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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Förderung von Wissenschaft und Forschung aus dem Europäischen Sozialfonds


vom 23. August 2009
(ABl./09, [Nr. 37], S.1859)

geändert durch Bekanntmachung des MWFK vom 20. Januar 2014
(ABl./14, [Nr. 08], S.320)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2014 durch Bekanntmachung des MWFK vom 20. Januar 2014
(ABl./14, [Nr. 8], S.320)

Präambel

Wissenschaftliche Bildung und exzellente Forschung bilden zentrale Eckpfeiler für die künftige Wettbewerbsfähigkeit Brandenburgs. Die Regierung des Landes Brandenburg trägt diesem Umstand Rechnung durch eine konsequente Prioritätensetzung für das Politikfeld Wissenschaft und Forschung. Die mit dieser Richtlinie zu fördernden Maßnahmen tragen dazu bei, das Humanpotenzial des Landes für Forschung und Innovation stärker zu nutzen, die Attraktivität der Brandenburger Hochschulen zu erhöhen und insbesondere die familienfreundliche Hochschule zu einem Markenzeichen Brandenburgs zu entwickeln.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und im Rahmen des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2007 - 2013 sowie der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) aus Mitteln des ESF Förderungen zur Humanpotenzialentwicklung in Wissenschaft und Forschung. Sofern es sich um Einrichtungen des Landes handelt, sind die VV zu § 44 LHO entsprechend anzuwenden. Im Weiteren wird daher - unabhängig von der Rechtsform des Mittelempfängers - von Zuwendungen gesprochen. Die Zuwendungen stellen freiwillige Leistungen dar; ein Rechtsanspruch seitens der Antragsteller auf ihre Gewährung besteht nicht. Im Rahmen dieser Vorgaben entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung.

1.2 Die Richtlinie ist Bestandteil der Prioritätsachse B innerhalb des Operationellen Programms des ESF. Sie zielt auf die Förderung des Humanpotenzials in Wissenschaft und Forschung, um die Innovationsfähigkeit der Brandenburger Betriebe und Regionen zu erhalten und zu verbessern. Damit können die Rahmenbedingungen für Beschäftigung in Brandenburg verbessert werden. Sie umfasst dabei drei programmatische Schwerpunkte: die Verbesserung des Übergangs von der Schule zur Hochschule (siehe unter Nummer 2.1.1), den Übergang von der Hochschule in die Berufstätigkeit (siehe unter Nummer 2.1.2) sowie die Orientierung auf ein Lebenslanges Lernen und familiengerechte Hochschulen in Brandenburg (siehe unter Nummer 2.1.3). Dieser dritte Schwerpunkt beinhaltet insbesondere eine Qualifizierung des akademischen Nachwuchses im Anschluss an das Studium. Er trägt durch seine spezifische Ausrichtung den Aspekten der Chancengleichheit und der Familiengerechtigkeit in besonderer Weise Rechnung.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Geschlechtsspezifische Hindernisse für die Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie sind bei der Konzipierung der Maßnahmen zu berücksichtigen.

1.4 Die Förderung von Maßnahmen von Zuwendungsempfängern, die in Regionalen Wachstumskernen angesiedelt sind, sowie von Maßnahmen, die den Clustern der Gemeinsamen Innovationsstrategie der Länder Berlin und Brandenburg (innoBB) sowie den brandenburgspezifischen Clustern zuzuordnen sind, genießt Priorität.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind Maßnahmen, die nachhaltig zur Entwicklung in den unter Nummer 1.2 benannten, nachfolgend präzisierten Programmschwerpunkten beitragen.

2.1.1 Maßnahmen zur Verbesserung des Übergangs von der Schule zur Hochschule mit dem Ziel der Steigerung der Studierquote und der Absolventenquote in Brandenburg

Der Schwerpunkt ist Bestandteil der Maßnahmen zur Fachkräftesicherung. Er dient dem Ziel, die Studierneigung der jungen Brandenburgerinnen und Brandenburger insbesondere in naturwissenschaftlich-technischen Fächern zu erhöhen sowie eine Reduzierung der Studienabbrecherquote zu erreichen. Durch eine umfassende Beratung im Vorfeld des Studiums und eine entsprechende Gestaltung der Studieneingangsphase soll erreicht werden, dass die Studienanfänger mit besseren Kenntnissen über Studienanforderungen und Studienablauf ausgerüstet sind, um das nach ihren Fähigkeiten und Neigungen am besten geeignete Studium aufzunehmen. Von besonderer Bedeutung sind verstärkte Maßnahmen der Studienorientierung bei Schülerinnen und Schülern aus sozial schwächeren und/oder bildungsferneren Schichten, bei denen die Orientierung auf ein Studium traditionell und aus den derzeitigen wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Bedingungen heraus geringer ist. Dabei geht es insbesondere auch um hochschulübergreifende Aktivitäten.

2.1.2 Maßnahmen zur Verbesserung des Übergangs von der Hochschule in die Berufstätigkeit - Career Services mit Ziel der Verbesserung der Verbleibsquote von Hochschulabsolventen in Brandenburg

Für einen gelungenen Einstieg in das Berufsleben nach Abschluss der Hochschulausbildung in Brandenburg sind hinreichende Kenntnisse über die bestehenden Perspektiven vor Ort, aber auch über die Anforderungen erforderlich, wie sie Wirtschaftsunternehmen an Hochschulabsolventinnen und -absolventen stellen. Die frühzeitige und enge Verbindung zwischen den Unternehmen der Region und künftigen potenziell bei ihnen beschäftigten Hochschulabsolventen trägt entscheidend dazu bei, dass einerseits die Unternehmen ihre fachlichen Erwartungen den hochqualifizierten Nachwuchskräften frühzeitig vermitteln und sich die Studierenden auf künftige Anforderungen besser einstellen können. Andererseits wird die Anpassungsfähigkeit von KMU maßgeblich durch die Impulse mitbestimmt, welche von den studierten Nachwuchskräften ausgehen können, so dass auch seitens der Unternehmen ein frühzeitiger Austausch mit den Hochschulen von besonderem Interesse ist. Darüber hinaus besteht gerade für potenzielle Existenzgründerinnen/-gründer ein hoher Informationsbedarf mit Blick auf das in der Wirtschaft vorhandene Know-how. Diese wechselseitige Information soll in erster Linie über Maßnahmen zur weiteren Verdichtung der Hochschulkontakte zu den Unternehmen erreicht werden. Flankierend sind weitere Einzelmaßnahmen förderfähig, die den Übergang in das Berufsleben unterstützen, etwa durch die Motivation und Befähigung Studierender für Existenzgründungen.

Der Förderschwerpunkt dient damit auch dem weiteren Auf- und Ausbau von Career Services an allen Brandenburger Hochschulen. Hier können Maßnahmen Unterstützung finden, welche die „Berufsfähigkeit“ von Hochschulabsolventen verbessern.

2.1.3 Lebenslanges Lernen - Familiengerechte Hochschule mit Ziel der Erhöhung des Frauenanteils bei höheren wissenschaftlichen Qualifikationsstufen (Promotion, Habilitation u. a.)

Grundlagenforschung und angewandte Forschung sind für den Innovationsprozess des Landes unverzichtbar. Die regionale Bündelung von Potenzialen der Forschung und Innovation in Brandenburg hat dabei einen herausgehobenen Stellenwert für die Wettbewerbsfähigkeit des Landes. Die Forschungsschwerpunkte der Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen prägen und stärken die im Land vorhandenen Wachstumskerne und Cluster. Der Programmteil soll den Fachkräftebedarf vor allem in den Clustern der Gemeinsamen Innovationsstrategie der Länder Berlin und Brandenburg (innoBB) sowie den brandenburgspezifischen Clustern bedienen und absichern und durch Nachwuchsförderung und Netzwerkbildung die notwendige Exzellenz in den Clustern gewährleisten. Eine nachhaltige Nachwuchsförderung in Forschung und Lehre soll gezielt Personen, insbesondere Frauen, im Anschluss an den Studienabschluss für die in Brandenburg bestehenden Bedarfe weiter qualifizieren.

Ein weiteres wesentliches Ziel besteht auch darin, strukturelle Hemmnisse bei der Herstellung von Chancengleichheit in Forschung und Lehre zu überwinden und die Anteile der Frauen in allen, insbesondere aber in den höheren wissenschaftlichen Qualifikationsstufen zu vergrößern. Flankierend sollen Projekte verstärkt dazu beitragen, Studium und Beruf an den Brandenburger Hochschulen mit dem Familienleben vereinbar zu gestalten.

2.2 Einzelmaßnahmen

Im Rahmen der drei Förderschwerpunkte sind unter anderem folgende Einzelmaßnahmen förderfähig:

2.2.1 Verbesserung des Übergangs von der Schule zur Hochschule

  • Aufbau eines Netzwerks zur Studienorientierung Brandenburger Hochschulzugangsberechtigter
  • Maßnahmen zur Gewinnung von Studierenden in natur- und ingenieurwissenschaftlichen Studiengängen, insbesondere auch zur Erhöhung des Anteils von Frauen in diesen Studiengängen
  • Qualifizierung studentischer Beratungskräfte für den Einsatz an ihren Heimatschulen - „Schüler-Alumni“
  • Maßnahmen zur Steigerung der Studierneigung von Absolventen beruflicher Schulen
  • Qualifizierung studentischer Tutoren für Studierende in den Anfangssemestern mit dem Ziel der Senkung der Quoten von Studienfachwechslern und Studienabbrechern

2.2.2 Verbesserung des Übergangs von der Hochschule in die Berufstätigkeit

  • Netzwerk Career Services Brandenburger Hochschulen
  • Programme zur Vermittlung fachgebietsübergreifender „soft skills
  • Maßnahmen zur Herstellung von Kontakten zwischen Studierenden und potenziellen Arbeitgebern
  • Maßnahmen zur Vermittlung von Gründungswissen
  • Mentoring-Programm zur Förderung von Frauen in Fach- und Führungslaufbahnen

2.2.3 Lebenslanges Lernen - Familiengerechte Hochschule

  • Förderung der Entwicklung und Einführung innovativer postgradualer Studiengänge und sonstiger Formen wissenschaftlicher Weiterbildung, die nur von Hochschulen erbracht werden können, zur Sicherung des Fachkräftebedarfs insbesondere der regionalen Wirtschaft
  • Förderung der Chancengleichheit von Frauen, insbesondere im Bereich des höherqualifizierten akademischen Nachwuchses
  • Familiengerechte Rahmenbedingungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen durch zusätzliche Unterstützung für Studierende und Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler mit Kind, zum Beispiel durch Teilzeit- oder Online-Studiengänge und virtuelle Lernformen mit hohen Fernstudienanteilen
  • Förderung interdisziplinärer Nachwuchsforschergruppen in innovativen Wissenschaftsfeldern an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, auch mit Blick auf einen nachhaltigen Wissenstransfer in den Clustern der Gemeinsamen Innovationsstrategie der Länder Berlin und Brandenburg (innoBB) sowie in den brandenburgspezifischen Clustern
  • Förderung der Einrichtung und Weiterentwicklung von Netzwerken/Verbünden zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen zur Verstärkung der Forschungskompetenzen und des Wissenstransfers in Zukunftsfeldern

3 Zuwendungsempfänger

Förderfähig sind die Hochschulen und die außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie gemeinnützige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Land Brandenburg. Die Förderung unternehmerischer Tätigkeit ist ausgeschlossen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, soweit derselbe Förderzweck aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert wird.

4.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) -, aus den regional übergreifenden Operationellen Programmen des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen sowie aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union für den unter Nummer 1 genannten Zuwendungszweck erfolgt.

4.3 Die geförderten Personen müssen ihren Hauptwohnsitz im Land Brandenburg haben beziehungsweise im Rahmen der hochschulbezogenen Maßnahmen Mitglieder oder Angehörige einer Brandenburger Hochschule sein.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Nicht rückzahlbarer Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Zuschussfähig sind projektbezogene Personal- und Sachausgaben, die über gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben hinausgehend sowie außerhalb bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Nicht zuschussfähig sind insbesondere Ausgaben für Investitionen, Bankspesen, Darlehens- und Kontokreditzinsen; sonstige Finanzausgaben, Provisionen, Abschreibungen, freiwillige Versicherungen.

5.4.2 Zur Förderwürdigkeit gibt das MWFK nach Maßgabe der in Nummer 1.2 genannten Förderschwerpunkte ein fachliches Votum ab. Sofern es sich um einen Antrag einer Hochschule handelt, ist für die Bewertung von Bedeutung, inwieweit das Vorhaben mit dem Leitbild beziehungsweise übergeordneten Konzeptionen der Hochschule im Einklang steht.

5.4.3 Die Höhe der Zuwendung wird unter Zugrundelegung des für den Förderzweck bestehenden und anerkannten Bedarfes festgelegt. Gefördert werden Vorhaben mit einem Förderumfang von mindestens 10 000 Euro und höchstens 500 000 Euro Gesamtausgaben. Dem Antrag ist eine plausible Finanzplanung für das Projekt beizufügen.

5.4.4 Der maximale Fördersatz für jedes Einzelvorhaben beträgt 75 Prozent. Dem Antrag ist eine Bestätigung beizufügen, dass die Kofinanzierung in Höhe von mindestens 25 Prozent der Gesamtsumme über den Haushalt des Antragstellers sichergestellt wird. Hierbei ist vom Antragsteller das Additionalitätsprinzip zu beachten. Soweit geldwerte Eigenleistungen unmittelbar für das Projekt eingesetzt und separat ausgewiesen werden können, können diese im Rahmen der Kofinanzierung Berücksichtigung finden.

5.4.5 Kooperationen mehrerer antragsberechtigter Partner fließen in die Auswahlentscheidung positiv ein. Die teilweise Weiterleitung der Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger an Kooperationspartner gemäß Nummer 12 VV zu § 44 Absatz 1 LHO ist zugelassen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Im Rahmen des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den ESF 2007 - 2013 können nur solche Vorhaben realisiert werden, die entweder abschließenden Charakter haben oder für die eine Verstetigung ausschließlich durch Leistungen des Antragstellers vorgesehen ist. Eine Förderung kann auch über einen Zeit-raum von bis zu drei Jahren beantragt werden. Im Ausnahmefall ist bei erfolgreicher Zwischenevaluierung eine Verlängerung des Durchführungszeitraums möglich.

6.2 Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die LASA Brandenburg GmbH statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, den geförderten Personengruppen (darunter nach Geschlecht), der Art der Beschäftigung, der Höhe und Dauer der Förderung sowie zum Verbleib nach der Förderung in der notwendigen Differenzierung.

6.3 Alle Begünstigten der geförderten Maßnahmen (Teilnehmer und Maßnahmebeteiligte) sind auf die Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle der Europäischen Union für die Angebote zur Förderung des Humankapitals in Wissenschaft und Forschung zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen zum Ausdruck zu bringen.

7 Verfahren

7.1 Das MWFK teilt jeweils auf seiner Internetpräsenz den Beginn einer Bewilligungsrunde sowie das Datum, bis zu dem in dieser Bewilligungsrunde Anträge bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden können, mit. Sofern das zur Verfügung stehende Mittelkontingent es zulässt, können auch später gestellte Anträge noch berücksichtigt werden. Die Bewilligungsstelle holt zu den Anträgen ein fachliches Votum des MWFK zur Förderwürdigkeit ein.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist die LASA Brandenburg GmbH. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über Bewilligung oder Ablehnung der Anträge.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Ein letzter Teilbetrag in Höhe von 5 Prozent der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 10 000 Euro pro Letztzuwendungsempfänger, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die zuwendungsrechtlichen Vorschriften des Landes Brandenburg. Im Falle der Hochschulen finden die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Brandenburg Anwendung. Darüber hinaus finden auf Grund der ESF-Kofinanzierung die einschlägigen ESF-Bestimmungen einschließlich gegebenenfalls noch zu erlassender Bestimmungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013 Anwendung. Die finanzielle Beteiligung des ESF erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in der jeweils gültigen Fassung.

Die durch die ESF-Verwaltungsbehörde bestimmte Aufteilung des Verhältnisses der Zuwendungshöhe für die NUTS-2-Regionen Brandenburg Nord-Ost und Brandenburg Süd-West ist einzuhalten.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 genannten Stellen prüfberechtigt. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

8 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 23. August 2009 in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft.


1 Grundlage ist der aktuell gültige Kabinettsbeschluss. In der Fassung vom 22. November 2005 sind danach folgende Branchenkompetenzfelder definiert: Automotive, Biotechnologie/Life Sciences, Ernährungswirtschaft, Energiewirtschaft/-technologie, Geoinformationswirtschaft, Holzverarbeitende Wirtschaft, Kunststoffe/Chemie, Logistik, Luftfahrttechnik, Medien/IKT, Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik, Mineralölwirtschaft/Biokraftstoffe, Optik, Papier, Schienenverkehrstechnik und Tourismus.

2 Grundlage ist der aktuell gültige Kabinettsbeschluss. In der Fassung vom 22. November 2005 sind danach folgende regionale Wachstumskerne definiert: Schwedt/Oder, Wittenberge/Perleberg/Karstädt, Neuruppin, Oranienburg/Velten/Hennigsdorf, Eberswalde, Brandenburg an der Havel, Potsdam, Ludwigsfelde, Wildau/Königs Wusterhausen/Schönefeld, Fürstenwalde, Frankfurt (Oder)/Eisenhüttenstadt, Luckenwalde, Cottbus, Finsterwalde/Lauchhammer/Schwarzheide/Senftenberg/Großräschen („Westlausitz“) und Spremberg.