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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten zur Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien, von Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und der Versorgungssicherheit im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg (RENplus)


vom 7. Juli 2010
(ABl./10, [Nr. 28], S.1099)

geändert durch Bekanntmachung des MWE vom 20. Dezember 2013
(ABl./14, [Nr. 03], S.75)

Außer Kraft getreten am 30. Juni 2014
(ABl./14, [Nr. 03], S.75)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operationellen Programms Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE-OP) für den Zeitraum 2007 bis 2013 und der für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte[1] in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für Vorhaben, die nachhaltig dazu beitragen die Ziele der Energiestrategie des Landes Brandenburg zu erfüllen.

Kernziele der Energiestrategie sind:

  • Senkung des Endenergieverbrauches und der CO2-Emissionen,
  • Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien,
  • Sicherung einer klimaschonenden Braunkohlenverstromung,
  • Schaffung zukunftssicherer Energieversorgungsstrukturen und zukunftsfähiger Energietechnologien.

Die Förderung dient sowohl der Breitenanwendung bereits eingeführter Techniken und Verfahren als auch der Markteinführung neu entwickelter technischer Lösungen, insbesondere bei Erstanwendungen, Pilotprojekten und Demonstrationsvorhaben, die eine deutliche Steigerung gegenüber dem eingeführten Stand der Technik erwarten lassen. Die Förderung erstreckt sich auch auf Maßnahmen der begleitenden Öffentlichkeitsarbeit, soweit sie zur Erfüllung oben genannter Kernziele erforderlich sind.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die EFRE-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost oder die Region Brandenburg-Südwest nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (NUTS-VO)[2] zur Verfügung. Daher können die Fördersätze für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren.

1.3 Soweit es sich bei der Förderung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, wird diese als regionale Investitionsbeihilfe auf der Grundlage von Artikel 13 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (nachfolgend: AGFVO[3]) oder nach derDe-minimis-Regel[4] gewährt.

1.4 Entsprechend der Neuausrichtung derbrandenburgischen Wirtschaftsförderung („Stärken stärken“) sollen die Branchenkompetenzen im Land gezielt unterstützt werden. Vorrangig werden deshalb Unternehmen gefördert, die den festgelegten Branchenkompetenzfeldern zuzurechnen sind[5].

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitionen (einschließlich der dazu notwendigen begleitenden Maßnahmen, wie zum Beispiel Planung, Durchführungsmanagement, Ergebnisevaluation), die die unter Nummer 1.1 genannten Förderziele verfolgen. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

2.1 Erhöhung der Energieeffizienz

2.1.1 Energierückgewinnung

Gefördert werden Investitionen in Anlagen zur Energierückgewinnung und zur Nutzung der rückgewonnenen Energie, die nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind oder durch gesetzliche Bestimmungen beziehungsweise behördliche Auflagen vorgeschrieben sind.

Grundlage für die Förderung ist der Nachweis der Nutzung der rückgewonnenen Energie durch eine vorzulegende Energiebedarfsanalyse.

Gefördert werden auch Systeme zur kontrollierten Be- und Entlüftung mit Energierückgewinnung im Gebäudebestand.

Wärmerückgewinnungseinrichtungen in Wärmeerzeugungsanlagen zur Raumbeheizung (zum Beispiel Brennwertkessel, Abgaswärmetauscher etc.) werden nicht gefördert.

Abweichend von Nummer 5.4.1 beträgt die Förderung bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei der Höchstförderbetrag je Einzelanlage auf 200.000 Euro begrenzt ist.

2.1.2 Investitionen in Wärmepumpensysteme

Gefördert wird der Einsatz von Wärmepumpensystemen in technologischen Prozessen und zur Raumbeheizung.

Die Jahresarbeitszahl von erdgekoppelten elektrischen Wärmepumpensystemen muss mindestens 4,0 betragen, die Jahresarbeitszahl bei Luft/Wasser-Wärmepumpensystemen muss mindestens 3,3 betragen. Diese sind projektbezogen nachzuweisen.

Gefördert wird ebenfalls die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Wärme unter Einsatz verbrennungsmotorisch betriebener Wärmepumpen oder Sorptionswärmepumpen. Die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe im Heizbetrieb muss mindestens 1,25 betragen. Für bedarfsgeregelte Invertersysteme mit variablem Volumenstrom ist eine Mindestjahresarbeitszahl von 3,3 nachzuweisen.

Wärmeverteilungsanlagen werden grundsätzlich nicht gefördert.

Abweichend von Nummer 5.4.1 beträgt die Förderung bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei derHöchstförderbetrag je Einzelanlage auf 150.000 Euro begrenzt ist.

2.1.3 Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung

Gefördert wird die Errichtung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) auf Basis fossiler Energieträger mit einer Feuerungswärmeleistung von maximal 5 MW. Der Gesamtwirkungsgrad der KWK-Anlagen muss mehr als 85 Prozent betragen.

Abweichend von Nummer 5.4.1 beträgt die Förderung bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Anlagen > 50 kWelektrisch, wobei der Höchstförderbetrag je Einzelanlage auf 1.000.000 Euro begrenzt ist.

2.1.4 Sonstige Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Prozessabläufen der gewerblichen Wirtschaft

Gefördert werden technische Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Prozessabläufen der gewerblichen Wirtschaft, soweit die beabsichtigte Investition nicht im Rahmen der Richtlinie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-G)[6] in der jeweils gültigen Fassung gefördert werden kann.

Eine Investition wird nur gefördert, wenn sie dem Stand der Technik entspricht und die energetische Einsparung nachweislich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Ist-Zustand beträgt.

Der Höchstförderbetrag je Einzelmaßnahme beträgt 500.000 Euro.

2.1.5 Wärme- und Kältespeicher, Nahwärmenetze

Gefördert wird der Einsatz von Wärme- und Kältespeichern, die zur Erhöhung des Jahresnutzungsgrades von bestehenden Heizungs- und KWK-Anlagen führen. Die Förderung gilt für Wohngebäude, Betriebs- und kommunale Gebäude ab einem Jahreswärmebedarf von 50.000 kWh. Es ist ein Mindestspeichervolumen von 50 l/kW Feuerungswärmeleistung vorzusehen.

Abweichend von Nummer 5.4.1 beträgt die Förderung bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei der Höchstförderbetrag je Einzelanlage auf 500.000 Euro begrenzt ist.

Gefördert werden Nahwärmenetze zwischen der Energieerzeugungsanlage und der ersten Absperrarmatur beim Wärmeverbraucher, die zu mindestens 75 Prozent aus erneuerbaren Energien oder KWK-Anlagen gespeist werden. Die Wirtschaftlichkeit des Nahwärmenetzes ist nachzuweisen, wobei die Bevölkerungsentwicklung im Einzugsgebiet der technischen Anlage mit berücksichtigt wird. Ein Mindestdurchsatz von 500 kWh pro Jahr und Meter Trassenlänge ist Voraussetzung für eine Förderung.

Der Höchstförderbetrag je Einzelmaßnahme beträgt 1.000.000 Euro.

2.2 Verstärkter Einsatz erneuerbarer Energien

2.2.1 Investitionen in Biomasseanlagen

Gefördert werden können - mit Ausnahme von Biogasanlagen - Anlagen zur energetischen Nutzung von Biomasse (Holz, andere pflanzliche Rohstoffe, Deponiegas, Klärgas, Rapsöl, Rapsmethylester, Klärrückstände etc.), sofern sie nicht im Rahmen integrierter Konzepte zur Umweltentlastung durch das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz gefördert werden können (siehe auch Nummer 5.7. dieser Richtlinie).

Die notwendige Anlagengröße ist durch eine Wärmebedarfsberechnung nachzuweisen.

Förderfähig sind auch - mit Ausnahme von Biogasanlagen - gegebenenfalls notwendige Investitionen, die der eigentlichen "Anlage zur energetischen Nutzung von Biomasse" vorgeschaltet werden müssen.

Biomasseanlagen werden grundsätzlich nur in Zusammenhang mit einer der Anlagengröße entsprechenden Wärmenutzung gefördert (siehe auch Nr. 5.7. dieser Richtlinie).

Abweichend von Nummer 5.4.1. beträgt die Förderung im Fördergebiet Nordost sowie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Fördergebiet Südwest bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Nicht-KMU beträgt die Förderung im Fördergebiet Südwest bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei - unabhängig vom Fördergebiet - der Höchstförderbetrag je Einzelanlage auf 1.000.000 Euro begrenzt ist.

2.2.2 Investitionen in Wasserkraftanlagen

Gefördert werden Wasserkraftanlagen.

Der Höchstförderbetrag je Einzelmaßnahme beträgt 400.000 Euro.

2.2.3 Investitionen in Tiefengeothermie-Anlagen

Gefördert wird die Erschließung und energetische Nutzung von Erdwärme in Tiefen ab 400 m.

Voraussetzung der Förderung ist ein wirtschaftlich tragfähiges Nutzungskonzept.

Der Höchstförderbetrag je Einzelmaßnahme beträgt 2.000.000 Euro.

2.3 Innovative und effiziente Lösungen zur Energieerzeugung, -anwendung und -versorgung

Gefördert werden können Investitionen im Rahmen von Pilot- und Demonstrationsprojekten für neue Technologien und Verfahren

  • zur rationellen Energienutzung,
  • zur Nutzung der erneuerbaren Energien,
  • zur Speicherung von Energie (insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz erneuerbarer Energien zur Erhöhung der Versorgungssicherheit),
  • zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff in ortsfesten Anlagen oder
  • für ein verbrauchsbezogenes Lastmanagement.

Der Höchstförderbetrag je Einzelmaßnahme beträgt 3.000.000 Euro.

2.4 Gefördert wird auch die Erarbeitung von Konzepten und Studien, soweit sie einen Beitrag zu den Förderzielen erwarten lassen (zum Beispiel regionale und sektorale Energiekonzepte).

Der Höchstförderbetrag je Einzelmaßnahme beträgt 200.000 Euro.

Gefördert werden kann im Einzelfall und nur bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3 Buchstabe a auch die Umsetzung eines regionalen Energiekonzeptes.

Der Höchstförderbetrag beträgt 120.000 Euro.

2.5 Gefördert werden im Einzelfall auch Veranstaltungen (zum Beispiel Informationsveranstaltungen, Seminare und andere Kommunikationsmaßnahmen) zur Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg.

Der Höchstförderbetrag je Einzelmaßnahme beträgt 50.000 Euro.

2.6 Gefördert wird die Einführung eines betrieblichen Energiemanagementsystems nach DIN EN 16001, soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Der Höchstförderbetrag je Einzelmaßnahme beträgt 100.000 Euro.

2.7 Bei sonstigen Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien entscheidet im Einzelfall das Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten über die grundsätzliche Förderfähigkeit.

2.8 Investitionsbeihilfen werden auf der Grundlage von Artikel 13 AGFVO gewährt. Rechtsgrundlage für sonstige Beihilfen nach dieser Richtlinie ist die De-minimis-Verordnung.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

  1. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Bundes,
  2. juristische Personen und Gesellschaften des Privatrechts,
  3. Einzelunternehmer und Personengesellschaften sowie in Einzelfällen auch andere natürliche Personen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben gewährt, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseinganges bei der zuständigen Stelle noch nicht begonnen worden ist.

Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen.

Die zur Durchführung einer Maßnahme benötigten öffentlichen Genehmigungen (zum Beispiel Baugenehmigungen, immissionsrechtliche Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz [BImSchG] etc.) sowie alle zum Errichten und Betreiben notwendigen Verträge (zum Beispiel Pachtverträge, Nutzungsverträge, Darlehenszusagen, Netzanschlusszusagen etc.) sollen bei Antragstellung vorliegen, jedoch mindestens beantragt sein; die Eingangsbestätigung der jeweiligen Behörde ist der Antragstellung beizufügen.

4.2 Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen, die im Land Brandenburg durchgeführt werden.

4.3 Nicht gefördert werden Maßnahmen

  • deren dauerhafter wirtschaftlicher Betrieb unter Berücksichtigung der Förderung vom Antragsteller nicht gesichert werden kann,
  • wenn der Zuwendungsbetrag unter 5.000 Euro liegt.

4.4 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Gleichzeitig ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[7] einzuhalten. Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist nachzuweisen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Höhe der Förderung

5.4.1 Bei Zuwendungen an Unternehmen

Zuwendungen an Unternehmen stellen Beihilfen dar. Der Unternehmensbegriff schließt alle Organisationseinheiten und natürliche Personen ein, die wirtschaftlich tätig sind. (Vergleiche zur Definition des Unternehmens: Anhang 1, Artikel 1 zur AGFVO.)

Die Höhe der Förderung beträgt als Basissatz bei Unternehmen bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Maßnahmen, die im Fördergebiet Brandenburg-Südwest durchgeführt werden, reduziert sich der Basissatz auf bis zu 20 Prozent, wenn eine Bewilligung nach dem 31. Dezember 2010 erfolgt.

Die Basisförderung an Unternehmen kann erhöht werden

  • um bis zu weitere 20 Prozentpunkte bei Beihilfen an kleine Unternehmen und
  • um bis zu weitere 10 Prozentpunkte bei Beihilfen an mittlere Unternehmen.

Die Eigenbeteiligung des begünstigten Unternehmens muss mindestens 25 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens betragen.

5.4.2 Bei Zuwendungen an Nichtunternehmen

Die Höhe der Förderung beträgt bei Nichtunternehmen bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Sofern bei der Förderung die Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 2 AEUV erfüllt sind, kann nur eine Förderung als Unternehmen im Rahmen der Nummer 5.4.1 erfolgen.

5.5 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme stehenden nachgewiesenen, notwendigen und angemessenen Ausgaben für Planung und Realisierung.

Die Festlegung der zuwendungsfähigen Ausgaben für die jeweils beantragte Maßnahme erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

Nicht förderfähig sind:

  • Investitionen, die nicht aktivierungsfähig sind oder durch bilanzpflichtige Zuwendungsempfänger nicht aktiviert werden,
  • die Mehrwertsteuer, sofern der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
  • Finanzierungskosten, rechts-, steuer- und betriebswirtschaftliche Beratungen,
  • Preisaufschläge bei Verkäufen zwischen verbundenen Unternehmen,
  • Planungsleistungen für Vorhaben im Ein- und Zweifamilienhausbereich,
  • Maßnahmen, die auf der Grundlage von Mietkauf- und Leasingverträgen durchgeführt werden,
  • Grunderwerbskosten, Baunebenkosten,
  • Reparatur- und/oder Ersatzteilbeschaffung (Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich),
  • Maßnahmen, die gesetzlich vorgeschrieben und/oder behördlich angeordnet wurden,
  • Maßnahmen mit einer Amortisationszeit unter drei Jahren sowie
  • Eigenleistungen (insbesondere Ausgaben wie eigene Planungsleistungen, Selbstbau und Selbstmontage von Anlagen); Ausnahmen sind nur bei Maßnahmen nach den Nummern 2.4 und 2.5 möglich.

5.6 Bei Einnahmen schaffenden Projekten im Sinne von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 müssen die Nettoeinnahmen bei der Bestimmung der Höhe der zuschussfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.

5.7 Anlagen mit einem Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz) werden nur gefördert, wenn trotz dieses Vergütungsanspruches ein dauerhafter wirtschaftlicher Betrieb nachweislich nicht gewährleistet ist. Die Festsetzung der Förderhöhe erfolgt in diesen Fällen in Abhängigkeit von einer vorzulegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung. Dabei ist die Bevölkerungsentwicklung im Einzugsgebiet der technischen Anlage mit zu berücksichtigen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Kumulation öffentlicher Mittel

6.1.1 Die Kumulation von Mitteln, die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, mit anderen Mitteln des Landes Brandenburg für dieselbe Maßnahme ist nicht zulässig.

6.1.2 Eine Kumulation mit Mitteln des Bundes auf Zuschuss- und/oder Darlehensbasis ist grundsätzlich zulässig. Soweit Investitionen im Rahmen von Förderprogrammen des Bundes gefördert werden können und damit der Förderzweck erreicht werden kann, sind diese Investitionen im Rahmen dieser Richtlinie nicht förderfähig.

6.1.3 Soweit bei der zu fördernden Maßnahme ein Rechtsanspruch auf eine Investitionszulage im Rahmen des Investitionszulagengesetzes besteht, hat die Bewilligungsbehörde die Investitionszulage als Deckungsmittel bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe und im Rahmen der Subventionswertberechnung zu berücksichtigen.

6.1.4 Bei der Kumulation aller Förder- und sonstigen für das Vorhaben eingesetzten öffentlichen Mittel (zum Beispiel Investitionszulagen, zinsgünstige öffentliche Darlehen) ist bei Beihilfen zu beachten, dass die Summe aller Subventionswerte der gewährten Mittel die von der Europäischen Kommission zugelassenen Förderhöchstbeträge nicht übersteigen dürfen.

6.1.5 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union (unter anderem aus dem Operationellen Programm des Bundes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007 bis 2013, dem Operationellen Programm Verkehr - EFRE - Bund - 2007 bis 2013 beziehungsweise dem Operationellen Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds [ESF] in der Förderperiode 2007 bis 2013) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

6.1.6 EFRE-Mittel dürfen nur für Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV und Nichtbeihilfen an juristische Personen des öffentlichen Rechts eingesetzt werden. EFRE-Mittel dürfen nicht eingesetzt werden bei Projekten, die Maßnahmen nach Nummer 2.5 enthalten.

6.2 Bei zu fördernden Vorhaben mit einer Förderung von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben wird abweichend von Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zugelassen, dass vom Antragsteller drei auf das Vorhaben bezogene, voneinander unabhängige, detaillierte Kostenvoranschläge mit dem Antrag vorzulegen sind, es sei denn, dass nur ein oder zwei Anbieter in Betracht kommen. In solchen Fällen ist dieses gegenüber der Bewilligungsbehörde zu begründen. Grundlage der Berechnung des Zuwendungsbetrages ist grundsätzlich der jeweils niedrigste Kostenvoranschlag. Die für einen Fördermittelempfänger ohnehin geltenden haushaltsrechtlichen und vergaberechtlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

6.3 Die Bewilligungsbehörde kann besondere Nebenbestimmungen zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides machen (insbesondere hinsichtlich technischer Auflagen, Berichterstattung über mehrere Betriebsjahre der geförderten Anlage, die eine spätere Erfolgsmessung und -bewertung ermöglicht, etc.).

6.4 Die durch die Zuschüsse geförderten Gegenstände müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens am Investitionsort beziehungsweise in der Betriebsstätte verbleiben (verwendet werden), es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt (Verbleibefrist). Die Verbleibefrist beginnt am Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitions- beziehungsweise Durchführungszeitraumes.

6.5 Im Zeitraum zwischen der Anschaffung oder der Herstellung und dem Ende der Verbleibefrist unterliegen die geförderten Wirtschaftsgüter der Zweckbindung (Zweckbindungsfrist).

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind formgebunden bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) vor Beginn der Maßnahme auf Antragsvordruck zu stellen. Die Antragsformulare und entsprechende Informationsblätter sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsbehörde ist die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (www.ilb.de).

7.2.2 Der Antragsteller kann nach Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmebeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab. Bei Maßnahmebeginn vor Bewilligung wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen werden könnte. Die Risiken liegen beim Antragsteller. Bei Anträgen auf Investitionsbeihilfe durch Unternehmen, die nicht den kleinen und mittleren Unternehmen nach Anlage 1 AGFVO zuzurechnen sind, ist vor Maßnahmebeginn zusätzlich die Bescheinigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 AGFVO einzuholen.

7.2.3 In Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde externen Sachverstand zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben und der notwendigen Zuwendungshöhe hinzuziehen.

Als Nachweis für geforderte Eigenschaften und Leistungsdaten kann die Bewilligungsbehörde auch die Vorlage von Hersteller- und Lieferantennachweisen verlangen.

7.3 Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

Die Fördermittel werden zur Auszahlung bereitgestellt, wenn für die zu fördernden Maßnahmen alle Genehmigungen vorliegen beziehungsweise alle behördlichen Auflagen erfüllt sind (siehe Nummer 4.1).

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Bei Einsatz von EFRE-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die betreffende Förderperiode. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet und im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht. Ferner sind wegen der Kofinanzierung durch Europäische Strukturfondsmittel besondere Publizitätsvorschriften[8] einzuhalten.

Dies bedeutet insbesondere in Abweichung zu den VV/VVG zu § 44 LHO, dass Zuwendungs(teil)beträge nur nach Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß VV/VVG Nummer 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden dürfen.

Ferner wird in Abweichung zu den VV/VVG zu § 44 LHO bestimmt, dass ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung erst gezahlt werden darf, wenn der Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise Nummer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) vollständig geprüft worden ist.

7.5 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Bundesgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne des § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Schlussbestimmungen

8.1 Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2014.

8.2 Diese Richtlinie gilt auch für Beihilfen, Zuweisungen und Zuwendungen, die vor dem 31. Dezember 2009 beantragt (Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde), aber noch nicht bewilligt worden sind. Die Prüfung und Entscheidung dieser Anträge erfolgt jedoch abweichend nach den Bestimmungen der Nummern 2 bis 7 der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien (REN-Programm) vom 18. Juli 2007 (ABl. S. 1660), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Februar 2009 (ABl. S. 526).


[1] Für die Förderperiode 2007 - 2013 sind dies insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EFRE-VO), Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (DurchführungsVO).

[2] ABl. L 154 vom 21.6.2003, S.1

[3] Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).

[4] (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).

[5] Siehe hierzu deren Veröffentlichung auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWE) und der ZukunftsAgentur Brandenburg (ZAB).

[6] Siehe hierzu Internet-Seite des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (www.mwe.brandenburg.de).

[7] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

[8] Insbesondere Artikel 8, 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006.