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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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ARCHIV

Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Natur


vom 18. September 2013
(ABl./13, [Nr. 44], S.2812)

Außer Kraft getreten am 4. März 2020 durch Erlass des MLUK vom 2. Dezember 2019
(ABl./20, [Nr. 9], S.203)

1 Anlass

Auf der Konferenz von Rio de Janeiro 1992 hat sich Deutschland zur Erhaltung der biologischen Vielfalt verpflichtet und 1993 der Biodiversitätskonvention1 zugestimmt. Gemäß Artikel 2 dieser Konvention umfasst die biologische Vielfalt auch die innerartliche Vielfalt. Dies schließt eine Erhaltung der regionalen, gebietsheimischen Pflanzenausstattung in ihrer genetischen Vielfalt ein.

Durch das Verwenden gebietsfremder Pflanzenherkünfte besteht die Gefahr, dass die ursprüngliche Anpassungsfähigkeit der bodenständigen, gebietsheimischen Gehölze gefährdet und die im Verlauf der Evolution über Jahrhunderte entstandene genetische Diversität verändert wird. Im Ergebnis dieser Florenverfälschung können regionale Gehölze und Gehölzgesellschaften gänzlich verschwinden und die noch vorhandene innerartliche biologische Vielfalt in erheblichem Umfang eingeschränkt werden.

Die Nationale Strategie des Bundes zur biologischen Vielfalt (2007)2 und das Bundesnaturschutzgesetz3 tragen zur Vermeidung derartiger Risiken bei. Gemäß § 40 Absatz 4 BNatSchG bedarf das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur ab dem 2. März 2020 der Genehmigung der zuständigen Behörde. Bis zu diesem Zeitpunkt (Übergangszeitraum) sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.

Der „Erlass zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Landschaft“4 vom 26. August 2004 hat sich in Brandenburg bewährt, um der Ausbringung gebietsfremder Arten entgegenzuwirken. Die Regelungen des Erlasses haben dazu beigetragen, dass in den vergangenen Jahren gebietsheimisches Vermehrungsgut erzeugt wurde und nun zunehmend in vielen Sortimenten bereitgestellt werden kann.

Eine Anpassung des Erlasses ist jedoch auf Grund neuer bundesrechtlicher Regelungen und naturschutzfachlicher Rahmensetzungen (wie beispielsweise der „Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze“5) erforderlich.

Anmerkungen zu den verwendeten Begriffen:

In Brandenburg findet der Begriff „gebietsheimisch“ weiterhin Anwendung, denn er wird bereits seit 2004 genutzt und entspricht der nachfolgenden Begriffsdefinition „gebietseigen“ des vorgenannten Leitfadens. Als „gebietseigen“ werden Gehölze beziehungsweise Gehölzsippen bezeichnet, die aus Populationen einheimischer Sippen stammen, welche sich in einem bestimmten Naturraum über einen langen Zeitraum in vielfacher Generationenfolge vermehrt haben und bei denen eine genetische Differenzierung gegenüber Populationen der gleichen Art in anderen Naturräumen anzunehmen ist.

Der in § 40 Absatz 4 BNatSchG verwendete Begriff „Vorkommensgebiete“ wird im Leitfaden erläutert. Die Abgrenzung der Vorkommensgebiete erfolgt auf der Grundlage der „Abgrenzung von Herkunftsgebieten bei Baumschulgehölzen für die freie Landschaft“ nach Schmidt/Krause6. Diese Grundlage wird in Brandenburg seit 2004 ebenfalls verwendet, um die Herkunftsgebiete gebietsheimischer Gehölze abzugrenzen. In Brandenburg hat sich der Begriff „Herkunftsgebiete“ bewährt und wird synonym zum Begriff „Vorkommensgebiete“ verwendet. Ein Teil der gebietsheimischen Gehölze unterliegt ohnehin dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)7 und damit der Abgrenzung nach der Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung (FoVHgV)8.

2 Regelung

Im Geschäftbereich des MUGV und in den Geschäftsbereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Straßenbau des MIL sind bei allen Gehölzpflanzungen in der freien Natur insbesondere zur Anlage von beispielsweise Waldrändern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen grundsätzlich gebietsheimische Pflanzen zu verwenden.

Das gilt insbesondere für Maßnahmen

  1. auf landeseigenen Flächen und vom Land gepachteten Flächen der vorgenannten Geschäftsbereiche sowie auf Stiftungsflächen des Naturschutzfonds Brandenburg,
  2. im Auftrag der Behörden und Einrichtungen dieser Geschäftsbereiche,
  3. die mit Fördermitteln der Geschäftsbereiche oder 
  4. aus Mitteln der Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 BNatSchG, § 6 BbgNatSchAG9, der Walderhaltungsabgabe nach § 8 Absatz 4 LWaldG10 oder der Jagdabgabe nach § 23 Absatz 1 BbgJagdG11 finanziert werden und
  5. die im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 61 Absatz 3 und § 67 Absatz 3 BNatSchG sowie nach § 8 Absatz 3 LWaldG angeordnet werden.

Für Pflanzungen in der freien Natur ist gebietsheimisches Pflanzgut der in Anlage 1 aufgelisteten Gehölze zu verwenden, das aus dem Herkunftsgebiet (Anlage 2) des jeweiligen Pflanzortes stammt. Das Vermehrungsgut muss von anerkannten Erntebeständen des Gehölzregisters des Landes Brandenburg12 gewonnen werden.

Aus phytosanitären Gründen sind Gehölze der Gattung Crataegus (Weißdorn) sowie Prunus avium (Vogel-Kirsche) und Prunus spinosa (Schlehe) nur außerhalb der in Anlage 3 gekennzeichneten Obstanbaugebiete13 zu pflanzen. Die Bestimmungen der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung)14 bleiben unberührt. Bei der Pflanzung von Gehölzen der Arten Pyrus pyraster (Wild-Birne) und Malus sylvestris (Wild-Apfel) ist grundsätzlich Vermehrungsgut zu verwenden, das von virusfreien Erntebeständen gewonnen wurde. Bei der Pflanzung von Gehölzarten der Anlage 1, die zugleich dem FoVG7 unterliegen, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der FoVHgV8 auch bei Pflanzungen in der freien Natur anzuwenden.

3 Ausnahme- und Übergangsregelungen

Pflanzungen für die gartenbauliche, landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Produktion (zum Beispiel Streuobstwiesen, Baumschulmutterquartiere, Samenspenderanlagen sowie für die Energieholzgewinnung) bleiben von dem Erlass unberührt. In Anlehnung an den „Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze“5 ist für das Pflanzen von Straßenbegleitgrün auf Sonderstandorten beziehungsweise bei Straßenbegleitgrün-Pflanzungen mit besonders funktionalen Anforderungen (zum Beispiel Verkehrssicherheit) die Verwendung anderer standortgerechter Gehölze möglich.

Steht von einer zur Pflanzung vorgesehenen Gehölzart kein Pflanzmaterial aus dem entsprechenden Herkunftsgebiet zur Verfügung, kann bis zum 1. März 2020 auch Pflanzgut des jeweils anderen für Brandenburg zulässigen Herkunftsgebietes (hier: Herkunftsgebiet 1.2 beziehungsweise Herkunftsgebiet 2.1 gemäß Anlage 2) verwendet werden. Für das Herkunftsgebiet 2.1 kann bei Pflanzenengpass auch auf Ausgangsmaterial des Herkunftsgebietes 2.2 Mitteldeutsches Tiefland zurückgegriffen werden.

Im Übrigen gelten die Regelungen des § 40 Absatz 4 Nummer 4 BNatSchG.

4 Nachweisverfahren

In den jeweiligen Ausschreibungen ist das geforderte Herkunftsgebiet anzugeben und ein entsprechender Beleg einzufordern. Die regionale Herkunft gilt als nachgewiesen, wenn die Baumschule ein anerkanntes Herkunftszeugnis oder ein vergleichbares anerkanntes Zertifikat vorlegen kann, das eine durchgängige Herkunftssicherung, angefangen von der Ernte, über die Gehölzanzucht bis hin zum Vertrieb bestätigt.

5 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und tritt am 2. März 2020 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses tritt der „Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Landschaft“ vom 9. Oktober 2008 (ABl. S. 2527) außer Kraft.


1 Gesetz zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom 30. August 1993 (BGBl. II S. 1741)

2 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU): Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt vom Oktober 2007

3 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2559)

4 Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV): Erlass zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Landschaft vom 26. August 2004 (ABl. S. 825) und vom 9. Oktober 2008 (ABl. S. 2527)

5 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU): Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze, vom Januar 2012

6 Schmidt/Krause: Abgrenzung von Herkunftsgebieten bei Baumschulgehölzen für die freie Landschaft (NuL, 1997)

7 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658); Link: Empfehlungen für forstliches Vermehrungsgut ’ http://forst.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/empfvermgut.pdf

8 Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung (FoVHgV) vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3578), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2003 (BGBl. I S. 238)

9 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3)

10 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 175, 184)

11 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16)

12 Link: Register Gebietsheimische Gehölze in Brandenburg ’ http://forst.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/reggebietsheim.pdf

Erntezulassungsregister für Forstvermehrungsgut ’ http://forst.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/erntezulassreg.pdf

13 Link: Obstanbaugebiete im Land Brandenburg  ’ http://www.mil.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.325965.de

14 Feuerbrandverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2551), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2071)

Anlagen