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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Justiz für das Land Brandenburg


vom 12. April 2013
(ABl./13, [Nr. 27], S.1764)

Der gemäß § 77 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg errichtete Berufsbildungsausschuss gibt sich gemäß § 80 des Berufsbildungsgesetzes folgende Geschäftsordnung:

§ 1
Zuständigkeit und Aufgaben

(1) Der Berufsbildungsausschuss ist im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes für die Aufgaben der Berufsbildung der Justizfachangestellten gemäß § 79 BBiG zuständig.

(2) Er beschließt die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes vom Minister der Justiz zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung.

(3) Er muss in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung umfassend unterrichtet und angehört werden und kann dazu Vorschläge einschließlich der Finanzierung unterbreiten.

§ 2
Zusammensetzung und Stimmrecht

(1) Der Ausschuss besteht gemäß § 77 Absatz 1 BBiG aus 18 berufenen Mitgliedern. Stimmrecht haben die 6 Beauftragten der Arbeitgeber und die 6 Beauftragten der Arbeitnehmer. Die Lehrerinnen/Lehrer haben beratende Stimme. Bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung, soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation der schulischen Berufsausbildung auswirken, haben die Beauftragten der Lehrerinnen/Lehrer Stimmrecht (§ 79 Absatz 6 BBiG).

(2) Die Mitglieder haben die gleiche Anzahl Stellvertreterinnen/Stellvertreter. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist eine von ihm benannte(r) Stellvertreterin/ Stellvertreter oder, falls keine(r) Vertreterin/Vertreter benannt wird, eine(r) Stellvertreterin/Stellvertreter ihrer/seiner Gruppe einzuladen. Die Verhinderung ist der Geschäftsstelle des Ausschusses rechtzeitig anzuzeigen, die das Weitere zu veranlassen hat.

§ 3
Vorsitz und Stellvertretung

(1) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit verdeckten Stimmzetteln die/den Vorsitzende/Vorsitzenden und ihre/seinen Stellvertreterin/Stellvertreter. Vorsitzende/Vorsitzender und Stellvertreterin/Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Erhält im 1. Wahlgang keine/kein Bewerberin/Bewerber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet ein 2. Wahlgang statt, bei dem die/der Bewerberin/Bewerber mit der niedrigsten Stimmzahl ausscheidet. Erhält keine/keiner der verbliebenen Bewerberinnen/Bewerber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so entscheidet das Los.

(3) Falls sich kein Widerspruch erhebt, kann die Abstimmung auch offen erfolgen.

§ 4
Sitzungen

(1) Der Ausschuss wird von der/dem Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden nach gegenseitiger Abstimmung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zu einer Sitzung einberufen. Eine Einberufung muss auch erfolgen, wenn mindestens 5 Ausschussmitglieder dies beantragen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende/Vorsitzenden über die Geschäftsstelle 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Beratungsunterlagen sind den Einladungen beizufügen.

(2) Der Ausschuss kann die Öffentlichkeit einer Sitzung beschließen.

§ 5
Beschlussfähigkeit

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn der Gegenstand der Abstimmung bei der Einberufung der Sitzung bezeichnet worden ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.

§ 6
Niederschrift

Über jede Sitzung des Ausschusses wird von der/dem Vertreterin/Vertreter der Geschäftsstelle eine Niederschrift angefertigt, die von der/dem Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den ordentlichen und den stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses umgehend - spätestens 2 Monate nach der letzten Sitzung - zugesandt. Sie ist auf der nachfolgenden Sitzung zu genehmigen.

§ 7
Unterausschüsse

Der Ausschuss kann nach Bedarf Unterausschüsse bilden. Den Unterausschüssen können auch stellvertretende Ausschussmitglieder und andere sachkundige Personen angehören. Die Unterausschüsse haben die Ergebnisse ihrer Beratungen dem Ausschuss zur abschließenden Beratung vorzulegen.

§ 8
Sachverständige

Der Ausschuss kann zu seinen Sitzungen Sachverständige zuziehen. Kann sich der Ausschuss nicht auf einen Sachverständigen einigen, so wird für jede Gruppe der von ihr vorgeschlagene Sachverständige hinzugezogen. Die Sachverständigen werden zum Gegenstand der Beratung gehört.

§ 9
Geschäftsstelle

Die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Berufsbildungsausschusses und seiner Unterausschüsse obliegt der zuständigen Stelle im Sinn des § 73 Absatz 2 BBiG.

Berlin, den 12. April 2013

Franz Herbert Schäfer

Vorsitzender des BBA