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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft über die Gewährung von Prämien für die Förderung von Leistungsprüfungen und weiteren Maßnahmen in der Tierzucht


vom 18. Dezember 2013
(ABl./14, [Nr. 04], S.141)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2014
(ABl./14, [Nr. 04], S.141)

Die Förderung ist nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt1.

1 Zweck der Förderung, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Vorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit dem Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) aus Landesmitteln eine Förderung in Form einer Prämie für die Durchführung von Leistungsprüfungen in der Tierzucht.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Förderung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft kann unter den verschiedenen Fördertatbeständen (Maßnahmebereichen) Prioritäten setzen, um Antragsvolumen und zur Verfügung stehende Haushaltsmittel aufeinander abzustimmen.

2 Gegenstand der Förderung

Leistungsprüfungen bei landwirtschaftlichen Nutztieren und weitere Maßnahmen auf dem Gebiet der Tierzucht.

Förderungsfähig sind:

2.1 Tests Dritter zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere mit Ausnahme der Kosten der vom Eigentümer der Tiere durchgeführten Kontrollen und der Kosten von routinemäßig durchgeführten Kontrollen der Milchqualität,

2.2 das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern.

3 Zuwendungsempfänger

Stellen, die nach den Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen oder die die Datenerhebung und -auswertung unter Aufsicht der Direktzahlungen an Unternehmen der Tierhaltung dürfen nicht erfolgen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Der Empfänger einer Prämie muss der Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde unterliegen.

5 Art, Umfang und Höhe

Die Prämie wird als Anteilfinanzierung gewährt. Sie orientiert sich im Einzelnen am öffentlichen Interesse der Maßnahme, richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln und darf die Fördersätze nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 nicht übersteigen.

Der Rahmen beträgt für

  • Maßnahmen nach Nummer 2.1:
    für Einzelmaßnahmen innerhalb einer Nutztierart beträgt der Prämiensatz bis 70 vom Hundert,
  • Maßnahmen nach Nummer 2.2:
    bis zu 70 vom Hundert der Verwaltungskosten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Durchführung der Leistungsprüfung ist eine fortlaufende Aufgabe. Die Prämienzahlung erfolgt nach Kalenderjahren und ist den jeweiligen Maßnahmen der Tierzucht angepasst.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag ist formgebunden an das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Dienstsitz Ruhlsdorf, Dorfstr. 1, 14513 Teltow/OT Ruhlsdorf zu stellen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Der Mittelabruf ist an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die Auszahlung der Mittel erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.5 Die Verwendung der Zuwendung ist über den erbrachten Umfang der Leistungen (Anzahl der Tiere beziehungsweise Stück) in Verbindung mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Prämienhöhen nachzuweisen.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2014.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft über die Gewährung von Prämien für die Förderung von Leistungsprüfungen und weiteren Maßnahmen in der Tierzucht vom 9. Dezember 2011 (ABl. 2012 S. 459) außer Kraft.


1 Die Kurzbeschreibung ist unter der Nummer SA.33512 (11/XA) von der Europäischen Kommission registriert. Fachbehörde durchführen und die eine Niederlassung im Land Brandenburg haben sowie den Begrenzungen der KMU (kleine und mittlere Unternehmen) unterliegen.