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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - GRW - (GRW-G) - Wachstumsprogramm für kleine Unternehmen


vom 2. Januar 2014
(ABl./14, [Nr. 03], S.65)

Außer Kraft getreten am 30. Juni 2014
(ABl./14, [Nr. 03], S.65)

1 Grundlagen, Zuwendungszweck

1.1 Das Land Brandenburg gewährt

  • auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322, 1336),
  • im Rahmen des auf dieser Grundlage ergangenen Koordinierungsrahmens,
  • nach den Regelungen des EU-Gemeinschaftsrechts,
  • aufgrund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils geltenden Fassung sowie
  • nach Maßgabe dieser Richtlinie

    Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft - insbesondere der Primäreffektbetriebe - gestärkt und neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden.

    1.2 Ein Rechtsanspruch auf GRW-Mittel besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    1.3 Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen (Subsidiaritätsgrundsatz).

    2 Gegenstand der Förderung

    2.1 Gefördert werden Investitionen der gewerblichen Wirtschaft in Betriebsstätten im Land Brandenburg.

    2.2 Förderfähige Investitionen sind

    • die Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
    • die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
    • die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
    • die grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte und
    • die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor.

    2.3 Es werden nur Vorhaben mit förderfähigen Ausgaben (Sachkosten nach Nummer 2.6 oder Lohnkosten nach Nummer 2.7) von mindestens 60.000 Euro und höchstens 1,5 Millionen Euro gefördert.

    2.4 Von der Förderung sind die in Anlage 1 aufgeführten Bereiche ausgeschlossen.

    2.5 Die Verlagerung von Betriebsstätten aus Berlin nach Brandenburg ist grundsätzlich nur nach dem mit dem Land Berlin abgestimmten Verfahren förderfähig.

    2.6 Sachkostenzuschüsse

    2.6.1 Förderfähig ist bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte nur der Teil der Investitionen, der je geschaffenen Dauerarbeitsplatz 500.000 Euro nicht übersteigt. Bei anderen förderfähigen Investitionen ist nur der Teil der Investitionen förderfähig, der je geschaffenen Dauerarbeitsplatz 250.000 Euro oder je gesicherten Dauerarbeitsplatz 125.000 Euro nicht übersteigt. Ein neu geschaffener Ausbildungsplatz wird wie zwei Dauerarbeitsplätze gewertet.

    2.6.2 Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur bis maximal 25 Prozent der förderfähigen Investitionen förderfähig.

    2.6.3 Leistungen, die von „verbundenen Unternehmen“ oder „Partnerunternehmen“ gegenüber dem Antragsteller erbracht werden, sind im Rahmen marktüblicher Preise nur in Höhe der Selbstkosten beziehungsweise der Einstandspreise förderfähig, deren Umfang durch eine nachvollziehbare Kalkulation oder durch gleichwertige Belege der verbundenen Unternehmen nachzuweisen ist; bei baulichen Maßnahmen veranlasst die Bewilligungsbehörde eine baufachliche Prüfung. Leistungen, die von einem neu gegründeten beziehungsweise aus dem leistungsempfangenden Unternehmen ausgegründeten „verbundenen oder Partnerunternehmen“ erbracht werden, sind grundsätzlich nicht förderfähig.

    2.6.4 Nicht förderfähig sind

    • Grundstücke,
    • Tiere,
    • Wasserfahrzeuge jeglicher Art und
    • Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers.

    2.7 Lohnkostenzuschüsse

    2.7.1 Förderfähig sind die Lohnkosten von an Erstinvestitionen gebundenen Arbeitsplätzen. Ein Arbeitsplatz ist investitionsgebunden, wenn er eine Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht, und wenn er in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten führen.

    2.7.2 Förderfähig sind Lohnkosten, die für eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Diese umfassen den Arbeitgeber-Bruttolohn (vor Steuern) und die gesetzlichen Sozialabgaben, höchstens jedoch 50.000 Euro pro Person und Jahr.

    2.7.3 Gehälter für Geschäftsführer, Vorstände und geschäftsführende Gesellschafter sind nicht förderfähig.

    3 Zuwendungsempfänger

    Zuwendungsempfänger sind kleine Unternehmen[1] der gewerblichen Wirtschaft nach der jeweils geltenden Definition der Europäischen Kommission.

    4 Zuwendungsvoraussetzungen

    4.1 Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen („Primäreffekt“).

    4.2 Für eine Förderung kommt ein Investitionsvorhaben grundsätzlich nur in Betracht, wenn

    1. der jahresdurchschnittliche Investitionsbetrag die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen um mindestens 50 Prozent übersteigt und mindestens ein zusätzlicher Arbeitsplatz in der zu fördernden Betriebsstätte geschaffen wird oder
    2. die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 Prozent erhöht wird.

    Ein neu geschaffener Ausbildungsplatz wird dabei wie zwei Dauerarbeitsplätze gewertet.

    Bei Errichtungen einer neuen Betriebsstätte und Übernahmen gelten diese Voraussetzungen als erfüllt.

    4.3 Eine angemessene beihilfefreie Eigenbeteiligung des Investors am Investitionsvorhaben (mindestens 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben) ist Voraussetzung für eine Förderung.

    4.4 Bei Lohnkostenzuschüssen muss zusätzlich der überwiegende Teil der neu geschaffenen Arbeitsplätze eines der folgenden Kriterien erfüllen:

    • Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
    • Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung
      oder
    • Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial.

    Die zu fördernden, neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen mit Arbeitskräften besetzt werden, deren jährlicher Arbeitgeber-Bruttolohn (vor Steuern) einschließlich gesetzlicher Sozialabgaben mindestens 25.000 Euro beträgt.

    Die dem Lohnkostenzuschuss zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.

    4.5 Tourismus

    4.5.1 Touristische Vorhaben werden nur in den Bereichen Gesundheitstourismus (in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten - Anlage 2) sowie Rad- und Wassertourismus gefördert. Alle touristischen Vorhaben müssen den Nachweis der Barrierefreiheit sowie des Qualitätssiegels ServiceQ Deutschland erbringen. Die Erfüllung der Qualitätskriterien ist bei der Verwendungsnachweisprüfung zu belegen und muss für die Dauer der Überwachungszeit erhalten bleiben.

    4.5.2 Bei touristischen Vorhaben in Beherbergungsbetrieben muss der Zuwendungsempfänger am Ende des Investitionszeitraumes in die Deutsche Hotelklassifizierung, die Klassifizierung von Ferienwohnungen und -häusern und Privatzimmern beziehungsweise die Campingplatzklassifizierung aufgenommen sein und dieses für die Dauer der Überwachungszeit bleiben.

    4.5.3 Bei touristischen Vorhaben in Gasthöfen, Gasthäusern und Pensionen muss der Zuwendungsempfänger am Ende des Investitionszeitraumes in der G-Klassifizierung aufgenommen sein und dieses für die Dauer der Überwachungszeit bleiben.

    4.5.4 Bei touristischen Vorhaben im Bereich Radtourismus muss der Zuwendungsempfänger am Ende des Investitionszeitraumes im Besitz der ADFC-Zertifizierung „Bett+Bike“ sein und dieses für die Dauer der Zweckbindung bleiben sowie bei Vorhaben im Bereich Wassertourismus in das Informationssystem „Gelbe Welle“ aufgenommen sein und dies bis zum Ende der Zweckbindungsfrist bleiben.

    5 Art und Umfang der Förderung

    5.1 Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form des Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der Antragsteller kann zwischen sachkapitalbezogenen und lohnkostenbezogenen Zuschüssen wählen.

    5.2 Sonstige Fördermittel sind auf den für das jeweilige Investitionsvorhaben geltenden Fördersatz anzurechnen.

    5.3 Die Förderung kann bis zu folgenden Höchstsätzen[2] erfolgen:

    In Brandenburg-Nordost (Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel, Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)) 50 Prozent

    beziehungsweise

    in Brandenburg-Südwest (Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Spree-Neiße sowie die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Potsdam und Cottbus) 40 Prozent.

    5.4 Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung mehr als 30 Prozent Leiharbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen, erhalten keine Förderung. Bei Unternehmen, die mehr als 10 Prozent Leiharbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen, wird die Förderung um 20 Prozentpunkte gekürzt. Dies gilt nicht bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte.

    6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

    6.1 Der Zuwendungsempfänger hat die gewährte Zuwendung für das Investitionsvorhaben zu verwenden. Eine solche Verwendung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Investitionsvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums verwirklicht und die geförderte Betriebsstätte betrieben wird (Zuwendungszweck).

    Die Bewilligungsbehörde bezeichnet den Zuwendungszweck eines Investitionsvorhabens im Zuwendungsbescheid so konkret, dass er auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle dienen kann.

    6.2 Die Bewilligungsbehörde erlässt geeignete Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid zur Einhaltung

    • des Arbeitsplatzzieles hinsichtlich der Zahl der Dauerarbeitsplätze,
    • der sich für den Zuwendungsempfänger während des Überwachungszeitraumes ergebenden Verpflichtungen und
    • des erforderlichen Investitionsbetrages.

    6.3 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.

    6.4 Die geförderten Wirtschaftsgüter unterliegen mindestens fünf Jahre der Zweckbindung und müssen in der geför-derten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt (Zweckbindungs- und Verbleibefrist). Diese Frist beginnt am Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums.

    Während der Zweckbindungs- und Verbleibefrist ist eine Vermietung oder Verpachtung geförderter nichttouristischer Wirtschaftsgüter ausgeschlossen. Die Vermietung oder Verpachtung touristischer Wirtschaftsgüter ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlich ist.

    Wird ein Wirtschaftsgut seiner Natur nach regelmäßig außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt, dann sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nur erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut überwiegend im Fördergebiet (Ostdeutschland ausschließlich Berlin) eingesetzt wird.

    Die Zweckbindungs- und Verbleibefrist im Beherberbungsgewerbe (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und -häuser sowie Campingplätze) beträgt zehn Jahre.

    6.5 Die geförderten neuen beziehungsweise gesicherten Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt sein oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden (Überwachungszeit). Diese Überwachungszeit gilt auch für die weiteren Auflagen wie die Einhaltung der Qualitätskriterien bei touristischen Vorhaben.

    6.6 Besicherung, Haftung

    Im Zuwendungsbescheid ist die Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Erstattungsanspruchs zu regeln.

    Die Zuwendungen sind grundsätzlich durch eine Bürgschaft der Gesellschafter, ab einer Beteiligung (selbst beziehungsweise einschließlich verflochtener Unternehmen) von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital oder 25 Prozent der Stimmrechte entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung, durch Bankbürgschaft oder durch Bürgschaften Dritter zu besichern. Die Bürgschaft ist bei natürlichen Personen begrenzt auf die Höhe von zwei Bruttojahreseinkommen des betreffenden Gesellschafters. Sind die Gesellschafter ihrerseits beschränkt haftende juristische Personen, kann die Bürgschaft auch von deren Gesellschaftern verlangt werden. Von einer Bürgschaftsübernahme kann nach Lage des jeweiligen Einzelfalles abgesehen werden, wenn sie in Bezug auf Art, Zweck und Höhe der Zuwendung unverhältnismäßig ist. Dies gilt insbesondere, wenn das wirtschaftliche Eigenkapital der Gesellschaft mindestens der Zuwendungshöhe einschließlich der bereits gewährten Fördermittel, für die noch eine Bindefrist läuft, entspricht sowie bei Zuwendungen bis 100.000 Euro bei KMU oder einem Haftungsanspruch unter 25.000 Euro beim einzelnen Gesellschafter.

    7 Verfahren

    7.1 Der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen ist vor Beginn des Investitionsvorhabens unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) zu stellen.

    7.2 Mit dem Vorhaben darf nur begonnen werden, wenn die bewilligende Stelle vorher schriftlich bestätigt hat, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt werden. In der Bestätigung wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen werden könnte. Die Risiken liegen beim Antragsteller.

    Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen.

    Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist vorgesehen, die zuständige staatliche Bauverwaltung vor der Bewilligung zu beteiligen (baufachliche Prüfung), wenn die vorgesehene Zuwendung den Betrag von 500.000 Euro übersteigt.

    7.3 Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens (Sach- und Rechtslage) ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GRW-Förderung.

    7.4 Die Bewilligungsbehörde bezieht fachliche Stellungnahmen insbesondere der Industrie- und Handelskammern beziehungsweise der Handwerkskammern des Landes sowie bedarfsgemäß anderer fachlicher Einrichtungen ein. Ein Landesförderausschuss (LFA) berät die Bewilligungsbehörde vor Förderentscheidung.

    7.5 Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, und insbesondere die Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfung sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.

    7.6 Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Sie teilt dem Zuwendungsempfänger auch die Höhe der ihm im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zufließenden Bundesmittel in geeigneter Weise mit.

    7.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

    7.8 Abweichend von den VV zu § 44 LHO wird bestimmt:

    1. Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.
    2. Die Vorschriften der Nummer 3 ANBest-P - „Vergabe von Aufträgen“ - finden bei Investitionsvorhaben, die aus der Gemeinschaftsaufgabe gefördert werden, keine Anwendung. Sofern eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wird, sollte diese über die zentrale DV-Erfassung („Vergabemarktplatz Brandenburg“) veröffentlicht werden.
    3. Unbeschadet der Regelung in Buchstabe a erfolgt bei Lohnkostenzuschüssen die Auszahlung in Form der Erstattung geleisteter Ausgaben nach Ablauf des ersten und des zweiten Jahres gerechnet von der ersten Besetzung eines geschaffenen Arbeitsplatzes.

    7.9 Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches sind im Antrag bezeichnet.

    8 Gültigkeitsdauer

    Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.

    9 Schlussbestimmungen

    Diese Richtlinie findet Anwendung auf Anträge, die während ihrer Laufzeit gestellt und beschieden werden. Sie findet ferner Anwendung auf Anträge, die bereits unter einer Vorgänger-Richtlinie gestellt, aber noch nicht beschieden worden sind.

    Anlage 1
    zur Kleinen Richtlinie

    Ausschlüsse nach Nummer 2.4

    Ausgeschlossene Bereiche:

    • Land- und Forstwirtschaft, soweit nicht Verarbeitung,
    • Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden und vergleichbare Zweige der Urproduktion,
    • Energie- und Wasserversorgung sowie Abwasserentsorgung,
    • Baugewerbe,
    • Einzelhandel, Großhandel, Versand- und Internethandel,
    • Transport- und Lagergewerbe,
    • Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,
    • Kunstfaserindustrie,
    • Unternehmensberatungen sowie freiberufliche Architektur- und Ingenieurbüros,
    • Flugplätze,
    • Veranstalter und Einrichter von Kongressen, Ausstellungen und Messen,
    • Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft,
    • Recycling einschließlich Bauschuttrecycling,
    • Kompostierungsanlagen, Deponieanlagen und Anlagen zur Aufbereitung und Reinigung belasteter Böden,
    • Schulen, Internate sowie Fort- und Ausbildungsstätten aller Art,
    • Kfz-Reparatur- und -Instandsetzungsbetriebe sowie -Aus- und -Umbau,
    • Anlagen zur Herstellung von Ersatzbrenn-, -heiz- und -kraftstoffen,
    • Banken und Versicherungen,
    • Tierpensionen, Tierausbildungsstätten,
    • Bäder, Strandbäder,
    • Sportstätten (einschließlich Kletterparks, Schießanlagen und Ähnlichem),
    • Gokart-Bahnen und sonstige fahrgeschäftsähnliche Einrichtungen,
    • separate Kegel- und Bowlingbahnen, Tennisanlagen, Fitnesscenter, Reitanlagen,
    • Golfplätze,
    • Tierparks, zoologische Gärten,
    • Kinos, Museen, Theater, Veranstaltungsstätten und Ausstellungsräume,
    • Bars, Diskotheken und
    • mobile Dienstleistungen.

    Anlage 2
    zur Kleinen Richtlinie

    Kur- und Erholungsorte nach Nummer 4.5.1

    Folgende Standorte besitzen derzeit eine staatliche Prädikatisierung als Kur- oder Erholungsort im Land Brandenburg:

    • Angermünde
    • Bad Saarow
    • Bad Liebenwerda
    • Bad Freienwalde
    • Bad Wilsnack
    • Bad Belzig
    • Buckow
    • Templin
    • Burg/Spreewald
    • Stadt Rheinsberg, OT Rheinsberg
    • Stadt Rheinsberg, OT Kleinzerlang
    • Lindow/Mark
    • Schwielowsee (mit den Ortsteilen Caputh und Ferch)
    • Stechlin, OT Neuglobsow
    • Fürstenberg, OT Himmelpfort
    • Lychen
    • Waldsieversdorf
    • Wendisch Rietz
    • Müllrose
    • Neuzelle
    • Gemeinde Schwielochsee, OT Goyatz
    • Lübben/Spreewald
    • Lübbenau/Spreewald
    • Werder/Havel

    [1] Nach der Definition der EU-Kommission (ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hat ein kleines Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Jahresbilanz von höchstens 10 Millionen Euro. Dabei werden verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen einbezogen.

    [2] Für die Region Brandenburg-Südwest hat die EU nach Überprüfung des Höchstförderstatus eine Absenkung verfügt. In dieser Region sind die Höchstfördersätze daher um 10 Prozent niedriger.