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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten zur Förderung von Forschung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen im Land Brandenburg


vom 23. Januar 2014
(ABl./14, [Nr. 06], S.242)

Außer Kraft getreten am 30. Juni 2014
(ABl./14, [Nr. 06], S.242)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operationellen Programms EFRE (EFRE-OP) für den Zeitraum 2007 bis 2013 und der jeweils für die Förderperiode geltenden Verordnungen und Rechtsakte[1] in der jeweils geltenden Fassung, des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" in der jeweils geltenden Fassung und des auf dieser Grundlage ergangenen Rahmenplans sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) und des Gemeinschaftsrahmens der EU für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation[2] (FuEuI-Gemeinschaftsrahmen) Zuwendungen für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben.

1.2 Die Vorhaben sollen der Verbesserung der Innovationsfähigkeit von Unternehmen dienen. Sie müssen von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung sein. Die Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Vorhaben ohne öffentliche Mittel aufgrund des finanziellen und technischen Risikos nicht oder nur erheblich verzögert durchgeführt würden.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die EFRE-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost oder die Region Brandenburg-Südwest nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (NUTS-VO)[3] zur Verfügung. Daher können die Fördersätze für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren.

1.4 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Gleichzeitig ist beim Einsatz von EFRE-Mitteln der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[4] einzuhalten. Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist nachzuweisen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Innovative Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die der Entwicklung von neuen oder weiterentwickelten Produkten, Verfahren und Technologien dienen.

Entsprechend dem Leitgedanken der Neuausrichtung der Wirtschaftsförderpolitik sollen dabei die Branchenkompetenzen im Land gezielt unterstützt werden. Vorrangig werden daher Projekte gefördert, die den im Landesinnovationskonzept (LIK) festgelegten Branchenkompetenzfeldern sowie der Mikroelektronik als übergreifendes Kompetenzfeld zuzurechnen sind.

2.2 Prozess- und Betriebsinnovationen bei Dienstleistungen gemäß Abschnitt 5.5 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens[5].

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und des Dienstleistungssektors sein, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben. Ein Unternehmen gilt als kleines und mittleres Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Förderentscheidung die Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung erfüllt[6].

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Vorhaben können nur gefördert werden, wenn

  • sie nicht begonnen wurden,
  • sie überwiegend im Land Brandenburg durchgeführt werden,
  • sie hinreichend konkret, technisch und wirtschaftlich machbar sind,
  • der/die Antragsteller nachvollziehbar darstellt/darstellen, dass er/sie zur Durchführung des Projekts in der Lage ist/sind,
  • ein wirtschaftlicher Nutzen erwartet werden kann und die Marktchancen anhand eines Verwertungskonzeptes oder einer Vermarktungsstrategie nachgewiesen werden können,
  • die Gesamtfinanzierung unter angemessener Eigenbeteiligung des Antragstellers entsprechend seiner Liquiditäts- und Vermögenslage gesichert ist,
  • der Durchführungszeitraum in der Regel zwei Jahre, höchstens jedoch drei Jahre nicht überschreitet,
  • das antragstellende Unternehmen gemäß geltender Definition der EU kein Unternehmen in Schwierigkeiten[7] ist.

Vorhaben nach Nummer 2.2 müssen zusätzlich:

  • an die Verwendung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechniken zur Änderung der Abläufe geknüpft sein,
  • zur Entwicklung einer Norm, eines Geschäftsmodells, eines Verfahrens oder Konzepts führen, das systematisch wiederholt, möglicherweise zertifiziert und gegebenenfalls patentiert werden kann,
  • gemessen an dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft neu oder wesentlich verbessert sein,
  • ein eindeutiges Maß an Risiko in sich tragen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Die Bruttobeihilfeintensität beträgt:

5.2.1 - für Vorhaben nach Nummer 2.1

bis zu 50 Prozent für die industrielle Forschung und bis zu 25 Prozent für die experimentelle Entwicklung.

Aufschläge von 20 Prozent für kleine sowie von 10 Prozent für mittlere Unternehmen sind möglich.
Weitere Aufschläge können gemäß Nummer 5.1.3 Buchstabe b des Gemeinschaftsrahmens für FuEuI gewährt werden

5.2.1.1 Industrielle Forschung

15 Prozent bei Zusammenarbeit zwischen wenigstens zwei eigenständigen Unternehmen,

15 Prozent bei Auftragsforschung (siehe Nummer 3.2.1 FuEuI-Rahmen),

15 Prozent für die Verbreitung der Ergebnisse.

5.2.1.2 Experimentelle Entwicklung

15 Prozent bei Zusammenarbeit zwischen wenigstens zwei eigenständigen Unternehmen,

15 Prozent bei Auftragsforschung (siehe Nummer 3.2.1 FuEuI-Rahmen).

Es gelten folgende Förderhöchstgrenzen (brutto):

Industrielle Forschung
für mittlere Unternehmen (MU)        75 Prozent,
für kleine Unternehmen (KU)           80 Prozent,

Experimentelle Entwicklung
für MU                                         50 Prozent,
für KU                                          60 Prozent.

Umfasst die FuE-Tätigkeit sowohl industrielle Forschung als auch experimentelle Entwicklung, so bestimmt sich die zulässige Beihilfeintensität nach der für die jeweilige Forschungskategorie zulässigen Beihilfeintensität (siehe Nummer 5.1.1 des FuEuI-Rahmens).

5.2.2 - für Vorhaben nach Nummer 2.2

für MU 25 Prozent, für KU 35 Prozent.

5.3 Der Fördersatz wird um 5 Prozentpunkte gekürzt, wenn ein Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern mit abgeschlossener Berufsausbildung nicht im angemessenen Umfang Ausbildungsplätze in Brandenburg anbietet. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn das Unternehmen in Höhe von mindestens 6 Prozent aller Beschäftigten Ausbildungsplätze anbietet.

5.4 Die Förderhöchstsumme beträgt: 500.000 Euro.

5.5 Förderfähige Kosten

Folgende vorhabensbezogenen Kosten (ohne Umsatzsteuer) sind zuwendungsfähig:

  • Materialkosten,
  • Personalkosten,
  • Forschungs- und Entwicklungsfremdleistungen einschließlich von Dritten in Lizenz erworbene Patente zu Marktpreisen, wenn diese in Projekten zu Weiterentwicklungen genutzt werden,
  • Reisekosten, soweit unbedingt erforderlich (ohne Beschaffungsfahrten),
  • Kosten der Beschaffung beziehungsweise Herstellung vorhabenspezifischer Instrumente und Ausrüstungen, soweit sie die Höhe der nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer kaufmännischer Buchführung ermittelten Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens nicht überschreiten,
  • sonstige unmittelbar durch das Vorhaben verursachte Kosten (zum Beispiel Leistungen Dritter, die nicht FuE-Leistungen sind, technische Zulassungsgebühren, Kosten für die Anmeldung von Schutzrechten),
  • Gemeinkosten.

Der Zuwendungsempfänger hat für die im Vorhaben beschafften oder hergestellten Gegenstände ihm zustehende Investitionszulagen in Anspruch zu nehmen. Die Zuwendung verringert sich anteilig entsprechend der gewährten Investitionszulage.

5.6 Vergaberecht

Die Bestimmungen zur Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind erst ab einem Auftragswert von 50.000 Euro anzuwenden.

6  Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, über das Vorhaben folgende Angaben bekannt zu geben:

  • Thema des Vorhabens
  • Zuwendungsempfänger und ausführende Stelle
  • den für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Projektleiter
  • Bewilligungszeitraum
  • Höhe der Zuwendung und Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers
  • Anzahl der erhaltenen beziehungsweise neu eingerichteten Arbeitsplätze.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Vollständige Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung nach Bestätigung der fachlichen Beratung durch die ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB), Steinstraße 104 bis 106, 14480 Potsdam, zu richten an:

InvestitionsBank des Landes Brandenburg
Steinstraße 104 - 106
14480 Potsdam.

Die Anträge sind bei den Geschäftsstellen der InvestitionsBank des Landes Brandenburg, der ZukunftsAgentur Brandenburg beziehungsweise im Internet unter www.ilb.de zu beziehen.

7.2  Bewilligungsverfahren

Über den Antrag entscheidet die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der fachlichen Stellungnahme der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH.

7.3 Aufgrund des Einsatzes von EFRE-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode, aus der die jeweils eingesetzten Strukturfondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern von EFRE-Mitteln sowie als Beihilfeempfänger teilweise veröffentlicht. Ferner sind besondere Publizitätsvorschriften[8] einzuhalten.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender Vorschriften der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 bis 2013 zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.

7.5  Abweichend zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird bestimmt:

  1. Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur auf der Basis bezahlter Rechnungen für die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich entstandenen Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden.
  2. Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst gezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.

7.6 Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Inkrafttreten

8.1 Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2014.

8.2 Vor Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereichte Anträge, die bis zum 31. Dezember 2013 noch nicht entschieden wurden, werden nach dieser Richtlinie behandelt.


[1] Für die Förderperiode 2007 bis 2013 sind dies insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EFRE-Verordnung), Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (DurchführungsVO).

[2] ABl. EU 2006 Nr. C 323 S.1.

[3] ABl. EU 2003 Nr. L 154 S.1.

[4] ABl. EU 2006 Nr. L 210 S. 25.

[5] Detailregelungen bleiben vorbehalten.

[6] Derzeit gilt die Empfehlung 2003/361, ABl. EU 2003 Nr. L 124 S. 36.

[7] Derzeit ABl. EU 2004 Nr. C 244 S. 2.

[8] Insbesondere Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 beziehungsweise Artikel 8, 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006