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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Entschädigung von pharmazeutischen Sachverständigen (ehrenamtlichen Pharmazierätinnen oder Pharmazieräten) für die Inanspruchnahme bei Besichtigungen von Apotheken


vom 28. November 2013
(ABl./13, [Nr. 52], S.3042)

Außer Kraft getreten am 5. Februar 2020 durch Richtlinie des MSGIV vom 11. Januar 2020
(ABl./20, [Nr. 5], S.105)

Die Entschädigungssätze der ehrenamtlichen Pharmazierätinnen oder Pharmazieräte für die amtliche Besichtigung der Apotheken werden wie folgt festgesetzt:

  1. Als Entschädigungen je Besichtigung einer Apotheke werden
    • bei Regelbesichtigung einschließlich Schwerpunkt- und Nachbesichtigung 150 Euro
    • bei Abnahmebesichtigung neu errichteter oder verlegter Apotheken 80 Euro

gezahlt.
Mit der Entschädigungsregelung sind auch entstehende Dienstausfälle und die Kosten einer erforderlichen Stellvertretung abgegolten.

  1. Reisekostenvergütungen werden nach dem Bundesreisekostengesetz in Verbindung mit den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz erstattet.
  2. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Die Regelung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

    Gleichzeitig treten die Bekanntmachungen vom 11. September 2000 (ABl. S. 980) und vom 19. Mai 2003 (ABl. S. 622) außer Kraft.