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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Zweisprachige Beschriftung von Verkehrszeichen im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden)


vom 20. November 2013
(ABl./13, [Nr. 51], S.3012)

Außer Kraft getreten am 23. Juli 2014 durch Erlass des MIL vom 25. Juni 2014
(ABl./14, [Nr. 29], S.926)

1 Allgemeines

1.1 Gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben (Wenden) im Land Brandenburg (SWG) vom 7. Juli 1994 (GVBl. I S. 294), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 210), und Nummer VII. der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur zum Gesetz zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben (Wenden) im Land Brandenburg vom 28. April 1997 (ABl. S. 422) sind öffentliche Gebäude und Einrichtungen, Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie Hinweisschilder hierauf im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) in deutscher und niedersorbischer Sprache zu kennzeichnen.

1.2 Das angestammte Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) ergibt sich aus § 3 Absatz 2 SWG in seiner jeweils geltenden Fassung, das in der Bekanntmachung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur über „Sorbische Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen (wendischen) Volkes im Land Brandenburg“ vom 23. April 2008 (ABl. S. 1234) näher beschrieben ist.

1.3 Aufgrund von § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) zu § 46 Absatz 2 StVO wird zugelassen, dass abweichend von der VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311 StVO (Ortstafel) neben den amtlichen Namen der Ortschaft auch deren Name in niedersorbischer Sprache genannt wird. Erforderliche Abweichungen von den Maßen der Schilder und Schriftgrößen nach der VwV zur StVO sowie RWB 2000 sind zulässig.

2 Umfang der zweisprachigen Beschriftung

2.1 Zeichen 432 StVO (Wegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung) sowie Zeichen 437 StVO (Straßennamensschilder) sind zweisprachig zu beschriften, sofern sie im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) anzuordnen und aufzustellen sind.

Die Entscheidung über die Ausführung von Zeichen 437 StVO (Straßennamensschilder) erfolgt durch die zuständige Gemeinde.

2.2 Sofern eine Erklärung des Straßenbaulastträgers nach Nummer 4.2 dieses Erlasses vorliegt, sind folgende weitere Verkehrszeichen in deutscher und niedersorbischer Sprache anzuordnen und aufzustellen:

  • Zeichen 310 StVO (Ortseingangstafel) und Zeichen 311StVO (Ortsausgangstafel),
  • Zeichen 415 StVO (Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen), 418 StVO (Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen) und 419 StVO (Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung),
  • Zeichen 434, 435 und 436 StVO (Tabellenwegweiser, Wegweiser innerorts auf Bundesstraßen und Wegweiser innerorts auf sonstigen Straßen) sowie
  • Zeichen 438 und 439 StVO (Vorwegweiser).

Die Verpflichtung zur Anordnung und Aufstellung in deutscher und niedersorbischer Sprache gilt nur für Ortsangaben. Zielangaben auf Verkehrszeichen innerhalb des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben (Wenden) sind nur in deutscher Sprache anzuordnen, wenn sie außerhalb des Gebietes liegen.

2.3 Die Verpflichtung zur Anordnung und Aufstellung von Verkehrszeichen im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) in deutscher und niedersorbischer Sprache gilt nicht für den Bereich der Autobahnen.

3 Ausführung der zweisprachigen Beschriftung

3.1 Bei der Anordnung und Aufstellung des Zeichens 310 StVO (Ortseingangstafel) sind unter dem amtlichen deutschen Namen der Ortschaft der Ortsname einschließlich der nach der VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311 StVO (Ortstafel) erlaubten Zusätze auch in niedersorbischer Sprache anzugeben. Die Bezeichnung des Ortsnamens in niedersorbischer Sprache muss unmittelbar unter dem amtlichen deutschen Namen in einer Schrifthöhe, die etwa 60 Prozent der deutschsprachigen Beschriftung beträgt, unter Einhaltung der 7er Teilung stehen.

Ist unter dem amtlichen deutschen Namen der Ortschaft und dem Ortsnamen in niedersorbischer Sprache nach der VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311 StVO (Ortstafel) die Nennung der Gemeinde in verkleinerter Schrift mit dem vorgeschalteten Wort „Stadt“ oder „Gemeinde“ erforderlich, so ist der Gemeindename mit dem vorgeschalteten Wort „Stadt“ oder „Gemeinde“ ebenfalls zusätzlich in niedersorbischer Sprache anzugeben. Die Bezeichnung der Gemeinde mit dem vorgeschalteten Wort „Stadt“ oder „Gemeinde“ in niedersorbischer Sprache ist gegenüber der deutschen Bezeichnung in erkennbar kleinerer, lesbarer Schrift auszuführen. Die Angabe des Verwaltungsbezirkes nach der VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311 StVO (Ortstafel) in niedersorbischer Sprache ist nicht zulässig.

3.2 Bei der Anordnung und Aufstellung des Zeichens 311 StVO (Ortsausgangstafel) in deutscher und niedersorbischer Sprache ist unter dem amtlichen deutschen Namen der nächsten Ortschaft auch der Ortsname in niedersorbischer Sprache anzugeben, wenn die nächste Ortschaft zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) gehört. Die Bezeichnung des Namens des nächsten Ortes in niedersorbischer Sprache muss unmittelbar unter dem amtlichen deutschen Namen in einer Schrifthöhe, die etwa 60 Prozent der deutschsprachigen Beschriftung beträgt, unter Einhaltung der 7er Teilung stehen. Die Entfernungsangabe soll in der Regel rechts neben dem in niedersorbischer Sprache ausgeführten Ortsnamen stehen.

Im unteren Teil des Zeichens 311 StVO (Ortsausgangstafel) ist unmittelbar unter dem amtlichen deutschen Namen der Ortschaft auch der Ortsname in niedersorbischer Sprache in erkennbar kleinerer, lesbarer Schrift anzugeben, wenn die Ortschaft zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) gehört.

3.3 Bei der Anordnung und Aufstellung der übrigen unter Nummern 2.1 und 2.2 in diesem Erlass bezeichneten Verkehrszeichen stehen die Orts- oder Zielangaben in niedersorbischer Sprache in erkennbar kleinerer, lesbarer Schrift unmittelbar neben oder unter den Bezeichnungen in deutscher Sprache.

4 Verfahren zur zweisprachigen Beschriftung

4.1 Die örtlich zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörden haben vor der Anordnung von Zeichen 432 StVO in einer Gemeinde, die in dem in Nummer 1.2 dieses Erlasses genannten Gebiet gelegen ist, bei dieser schriftlich nachzufragen, ob sich die Gemeinde nach Nummer III. der Verwaltungsvorschriften des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur zum Gesetz zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben (Wenden) im Land Brandenburg vom 28. April 1997 zum angestammten sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet zugehörig erklärt hat.

Antwortet die betreffende Gemeinde nicht schriftlich binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang auf die Anfrage der örtlich zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde, so hat diese davon auszugehen, dass die betreffende Gemeinde sich zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) zugehörig erklärt hat. Auf diese Folge der Fristversäumnis ist die Gemeinde bei der Anfrage schriftlich hinzuweisen.

Die Verpflichtung zur Anhörung der Gemeinde entfällt, sofern der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde aufgrund früherer straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen oder sonstiger Erkenntnisse sicher bekannt ist, dass sich die betreffende Gemeinde, für die eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung von Zeichen 432 StVO in deutscher und niedersorbischer Sprache zu erlassen ist, zum angestammten sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet zugehörig erklärt hat. Auf die in Nummer 1.2 in diesem Erlass genannte Bekanntmachung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur wird hingewiesen.

4.2 Vor der Anordnung eines unter Nummer 2.2 in diesem Erlass aufgeführten Verkehrszeichens ist entsprechend Nummer 4.1 zu verfahren.

Darüber hinaus hat die zuständige untere Straßenverkehrsbehörde insbesondere bei Straßen, die sich in der Straßenbaulast des Kreises oder der Gemeinde befinden, vom Träger der Straßenbaulast schriftlich eine Kostenübernahmeerklärung einzuholen, die mögliche zusätzliche Kosten für eine zweisprachige Beschriftung der Verkehrszeichen umfasst.

Hat der Träger der Straßenbaulast nicht bereits bis zum Abschluss des nach der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e StVO durchzuführenden Anhörungsverfahrens eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben und gibt er sie auch nicht nach Abschluss des Anhörungsverfahrens binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang einer speziellen Anforderung schriftlich gegenüber der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde ab, so darf diese das betreffende Verkehrszeichen nicht in zweisprachiger Beschriftung anordnen. Auf diese Folge der Fristversäumnis ist der Träger der Straßenbaulast bei der Einholung der Kostenübernahmeerklärung schriftlich hinzuweisen. In solchen Fällen sollte auch der/die Beauftragte für sorbische/wendische Angelegenheiten des jeweils betroffenen Landkreises oder der kreisfreien Stadt Cottbus einbezogen werden.

4.3 Die korrekte Schreibweise von Ortsnamen in niedersorbischer Sprache bei der Anordnung und Aufstellung von Verkehrszeichen kann bei der/dem Beauftragten für sorbische/wendische Angelegenheiten des jeweils betroffenen Landkreises oder der kreisfreien Stadt Cottbus abgerufen werden.

5 Kostentragung

Gemäß § 5b des Straßenverkehrsgesetzes trägt der Träger der Straßenbaulast die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs der amtlichen Verkehrszeichen. Er trägt auch alle diejenigen Kosten, die aufgrund der Anordnung der unter Nummern2.1 und 2.2 in diesem Erlass aufgezählten Verkehrszeichen in deutscher und niedersorbischer Sprache dem jeweiligen Straßenbaulastträger zusätzlich erwachsen.

6 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft und am 30. November 2018 außer Kraft, wenn er nicht vorher aufgehoben wird.