Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg für das Programm "Innovationsgutscheine" zur Förderung des Technologie- und Wissenstransfers in kleine und mittlere Unternehmen inklusive Handwerksbetriebe (Innovationsgutscheine)


vom 23. Januar 2014
(ABl./14, [Nr. 06], S.248)

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2014
(ABl./14, [Nr. 06], S.248)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) kleinen und mittleren Unternehmen inklusive Handwerksbetrieben in Brandenburg projektbezogene Zuschüsse für Maßnahmen zur Unterstützung des Technologie- und Wissenstransfers von Forschungseinrichtungen in kleine und mittlere Unternehmen[1] (KMU) inklusive Handwerksbetriebe.

Maßgeblich für die Gewährung von Zuwendungen ist der aktuelle Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW).

Bei den Zuschüssen handelt es sich um Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise in der Europäischen Union (früher: Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag).

Der große Innovationsgutschein ist nach Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag, ABl. L 214 vom 09.08.2008, S. 3 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 (früher: Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag) freigestellt.

Bei dem kleinen Innovationsgutschein handelt es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5. Nach der „De-minimis“-Verordnung können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen an Unternehmen bis zu 200.000 Euro (Straßentransportsektor 100.000 Euro) innerhalb von drei Steuerjahren gewähren.

Das Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten hat die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) mit der Durchführung der Fördermaßnahme gemäß dieser Richtlinie beauftragt.

1.2 Ziel der Förderung ist es, kleinen und mittleren Unternehmen inklusive Handwerksbetrieben den Zugang zu den Erkenntnissen von Wissenschaft und Forschung zu erleichtern und so ihre Innovationsfähigkeit zu stärken. Das Programm soll in erster Linie die Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen von der Idee bis zur Marktfähigkeit und qualitative Verbesserungen bestehender Produkte und Verfahrensweisen unterstützen. Ziel ist die Einbindung externer Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen in den Innovationsprozess von KMU inklusive Handwerksbetrieben. Durch die Förderung sollen insbesondere KMU in den von der Landesregierung als besonders prioritär festgelegten Clustern und Querschnittsthemen unterstützt werden.

Angestrebt sind insbesondere Kooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft und somit der Technologietransfer, um die wirtschaftliche Verwertung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in Brandenburg zu verstärken und zu beschleunigen. Durch die Förderung sollen regionale Kompetenzen gebündelt und über die gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wachstum nachhaltig stabilisiert und erhöht werden.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Der Innovationsgutschein kann sowohl zur wissenschaftlichen Einstiegsarbeit als auch zur planungs-, entwicklungs- und umsetzungsorientierten Forschungs- und Entwicklungstätigkeit genutzt werden, die im Zusammenhang mit der Entwicklung beziehungsweise Weiterentwicklung innovativer Produkte, Dienstleistungen und Verfahren stehen.

Dazu gehört auch der Transfer von Design-Know-how von Forschungseinrichtungen in KMU.

Wissenschaftliche Einstiegsarbeiten sind Maßnahmen im Vorfeld der Forschung und Entwicklung, die in Form von Machbarkeitsstudien ausschließlich durch den kleinen Innovationsgutschein gefördert werden.

2.2 Der Kleine Innovationsgutschein soll nur für Unternehmen gelten, die noch keinen forschungs- und entwicklungsbezogenen Kontakt zu Forschungseinrichtungen, zum Beispiel über das Programm zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen im Land Brandenburg oder ein Bundesprogramm, hatten.

2.3 Nicht gefördert werden Leistungen, die üblicherweise bereits am Markt angeboten werden beziehungsweise zum Standardangebot des Beratungsmarktes zählen (zum Beispiel von Ingenieurbüros, Analytiklabors oder Unternehmensberatungen).

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des Dienstleistungs-/Handwerkssektors, mit einer Betriebsstätte im Land Brandenburg, gemäß geltender EU-Definition, die nach dem aktuellen Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ förderfähige Tätigkeiten ausüben. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen im nicht GRW-förderfähigen Gewerbe.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Projekte können nur gefördert werden, wenn

  • sie nicht vor Antragstellung begonnen wurden beziehungsweise noch keine Vorverträge bestehen,
  • sie technisch umsetzbar erscheinen,
  • sie im Land Brandenburg durchgeführt werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird zweckgebunden in Form einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für den

  • Kleinen Innovationsgutschein im Wege der Vollfinanzierung (100 Prozent) und für den
  • Großen Innovationsgutschein im Wege der Anteilfinanzierung (70 Prozent)

gewährt.

5.2 Umfang der Zuwendung

Der Durchführungszeitraum eines Projekts soll zwei Monate im Falle des Kleinen Innovationsgutscheins und sechs Monate im Falle des Großen Innovationsgutscheins nicht überschreiten.

5.3 Höhe der Zuwendung

  • Kleiner Innovationsgutschein

    Die Förderhöchstsumme beträgt 3.000 Euro.

    Er ist nur einmalig und nur bei erster forschungs- und entwicklungsbezogener Kontaktaufnahme zwischen dem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung nutzbar.
  • Großer Innovationsgutschein

    Die Förderhöchstsumme beträgt 15.000 Euro.

    Er kann mehrmals, aber höchstens einmal innerhalb von zwölf Monaten, bewilligt werden.

Eine Kombination beider Gutscheine ist möglich.

 5.4 Förderfähige Ausgaben

Förderfähige Ausgaben sind bei den Unternehmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, Projektausgaben ohne die darauf entfallende Umsatzsteuer. Förderfähig ist nur die Leistung der Forschungseinrichtung, auf der Basis eines entsprechenden Angebotes und Auftrages.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Mit Einreichen des Antrages berechtigt der Antragsteller die durchführenden Stellen, alle Daten auf Datenträger zu speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu veröffentlichen. Er erklärt sich ferner zur Auskunft über Angaben bereit, die von der ILB für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms zu erfassen sind.

6.2 Im Rahmen von Nummer 5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) besteht für den Zuwendungsempfänger eine besondere Mitteilungspflicht über Veränderungen gegenüber den Daten des Antrages, die zum Beispiel die Eigentums- und Einflussverhältnisse und den Stand- beziehungsweise Projektdurchführungsort betreffen. Sofern sich die Zuwendungsvoraussetzungen wesentlich geändert haben, kann dies eine Verringerung beziehungsweise einen Widerruf der Zuwendung zur Folge haben.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Das KMU beantragt im Rahmen eines Akquisitionsgesprächs durch die Transferstellen oder durch die ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH einen Gutschein. Das Unternehmen füllt den Antrag im Rahmen des Gesprächs aus.

Die vollständigen Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung nach Bestätigung der fachlichen Beratung durch die ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH, Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam, zu richten an:

InvestitionsBank des Landes Brandenburg
Steinstraße 104 - 106
14480 Potsdam.

Die Antragsformulare sind bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg, der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH beziehungsweise im Internet unter www.ilb.de zu beziehen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über den Antrag entscheidet die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der fachlichen Stellungnahme der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Nach Vorlage der (vom Zuwendungsempfänger als angenommen anerkannten) Projektdokumentation, der Originalrechnung der Forschungseinrichtung und des Zahlungsbeleges (Kontoauszug) für den gegebenenfalls erforderlichen Eigenmittelanteil inklusive Mehrwertsteuer an die ILB durch den Zuwendungsempfänger (das KMU) erfolgt eine Plausibilitätsprüfung der Zweckerfüllung. Dies entspricht gleichzeitig der Verwendungsnachweisprüfung.

Der Zuschuss wird dann direkt dem Auftragnehmer (Forschungseinrichtung) per Überweisung ausgezahlt.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.5 Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

Sie tritt am 1. Juli 2014 außer Kraft und gilt für alle Anträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bei der Investitionsbank Brandenburg eingegangen sind.


[1] Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Vorjahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, die sich zu weniger als 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmanteile in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befinden, die ihrerseits diese Bedingungen nicht erfüllen (Ausnahmen zum Beispiel öffentliche Beteiligungs- oder Risikokapitalgesellschaften sowie institutionelle Anleger). Diese Kriterien gelten kumulativ und stets auf Grundlage der jeweils aktuellen Empfehlungen der EU-Kommission. Insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung wird für die fallbezogene Ermittlung der Daten auf die ausführlichen diesbezüglichen Erläuterungen der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 (ABL. L 124 vom 20.05.2003, S. 36) verwiesen. Die jeweilige Zuordnung erfolgt erst, wenn die genannten Kriterien zwei aufeinanderfolgende Jahre erfüllt beziehungsweise verfehlt werden. Maßgeblich für die Zuordnung ist der Zeitpunkt der Antragstellung.