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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (5) Änderungshistorie

Technische Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (TRSüw)


In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2018
(ABl./18, [Nr. 1], S.8)

Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft macht nachstehend die Neufassung der Technischen Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (TRSüw) bekannt. Die Neufassung berücksichtigt die Fassung der Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als Oberste Wasserbehörde vom 18. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 183) und die Erste Änderung vom 29. November 2017 in diesem Amtsblatt.

Technische Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (TRSüw)

1 Allgemeines

Abwasseranlagen sind Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 64 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG), Kanalisationen und sonstige Anlagen, die der Abwasserbeseitigung gemäß § 54 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dienen (zum Beispiel Abwassersammelgruben, private Zuleitungen zum öffentlichen Kanalisationsnetz).

Abwasseranlagen sind nach § 60 WHG grundsätzlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Ferner sind gemäß § 61 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 75 BbgWG die Abwasseranlagen einer regelmäßigen Selbstüberwachung zu unterziehen.

Die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen hat nach technischen Überwachungsregeln zu erfolgen, die durch die oberste Wasserbehörde hiermit eingeführt werden. Sie erstreckt sich auf ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie gegebenenfalls auf die Art und Menge des Abwassers und seiner Abwasserinhaltsstoffe. Der Betreiber hat sie auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen und hierüber Aufzeichnungen anzufertigen. Er hat die Abwasseranlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen zu versehen und entsprechende Überwachungsgeräte vorzuhalten. Die Selbstüberwachung ist nach Vorgabe der einschlägigen Normen und Regelwerke durchzuführen.

Diese Technischen Überwachungsregeln für Abwasseranlagen gelten für Betreiber von Abwasseranlagen gemäß § 75 BbgWG unmittelbar. Sie ersetzen gegebenenfalls abweichende Regelungen in Bescheiden, die aufgrund des § 71 Absatz 1 BbgWG alter Fassung erlassen wurden.

Diese Technischen Überwachungsregeln berücksichtigen die für den Regelfall zu stellenden Anforderungen. Im Einzelfall können durch die Wasserbehörde gemäß § 100 Absatz 1 WHG, § 103 Absatz 1 BbgWG in Verbindung mit § 61 Absatz 2 WHG, § 75 BbgWG abweichende oder zusätzliche Regelungen getroffen oder sonstige Maßnahmen angeordnet werden.

Diese Technischen Überwachungsregeln gelten nicht für industrielle und gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen.

2 Selbstüberwachung von Kanalisationsnetzen

Der Umfang und die Prüfungsintervalle zur Selbstüberwachung der Kanalisation und ihrer technischen Einrichtungen ergeben sich aus den Anlagen 1.1 und 1.2.

Lassen akut eingetretene Betriebszustände, Schäden oder Störungen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit befürchten, so hat der Betreiber gemäß § 70 BbgWG zur Schadensverhütung selbstständig die notwendigen Maßnahmen zu treffen und erforderlichenfalls auch die Überwachungszyklen zu verdichten. Die Wasserbehörde ist gemäß § 70 Satz 2 und 3 BbgWG zu unterrichten.

Die Aufzeichnungen über Zustand, Funktion und Unterhaltung der Kanalisation können auch in einem elektronischen System geführt werden (Kanalkataster, GIS - Anwendung oder dergleichen).

Der Betreiber des Kanalisationsnetzes soll die Einleitungen Dritter in sein Kanalisationsnetz durch regelmäßige Untersuchungen überwachen, soweit von den Einleitungen besondere Gefährdungen der Umwelt oder Beeinträchtigungen des Betriebes von Kanalnetz und Kläranlage zu erwarten sind. Ungenehmigte, aber genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen und Verstöße gegen Anforderungen in einer Indirekteinleitergenehmigung sind der unteren Wasserbehörde gemäß § 72 Absatz 3 BbgWG unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die Überwachungspflichten des Indirekteinleiters für genehmigungspflichtige oder anzeigepflichtige Indirekteinleitungen unberührt.

Schmutzwasser-Fehlanschlüsse an die Niederschlagswasser-kanalisation des Trennsystems sind der Gemeinde beziehungsweise dem kommunalen Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung anzuzeigen.

Für Grundstücksentwässerungsanlagen bis zum Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation gelten abweichend die Anforderungen nach Nummer 4.2.3.

Die Selbstüberwachung von außerörtlichen Straßenentwässerungsanlagen erfolgt nach den Anforderungen des diesbezüglichen Regelwerks der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Darüber hinaus gelten die Normen des Deutschen Instituts für Normung (DIN) sowie die anlagenbezogenen Anforderungen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA).

3 Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen für kommunales Abwasser

Art und Umfang der Selbstüberwachung von Anlagen, in denen kommunales Abwasser im Sinne von § 3 Nummer 1 der Brandenburgischen Kommunalabwasserverordnung behandelt wird, richten sich nach deren Ausbaugröße. Der Mindestumfang der durchzuführenden Untersuchungen ergibt sich aus den Anlagen 2.1 bis 2.3. Ferner ist der bauliche Zustand von Becken anlassbezogen (zum Beispiel anlässlich einer Entleerung zu Wartungszwecken) zu überprüfen und zu dokumentieren.

Die Selbstüberwachung kann anhand einer einfachen Stichprobe ausgeführt werden. Für die chemische Analytik können die Ergebnisse von Online-Messungen, Schnelltests oder Betriebsmethoden gleichwertig herangezogen werden, soweit diese Verfahren für die in Frage kommenden Messbereiche und die typische Probenzusammensetzung geeignet sind. Bei einer elektronischen Messwerterfassung ist die regelmäßige Kalibrierung der Sensoren und Messumformer gemäß Herstellerangaben durchzuführen und im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Die Analysenergebnisse sowie die aus der online-Messung herangezogenen Datensätze sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren beziehungsweise elektronisch zuverlässig zu archivieren.

Bei Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken sowie Regenüberläufen aus der Mischkanalisation, die im Entlastungsfall zu erheblichen Beeinträchtigungen der Gewässergüte führen können, ist das Überlaufverhalten mittels kontinuierlich aufzeichnender Messgeräte zu erfassen. Die Auswertungen hinsichtlich der Überlaufmengen, -dauer und -häufigkeit sind nach Maßgabe der Bestimmungen in der wasserrechtlichen Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

4 Überwachung sonstiger Abwasseranlagen

Die Pflicht zur Durchführung der Selbstüberwachung gemäß § 61 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 75 BbgWG erstreckt sich auf alle Abwasseranlagen, so auch auf Kleinkläranlagen, Abwassersammelgruben und Grundstücksentwässerungsanlagen.

4.1 Selbstüberwachung von Kleinkläranlagen

Art und Umfang der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs von Kleinkläranlagen ergeben sich aus den typspezifischen Einzelanforderungen der Bauartzulassung, der Betriebsanweisung für die Kleinkläranlage sowie aus den für den jeweiligen Kleinkläranlagentyp einschlägigen Normen und Regelwerken. Die Ausführung regelmäßiger Wartungen und Überprüfungen durch einen betreiberunabhängigen Fachkundigen, wie auch die eigenen Betriebskontrollen, sind durch den Betreiber fortlaufend zu dokumentieren (§ 75 BbgWG).

Im Übrigen gilt die Richtlinie über den Einsatz von Kleinkläranlagen vom 28. März 2003 (ABl. S. 467).

4.2 Dichtheitsprüfungen von Grundstücksentwässerungsanlagen

Der Betreiber hat seine Anlagen gemäß § 61 Absatz 2 WHG unter anderem auf ihren Zustand selbst zu überwachen, was auch die Überwachung der Dichtheit der Anlage einschließt. Satzungsrechtliche Regelungen des Abwasserbeseitigungspflichtigen zur Überwachung von Abwasseranlagen, auch zur Überwachung ihrer Dichtheit, bleiben unberührt.

4.2.1 Abwassersammelgruben

Zur Durchführung der Dichtheitsprüfung ist die DIN 1986 Teil 30 maßgebend. Sofern der Betreiber die Dichtheit seiner Abwassersammelgrube bislang nicht ordnungsgemäß überwacht haben sollte, hat er dies nachzuholen. Die Wasserbehörde kann sich die Nachweise hierüber vorlegen lassen (§ 75 Satz 5 BbgWG).

Für die wiederkehrende Dichtheitsprüfung gelten folgende Fristen:

  1. Sammelgruben mit DIBt-Zulassung sowie Sammelgruben in monolithischer Bauweise, für die bereits eine Dichtheitsprüfung vorgenommen wurde:
    • innerhalb von Wasserschutzgebieten                   5 Jahre
    • außerhalb von Wasserschutzgebieten                20 Jahre
  2. übrige Sammelgruben, für die eine Dichtheitsprüfung bereits vorgenommen wurde:
    • innerhalb von Wasserschutzgebieten                   3 Jahre
    • außerhalb von Wasserschutzgebieten                10 Jahre

4.2.2 Kleinkläranlagen

Für die Dichtheitsprüfung von in Betrieb befindlichen Kleinkläranlagen ist das in DIN EN 12566-1, Anhang A festgelegte Verfahren maßgebend. Werden Kleinkläranlagen saniert oder entsprechend dem Stand der Technik beziehungsweise den allgemein anerkannten Regeln der Technik nachgerüstet, ist eine Dichtheitsprüfung der gesamten Anlage wie bei einer Neuanlage nach DIN EN 12566-1 beziehungsweise DIN EN 12566-3 durchzuführen. Sofern der Betreiber die Dichtheit seiner Kleinkläranlage bislang nicht ordnungsgemäß überwacht haben sollte, hat er dies nachzuholen. Die Wasserbehörde kann sich die Nachweise hierüber vorlegen lassen (§ 75 Satz 5 BbgWG).

Die in Nummer 4.2.1 genannten Fristen gelten analog.

4.2.3 Sonstige Bestandteile von Grundstücksentwässerungsanlagen

Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Für die wiederholende Dichtheitsprüfung werden folgende, von der DIN 1986 Teil 30 abweichende Intervalle festgelegt:

  • innerhalb der Schutzzone II von Wasserschutzgebieten                                        5 Jahre
  • innerhalb der Schutzzone III A beziehungsweise III von Wasserschutzgebieten     15 Jahre
  • in den übrigen Gebieten                                                                                   30 Jahre

Hinsichtlich der Wiederholungsprüfung für Grundstücksentwässerungsanlagen, die gewerbliches Abwasser ableiten, gelten die Fristen der DIN 1986 Teil 30. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag von den Vorgaben der DIN 1986 Teil 30 Tabelle II abweichende Entscheidungen treffen. Abweichungen kommen insbesondere bei Abwasseranlagen in Betracht, die gewerbliches Abwasser ableiten, welches aufgrund seiner Beschaffenheit nur ein geringes Gefährdungspotenzial aufweist.

Geringere Intervalle für die Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die sich aus kommunalen Satzungen ergeben, bleiben unberührt.

5 Schlussbestimmungen

Diese Technischen Überwachungsregeln treten am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Mit dem Inkrafttreten tritt die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz über Anzeige und Genehmigung von Kanalisationsnetzen vom 3. September 2009 (ABl. S. 1919) außer Kraft. Ferner treten Nummer 4 sowie die zugehörigen Anlagen 1, 2 und 3 des Erlasses zur Überwachung häuslicher und kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen vom 26. Mai 1999 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) außer Kraft.

Anlagen