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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - GRW - (GRW-G) - Große Richtlinie


vom 2. Januar 2014
(ABl./14, [Nr. 03], S.70)

Außer Kraft getreten am 30. Juni 2014
(ABl./14, [Nr. 03], S.70)

1 Grundlagen, Zuwendungszweck

1.1 Das Land Brandenburg gewährt

  • auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322, 1336),
  • im Rahmen des auf dieser Grundlage ergangenen Koordinierungsrahmens,
  • nach den Regelungen des EU-Gemeinschaftsrechts,
  • aufgrund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils gültigen Fassung sowie
  • nach Maßgabe dieser Richtlinie

Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft - insbesondere der Primäreffektbetriebe - gestärkt und neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden.

Beim Einsatz von Mitteln des Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind darüber hinaus das Operationelle Programm (OP) für den Zeitraum 2007 - 2013 und die jeweils für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte[1] in der jeweils geltenden Fassung Grundlage der Förderung. Die EFRE-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost oder die Region Brandenburg-Südwest nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (NUTS-Verordnung)[2] zur Verfügung. Daher können die Fördersätze für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf GRW-Mittel besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen (Subsidiaritätsgrundsatz).

1.4 Strukturbestimmende Vorhaben werden vorrangig gefördert. Dabei handelt es sich um Vorhaben mit förderfähigen Investitionen von mehr als 25 Millionen Euro, mit denen mindestens 50 Arbeitsplätze neu geschaffen werden. Für strukturbestimmende Vorhaben sind im konkreten Einzelfall Abweichungen von dieser Richtlinie möglich.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Investitionen der gewerblichen Wirtschaft in Betriebsstätten im Land Brandenburg, die zu einem der förderfähigen Kernbereiche der folgenden Cluster gehören:

  • Energietechnik
  • Gesundheitswirtschaft
  • IKT/Medien/Kreativwirtschaft
  • Optik
  • Verkehr/Moblilität/Logistik
  • Ernährungswirtschaft
  • Kunststoffe/Chemie
  • Tourismus
  • Metall

Die Definitionen dieser Cluster-Kernbereiche werden von der Bewilligungsbehörde bekannt gegeben.

2.2 Förderfähige Investitionen sind

  • die Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
  • die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
  • die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
  • die grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte und
  • die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor.

2.3 Gefördert werden nur Vorhaben mit förderfähigen Ausgaben von mindestens 100.000 Euro.

2.4 Von der Förderung sind die in der Anlage aufgeführten Bereiche ausgeschlossen.

2.5 Die Verlagerung von Betriebsstätten aus Berlin nach Brandenburg ist grundsätzlich nur nach dem mit dem Land Berlin abgestimmten Verfahren förderfähig.

2.6 Sachkostenzuschüsse

2.6.1 Förderfähig ist bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte nur der Teil der Investitionen, der je geschaffenem Dauerarbeitsplatz 500.000 Euro nicht übersteigt. Bei anderen förderfähigen Investitionen ist nur der Teil der Investitionen förderfähig, der je geschaffenem Dauerarbeitsplatz 250.000 Euro oder je gesichertem Dauerarbeitsplatz 125.000 Euro nicht übersteigt. Ein neu geschaffener Ausbildungsplatz wird wie zwei Dauerarbeitsplätze gewertet. 

2.6.2 Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur bis maximal 25 Prozent der förderfähigen Investitionen förderfähig.

2.6.3 Leistungen, die von „verbundenen Unternehmen“ oder „Partnerunternehmen“ gegenüber dem Antragsteller erbracht werden, sind im Rahmen marktüblicher Preise nur in Höhe der Selbstkosten beziehungsweise der Einstandspreise förderfähig, deren Umfang durch eine nachvollziehbare Kalkulation oder durch gleichwertige Belege der verbundenen Unternehmen nachzuweisen ist; bei baulichen Maßnahmen veranlasst die Bewilligungsbehörde eine baufachliche Prüfung. Leistungen, die von einem neugegründeten beziehungsweise aus dem leistungsempfangenden Unternehmen ausgegründeten „verbundenen oder Partnerunternehmen“ erbracht werden, sind grundsätzlich nicht förderfähig.

2.6.4 Nicht förderfähig sind

  • Grundstücke,
  • Tiere,
  • Wasserfahrzeuge jeglicher Art und
  • Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers.

2.7 Lohnkostenzuschüsse

2.7.1 Förderfähig sind die Lohnkosten von an Erstinvestitionen gebundenen Arbeitsplätzen. Ein Arbeitsplatz ist investitionsgebunden, wenn er eine Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht und wenn er in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten führen.

2.7.2 Förderfähig sind Lohnkosten, die für eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Diese umfassen den Arbeitgeber-Bruttolohn (vor Steuern) und die gesetzlichen Sozialabgaben, höchstens jedoch 50.000 Euro pro Person und Jahr.

2.7.3 Gehälter für Geschäftsführer, Vorstände und geschäftsführende Gesellschafter sind nicht förderfähig.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen („Primäreffekt“).

4.2 Für eine Förderung kommt ein Investitionsvorhaben nur in Betracht, wenn

  1. der jahresdurchschnittliche Investitionsbetrag die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen um mindestens 50 Prozent übersteigt und die Zahl der Arbeitsplätze in der zu fördernden Betriebsstätte um mindestens 5 Prozent, mindestens jedoch einen zusätzlichen Arbeitsplatz erhöht wird oder
  2. die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 Prozent erhöht wird.

Ein neu geschaffener Ausbildungsplatz wird dabei wie zwei Dauerarbeitsplätze gewertet.

Bei Errichtungen einer neuen Betriebsstätte und Übernahmen gelten diese Voraussetzungen als erfüllt.

4.3 Eine angemessene beihilfefreie Eigenbeteiligung des Investors am Investitionsvorhaben (mindestens 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben) ist Voraussetzung für eine Förderung.

4.4 Bei Lohnkostenzuschüssen muss zusätzlich der überwiegende Teil der neu geschaffenen Arbeitsplätze eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
  • Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder
  • Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial.

Die zu fördernden, neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen mit Arbeitskräften besetzt werden, deren jährlicher Arbeitgeber-Bruttolohn (vor Steuern) einschließlich gesetzlicher Sozialabgaben mindestens 25.000 Euro beträgt.

Die dem Lohnkostenzuschuss zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.

4.5 Touristische Vorhaben werden nur in den Bereichen Gesundheitstourismus (in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten) sowie Rad- und Wassertourismus gefördert. Alle touristischen Vorhaben müssen den Nachweis der Barrierefreiheit sowie des Qualitätssiegels ServiceQ Deutschland erbringen. Die Erfüllung der Qualitätskriterien ist bei der Verwendungsnachweisprüfung zu belegen und muss für die Dauer der Überwachungszeit erhalten bleiben.

4.6 Beim Einsatz von EFRE-Mitteln ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Gleichzeitig ist beim Einsatz von EFRE-Mitteln aus der Förderperiode 2007 - 2013 der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[3] einzuhalten.

Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist im Programm nachzuweisen.

5 Art und Umfang der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form des Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der Antragsteller kann zwischen sachkapitalbezogenen und lohnkostenbezogenen Zuschüssen wählen.

Die Förderung kann als Zuschuss in Kombination mit einem GRW-Nachrangdarlehen gewährt werden. Bei einer Kombination darf der Subventionswert beider Förderinstrumente zusammen die Förderhöchstsätze nicht überschreiten. Zuschüsse werden mit ihren Nominalbeträgen, Darlehen mit ihrem Subventionswert in die Gesamtsubventionswertberechnung einbezogen.

5.2 Sonstige Fördermittel sind auf den für das jeweilige Investitionsvorhaben geltenden Fördersatz anzurechnen.

5.3 Die Förderung kann bis zu folgenden Höchstsätzen[4] erfolgen:

In Brandenburg Nordost (Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel, Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) 30 Prozent beziehungsweise

in Brandenburg Südwest (Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Spree-Neiße sowie die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Potsdam und Cottbus) 20 Prozent.

Der Fördersatz für das konkrete Vorhaben richtet sich nach der Erreichung von Struktureffekten. Dabei muss ein Mindestwert von fünf Prozentpunkten erreicht werden. Die Struktureffekte werden von der Bewilligungsbehörde bekannt gegeben und müssen für die Dauer der Überwachungszeit erfüllt bleiben, soweit dies ihrem Wesen entspricht.

5.4 Auf den Fördersatz nach Nummer 5.3 kann ein Zuschlag gewährt werden

  • von 10 Prozent für mittlere Unternehmen beziehungsweise
  • von 20 Prozent für kleine Unternehmen[5].

5.5 Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung mehr als 30 Prozent Leiharbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen, erhalten keine Förderung. Bei Unternehmen, die mehr als 10 Prozent Leiharbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen, wird die Förderung um 20 Prozentpunkte gekürzt. Dies gilt nicht bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger hat die gewährte Zuwendung für das Investitionsvorhaben zu verwenden. Eine solche Verwendung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Investitionsvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums verwirklicht und die geförderte Betriebsstätte betrieben wird (Zuwendungszweck).

Die Bewilligungsbehörde bezeichnet den Zuwendungszweck eines Investitionsvorhabens im Zuwendungsbescheid so konkret, dass er auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle dienen kann.

6.2 Die Bewilligungsbehörde erlässt geeignete Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid zur Einhaltung

  • des Arbeitsplatzzieles hinsichtlich der Zahl der Dauerarbeitsplätze,
  • der sich für den Zuwendungsempfänger während des Überwachungszeitraumes ergebenden Verpflichtungen und
  • des erforderlichen Investitionsbetrages.

6.3 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.

6.4 Die geförderten Wirtschaftsgüter unterliegen mindestens fünf Jahre der Zweckbindung und müssen in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt (Zweckbindungs- und Verbleibefrist). Diese Frist beginnt am Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums.

Während der Zweckbindungs- und Verbleibefrist ist eine Vermietung oder Verpachtung geförderter nichttouristischer Wirtschaftsgüter ausgeschlossen. Die Vermietung oder Verpachtung touristischer Wirtschaftsgüter ist nur zulässig, soweit diese zur Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlich ist.

Wird ein Wirtschaftsgut seiner Natur nach regelmäßig außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt, dann sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nur erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut überwiegend im Fördergebiet (Ostdeutschland ausschließlich Berlin) eingesetzt wird.

Die Zweckbindungs- und Verbleibefrist im Beherbungsgewerbe (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und -häuser sowie Campingplätze) beträgt zehn Jahre.

6.5 Die geförderten neuen beziehungsweise gesicherten Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt sein oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden (Überwachungszeit). Diese Überwachungszeit gilt auch für die weiteren Auflagen wie die Einhaltung der dauerhaften Struktureffekte oder der Qualitätskriterien bei touristischen Vorhaben.

6.6 Eine Förderung mit EFRE-Mitteln ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds[6] der Europäischen Union (unter anderem aus dem Operationellen Programm des Bundes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007 - 2013, dem Operationellen Programm Verkehr - EFRE - Bund - 2007 - 2013 beziehungsweise dem Operationellen Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

6.7 Besicherung, Haftung

Im Zuwendungsbescheid ist die Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Erstattungsanspruchs zu regeln.

Die Zuwendungen sind grundsätzlich durch eine Bürgschaft der Gesellschafter, ab einer Beteiligung (selbst beziehungsweise einschließlich verflochtener Unternehmen) von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital oder 25 Prozent der Stimmrechte entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung, durch Bankbürgschaft oder durch Bürgschaften Dritter zu besichern. Die Bürgschaft ist bei natürlichen Personen begrenzt auf die Höhe von zwei Bruttojahreseinkommen des betreffenden Gesellschafters. Sind die Gesellschafter ihrerseits beschränkt haftende juristische Personen, kann die Bürgschaft auch von deren Gesellschaftern verlangt werden. Von einer Bürgschaftsübernahme kann nach Lage des jeweiligen Einzelfalles abgesehen werden, wenn sie in Bezug auf Art, Zweck und Höhe der Zuwendung unverhältnismäßig ist. Dies gilt insbesondere, wenn das wirtschaftliche Eigenkapital der Gesellschaft mindestens der Zuwendungshöhe einschließlich der bereits gewährten Fördermittel, für die noch eine Bindefrist läuft, entspricht sowie bei Zuwendungen bis 100.000 Euro bei kleinen und mittleren Unternehmen oder einem Haftungsanspruch unter 25.000 Euro beim einzelnen Gesellschafter.

Bei Vergabe eines GRW-Nachrangdarlehens wird von dessen Besicherung abgesehen.

7 Verfahren

7.1 Der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen ist vor Beginn des Investitionsvorhabens unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) zu stellen.

7.2 Mit dem Vorhaben darf nur begonnen werden, wenn die bewilligende Stelle vorher schriftlich bestätigt hat, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt werden. In der Bestätigung wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen werden könnte. Die Risiken liegen beim Antragsteller.

Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen.

Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist vorgesehen, die zuständige staatliche Bauverwaltung vor der Bewilligung zu beteiligen (baufachliche Prüfung), wenn die vorgesehene Zuwendung den Betrag von 500.000 Euro übersteigt.

7.3 Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens (Sach- und Rechtslage) ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GRW-Förderung.

7.4 In begründeten Ausnahmefällen kann nach Einzelprüfung von den Regelungen dieser Richtlinie im Rahmen der Regelungen des Koordinierungsrahmens abgewichen werden, wenn das Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten ein besonderes Landesinteresse bejaht.

Dieses liegt insbesondere dann vor,

  • wenn sich das Vorhaben nachweislich im Wettbewerb mit Standorten außerhalb der Länder Brandenburg und Berlin befindet oder
  • wenn erhebliche Synergieeffekte für die Region in wirtschaftlicher, technologischer und arbeitsmarktpolitischer Hinsicht zu erwarten sind (zum Beispiel besonders hohe Wertschöpfung vor Ort, hohe Anzahl hochwertiger neuer Arbeitsplätze, Anreiz für Zuliefereransiedlungen, Kooperationsnetzwerke).

7.5 Die Bewilligungsbehörde bezieht fachliche Stellungnahmen insbesondere der Industrie- und Handelskammern beziehungsweise der Handwerkskammern des Landes sowie bedarfsgemäß anderer fachlicher Einrichtungen ein. Ein Landesförderausschuss (LFA) berät die Bewilligungsbehörde vor Förderentscheidung.

7.6 Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, und insbesondere die Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfung sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.

7.7 Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Sie teilt dem Zuwendungsempfänger auch die Höhe der ihm im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zufließenden Bundesmittel in geeigneter Weise mit.

7.8 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.9 Abweichend von den VV zu § 44 LHO wird bestimmt:

  1. Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt werden.
  2. Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.
  3. Die Vorschriften der Nummer 3 ANBest-P - „Vergabe von Aufträgen“ - finden bei Investitionsvorhaben, die aus der Gemeinschaftsaufgabe gefördert werden, keine Anwendung. Sofern eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wird, sollte diese über die zentrale DV-Erfassung („Vergabemarktplatz Brandenburg“) veröffentlicht werden.
  4. Unbeschadet der Regelung in Buchstabe a erfolgt bei Lohnkostenzuschüssen die Auszahlung in Form der Erstattung geleisteter Ausgaben nach Ablauf des ersten und des zweiten Jahres gerechnet von der ersten Besetzung eines geschaffenen Arbeitsplatzes.

7.10 Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches sind im Antrag bezeichnet.

7.11 Beim Einsatz von EFRE-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode, aus der die jeweils eingesetzten Strukturfondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet und im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht. Ferner sind wegen der Kofinanzierung durch Europäische Strukturfondsmittel besondere Publizitätsvorschriften[7]einzuhalten.

8 Gültigkeitsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.

9 Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie findet Anwendung auf Anträge, die während ihrer Laufzeit gestellt und beschieden werden. Sie findet ferner Anwendung auf Anträge, die bereits unter einer Vorgänger-Richtlinie gestellt, aber noch nicht beschieden worden sind.

Anlage

Ausschlüsse nach Nummer 2.4 der Richtlinie

Ausgeschlossene Bereiche:

  • Land- und Forstwirtschaft, soweit nicht Verarbeitung,
  • Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden und vergleichbare Zweige der Urproduktion,
  • Energie- und Wasserversorgung sowie Abwasserentsorgung,
  • Baugewerbe,
  • Einzelhandel, Großhandel, Versand- und Internethandel,
  • Transport- und Lagergewerbe,
  • Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,
  • Kunstfaserindustrie,
  • Unternehmensberatungen sowie freiberufliche Architektur- und Ingenieurbüros,
  • Flugplätze,
  • Veranstalter und Einrichter von Kongressen, Ausstellungen und Messen,
  • Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft,
  • Recycling einschließlich Bauschuttrecycling,
  • Kompostierungsanlagen, Deponieanlagen und Anlagen zur Aufbereitung und Reinigung belasteter Böden,
  • Schulen, Internate sowie Fort- und Ausbildungsstätten aller Art,
  • Kfz-Reparatur- und -Instandsetzungsbetriebe sowie -Aus- und -Umbau,
  • Anlagen zur Herstellung von Ersatzbrenn-, -heiz- und -kraftstoffen,
  • Banken und Versicherungen, 
  • Tierpensionen, Tierausbildungsstätten,
  • Bäder, Strandbäder,
  • Sportstätten (einschließlich Kletterparks, Schießanlagen und Ähnlichem),
  • Gokart-Bahnen und sonstige fahrgeschäftsähnliche Einrichtungen,
  • separate Kegel- und Bowlingbahnen, Tennisanlagen, Fitnesscenter, Reitanlagen,
  • Golfplätze,
  • Tierparks, zoologische Gärten,
  • Kinos, Museen, Theater, Veranstaltungsstätten und Ausstellungsräume, Bars, Diskotheken und mobile Dienstleistungen.

[1] Für die Förderperiode 2007 - 2013 sind dies insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (allgemeine Verordnung), Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EFRE-Verordnung), Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (Durchführungs-Verordnung).

[2] ABl. L 154 vom 21. Juni 2003. S. 1.

[3] ABl. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 25.

[4] Für die Region Brandenburg-Südwest hat die EU nach Überprüfung des Höchstförderstatus eine Absenkung verfügt. In dieser Region sind die Höchstfördersätze daher um 10 Prozent niedriger.

[5] Nach der Definition der EU-Kommission (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) hat ein kleines Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Jahresbilanz von höchstens 10 Millionen Euro. Ein mittleres Unternehmen hat weniger als 250 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro beziehungsweise eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro. Dabei werden verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen einbezogen.

[6] Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

[7] Insbesondere Artikel 8, 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006.