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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Errichtung des Landesbetriebs Straßenwesen Brandenburg


vom 21. Mai 2013
(ABl./13, [Nr. 23], S.1677)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Erlass des MIL vom 26. November 2020
(ABl./20, [Nr. 51], S.1327)

Der Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung - jetzt Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft - zur Errichtung des Landesbetriebs Straßenwesen Brandenburg vom 8. Dezember 2004 (ABl. S. 924) sowie die Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg vom 8. Dezember 2004 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) werden wie folgt neu gefasst:

  1. Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung - jetzt Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft - wird gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Straßenbauverwaltung im Land Brandenburg vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 240, 241) die nachgeordnete Straßenbauverwaltung ab dem 1. Januar 2005 als Landesbetrieb nach § 14 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) geführt. Der Landesbetrieb führt die Bezeichnung „Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg“, Kurzbezeichnung: LS.
  2. Aufgaben, Betriebsführung, Umfang der Dienst- und Fachaufsicht, Grundsätze der Aufgabenerledigung und Wirtschaftsführung sowie des Rechnungswesens ergeben sich aus der Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg. Die in der Anlage beigefügte Betriebsanweisung ist Bestandteil des Erlasses.
  3. Der Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Errichtung des Landesbetriebs Straßenwesen Brandenburg vom 8. Dezember 2004 (ABl. S. 924) sowie die Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg vom 8. Dezember 2004 werden aufgehoben. Die für das Autobahnamt und die Straßenbauämter des Landes sowie die für den Bereich Straßenwesen des Landesamtes für Bauen, Verkehr und Straßenwesen ergangenen Richtlinien und Erlasse sowie sonstige Regelungen gelten sinngemäß fort, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
  4. Dieser Erlass tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

Anlage zum Errichtungserlass

Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg

Vom 21. Mai 2013

 § 1
Allgemeines

(1) Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg hat seinen Sitz in 15366 Hoppegarten. Er unterhält Dienststätten.

(2) Für den Landesbetrieb gelten die für den Bereich Straßenwesen maßgeblichen Bundes- und Landesvorschriften. Ebenso gelten die Regelungen, die das für das Straßenwesen zuständige Ministerium für die Zusammenarbeit innerhalb des Bereiches Straßenwesen mit Dienststellen des Bundes und anderer Bundesländer sowie europäischen Staaten getroffen hat.

(3) Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebs erfolgen nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht das für das Straßenwesen zuständige Ministerium aufgrund der Besonderheiten des Landesbetriebs Abweichungen zugelassen hat.

(4) Der Landesbetrieb ist berechtigt, das Landeswappen und das Dienstsiegel zu führen. Er kann sich im Geschäftsverkehr unter Marketingaspekten eines Betriebslogos bedienen.

§ 2
Aufgaben

(1) Zu den Aufgaben des Landesbetriebs gehören insbesondere:

  1. die Planung, der Bau und Betrieb und die Unterhaltung der Bundesfernstraßen,
  2. die Planung, der Bau und Betrieb und die Unterhaltung der Landesstraßen,
  3. die Verwaltung des Straßenlandes (Fachvermögen),
  4. die Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf allen Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
  5. die Förderung des kommunalen Straßenbaus.

Der Landesbetrieb handelt als Behörde im Sinne des § 1 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.

Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium kann dem Landesbetrieb im Einzelfall weitere Aufgaben übertragen und ihn mit der Durchführung von Projekten beauftragen.

(2) Im Landesbetrieb wird die zuständige Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes für den Ausbildungsberuf Straßenwärterin und Straßenwärter als Beruf des öffentlichen Dienstes eingerichtet. Die Zuweisung der Aufgaben erfolgt nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz. Der Landesbetrieb ist Ausbildungsbetrieb für den Beruf der Straßenwärterin und des Straßenwärters.

(3) Der Landesbetrieb ist Ausbildungsbehörde für die Laufbahn von Beamtinnen und Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg (Fachrichtung Bauingenieurwesen).

(4) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Landesbetrieb Leistungen für Dritte übernehmen, sofern dadurch die Aufgabenerledigung für die Landesverwaltung, insbesondere die auf Rechtsnorm beruhenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben, nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die vom Landesbetrieb zu erbringenden Leistungen werden in Abstimmung mit dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium in einem Produktkatalog und/oder einem Leistungs- und Entgeltverzeichnis festgelegt, soweit sie dafür geeignet sind.

§ 3
Aufgabenerledigung

(1) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium kann mit dem Vorstand des Landesbetriebs periodische Zielvereinbarungen über Arbeitsschwerpunkte und deren zeitliche Umsetzung einschließlich der Berichtspflichten abschließen.

(2) Bei Wahrnehmung der Aufgaben ist insbesondere der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.

(3) Die Tätigkeit des Landesbetriebs ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

(4) Der Landesbetrieb führt ein kaufmännisches Rechnungswesen mit doppelter Buchführung sowie eine Kosten- und Leistungsrechnung mit einem Controlling, um eine systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status und die Entwicklung des Betriebs zu ermöglichen.

§ 4
Betriebsführung

(1) Der Landesbetrieb hat einen Vorstand, dem die Leitung des Landesbetriebs obliegt. Dieser besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Vorstands (Präsidentin oder Präsident des Landesbetriebs Straßenwesen) sowie weiteren Vorstandsmitgliedern (Direktorinnen oder Direktoren beim Landesbetrieb Straßenwesen). Der Vorstand führt den Landesbetrieb selbstständig und in eigener Verantwortung nach rechtlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen und ist der Ansprechpartner für das für das Straßenwesen zuständige Ministerium. Für ihren Geschäftsbereich entscheiden die jeweiligen Vorstandsmitglieder bei laufenden Geschäften in eigener Verantwortung.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands vertritt den Landesbetrieb nach außen. Sie oder er wird durch ein Vorstandsmitglied vertreten, welches von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Vorstands vorgeschlagen und von dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium bestätigt wird.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Beschäftigten des Landesbetriebs. Sie oder er nimmt die Funktion der Dienststellenleitung im Sinne des § 7 des Landespersonalvertretungsgesetzes wahr. Die Zuständigkeit für beamtenrechtliche Maßnahmen richtet sich nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes, den dazu ergangenen Verordnungen und den von dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium hierzu ergangenen Richtlinien, Erlassen und Dienstanweisungen.

(4) Alle über die laufenden Geschäfte hinausgehenden Angelegenheiten werden vom Vorstand entschieden. Dies gilt für:

  • Grundsätze der Organisation und Verwaltungsführung,
  • Grundsätze der Personalführung und Personalverwaltung,
  • Angelegenheiten von besonderer Bedeutung,
  • die Aufstellung des Wirtschaftsplans und die Zuarbeit für den Bundeshaushaltsplan,
  • vorstandsbereichsübergreifende Angelegenheiten, soweit zwischen den Vorstandsbereichen  keine Einigung erzielt wird.

(5) Die Entscheidungen im Vorstand ergehen mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Vorstandsvorsitzenden oder des Vorstandsvorsitzenden ausschlaggebend.

(6) Die Aufgaben werden nach Maßgabe eines Organisations- und Geschäftsverteilungsplans den einzelnen Vorstandsmitgliedern zugeordnet.

§ 5
Aufsicht

(1) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde) übt nach § 15 des Landesorganisationsgesetzes die Dienst- und Fachaufsicht über den Landesbetrieb aus.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen vorbehalten oder aber an ihre vorherige Zustimmung binden. Die entsprechenden Entscheidungs- beziehungsweise Zustimmungsvorbehalte werden von ihr durch Erlass geregelt.

(3) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Vollmachten für die Prozessführung.

§ 6
Aufstellung des Wirtschaftsplans

(1) Der Landesbetrieb stellt gemäß den Verwaltungsvorschriften der Landeshaushaltsordnung  jährlich einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan (Finanzplan) sowie der Stellenübersicht besteht und einen Beitrag zur mittelfristigen Finanzplanung des Landes enthält. Er ist dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium spätestens am 31. Oktober des Jahres vor Beginn des Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Im Erfolgsplan sind die voraussichtlich im Geschäftsjahr anfallenden Aufwendungen und Erträge nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches darzustellen und zu erläutern. Soweit die Ansätze erheblich von den Beträgen des Vorjahres abweichen, sind sie ausreichend zu begründen.

(3) Im Vermögensplan (Finanzplan) sind die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie deren Deckungsmittel darzustellen. Als Deckungsmittel werden im Finanzplan die vorhandenen oder zu beschaffenden Finanzierungsmittel nachgewiesen.

(4) In der Stellenübersicht sind Beschäftigte nach Entgeltgruppen auszuweisen, bei Stellen für außertariflich vergütete Beschäftigte ist die vergleichbare Besoldungsgruppe nach der Bundesbesoldungsordnung anzugeben. Planstellen für Beamtinnen und Beamte sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen.

§ 7
Ausführung des Wirtschaftsplans, Zahlungsverkehr, Wertberichtigung

(1) Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche Wirtschaftsführung.

(2) Die Stellenübersicht ist verbindlich. Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen kann das für das Straßenwesen zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.

(3) Die Gesamtansätze der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und des im Finanzplan veranschlagten Finanzbedarfs können überschritten werden, wenn höhere Erträge (Mehreinnahmen) zur Verfügung stehen. Die im Erfolgsplan und Finanzplan jeweils veranschlagten Einzelansätze sind gegenseitig deckungsfähig.

(4) Sind bei der Ausführung des Wirtschaftsplanes wesentliche Über- oder Unterschreitungen des Planansatzes erkennbar, so ist unverzüglich ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium vorzulegen.

(5) Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Zahlstellenbestimmungen (Anlage 2 zu Nummer 5.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 79 der Landeshaushaltsordnung) entsprechend anzuwenden.

(6) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist der Landesbetrieb berechtigt, ein Konto bei der Bundesbank zu führen und am Cash Concentration des Landes Brandenburg teilzunehmen.

(7) Der Landesbetrieb ist befugt, innerhalb der von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Wertgrenzen, Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) im Rahmen gerichtlicher und außergerichtlicher Schuldenbereinigung nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung (InsO) abzuschließen sowie über Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Forderungen gemäß § 59 LHO zu entscheiden.

§ 8
Buchführung, Berichte und Jahresabschluss

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Für die Buchführung, Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht sowie Inventarverzeichnis gelten die entsprechenden handels- und steuerrechtlichen Vorschriften sowie die Verwaltungsvorschriften der Landeshaushaltsordnung.

(3) Dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium ist unverzüglich, spätestens einen Monat nach Schluss eines jeden Quartals, ein Bericht über den Gang der Geschäfte, die wirtschaftliche Lage mit Soll-/Ist-Vergleich zum Wirtschaftsplan, besondere Vorkommnisse oder Risiken vorzulegen. Es kann weitere Berichte anfordern.

(4) Der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bilanzstichtages aufzustellen und dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium gemäß § 87 LHO unverzüglich vorzulegen. Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium ordnet die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer an und bestimmt die Person des Wirtschaftsprüfers. Es kann Sonderprüfungen anordnen. Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihn dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof.

(5) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium kann mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulassen, dass die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel auf das nächste Jahr übertragbar sind, aus Jahresüberschüssen Rücklagen gebildet oder Fehlbeträge auf Rechnung des nächsten Geschäftsjahres vorgetragen werden. Bei zu erwartenden Mindererträgen, die einen erhöhten Zuführungsbedarf bewirken können, ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium unverzüglich zu unterrichten. Der Landesbetrieb legt dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium einen Vorschlag zur Verwendung des Jahresergebnisses vor. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen über die Verwendung des Jahresergebnisses oder die Deckung des Jahresfehlbetrages.

(6) Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs gemäß §§ 88 ff. LHO bleiben unberührt.

§ 9
Versicherungsschutz

Der Grundsatz der Selbstversicherung findet im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen auf den Landesbetrieb weiterhin Anwendung. Der Landesbetrieb kann über den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen hinaus Versicherungsschutz nehmen, wenn dies unter Abwägung der potenziellen Risiken und Prämien zweckmäßig ist.