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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten zur Förderung der wirtschaftsnahen kommunalen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - GRW - (GRW-I)


vom 2. Januar 2014
(ABl./14, [Nr. 03], S.59)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2014
(ABl./14, [Nr. 03], S.59)

1 Grundlagen, Zuwendungszweck

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), im Rahmen des auf dieser Grundlage ergangenen Koordinierungsrahmens, aufgrund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für wirtschaftsnahe kommunale Infrastrukturvorhaben, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft - insbesondere der Primäreffektbetriebe - gestärkt und neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden.

Beim Einsatz von Mitteln des Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind darüber hinaus das Operationelle Programm (OP) für den Zeitraum 2007 - 2013 und der jeweils für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte[1] in der jeweils geltenden Fassung Grundlage der Förderung.

1.2 Der Zuwendungsempfänger hat die gewährte Zuwendung nur für die im Bescheid festgelegte Infrastrukturmaßnahme zu verwenden. Eine solche Verwendung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Infrastrukturvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums verwirklicht wurde und bei Erschließungsmaßnahmen die Belegung (Nummer 2.1.1) erfolgt ist (Zuwendungszweck).

Die Bewilligungsbehörde hat den Zuwendungszweck eines Investitionsvorhabens im Zuwendungsbescheid so konkret zu bezeichnen, dass er auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle dienen kann.

1.3 Gegenstände, zu deren Erwerb oder Herstellung zum Zwecke künftiger Nutzung die Zuwendung gewährt wurde, unterliegen einer fristgebundenen Zweckbindung. Diese beginnt mit dem Erwerb oder der Herstellung, sie endet fünfzehn Jahre nach dem Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums. Werden Gegenstände während der Zweckbindungsfrist durch gleich- oder höherwertige ersetzt, so unterliegen diese bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist gemäß Satz 2 der Zweckbindung.

1.4 Ein Rechtsanspruch auf GRW-Mittel besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Hierzu bezieht die Bewilligungsbehörde Stellungnahmen insbesondere der Industrie- und Handelskammern beziehungsweise der Handwerkskammern des Landes sowie anderer fachlicher Einrichtungen ein. Ein Landesförderausschuss (LFA) berät die Bewilligungsbehörde vor Förderentscheidungen.

1.5 Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen (Subsidiaritätsgrundsatz). Eine angemessene Eigenbeteiligung des Trägers des Vorhabens an den förderfähigen Investitionskosten ist in jedem Fall Voraussetzung für eine Förderung (Zusätzlichkeitsgrundsatz).

1.6 Das Land Brandenburg ist GRW-Fördergebiet im Sinne des Koordinierungsrahmens.

Die EFRE-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost und die Region Brandenburg-Südwest nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (NUTS-VO)[2] zur Verfügung. Daher können die Fördersätze für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Die Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur wird prioritär auf Regionale Wachstumskerne ausgerichtet (siehe Anlage). Regionale Wachstumskerne sind Standorte mit überdurchschnittlichen wirtschaftlichen und/oder wissenschaftlichen Entwicklungspotenzialen.

Förderfähig sind (abschließender Förderkatalog):

2.1.1 die bedarfsgerechte Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung nachgewiesen wird,

  • dass mindestens zwei Drittel des Geländes mit überwiegend GRW-förderfähigen Betrieben (entsprechend Koordinierungsrahmen) belegt werden können und
  • dass in der Umgebung keine geeigneten Industrie- und Gewerbeflächen für die geplanten Ansiedlungen verfügbar sind.

Im Rahmen der Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände werden insbesondere folgende Anlagen berücksichtigt:

  • Verkehrsanlagen, zum Beispiel die öffentlichen, zum Neu- und Ausbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb des Industrie- und Gewerbegeländes; Sammelstraßen innerhalb des Industrie- und Gewerbegeländes, die selbst nicht zum Ausbau bestimmt, aber zur Erschließung notwendig sind (sogenannte Baustraßen);
  • Stellplätze und Grünanlagen, soweit sie Bestandteil solcher Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Gelände zu deren Erschließung notwendig sind;
  • Straßenbeleuchtungsanlagen;
  • Netzanschlüsse, Zu- und Ableitungen für Wasserver- und -entsorgung;
  • Energieversorgungsanlagen;
  • Kommunikationsleitungen bis zur Anbindung an das Netz beziehungsweise nächsten Knoten;
  • Industriestammgleise;
  • Anlagen zum Schutze von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).

Förderfähig sind Umweltschutzmaßnahmen, soweit diese in einem unmittelbaren sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Erschließungsmaßnahme stehen und für deren Umsetzung erforderlich sind.

Die Erweiterung bestehender Industrie- und/oder Gewerbegebiete wird nur gefördert, wenn mindestens 75 Prozent des vorhandenen Industrie- und/oder Gewerbegebietes belegt sind. Für den neuen Erschließungsteil gilt Satz 1 dieser Nummer.

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben bei der Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände gehören:

  • Kosten der Baureifmachung und Geländegestaltung;
  • Baukosten: Straßen, Straßenbeleuchtung, Wasserversorgung, Kanal, Energie, Industriestammgleise, Lärmschutzwälle, Begrünung;
  • Baunebenkosten: Honorare für Architekten und Landschaftsarchitekten, Ingenieurleistungen, soweit sie für die projektbezogene Ausführungsplanung, Entwurfsgenehmigung, Projektsteuerung, Bauleitung usw. anfallen;
  • Ausgleichsmaßnahmen und Ausgleichsabgaben nach Naturschutzrecht.

2.1.2 die Wiederherrichtung von brachliegendem Industrie- und Gewerbegelände, wenn eine bedarfsgerechte Nutzung im Sinne von Nummer 2.1.1 sichergestellt ist. Die Wiederherrichtung umfasst:

  • die Beseitigung (Demontage) der auf dem brachliegenden Industrie- oder Gewerbegelände befindlichen Altanlagen (zum Beispiel alte Fabrikationsstätten, Gebäude oder Versorgungseinrichtungen);
  • die Wiederherrichtung von Erschließungsanlagen (Nummer 2.1.1) sowie Umweltschutzmaßnahmen (Nummer 2.1.1);
  • die Beseitigung von Altlasten.

Im Rahmen der Wiederherrichtung von brachliegendem Industrie- und Gewerbegelände sind Ausgaben für Abbruch von Altanlagen und Altlastensanierung zusätzlich zu den unter Nummer 2.1.1 genannten Ausgaben förderfähig, soweit sie:

  • für eine zweckentsprechende Nutzung des Geländes durch die anzusiedelnden Betriebsstätten erforderlich (zum Beispiel zur Beachtung der einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen) und wirtschaftlich vertretbar sind (Die Sanierungskosten sind nur dann wirtschaftlich vertretbar, wenn die durch die Sanierung anfallenden Ausgaben im Verhältnis zur Größe des Infrastrukturprojekts und der Anzahl der anzusiedelnden Betriebe wirtschaftlich vertretbar sind [Kosten-Nutzen-Relation].) und
  • nicht bereits durch andere Finanzierungsmöglichkeiten gedeckt werden, zum Beispiel durch Inanspruchnahme aus Störerhaftung, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Altlastenfonds, Städtebauförderungsmittel, Konversionsmittel, Mittel gemäß Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Soweit andere Finanzierungsmöglichkeiten bestehen, sind diese von den förderfähigen Ausgaben abzusetzen (vgl. Nummer 1.5, Subsidiaritätsgrundsatz).

2.1.3 die Errichtung oder der Ausbau von Verkehrsverbindungen, soweit dadurch Gewerbebetriebe oder Gewerbegebiete unmittelbar an das überregionale Verkehrsnetz angebunden werden (zum Beispiel Zufahrten von überregionalen Straßen zu Gewerbegebieten oder zu Gewerbebetrieben, Abbiegespuren von überregionalen Straßen zu Gewerbegebieten).

2.1.4 die Errichtung, der Ausbau oder die Anpassung von Energie- und Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen. Es werden nur zusätzliche spezifische Mehraufwendungen aufgrund des spezifischen Standortes gefördert, um die Investitionskosten auf einen üblichen rentablen Kostenrahmen abzusenken.

2.1.5 der Ausbau oder die Anpassung von Anlagen für die Beseitigung beziehungsweise Reinigung von Abwasser.

2.2 Als touristische Infrastruktur werden gefördert (abschließender Förderkatalog):

  • Maßnahmen zur Qualitätssteigerung öffentlicher Infrastrukturen in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten (siehe Anlage) auf der Basis der aktuellen Kur- bzw. Erholungsortkonzeptionen;
  • die Unterstützung und Weiterentwicklung der touristischen Produkte mit besonderem Potenzial im Land Brandenburg: Radwander-, Wasser-, Natur-, gesundheitsorientierter und barrierefreier Tourismus.

2.2.1 Förderfähig ist die Errichtung oder der Ausbau von Radwegen, soweit diese Bestandteil der Landeskonzeption für Radwege sind.

2.2.2 Förderfähig sind Vorhaben des Wassertourismus, soweit diese Bestandteil des Wassersportentwicklungsplanes des Landes sind.

2.2.3 Öffentliche Einrichtungen des Tourismus und Maßnahmen der touristischen Geländeerschließung werden nur gefördert, wenn diesen ein schlüssiges Konzept des Antragstellers zugrunde liegt, in dem

  • die regionalwirtschaftliche Bedeutung der Infrastrukturmaßnahme mit realistischen Erfolgsperspektiven,
  • die Maßnahmen zur Vermarktung der Infrastruktur und
  • die positiven Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung der in der Region ansässigen Tourismusbetriebe

dargestellt werden.

2.3 Mit Ausnahme der Bauleitplanung können Planungs- und Beratungsleistungen gefördert werden, welche die Träger zur Vorbereitung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nehmen, nicht jedoch eine Beratung über die Antragstellung selbst. Die Leistungen dürfen nur gefördert werden, sofern sie nicht von anderen Ressorts zu finanzieren sind.

2.4 Förderfähig ist die Erarbeitung von regionalen Entwicklungskonzepten für Regionale Wachstumskerne und Kur- und Erholungsorte.

2.5 Förderfähig ist ein Regionalbudget für Regionale Wachstumskerne (siehe Anlage) und den sie umgebenden beziehungsweise den angrenzenden Landkreis. Mit dem Regionalbudget können gemeinsame Projekte durchgeführt werden zur:

  • Stärkung regionsinterner Kräfte,
  • Verbesserung der regionalen Kooperation,
  • Mobilisierung regionaler Wachstumspotenziale und Initiierung regionaler Wachstumsprozesse oder
  • Verstärkung von Maßnahmen des Regionalmarketings.

Mit dem Regionalbudget darf keine direkte Förderung gewerblicher Unternehmen erfolgen. Beim Träger anfallende Personalkosten sind nicht förderfähig. Der Träger kann Dienstleistungen bei privaten Dienstleistungserbringern erwerben. Aufwendungen für ein Regionalmanagement dürfen nicht doppelt gefördert werden.

2.6 Baunebenkosten können bis zu maximal 10 Prozent der zuwendungsfähigen Baukosten einer Maßnahme (grundsätzlich Hauptgruppen 200 - 600 der DIN 276) gefördert werden.

2.7 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.7.1 Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels;

2.7.2 Maßnahmen des Bundes und der Länder;

2.7.3 Neuerschließung von Industrie- und Gewerbegelände; ausgenommen die bedarfsgerechte Erweiterung bestehender Industrie- und Gewerbegelände nach Nummer 2.1.1, die Wiederherrichtung von brachliegendem Industrie- und Gewerbegelände nach Nummer 2.1.2, Geländeerschließung für Tourismus nach Nummer 2.2 sowie die im Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) genannten Vorsorgestandorte für gewerblich-industrielle Vorhaben;

2.7.4 Maßnahmen der allgemeinen Landschaftspflege; denkmalsschutzbedingte Mehraufwendungen; Naherholungsmaßnahmen; die Sanierung oder Instandsetzung musealer Anlagen und Einrichtungen (zum Beispiel Schlösser, Burgen, Industrieanlagen als Museen); die Verbesserung der innerstädtischen Park- und Grünflächen zur allgemeinen Steigerung der Attraktivität der Innenstadt, wenn diese ohne unmittelbare Bedeutung für die umliegenden Tourismusbetriebe ist; die Errichtung oder der Ausbau von Unterkünften (zum Beispiel Jugendherbergen); lokale Sporteinrichtungen (Sportplätze, Stadien, sonstige Sporteinrichtungen); Stellplätze, die nicht im Zusammenhang mit der Förderung einer Basiseinrichtung stehen;

2.7.5 Errichtung von Bädern, Kureinrichtungen, Häusern des Gastes, Kongress- und Tagungszentren;

2.7.6 Errichtung und Ausbau von Wirtschaftshäfen und Regionalflugplätzen;

2.7.7 Bau oder Ausbau von Straßen mit netzbildendem Charakter, von Marktplätzen oder von Streckenabschnitten oder Netzen des öffentlichen Personennahverkehrs; Verkehrsverbindungen, die förderfähig sind nach der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Verwendung von Fördermitteln zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden des Landes Brandenburg - Teil kommunaler Straßenbau.

2.7.8 Errichtung oder Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Bildung, Fortbildung und Umschulung;

2.7.9 Errichtung oder Ausbau von Gewerbezentren, Technologie- und Gründerzentren;

2.7.10 die Errichtung von Anlagen für die Beseitigung beziehungsweise Reinigung von Abwasser und Abfall;

2.7.11 Regionalmanagementvorhaben;

2.7.12 Nachförderung bereits geförderter Maßnahmen;

2.7.13 Kosten des Grunderwerbs; der Bauleitplanung; Unterhaltungs-, Wartungs- und Ablösekosten (Straßenbau); Anschlussbeiträge; Finanzierungskosten; Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz geltend gemacht werden kann; Eigenleistungen des Trägers der Infrastrukturmaßnahme; Richtfestkosten und Kosten der Einweihungsfeier.

3 Zuwendungsempfänger

Empfänger der Zuwendung ist der Träger der Infrastrukturmaßnahme. Träger einer Maßnahme kann nur eine Gebietskörperschaft oder ein kommunaler Zweckverband sein, welcher der Kommunalaufsicht untersteht.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

    4.1 Eine Infrastrukturmaßnahme ist unter Beachtung des Subsidiaritäts- und des Zusätzlichkeitsgrundsatzes (Nummer 1.5) nur förderfähig, soweit dies für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft (vorrangig der Primäreffektbetriebe) unabdingbar ist. Die zu fördernde Infrastrukturmaßnahme muss die begründete Erwartung zulassen, dass neue Arbeitsplätze geschaffen oder bestehende Arbeitsplätze durch gewerbliche Unternehmen gesichert werden.

    4.2 Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die nicht vor Antragstellung begonnen wurden. Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen.

    Bei Maßnahmebeginn vor der Bewilligung ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen werden könnte. Die Risiken liegen beim Antragsteller.

    4.3 Anhand der mittelfristigen Finanzplanung ist vom Antragsteller nachzuweisen, dass die Folgekosten der Investition getragen werden können.

    4.4 Beim Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) aus der Förderperiode 2007 bis 2013 ist der Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie der Nichtdiskriminierung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) 1083/2006 einzuhalten. Es ist sicherzustellen, dass durch die Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen erfolgt.

    4.5 Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales des zu fördernden Vorhabens sowie der Einfluss auf die demografische Entwicklung sind darzustellen.

    4.6 Bei Vorhaben mit förderfähigen Investitionskosten über 10 Millionen Euro ist zur Beurteilung der Förderfähigkeit eine Kosten-Nutzen-Analyse vom Antragsteller vorzulegen.

    4.7 Das förderfähige Investitionsvolumen muss mindestens 50.000 Euro betragen. (Gilt nicht für Maßnahmen nach Nummern 2.3 und 2.4.)

    5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

    5.1 Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung an den zuwendungsfähigen Ausgaben in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses gewährt.

    5.2 Der Fördersatz bei der Anteilfinanzierung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Infrastrukturmaßnahme (Basisförderung).

    5.3 Für Investitionen der wirtschaftsnahen Infrastruktur in Regionalen Wachstumskernen sowie der touristischen Infrastruktur in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten (siehe Anlage) und auf diese Gebiete bezogene Investitionen kann zusätzlich zur Basisförderung ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden (Potenzialförderung).

    5.4 Fördersätze von über 60 Prozent gemäß Nummer 5.3 können nur bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

    • die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt oder
    • die geförderte Infrastrukturmaßnahme fügt sich in eine regionale Entwicklungsstrategie ein oder
    • Industriebrachflächen werden revitalisiert (siehe Nummer 2.1.2).

    5.5 Beim Einsatz von Mitteln des Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind bei der Zuschussberechnung die Vorgaben der Strukturfondsverordnungen (siehe Nummer 1) zu beachten. Im Falle Einnahme schaffender Infrastrukturen sind die Nettoeinnahmen als Ergebnis einer Einnahmen-/Ausgabenbetrachtung über den Zeitraum der Zweckbindung (siehe Nummer 6.8) einschließlich eines entsprechenden Restwertes der geförderten Infrastrukturanlage von den förderfähigen Kosten abzusetzen und vom Maßnahmeträger zu tragen.

    5.6 Die Zuwendungen für Planungs- und Beratungsleistungen nach Nummer 2.3 sowie für Regionale Entwicklungskonzepte nach Nummer 2.4 betragen bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch für eine Maßnahme 50.000 Euro.

    5.7 Die Zuwendung für ein Regionalbudget nach Nummer 2.5 beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 150.000 Euro pro Jahr. Die Laufzeit der Vorhaben kann bis zu drei Jahren betragen.

    5.8 Bei Vorhaben mit Gesamtkosten über 50 Millionen Euro werden bei der Zuschussberechnung die zu berücksichtigenden gesamten Investitionskosten auf 50 Millionen Euro begrenzt.

    5.9 Es werden nur Ausgaben gefördert, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, wenn sie zur Durchführung notwendig sind, den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen sowie bei ihrer Entstehung bestehende vergaberechtliche Verpflichtungen eingehalten werden und dabei marktoffene, transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Anwendung kommen.

    6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

    6.1 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von sechs Monaten begonnen und innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird. Die genannten Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, an dem der Bewilligungsbescheid Bestandskraft erlangt.

    6.2 Der Träger von Infrastrukturmaßnahmen nach Nummern 2.1.1 und 2.1.2 der Richtlinie hat die geförderte Einrichtung vorrangig förderfähigen Betrieben zur Verfügung zu stellen und sich bei Erschließungsmaßnahmen zu diesem Zweck intensiv um die Ansiedlung von Primäreffektbetrieben zu bemühen. Hierfür ist ein Vermarktungskonzept vorzulegen, dessen Umsetzung grundsätzlich zu beauflagen ist.

    6.3 Die mit Fördermitteln der GRW erschlossenen Industrie- und Gewerbegelände werden nach öffentlicher Verkaufsbemühung zum Marktpreis verkauft.

    Ist der Träger Eigentümer des Grundstücks, sind beim Verkauf erzielte Überschüsse vom Träger an den Zuwendungsgeber abzuführen. Überschüsse ergeben sich als Differenz zwischen Verkaufspreis und der Summe der Kosten aus Grundstückserwerb beziehungsweise Verkehrswert des unerschlossenen Grundstücks zuzüglich Eigenanteils des Trägers an den Erschließungskosten.

    Werden die Grundstücke unter dem Marktpreis verkauft oder die Erschließungskosten nicht vollständig überwälzt, ist der damit verbundene Fördervorteil bei der Subventionsberechnung der einzelbetrieblichen Förderung im Rahmen der Förderhöchstsätze der GRW für die gewerbliche Wirtschaft mit einem Subventionswert von höchstens 2,25 Prozent anzurechnen (vgl. Nummer 5.2 der Richtlinie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - GRW-G).

    Sollten Träger, Betreiber und Eigentümer einer geförderten Infrastruktur auseinander fallen, ist eine Wertabschöpfungsklausel zu verankern, die sicherstellt, dass etwaige Gewinne oder Vorteile beim privaten Träger beziehungsweise Betreiber der Infrastruktur abgeschöpft werden.

    6.4 Wird nach Nummern 2.1.1, 2.1.2 oder 2.2 der Richtlinie Gelände erschlossen, das sich nicht im Eigentum des Trägers befindet, über welches der Träger aber vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung hat, werden dem Eigentümer durch die geförderten Maßnahmen während der Zweckbindung (vgl. Nummer 6.9) entstehende Vorteile (Differenz zwischen Verkaufspreis und Verkehrswert des unerschlossenen/nicht hergerichteten Grundstücks) auf der Grundlage eines Abschöpfungsvertrages entzogen.

    6.5 Der Träger der Infrastrukturmaßnahme hat vor Bewilligung der Fördermittel zu prüfen, ob und inwieweit die Einschaltung privater Unternehmer Kosten- oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht. Die Prüfung soll auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens erfolgen. Zur Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens gibt der Träger zweckmäßigerweise Anzeigen auf, in denen das geplante Infrastrukturvorhaben vorgestellt wird und private Unternehmen aufgefordert werden, sich zu bewerben. Die Bewilligungsbehörde weist den Träger der Infrastrukturmaßnahme (Zuwendungsempfänger) in geeigneter Weise auf diese Vorgehensweise hin.)

    6.6 Der Träger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturprojektes sowie das Eigentum an dem Infrastrukturprojekt auch an auf Gewinnerzielung ausgerichtete natürliche oder juristische Personen des Privatrechts übertragen. Eine Übertragung setzt voraus, dass:

    • die Förderziele der GRW gewahrt bleiben und die geförderte Infrastruktureinrichtung vorrangig und zielgerichtet förderfähigen Betrieben zur Verfügung gestellt wird (Nummer 6.2);
    • der Träger ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Projekts behält, etwa durch eine geeignete vertragliche Ausgestaltung (zum Beispiel Geschäftsbesorgungs-, Treuhand-, Erschließungsvertrag);
    • die Auswahl des Betreibers unter Beachtung der Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt und
    • sich die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers auf den Betrieb beziehungsweise die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken hat. Er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen. Die Vergütung erfolgt mit einem marktüblichen Entgelt.

    6.7 Träger, Betreiber und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.

    6.8 Der Träger einer Infrastrukturmaßnahme ist in vollem Umfang für die richtlinienkonforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Subventionsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung. Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen.

    6.9 Träger und gegebenenfalls Betreiber der Infrastrukturmaßnahme sind an die Erfüllung der im Koordinierungsrahmen und in diesen Richtlinien genannten Voraussetzungen nach Fertigstellung für eine Dauer von mindestens 15 Jahre gebunden.

    7 Verfahren

    7.1 Der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen ist vor Beginn des Investitionsvorhabens unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) zu stellen.

    Wird mit der Maßnahme vor der Bewilligung begonnen, trägt der Antragsteller das Risiko, dass dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen werden könnte.

    7.2 Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GRW-Förderung.

    7.3 Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, und insbesondere die Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfung, sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.

    7.4 Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit von Planung und Konstruktion und die Angemessenheit der Kosten werden durch eine von der Bewilligungsbehörde veranlasste baufachliche Prüfung festgestellt. Diese Prüfung muss durch die zuständige staatliche Bauverwaltung oder eine andere nach § 44 Absatz 2 LHO zugelassene Stelle erfolgen. Bei Vorhaben mit einem Zuschussvolumen unter 500.000 Euro soll auf die baufachliche Prüfung verzichtet werden.

    7.5 In begründeten Ausnahmefällen kann nach Einzelfallprüfung abweichend von dieser Richtlinie im Rahmen der Regelungen des Koordinierungsrahmens entschieden werden, wenn ein besonderes Landesinteresse vorliegt. Von einem besonderen Landesinteresse kann insbesondere ausgegangen werden, wenn die Infrastrukturmaßnahme in erheblichem Maße langfristigen gesamtwirtschaftlichen Nutzen für das Land hat, das heißt:

    • ein konkreter Bedarf nachgewiesen wird und
    • nennenswerte, unmittelbare positive Auswirkungen auf die Entwicklung eines Branchenkompetenzfeldes bestehen oder
    • der Ansiedlung von Hochtechnologien dient oder
    • es sich um Verbundprojekte handelt, bei denen Förderprogramme anderer Ressorts eingebunden sind.

    7.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/-VVG zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

    7.7 Abweichend von VV/VVG Nummer 7 zu § 44 LHO wird bestimmt, dass Zuwendungs-(teil-)beträge nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt werden dürfen. Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)/Nummer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.

    7.8 Erfüllt die Infrastrukturmaßnahme die Voraussetzungen zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß §§ 260 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) oder von Beschäftigung schaffender Infrastrukturförderung gemäß § 279a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) soll in Abstimmung mit der Agentur für Arbeit beziehungsweise dem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende der Einsatz förderfähiger Arbeitnehmer in Vergabemaßnahmen vor Vergabe geprüft und bei positivem Ergebnis berücksichtigt werden.

    7.9 Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches sind im Antragsformular zu bezeichnen.

    7.10 Beim Einsatz von EFRE-Mitteln gelten gegenüber der LHO vorrangig die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode, aus der die jeweils eingesetzten Strukturfondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Fördermittelberechnung, der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.

    Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet und bei Mitteln der Förderperiode 2007 - 2013 im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht. Ferner sind wegen der Kofinanzierung durch Europäische Strukturfondsmittel besondere Publizitätsvorschriften, insbesondere Artikel 8, 9 der Verordnung (EG) 1828/2006, einzuhalten.

    8 Gültigkeitsdauer

    Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

    9 Schlussbestimmungen

    9.1 Diese Richtlinie ist auf Anträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden.

    9.2 Für Anträge, die nach einer nach dem 1. Februar 2011 im Bundesanzeiger veröffentlichten Änderung von Förderbedingungen des jeweils gültigen Koordinierungsrahmens gestellt werden, findet die Richtlinie mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der jeweiligen Regelung dieser Richtlinie die geänderte Regelung des Koordinierungsrahmens tritt.

    9.3 Verlieren Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteile ihre Eigenschaft als Fördergebiet, können die bisherigen Förderhilfen weiter gezahlt werden, wenn die Bewilligung der Förderhilfe bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes als Fördergebiet erteilt wurde und die im Zusammenhang mit einem solchen Investitionsvorhaben angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Gebäudeteile, Ausbauten und Erweiterungen innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes aus dem Fördergebiet geliefert oder fertig gestellt wurden.

    Anlage zur Förderrichtlinie GRW-I:

    Folgende Standorte bilden Regionale Wachstumskerne:

    Brandenburg an der Havel
    Cottbus
    Eberswalde
    Frankfurt (Oder)/Eisenhüttenstadt
    Fürstenwalde
    Königs Wusterhausen/Wildau/Schönefeld
    Luckenwalde
    Ludwigsfelde
    Neuruppin
    Oranienburg/Hennigsdorf/Velten
    Potsdam
    Schwedt (Oder)
    Senftenberg/Schwarzheide/Lauchhammer/Finsterwalde/Großräschen („Westlausitz“)[3]
    Spremberg
    Wittenberge/Perleberg/Karstädt

    Die Mehrfachnennungen bilden zusammen einen Regionalen Wachstumskern.

    Folgende Standorte bilden Kur- und Erholungsorte im Land Brandenburg:

    Angermünde
    Bad Saarow
    Bad Liebenwerda
    Bad Freienwalde
    Bad Wilsnack
    Bad Belzig
    Buckow
    Templin
    Burg/Spreewald
    Stadt Rheinsberg, OT Rheinsberg
    Stadt Rheinsberg, OT Kleinzerlang
    Lindow/Mark
    Schwielowsee, OT Caputh, OT Ferch
    Stechlin, OT Neuglobsow
    Fürstenberg, OT Himmelpfort
    Lychen
    Waldsieversdorf
    Wendisch Rietz
    Müllrose
    Neuzelle
    Gemeinde Schwielochsee, OT Goyatz
    Lübben/Spreewald
    Lübbenau/Spreewald
    Werder/Havel


    [1] Für die Förderperiode 2007 - 2013 sind dies insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1080/2006, Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, Verordnung (EG) Nr. 1828/2006.

    [2] ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

    [3] Massen wird zum Regionalen Wachstumskern „Westlausitz“ zugehörig betrachtet.