinhalt der Abwasserbeseitigungskonzepte der Gemeinden und die Form ihrer Darstellung (VV ABK)


vom 26. März 2014
(ABl./14, [Nr. 16], S.559)

Außer Kraft getreten am 6. November 2019 durch Verwaltungsvorschrift des MLUL vom 9. Oktober 2019
(ABl./19, [Nr. 44], S.1201)

Auf Grund des § 66 Absatz 1 Satz 7 und des § 153 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) bestimmt die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Folgendes:

Inhaltsübersicht

1 Allgemeines zum Abwasserbeseitigungskonzept
1.1 Rechtsgrundlage
1.2 Vorlage
1.3 Notwendige wasserrechtliche Verfahren

2 Inhalt des Abwasserbeseitigungskonzeptes
2.1 Angaben zur Abwasserbeseitigung im gesamten Entwässerungsgebiet
2.1.1 Erfassung der Abwassereinleitungen und Übergabestellen
2.1.2 Angaben zur Abwasserbeseitigung
2.1.3 Angaben zur Entwässerung
2.1.4 Darstellung von Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen sowie Übernahmestellen
2.1.5 Angaben über die noch notwendigen Baumaßnahmen
2.2 Angaben zur Abwasserbeseitigung bezüglich der in den Teilentwässerungsgebieten gelegenen Ortsteile der Gemeinden
2.2.1 Für bereits vollständig öffentlich erschlossene Teilentwässerungsgebiete
2.2.2 Für teilweise bereits öffentlich erschlossene und für noch nicht öffentlich erschlossene Teilentwässerungsgebiete
2.2.3 Demografiecheck - Angaben zu notwendigen Anpassungsmaßnahmen an die zukünftige Bevölkerungsentwicklung zur langfristigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit

3 Form der Darstellung
3.1 Übersichtsplan
3.2 Listen
3.3 Kostenschätzungen und Finanzierung
3.4 Erläuterungsbericht

4 Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes

5 Übergangsregelung

6 Schlussbestimmungen

1 Allgemeines zum Abwasserbeseitigungskonzept

1.1 Rechtsgrundlage

Nach § 66 Absatz 1 BbgWG haben die zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinden die zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern oder den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) anzupassen. Der Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung in ihrem Entsorgungsgebiet sowie die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht noch notwendigen Maßnahmen sind in einem Abwasserbeseitigungskonzept darzustellen (§ 66 Absatz 1 Satz 4 BbgWG). Gemäß § 66 Absatz 1 Satz 6 BbgWG soll das Abwasserbeseitigungskonzept Kriterien der Nachhaltigkeit und die zu erwartende demografische Entwicklung berücksichtigen.

Abwasserbeseitigungspflichtiger im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde oder der Träger der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht (Zweckverband, Amt). Sofern die kommunale Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde auf Zweckverbände oder Ämter übergegangen ist, haben diese die Abwasserbeseitigungskonzepte für ihr Entsorgungsgebiet zu erstellen.

Ein Abwasserbeseitigungskonzept ist erforderlich, um

  • darzulegen, wie der Abwasserbeseitigungspflichtige der gesetzlichen Verpflichtung nachkommen will,
  • nachzuweisen, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Planung, Anpassung und Realisierung der technischen Maßnahmen beachtet wird (Bestandteil dieses Nachweises bildet zum Beispiel auch die Darstellung und Bewertung der Gebührenentwicklung über den Zeitraum der zugrunde gelegten Bevölkerungsprognose insbesondere auch unter Berücksichtigung des Betriebs sämtlicher Abwasseranlagen im Sinne einer Lebenszyklusbetrachtung [siehe Nummer 2.2.3 Demografiecheck])

    und
  • in den Gemeinden die entwässerungstechnischen Grundlagen für die Bauleitplanung zu schaffen.

Die untere Wasserbehörde kann durch Verwaltungsakt zur Durchführung einzelner nach § 66 Absatz 1 Satz 3 BbgWG erforderlicher Maßnahmen angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abwasserbeseitigungskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn die zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Körperschaft ohne zwingenden Grund die Durchführung von im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehenen Maßnahmen verzögert (§ 66 Absatz 1 Satz 8 BbgWG).

1.2 Vorlage

Der Abwasserbeseitigungspflichtige legt das Abwasserbeseitigungskonzept der unteren Wasserbehörde in zweifacher Ausfertigung vor.

Das Abwasserbeseitigungskonzept bedarf nicht der Genehmigung durch die untere Wasserbehörde. Die untere Wasserbehörde prüft, ob das Konzept den Anforderungen des § 66 Absatz 1 BbgWG und dieser Verwaltungsvorschrift entspricht und fordert gegebenenfalls den Abwasserbeseitigungspflichtigen zu Nachbesserungen auf. Sie soll dem Abwasserbeseitigungspflichtigen eine Stellungnahme zum Abwasserbeseitigungskonzept übergeben.

Das Abwasserbeseitigungskonzept ersetzt nicht die notwendigen öffentlich-rechtlichen Zulassungen. Es muss vorab mit der Kommunalaufsicht abgestimmt worden sein, soweit es Maßnahmen enthält, die der Kommunalaufsicht zumindest anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen waren.

1.3 Notwendige wasserrechtliche Verfahren

Das Konzept enthält keine prüffähigen Details zur technischen Lösung der einzelnen Vorhaben. Technische Einzelpläne (Genehmigungs- und Ausführungsplanungen) müssen nicht aufgestellt werden. Diese sind Gegenstand der für das einzelne Vorhaben erforderlichen Zulassungs- oder Anzeigeverfahren wie zum Beispiel:

  • Erlaubnis oder gehobene Erlaubnis der Abwassereinleitung oder Anpassung bereits erteilter Befugnisse (§§ 8 ff., 57 WHG),
  • Genehmigung des Baus und Betriebs sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die für einen Abwasseranfall von mehr als 8 Kubikmeter täglich bemessen ist (§ 71 Absatz 2 BbgWG beziehungsweise § 60 Absatz 3 WHG),
  • Anzeige der technischen Planung zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie des Betriebes von Kanalisationsnetzen (§ 71 Absatz 1 BbgWG).

Daraus können sich unter Umständen Änderungen des Konzeptes oder zeitliche Verschiebungen ergeben. Sie sind bei der Fortschreibung des Konzeptes (Nummer 4) zu berücksichtigen.

Unabhängig von den wasserrechtlichen Bescheiden sind vor Beginn der Baumaßnahme alle weiteren gegebenenfalls erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen einzuholen.

2 Inhalt des Abwasserbeseitigungskonzeptes

Im Abwasserbeseitigungskonzept ist der Stand und die zukünftige Entwicklung der ordnungsgemäßen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung bis mindestens 2030 hinsichtlich

  • des gesamten Entwässerungsgebietes (Nummer 2.1)
    und
  • der in den Teilentwässerungsgebieten gelegenen Ortsteile der Gemeinden - insbesondere im Außenbereich grundstücksgenau - (Nummer 2.2)

darzulegen.

Die untere Wasserbehörde kann in einzelnen Fällen über die Anforderungen der Nummern 2.1 und 2.2 hinausgehende Ergänzungen fordern, wenn und soweit dies zur Überprüfung des Konzeptes erforderlich ist.

Der Abwasserbeseitigungspflichtige sollte durch eine über das jeweilige Entwässerungsgebiet hinausgehende Betrachtung und Abstimmung des fortzuschreibenden Abwasserbeseitigungskonzeptes mit den benachbarten kommunalen Trägern der Abwasserbeseitigungspflicht Synergiepotenziale in den ökonomischen, ökologischen und strukturellen sowie technischen Bereichen ausschöpfen. Hierbei sind zum Beispiel auch mögliche Synergien aus veränderten Organisationsformen und gemeinschaftlichen Kooperationen zu identifizieren und geeignet zu nutzen. Bestandteile des Abwasserbeseitigungskonzeptes können unter anderem auch die Ergebnisse von Dringlichkeits- und Variantenuntersuchungen sowie Anpassungs- und Sanierungskonzepte sein.

Im Einzelnen ist zu beachten:

2.1 Angaben zur Abwasserbeseitigung im gesamten Entwässerungsgebiet

Das Abwasserbeseitigungskonzept muss mindestens die folgenden Angaben zum Stand und zur zukünftigen Entwicklung der ordnungsgemäßen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung hinsichtlich des gesamten Entwässerungsgebietes enthalten:

  • die Erfassung der Abwassereinleitungen und Übergabestellen (Nummer 2.1.1),
  • Angaben zur Abwasserbehandlung (Nummer 2.1.2),
  • Angaben zur Entwässerung (Nummer 2.1.3),
  • die Darstellung von Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen (Nummer 2.1.4),
  • Angaben über die noch notwendigen Baumaßnahmen (Nummer 2.1.5).

Diese Mindestangaben sind in einem Übersichtsplan entsprechend Nummer 3, in den Listen 1 bis 6 nach den Mustern der Anlagen 1 bis 5 und in einem kurzgefassten Erläuterungsbericht darzustellen. Das Abwasserbeseitigungskonzept soll zudem den datierten Stichtag der Datenerhebung und Angaben zur Vollständigkeit der erfassten Daten enthalten.

Im Einzelnen ist zu beachten:

2.1.1 Erfassung der Abwassereinleitungen und Übergabestellen

Es sind alle vorhandenen, geplanten und künftig wegfallenden Einleitungen aus öffentlichen und gewerblichen Abwasseranlagen und Übergabestellen im Sinne dieser Beschreibung zu erfassen.

Dabei sind als Abwassereinleitungen alle Direkteinleitungen von Schmutzwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG, alle Einleitungen von Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG sowie sämtliche Mischwassereinleitungen aus Regenüberläufen (Regenentlastungen, siehe Nummern 2.1.3.2 und 2.1.3.3) in ein Gewässer im gesamten Entwässerungsgebiet des Abwasserbeseitigungspflichtigen zu erfassen. Übergabestellen sind die Stellen, an denen der Abwasserbeseitigungspflichtige Abwasser einem anderen Abwasserbeseitigungspflichtigen zur weiteren Abwasserbeseitigung übergibt oder das Abwasser eines anderen Abwasserbeseitigungspflichtigen übernimmt, und alle Fäkalannahmestationen.

Die Erhebung, Dokumentation und Bewertung dieser Angaben erfolgt in der Liste 1 nach dem Muster der Anlage 1.

2.1.2 Angaben zur Abwasserbeseitigung

Das Abwasserbeseitigungskonzept gibt für jede Abwassereinleitung Auskünfte über

  • den Standort der vorhandenen öffentlichen und gewerblichen Anlagen zur Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung, deren derzeitige und zukünftige Kapazität und Auslastung,
  • die noch notwendigen Baumaßnahmen zur Anpassung und zur Sanierung vorhandener öffentlicher und gewerblicher Anlagen zur Schmutz- und Nie-
    derschlagswasserbeseitigung und
  • die noch zu errichtenden öffentlichen und gewerblichen Anlagen zur Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung und den jeweils in Aussicht genommenen Standort.

Die Erhebung, Dokumentation und Bewertung dieser Angaben erfolgt in der Liste 1 nach dem Muster der Anlage 1.

Anlagen der Straßenbaulastträger von Landkreis, Land und Bund können Gegenstand im Übersichtsplan und in den Listen nach den Mustern der Anlagen 1 bis 5 des Abwasserbeseitigungskonzeptes sein, soweit diese der kommunalen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung dienen.

2.1.3 Angaben zur Entwässerung

2.1.3.1 Das gesamte Entwässerungsgebiet des Abwasserbeseitigungspflichtigen ist in Teilentwässerungsgebiete zu unterteilen und abzugrenzen. Teilentwässerungsgebiet ist dabei das Gebiet, dessen öffentliche Kanalisation in einem funktionalen Zusammenhang steht. In der Praxis werden die Teilentwässerungsgebiete in der Regel jeweils einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder einen entwässerungstechnisch als Einheit anzusehenden Stadtteil umfassen. Dabei ist darzustellen, ob die für das Teilentwässerungsgebiet zur Sammlung und Ableitung von Abwasser erforderlichen öffentlichen Entwässerungsanlagen vorhanden sind, noch erstellt werden sollen oder ob dauerhaft dezentrale Lösungen vorgesehen sind.

2.1.3.2 Für die ganz oder teilweise bereits kanalisierten Teilentwässerungsgebiete sind Angaben erforderlich

  • zum vorhandenen Entwässerungssystem (Misch- und Trennsystem sowie modifiziertes Misch- und Trennsystem) und zum Entwässerungsverfahren, wie zum Beispiel Entwässerung mittels Freispiegelleitungen und Druck- oder Vakuumentwässerung sowie zu den Mischwassereinleitungen aus Regenentlastungsbauwerken (Regenentlastungen),
  • über die gegebenenfalls notwendigen Baumaßnahmen zur Sanierung der vorhandenen Kanalisation (einschließlich zum Beispiel Regenentlastungen und Regenrückhaltebecken),
  • über die gegebenenfalls notwendigen Ergänzungsmaßnahmen zur Vervollständigung der Kanalisation (einschließlich zum Beispiel Regenentlastungen und Regenrückhaltebecken) im Teilentwässerungsgebiet (Anschluss weiterer Straßenzüge),
  • über den Anschluss anliegender Grundstücke an
    die öffentlichen Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung (in Abgrenzung zur reinen Straßenentwässerung).

Die Erhebung, Dokumentation und Bewertung dieser Angaben erfolgt in der Liste 2 nach dem Muster der Anlage 2.

2.1.3.3 Für nicht kanalisierte Teilentwässerungsgebiete sind Angaben erforderlich über das gegebenenfalls geplante Entwässerungssystem und Entwässerungsverfahren sowie über geplante Regenentlastungen und Regenrückhaltebecken gemäß den nach Nummer 2.1.3.2 vorgegebenen Anforderungen (eventuell in Teilabschnitten), soweit nicht gemäß § 54 Absatz 4 BbgWG durch Satzung die Versickerung auf den jeweiligen Grundstücken festgelegt worden ist.

Die Erhebung, Dokumentation und Bewertung dieser Angaben erfolgt in der Liste 3 nach dem Muster der Anlage 3.

2.1.4 Darstellung von Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen sowie Übernahmestellen

2.1.4.1 Darzustellen sind die vorhandenen oder künftigen Verbindungen von Teilentwässerungsgebieten untereinander sowie die Zuleitungen zu den öffentlichen Anlagen zur Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung und die Ableitungen zu den Abwassereinleitungsstellen oder Übergabestellen. Dies gilt auch für die noch zu kanalisierenden Gebiete.

2.1.4.2 Übernimmt oder übergibt der Abwasserbeseitigungspflichtige derzeitig oder künftig Abwasser von einem beziehungsweise an einen anderen Abwasserbeseitigungspflichtigen, sind die Übernahmestelle, die Zuleitung zur öffentlichen Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung und die Ableitung zur Abwassereinleitung darzustellen.

2.1.5 Angaben über die noch notwendigen Baumaßnahmen

2.1.5.1 Die jeweils nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 noch notwendigen Baumaßnahmen sind getrennt für die einzelnen Abwassereinleitungen und für die einzelnen Teilentwässerungsgebiete aufzuführen. Dabei können mehrere kleine Vorhaben unter einer Sammelbezeichnung zusammengefasst werden.

2.1.5.2 Die geschätzten Kosten der Maßnahme sind auszuweisen. Die Kostenschätzungen sollen dem derzeitigen Stand der Planung und den allgemeinen Erfahrungssätzen für vergleichbare Vorhaben nach dem Preisniveau zur Zeit der Schätzung entsprechen.

2.1.5.3 Angaben zum Baubeginn, zur Fertigstellung und zur voraussichtlichen Inbetriebnahme

Es sind folgende Maßnahmen zu unterscheiden:

  • die Maßnahmen der letzten fünf Jahre, die noch nicht abgeschlossen sind,
  • die Maßnahmen, die im Geltungszeitraum des aktuellen Abwasserbeseitigungskonzeptes abgeschlossen werden sollen, und
  • ausblickend die mittel- und langfristig geplanten Maßnahmen hinsichtlich des sich an das aktuelle Abwasserbeseitigungskonzept anschließenden Zeitraums der zugrunde gelegten Bevölkerungsprognose.

Das Jahr des voraussichtlichen Baubeginns, der Fertigstellung und der Inbetriebnahme der bereits begonnenen und vorgesehenen Maßnahmen sollte möglichst genannt werden.

Die Erhebung, Dokumentation und Bewertung dieser Angaben erfolgt in der Liste 4 nach dem Muster der Anlage 4.

2.2 Angaben zur Abwasserbeseitigung bezüglich der in den Teilentwässerungsgebieten gelegenen Ortsteile der Gemeinden

Neben den Angaben nach Nummer 2.1 muss das Abwasserbeseitigungskonzept Angaben zum Stand und zur zukünftigen Entwicklung des Anschlussgrades der Bevölkerung bezüglich der in den Teilentwässerungsgebieten gelegenen Ortsteile der Gemeinden bis mindestens 2030 unter Berücksichtigung der Abwägung möglicher Alternativen nach Maßgabe der Wirtschaftlichkeit in Schrumpfungsgebieten enthalten.

Die Erhebung, Dokumentation und Bewertung dieser Angaben erfolgt in den Listen 5 und 6 nach dem Muster der Anlage 5.

2.2.1 Für bereits vollständig öffentlich erschlossene Teilentwässerungsgebiete

Sind die im betreffenden Teilentwässerungsgebiet gelegenen Ortsteile, die auch zukünftig keinen gravierenden Bevölkerungsrückgang aufweisen werden (zum Beispiel zwischen 2011 und 2030 etwa kleiner 10 Prozent), bereits vollständig öffentlich erschlossen, sind grundstücksgenaue Angaben in der Regel nicht erforderlich. In diesem Fall sind lediglich Angaben zum Stand und zur zukünftigen Entwicklung des Anschlussgrades der Bevölkerung an die öffentliche Kanalisation im betreffenden Teilentwässerungsgebiet zu erheben, auszuweisen und zu bewerten.

Die Erhebung, Dokumentation und Bewertung dieser Angaben erfolgt in den Listen 5 und 6 nach dem Muster der Anlage 5.

2.2.2 Für teilweise bereits öffentlich erschlossene und für noch nicht öffentlich erschlossene Teilentwässerungsgebiete

Das Abwasserbeseitigungskonzept muss für die teilweise bereits öffentlich erschlossenen und für die noch nicht öffentlich erschlossenen Ortsteile innerhalb des jeweiligen Teilentwässerungsgebietes Angaben zum Stand und zur zukünftigen Entwicklung des Anschlussgrades der Bevölkerung an die öffentliche Kanalisation und der nicht angeschlossenen Grundstücke im Außen- beziehungsweise Innenbereich enthalten. Hierbei sind Angaben zur Art der bestehenden und geplanten Entwässerung (zum Beispiel Kleinkläranlagen, mobile Entsorgung) zu berücksichtigen (siehe Liste 2 der Anlage 2, Liste 3 der Anlage 3 und Listen 5 und 6 der Anlage 5).

Sofern der Abwasserbeseitigungspflichtige von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung teilweise oder ganz befreit werden will, sind unabhängig von dem bei der zuständigen unteren Wasserbehörde zu stellenden Antrag nach § 66 Absatz 4 BbgWG die Gründe im Abwasserbeseitigungskonzept anzugeben. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung auf bisher oder auch künftig nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Grundstücken sind die in der Richtlinie über den Einsatz von Kleinkläranlagen vom 28. März 2003 (ABl. S. 467) vorgegebenen Anforderungen zu beachten.

Als Lösung ist aber auch die Sammlung des Abwassers in abflusslosen Gruben, die den Anforderungen des Erlasses W/09/05 zur Abfuhr des Abwassers abflussloser Sammelgruben und des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen vom 7. Februar 2005 entsprechen, nicht zu beanstanden. Dabei ist auch die Möglichkeit des Verbringens des Abwassers zu einer öffentlichen kommunalen Kläranlage darzustellen.

2.2.3 Demografiecheck - Angaben zu notwendigen Anpassungsmaßnahmen an die zukünftige Bevölkerungsentwicklung zur langfristigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit

Mit dem Demografiecheck soll der Abwasserbeseitigungspflichtige folgende Ziele verfolgen:

  • Sicherung der langfristigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit unter Berücksichtigung der mittelfristigen Prognose zur Veränderung der Einnahmesituation infolge der demografischen Entwicklung sowie deren Auswirkungen auf Beiträge und Gebühren (Kostendeckungsgrundsatz),
  • regelmäßige Überprüfung, ob bestehende und geplante technische Lösungen unter veränderten demografischen Randbedingungen weiterhin optimal sowie betriebswirtschaftlich vertretbar sind,
  • Schaffen von Transparenz und Klarheit bei den Kalkulationen sowie der Höhe von aktuellen und künftigen Gebühren und Preisen,
  • Erhöhung der Rationalität der Entscheidungen unter dem Aspekt der langfristigen Wirtschaftlichkeit.

Es ist vom Abwasserbeseitigungspflichtigen sicherzustellen, dass diese Ziele in dem Zeitraum der verwendeten Bevölkerungsprognose planerisch berücksichtigt und das Erreichen derselben wiederkehrend überprüft werden.

Die mit dem demografischen Wandel verbundenen Auswirkungen auf die Bevölkerungsentwicklung in den betreffenden Teilentwässerungsgebieten sind geeignet darzustellen und zu bewerten (§ 66 Absatz 1 Satz 6 BbgWG). Gegebenenfalls notwendige Anpassungsmaßnahmen in Schrumpfungsgebieten (Ortsteile und Teilentwässerungsgebiete) sind auszuweisen und in Variantenvergleichen zu bewerten.

Für die Darstellung und Bewertung der im jeweiligen Teilentwässerungsgebiet gegebenen Auswirkungen auf die Bevölkerungsentwicklung (Schrumpfungsgebiete) wird dem Abwasserbeseitigungspflichtigen empfohlen, die vom Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV), Dezernat Raumbeobachtung jeweils aktuell erhobenen Daten der Bevölkerungsvorausschätzung heranzuziehen (zurzeit: LBV, „Bevölkerungsvorausschätzung 2011 bis 2030 für die Ämter und amtsfreien Gemeinden des Landes Brandenburg“ siehe unter http://www.lbv.brandenburg.de/2354.htm). Etwaige Abweichungen von den Werten dieser Prognosen sind bei der Fortschreibung des Konzeptes entsprechend zu begründen.

Die Erhebung der gemäß Nummer 2.2 vorgegebenen Angaben erfolgt in den Listen 5 und 6 nach dem Muster der Anlage 5.

3 Form der Darstellung

Der in Nummer 2 geforderte Inhalt des Abwasserbeseitigungskonzeptes wird im aktuellen Übersichtsplan, in Listen und in einem kurz gefassten Erläuterungsbericht dargestellt.

3.1 Übersichtsplan

3.1.1 Für den Übersichtsplan ist der Maßstab 1 : 10 000 zu wählen.

3.1.2 Der Übersichtsplan enthält

  • die Kennzeichnung und Nummerierung der Einleitungen (Name des benutzten Gewässers) und Übergabestellen (Nummer 2.1.1) in je einer unterschiedlichen Farbe,
  • die Kennzeichnung der Standorte der öffentlichen Anlagen zur Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Nummer 2.1.2),
  • die Abgrenzung der kanalisierten und der noch zu kanalisierenden Teilentwässerungsgebiete (Nummer 2.1.3) in derselben Farbe wie die zugehörige Einleitung oder Übergabestelle; dabei sind die Flächen der kanalisierten Gebiete farbig anzulegen, die nicht kanalisierten Gebiete nur farbig zu umranden; soll ein bereits an eine Abwassereinleitung oder Übergabestelle angeschlossenes Teilentwässerungsgebiet später an eine andere Abwassereinleitung oder Übergabestelle angeschlossen werden, wird es zusätzlich mit der Farbe der künftigen Einleitung oder Übergabestelle umrandet,
  • die Kennzeichnung der Übernahmestellen (Nummer 2.1.4.2),
  • die schematische Darstellung von Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen (Nummer 2.1.4.1; die Darstellung des genauen Verlaufs der Sammler ist nicht erforderlich) und
  • die Umgrenzung und Bezeichnung der Schutzzonen von ausgewiesenen und geplanten Wasserschutz- und Naturschutzgebieten.

In dem Übersichtsplan sind auch die - in den Listen nach den Mustern der Anlagen 1 bis 5 ausgewiesenen - laufenden Nummern der Abwassereinleitungen und Übergabestellen sowie der Teilentwässerungsgebiete einzutragen.

3.1.3 Es sind folgende Symbole zu verwenden:

Symbole

Falls erforderlich, können zur Ergänzung auch weitere Planzeichen nach DIN 2425, Teil 4, verwendet werden. Die Legende ist hierbei entsprechend zu erweitern.

3.2 Listen

3.2.1 Die Erfassung der Abwassereinleitungen (Nummer 2.1.1) und die Angaben zur Abwasserbehandlung (Nummer 2.1.2) erfolgen in der Liste 1 nach dem Muster der Anlage 1. Für jede Abwassereinleitung gemäß Nummer 2.1.1 ist eine Liste auszufüllen.

3.2.2 Die Angaben zur Entwässerung (Nummer 2.1.3) sind in die Liste 2 oder 3 nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 einzutragen. Für jedes Teilentwässerungsgebiet ist eine Liste auszufüllen. Ist das Teilentwässerungsgebiet schon ganz oder teilweise kanalisiert, ist die Liste 2 (Anlage 2) zu verwenden. Die notwendigen Ergänzungsmaßnahmen werden in der dritten Spalte mit „E“, die notwendigen Sanierungsmaßnahmen mit „S“ charakterisiert. Ist das Teilentwässerungsgebiet nicht kanalisiert, ist die Liste 3 (Anlage 3) zu verwenden. Es können jeweils mehrere Straßenzüge zu einheitlichen Bauabschnitten zusammengefasst werden.

3.2.3 Alle noch notwendigen Baumaßnahmen sind insgesamt in ihrer zeitlichen Abfolge in der Liste 4 nach dem Muster der Anlage 4 zusammenzustellen.

3.2.4 Die Angaben zum Stand und zur Entwicklung der Abwasserbeseitigung bezüglich der in den Teilentwässerungsgebieten gelegenen Ortsteile der Gemeinden unter Berücksichtigung gegebenenfalls notwendiger Anpassungsmaßnahmen in Schrumpfungsgebieten mit einem erheblichen Bevölkerungsrückgang (Nummer 2.2) sind in den Listen 5 und 6 nach dem Muster der Anlage 5 darzustellen.

3.2.5 Falls erforderlich, können zur Klarstellung im Einzelfall Ergänzungen der Listen 1 bis 6 nach dem Muster der Anlagen 1 bis 5 sowie Anmerkungen erfolgen.

3.3 Kostenschätzungen und Finanzierung

Im Rahmen der Erarbeitung oder Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes muss der Abwasserbeseitigungspflichtige Kostenschätzungen durchführen, welche im Abwasserbeseitigungskonzept darzustellen und zu bewerten sind. Die Kostenschätzungen sollen dem derzeitigen Stand der Planung und allgemeinen Erfahrungssätzen für vergleichbare Vorhaben nach dem Preisniveau zur Zeit der Schätzung entsprechen. Es ist geboten, bei der Aufstellung der Abwasserbeseitigungskonzepte sorgfältig vorzugehen und insbesondere Fragen der Wirtschaftlichkeit und Ökologie in die Überlegungen einzubeziehen (siehe Nummer 2.1.5.2).

Die Finanzierung der Investitionen und die Entwicklung der kostendeckenden Gebühren gemäß Kommunalabgabengesetz sind darzustellen.

3.4 Erläuterungsbericht

Zu jedem Abwasserbeseitigungskonzept ist ein kurz gefasster Erläuterungsbericht anzufertigen. Es sollen hierbei die Veranlassung und Aufgabenstellung sowie die örtlichen Verhältnisse zu dem Abwasserbeseitigungskonzept dargelegt werden. Auch die gewerblichen Indirekteinleiter (Name, Anschrift, Art und Menge der gefährlichen Stoffe) sind listenmäßig zusammengefasst darzustellen.

Es sind hierbei auch Erläuterungen zu nicht an Teilentwässerungsgebiete angeschlossenen Anwesen zu geben; hierbei sind Angaben zur Art der bestehenden und geplanten Entwässerung (zum Beispiel mobile Entsorgung und Einsatz von Kleinkläranlagen) darzulegen.

4 Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes

Nach § 66 Absatz 1 Satz 5 BbgWG ist das Abwasserbeseitigungskonzept jeweils im Abstand von fünf Jahren fortgeschrieben vorzulegen. Die Fortschreibung des Konzeptes hat den gleichen Mindestinhalt und die gleiche Form wie das erste Konzept. In der erneuten Vorlage sind in einem zusätzlichen besonderen Bericht kenntlich zu machen

  • die Maßnahmen, die bereits durchgeführt sind,
  • die Maßnahmen, deren Realisierung sich zeitlich verschiebt, und die Gründe dafür,
  • die Maßnahmen, die nicht mehr erforderlich sind, mit Angabe der Gründe für den Wegfall und
  • die Maßnahmen, die neu hinzugekommen sind.

5 Übergangsregelung

Hat ein Abwasserbeseitigungspflichtiger der unteren Wasserbehörde ein Abwasserbeseitigungskonzept schon vor Erlass dieser Verwaltungsvorschrift vorgelegt, erübrigt sich eine erneute Vorlage, wenn das vorgelegte Konzept den in Nummer 2 geforderten Mindestinhalt bereits enthält und nur in der Form der Darstellung von den Anforderungen nach Nummer 3 abweicht. In diesen Fällen ist erst die Fortschreibung nach Ablauf von fünf Jahren nach Aufstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes den Anforderungen nach Nummer 3 anzupassen. Enthält das bereits vorgelegte Konzept den nach Nummer 2 geforderten Mindestinhalt noch nicht, ist das Konzept den Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift entsprechend anzupassen und spätestens zum Zeitpunkt der fristgemäßen Aktualisierung erneut vorzulegen.

6 Schlussbestimmungen

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Verwaltungsvorschrift über den Mindestinhalt der Abwasserbeseitigungskonzepte der Gemeinden und die Form ihrer Darstellung vom 7. Dezember 1995 (ABl. 1996 S. 34) außer Kraft.

Anlagen